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95 C 2113/10 (095)•AG Halle (Saale), 2010-10-12, 95 C 2113/10 (095)
95 C 2113/10 (095)Court of First InstanceOct 12, 2010
Verkauft der Nutzer eine mit Grund und Boden fest verbundene Garage, ohne Eigentümer des Grundstücks zu sein, finden die Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts Anwendung, nicht die des Kaufrechtes. Die gegenseitigen Leistungen sind zurückzugewähren.(Rn.12) (Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2010-10-12
Aktenzeichen: 95 C 2113/10 (095)
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2010:1012.95C2113.10.095.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 94 Abs 1 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 275 Abs 4 BGB
Verkauft der Nutzer eine mit Grund und Boden fest verbundene Garage, ohne Eigentümer des Grundstücks zu sein, finden die Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts Anwendung, nicht die des Kaufrechtes. Die gegenseitigen Leistungen sind zurückzugewähren.(Rn.12) (Rn.20)
Zug um Zug gegen Einräumung des Besitzes an den Garagen Nr. 147 und Nr. 148 in der Garagenanlage D. Halle (Saale), die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
1 Der Beklagte war Mitglied in dem eingetragenen Verein „Garagenanlage D.“. Von diesem hatte er die Garagen Nr. 147 und Nr. 148 der Garagenanlage D. in Halle zugewiesen bekommen. Um dies zu erreichen, hatte der Beklagte von seinem Vorgänger beide Garagen für 4.000,00 € „gekauft“. Das Grundstück, auf dem die Garagen aufstehen, steht im Eigentum der Stadt Halle. Die Garagen sind fest mit Grund und Boden verbunden (Foto Blatt 76).
2 Im August 2008 veräußerte der Beklagte in einem sogenannten „Kaufvertrag“ die Doppelgarage als das „ihm gehörende, vorstehend benannte Objekt“ zum Preis von 3.000,00 € an den Kläger (schriftlicher Vertrag Blatt 12). Im Preis enthalten waren einige Schränke, Werkbänke und ein Spind. Den Wert dieser in den Garagen befindlichen Gegenstände wurde durch die Parteien nicht als bedeutsam eingeschätzt. Entscheidend für die Preisfindung war der (so der Beklagte selbst wörtlich) „Verkehrswert der Garagen“.
3 Der Kläger zahlte diese 3.000,00 € und der Beklagte räumte ihm den Besitz an den Garagen ein.
4 Im Nachhinein kamen dem Kläger Zweifel, ob er mit diesem Geschäft tatsächlich das Eigentum an den Garagen erworben hatte. Da er dies im Ergebnis nicht so sieht, forderte er einen Teilbetrag des Geldes unter dem Gesichtspunkt der Minderung vom Beklagten zurück.
5 Der Kläger beantragt,
6 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 11.11.2009 zu zahlen.
7 Der Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Er ist der Auffassung, der Vertrag ziele in der Sache auf die Einräumung der bloßen Nutzungsmöglichkeit ab.
10 Für die Einzelheiten des Parteivorbringens werden die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie Protokollerklärungen in Bezug genommen.
11 Die Klage hat teilweise Erfolg.
12 Die vorliegende Konstellation ist nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zu beurteilen. Die speziellen kaufvertraglichen Regelungen (insbesondere über die Minderung) finden keine Anwendung. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Fall der Unmöglichkeit für die Leistung des Verkäufers vorliegt und es im Ergebnis auch nicht (gleichwohl) zur Übertragung des Rechtes kommt (Palandt/Weidenkaff BGB § 437 RN 50). So liegt es hier. Der Anspruch auf Leistung (des Kaufgegenstandes) ist ausgeschlossen, weil dies – jedenfalls – für den Schuldner unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Beide Garagen sind ausweislich der Fotos und unstreitig mit Grund und Boden fest verbunden. Sie sind damit wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB). Sie können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB).
13 Nicht anderes ergibt sich aus den Sonderregelungen zur Wiedervereinigung. Die Garagengrundstücke unterfallen dem Schuldrechtsanpassungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz). Dessen inhaltliche Reichweite erstreckt sich lediglich auf die Durchführung der Schuldrechtsanpassung, sachenrechtliche Zuweisungen (wie beispielsweise die Bewahrung von Gebäudeeigentum nach dem Sach- und Rechtsbereinigungsgesetz) erfolgen auf diese Weise nicht.
14 Nach alledem konnte der Beklagte, der nicht Grundstückseigentümer ist, dem Kläger nicht das Eigentum an der Garage beschaffen.
15 Genau dies war allerdings Inhalt der vertraglichen Abrede. Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Vertrages, worin die beiden Garagen als dem Beklagten gehörende Objekte bezeichnet werden, die dem Kläger verkauft werden. Wohl ist bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht an einem etwa falsch verwendeten Wortlaut zu haften (§ 133 BGB), sondern der wirkliche Wille der Beteiligten zu erforschen. Dies führt hier indes zum selben Ergebnis. Selbst der Beklagte hat bei der Schilderung der Vertragsverhandlungen angegeben, der Preis von 3.000,00 € habe sich am „Verkehrswert der Garagen“ orientiert und damit an deren Sachwert. Es ging nicht etwa im Wesentlichen um den bloßen Nutzungswert der Garagen.
16 Da es auch in der Folge nicht anderweitig zu einer Eigentumsübertragung an den Garagen an dem Kläger kam, bleibt das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar und die speziellen Kaufvertragsregelungen finden keine Anwendung.
17 Die Rechtsfolge besteht primär in einem Wegfall der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1 BGB), mithin des Anspruchs auf Übereignung der beiden Garagen. Die Rechte des Gläubigers (des Klägers) bestimmen sich nach § 275 Abs. 4 BGB.
18 Der Kläger begehrt eine (teilweise) Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses. Allerdings kommt eine teilweise Abwicklung nur im Falle der Teilunmöglichkeit in Betracht (Palandt, § 275 Rdn. 7). Dies setzt voraus, dass die Leistung teilbar ist. Es ist hier nach dem Vertragszweck nicht sinnvoll möglich, dieser stellt auf das komplette Einsetzen des Klägers die Stellung als Eigentümer und Besitzer ab. Die Parteien hatten hinsichtlich des in Betracht kommenden Geschäftes eine grundlegend falsche Vorstellung. Ihnen ging es um die Übertragung des Sachwertes. Das bloße Einräumen des Besitzes ist davon kein Minus, sondern etwas Anderes.
19 Mit dem Wegfall der kaufvertraglichen Leistungspflicht entfällt auch der Anspruch (hier des Verkäufers) auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 Satz 1). Soweit die nicht geschuldete Gegenleistung gleichwohl bewirkt wurde (hier durch den Kläger) kann das Geleistete nach den Rücktrittsregeln zurückgefordert werden (§ 326 Abs. 4 BGB).
20 Danach haben die Parteien jeweils die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die bezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB).
21 Der Kläger macht von den gezahlten 3.000,00 € einen Teilbetrag von 2.000,00 € geltend. Diesen hat der Beklagte zu zahlen. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Beklagte (sogar) grundsätzlich verpflichtet ist, den gesamten erhaltenen Betrag zurückzugeben. Mangels entsprechendem Antrag ist das Gericht aber daran gehindert, darauf zu erkennen (§ 308 I ZPO).
22 Dazu ist er allerdings nur Zug um Zug gegen Erfüllung seiner Rückgewähransprüche verpflichtet (§ 348 BGB). Diese umfassen vorliegend die Wiedereinräumung des Besitzes an den streitbefangenen Garagen.
23 Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 92 ZPO. Derjenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 ZPO.
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