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2 M 96/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2010-09-02, 2 M 96/10
2 M 96/10Administrative Court / Division 2Sep 2, 2010
1. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (faktischer Inländer) nach § 25 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.10) 2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)setzt voraus, dass sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung geduldet im Bundesgebiet aufhielt oder zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllte.(Rn.14) 3. § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) regelt einen Fall verspäteter Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und ist nicht - auch nicht analog - auf die Fälle verspätet gestellter Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis anwendbar.(Rn.15) 4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz erfüllt sein. Dies bedeutet, dass der Kläger in diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sein und er diesen Aufenthaltstitel – unter Berücksichtigung der einschlägigen Anrechnungsvorschriften - seit sieben Jahren besitzen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 24/08 -, Juris, RdNr. 14; Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 10/09 -, Juris, RdNr. 19). (Rn.18) 5. Eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist unzulässig.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 8. Juni 2010, 1 B 53/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-02
Aktenzeichen: 2 M 96/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0902.2M96.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 4 S 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 26 Abs 2 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 104a Abs 1 S 1 AufenthG 2004
Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet (faktischer Inländer) nach § 25 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.10)
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)setzt voraus, dass sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung geduldet im Bundesgebiet aufhielt oder zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllte.(Rn.14)
§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) regelt einen Fall verspäteter Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und ist nicht - auch nicht analog - auf die Fälle verspätet gestellter Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis anwendbar.(Rn.15)
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz erfüllt sein. Dies bedeutet, dass der Kläger in diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sein und er diesen Aufenthaltstitel – unter Berücksichtigung der einschlägigen Anrechnungsvorschriften - seit sieben Jahren besitzen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 24/08 -, Juris, RdNr. 14; Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 10/09 -, Juris, RdNr. 19). (Rn.18)
Eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist unzulässig.(Rn.19)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 8. Juni 2010, 1 B 53/10, Beschluss
I.
1 Der am 23.06.1974 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo albanischer Volkszugehörigkeit und reiste im September 1996 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 14.11.1996, der am 03.12.1996 bestandskräftig wurdet, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag des Antragstellers ab. Am 27.01.1997 erhielt er erstmals eine Duldung, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Mit Bescheid vom 13.08.1999 stellte das Bundesamt auf ein entsprechendes Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hin fest, dass für den Antragsteller die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Daraufhin erteilte ihm der Beklagte am 18.08.1999 eine Aufenthaltsbefugnis und einen Reiseausweis. Mit Bescheid vom 27.11.2000 widerrief das Bundesamt die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 07.05.2001 ab; den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.11.2004 ab.
2 Ungeachtet dessen erteilte die Stadt Iserlohn dem Antragsteller am 11.01.2005 eine bis zum 16.11.2005 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Laut Auszug aus dem Bundeszentralregister war er bis zu diesem Zeitpunkt wegen verschiedener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden, zuletzt am 14.03.2003 durch das Amtsgericht Weimar. Am 14.11.2005 verlängerte die Stadt Iserlohn die Aufenthaltserlaubnis bis zum 14.11.2007. Am 19.03.2007 erließ das Amtsgericht A-Stadt Haftbefehl gegen den Antragsteller u. a. wegen Mordverdachts. Am 25.01.2007 wurde er festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am 07.02.2007 erhob die Staatsanwaltschaft Halle gegen den Antragsteller Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes, gemeinschaftlichen versuchten Mordes, gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung sowie unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und Munition. Da sich der Vorwurf eines gemeinsamen Tötungsdelikts nach der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten ließ, verurteilte ihn das Landgericht Halle mit Urteil vom 04.07.2007 (nur) wegen der waffenrechtlichen Delikte rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Dies teilte die Staatsanwaltschaft Halle der Stadt Iserlohn am 30.07.2007 mit. Diese verlängerte am 06.11.2007 die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 06.11.2008.
3 Am 11.11.2008 beantragte der Antragsteller die (weitere) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Als Grund für die verspätete Antragstellung gab er an, er habe angenommen, dass seine Aufenthaltserlaubnis noch bis zum 16.11.2008 gelte. Mit Bescheid vom 15.04.2009 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie die Erteilung jeglicher anderen Aufenthaltserlaubnis nach den Abschnitten 4 bis 6 des AufenthG ab. Zur Begründung gab er u. a. an, rechtliche oder tatsächliche Ausreisehindernisse bestünden nicht. In der Vergangenheit sei der Antragsteller mehrfach in den Kosovo ausgereist, um sich einen Reisepass zu beschaffen. Die Stadt Iserlohn habe es verabsäumt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Widerruf des Abschiebungsschutzes zu beenden. Nach dem Auftauchen am 25.01.2007 sei ihm die Aufenthaltserlaubnis aus Gründen der Verfolgung der von ihm begangenen Straftaten belassen worden. Auch bedeute eine Ausreise in den Kosovo keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Nach seiner Einreise 1996 habe er kontinuierlich Straftaten begangen. Da es sich nicht nur um Bagatelldelikte gehandelt habe, könne von einer Sozialisierung keine Rede sein. Das Bestehen eines Freundeskreises und die derzeitige Erwerbstätigkeit in einem Bistro genügten nicht. Die Möglichkeit einer Ermessensausweisung sei von der Stadt Iserlohn nicht in Erwägung gezogen worden bzw. lasse sich wegen des Fehlens eines Teils ihrer Ausländerakte nicht mehr nachvollziehen. Daher seien die Straftaten für die Verlängerungsentscheidung grundsätzlich beachtlich. Schließlich könne auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erteilt werden, weil der Antragsteller seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Zeit vom 10.02.2006 bis zum 25.01.2007 unterbrochen habe.
4 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010, zugestellt am 08.02.2010, zurück. Mit Schreiben vom 19.03.2010 teilte der Beklagte dem Antragsteller mit, dass er nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vollziehbar ausreisepflichtig sei.
5 Am 23.03.2010 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Sache hat er vorgetragen, er habe im Land Sachsen-Anhalt keine öffentlichen Leistungen zum Lebensunterhalt in Anspruch genommen. Die behauptete Ausreise sei nur zum Erwerb des Passes erfolgt und nicht zum Zweck der Verlegung des Aufenthalts in den Kosovo. Die Verurteilungen hätten zum überwiegenden Teil gar nicht in das Bundeszentralregister aufgenommen werden dürfen und seien, was das angebliche Fahren ohne Fahrerlaubnis angehe, auch fehlerhaft. Bezüglich einer Straftat sei im Übrigen die fünfjährige Tilgungsfrist bereits abgelaufen.
6 Den ebenfalls am 23.03.2010 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.06.2010 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist erhoben sei und dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein werde. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass sein Prozessbevollmächtigter die unterzeichnete Klageschrift nicht - wie von ihm vorgetragen - am 25.02.2010 über einen Kurierdienst versandt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Weg gebracht oder sogar erst später verfasst habe. Unabhängig davon sei der Ablehnungsbescheid des Beklagten offensichtlich rechtmäßig. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG scheide aus, weil ein Ausweisungsgrund vorliege. Bei den vom Antragsteller begangenen Straftaten handele es sich nicht nur um Bagatelldelikte. Der Antragsteller sei nicht in besonderem Maße in Deutschland integriert, was sich in den begangenen Straftaten offenbare. Diese stünden auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG entgegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder 2, Abs. 5 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor.
II.
7 Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
8 1. Dabei kann der Senat offen lassen ob, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist, insbesondere ob er in Anbetracht des verspätet gestellten und daher eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG möglicherweise nicht auslösenden Verlängerungsantrags statthaft ist, und ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt.
9 2. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Antragsgegner die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt hat.
10 2.1. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 1 und 2 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht, etwa aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [197]). Nach Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Absatz 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur dann statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden hat (vgl. Entsch. v. 07.10.2004 - 33743/03 [Dragan] -, NVwZ 2005, 1043; Entsch. v. 16.09.2004 - 11103/03 [Ghiban] -, NVwZ 2005, 1046) folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten; die Vertragsstaaten haben vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Der EGMR hat in den genannten Entscheidungen weiter betont, Entscheidungen der Staaten könnten zwar in bestimmten Fällen in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen; diese Vorschrift dürfe aber nicht so verstanden werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deshalb, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet aufgehalten habe. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt allerdings bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54; vgl. auch EGMR; Entsch. V. 16.06.2005 - 60654/00 - [Sisojeva] -, InfAuslR 2005, 349). Ist dies zu bejahen, kann auch eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40.07 -, BVerwGE 133, 73 [82 ff.], RdNrn. 20 ff.).
11 Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 24.03.2009 - 10 LA 377/08 -, Juris). Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, a.a.O., S.). Von erheblichem Gewicht ist dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer nach wie vor berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, a.a.O., S. 84, RdNr. 24; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 21.11.2008 - 2 M 218/08 -, Juris)
12 Hiernach kann der Antragsteller voraussichtlich weder als „faktischer Inländer“ angesehen werden, noch würde seine Rückkehr in den Kosovo für ihn eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bedeuten. Dies gilt auch dann, wenn seine strafrechtlichen Verfehlungen bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung deshalb außer Acht zu lassen sein sollten, weil die Stadt Iserlohn in Kenntnis der Verurteilungen Aufenthaltserlaubnisse erteilte und aus diesen Straftaten sich ergebende Ausweisungsgründe deshalb „verbraucht“ sein dürften (vgl. zum Verbrauch von Ausweisungsgründen: BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114; OVG LSA, Beschl. v. 31.08.2009 - 2 M 132/09 -, Juris, jew. m. w. Nachw.). Für den Antragsteller spricht zwar, dass er sich mittlerweile schon seit fast 14 Jahren (mit im Einzelnen streitigen Unterbrechungen) legal in Deutschland aufhält. Positiv ins Gewicht fällt sicherlich auch, dass er über längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch derzeit nachgeht, sowie der Umstand, dass er nach Lage der Dinge über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Andererseits spricht maßgeblich für eine Reintegrationsfähigkeit in die Lebensverhältnisse im Kosovo der Umstand, dass er dort die ersten 22 Lebensjahre verbrachte, wo er auch die Schule besuchte und geprägt wurde. Der Antragsteller hat auch sonst keine Umstände vorgetragen, die ungeachtet der Einreise in das Bundesgebiet im Alter von 22 Jahren auf eine völlige Entwurzelung im Heimatland schließen lassen. Er kann, soweit ersichtlich, auch keine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen; für seine derzeit ausgeübte Tätigkeit als Servicekraft in einem Bistro benötigt er eine solche Ausbildung nicht. Soziale Bindungen bzw. Kontakte im Bundesgebiet hat er nicht näher dargelegt, sondern lediglich vorgetragen, er habe in A-Stadt einen Freundeskreis. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestehen soweit ersichtlich nicht.
13 Der Umstand, dass die Stadt Iserlohn auch nach dem Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert hat, begründet noch keinen Anspruch darauf, eine weitere Verlängerung zu erhalten. Nach § 26 Abs. 2 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegen stehenden Gründe entfallen sind. Diese Gründe können auch dann entfallen, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die zur erstmaligen oder vorherigen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt haben, zwar nicht verändert haben, die (nunmehr zuständige) Ausländerbehörde aber zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 RdNr. 10; Burr in: GK-AufenthG, II - § 26 RdNr. 11). Weder aus der Erteilung noch aus der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis resultiert eine Ermessenseinschränkung dahin, dass eine weitere Verlängerung bewilligt werden muss (Hailbronner, a.a.O.).
14 2.2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG scheidet ebenfalls aus. Dabei kann offen bleiben, ob auch im Rahmen dieser Altfallregelung ein „Verbrauch“ des Versagungsgrundes des § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG eintreten kann, wenn eine Ausländerbehörde - wie hier - in Kenntnis der Straftaten vorbehaltlos eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass sich der Ausländer „geduldet“ im Bundesgebiet aufhält. Begünstigt werden nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur ausreisepflichtige Ausländer, deren letzter Rechtsstatus eine Duldung bildete, oder die zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung erfüllten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 30.09.2008 - 11 S 2088/08 -, AuAS 2009, 16; OVG NW, Beschl. v. 30.07.2008 - 18 B 602/08 -, AuAS 2009, 18; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand Mai 2010, § 104 a AufenthG Rn. 8). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Antragstellung (Hailbronner, a.a.O., § 104a RdNr. 5; vgl. auch Abschnitt L, I Nr. 3 der Hinweise des BMI vom 18.12.2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007, S. 75, RdNr. 326, Juris). Die gesetzgeberische Absicht zielt ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 201 f.) darauf, dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und integrierten Ausländern nach einer dauerhaften Perspektive Rechnung zu tragen. Zugleich sollte dem Umstand entsprochen werden, dass zahlreiche dieser Ausländer aller Voraussicht nach in nächster Zeit nicht abgeschoben werden konnten. Davon ausgehend dient § 104a Abs. 1 AufenthG dazu, unter bestimmten Voraussetzungen Ausländern, die sonst weiterhin zu dulden wären, eine Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln. Dies bedeutet, dass es aus gesetzessystematischen Gründen unzulässig ist, § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf Ausländer anzuwenden, denen bereits aus humanitären oder anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 30.09.2008, a.a.O.).
15 Im Besitz einer Duldung war der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung am 11.11.2008 nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihm der Antragsgegner am 12.11.2008 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG erteilte, nach der gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Abschiebung als ausgesetzt gelte. Es ist nach den vorstehenden Darlegungen bereits zweifelhaft, ob eine Duldungsfiktion nach dieser Vorschrift einer förmlichen Duldung oder einem Duldungsanspruch gleichgestellt werden kann. Diese Frage bedarf aber keiner Vertiefung, da eine solche Duldungsfiktion hier nicht eingetreten ist. Auf den Inhalt der Bescheinigung kommt es dabei nicht an. Eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG regelt die Rechtslage nicht, sondern dokumentiert nur den bestehenden Rechtszustand. Bei einem solchen Dokument handelt es sich nicht um einen feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Bescheinigung, die nicht hindert, auf die wahre Rechtslage zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 B 17.09 -, InfAuslR 2010, 150). Eine Duldungsfiktion hätte mithin nur dann eintreten können, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG tatsächlich vorlagen. Dies war aber nicht der Fall. Die Bestimmung regelt einen Fall verspäteter Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und steht im untrennbaren systematischen Zusammenhang mit § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Diese Vorschrift wiederum verhält sich zur Fallgestaltung eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist abzugrenzen von § 81 Abs. 4 AufenthG, der das Eintreten von Fiktionswirkungen bei Antragstellung durch solche Ausländer regelt, die - wie der Antragsteller - einen Aufenthaltstitel bereits innehatten. § 81 Abs. 3 AufenthG erfasst demgegenüber nur die erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels, um die es hier nicht geht (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Beschl. v. 17.03.2008 - 18 B 388/08 -, Juris, m. w. Nachw.).
16 Auch eine analoge Anwendung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf die Fälle (geringfügig) verspäteter Verlängerungsanträge scheidet aus (in diesem Sinne allerdings Hailbronner, a.a.O., § 81 RdNr. 40; BayVGH, Beschl. v. 13.04.2006 - 24 C 06.569 -, Juris). Eine auszufüllende planwidrige Lücke lässt sich in Anbetracht der Entstehungsgeschichte des § 81 AufenthG nicht feststellen (Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 RdNr. 49; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 81 AufenthG, RdNr. 23). Ursprünglich war im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Zuwanderungsgesetz (BT-Drucks. 15/420 vom 07.02.2003, S. 30) in Satz 2 des § 81 Abs. 4 AufenthG vorgesehen, dass ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt gilt, wenn der Antrag „danach“, also nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, gestellt wird. Seine heutige Fassung erhielt § 81 Abs. 4 AufenthG im Vermittlungsverfahren (vgl. die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 30.06.2004, BT-Drucks. 15/3479, S. 11), ohne dass die für die Streichung des Satzes 2 im Gesetzentwurf maßgebenden Gründe dokumentiert wären. Der Gesetzgeber hat allerdings anlässlich der mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I 1970) vorgenommenen Streichung der ursprünglich als Klarstellung verstandenen Worte „nach Ablauf der Geltungsdauer“ in § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich festgestellt, dass nach § 81 Abs. 4 AufenthG die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Ablauf seiner Geltungsdauer nicht möglich ist (BT-Drs. 16/5065 vom 23.04.2007, S. 184). Nicht nur die teilweise vertretene Auffassung, ein (geringfügig) verspäteter Antrag könne die Rechtsfolge der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen, wenn er noch in einem inneren und zeitlichen Zusammenhang mit dem früheren Titel stehe (vgl. hierzu die Nachweise bei Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 RdNr. 48), lässt sich mit dieser Entstehungsgeschichte schwer in Einklang bringen (vgl. OVG BBg, Urt. v. 21.01.2010 - 3 B 2.09 -, Juris, m. w. Nachw.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNrn. 46.1 ff). Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik auf die zuerst ins Auge gefasste Duldungsfiktion bei verspäteter Stellung eines Verlängerungsantrags letztlich bewusst verzichtet hat, kommt auch eine analoge Anwendung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf diese Fälle nicht in Betracht.
17 Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung eine Duldung hätte erteilt werden müssen. Anhaltspunkte, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich war, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war der Antragsteller im Besitz eines am 07.08.2008 ausgestellten und bis zum 06.08.2010 gültigen Reisepasses der Republik Kosovo. Auch rechtliche Abschiebungshindernisse sind nicht erkennbar. Seine Ausreise und damit auch eine Abschiebung waren aus den bereits dargelegten Gründen insbesondere nicht aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtlich unmöglich.
18 2.3. Schließlich kommt auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG auf die Frist angerechnet. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz erfüllt sein; dies bedeutet, dass der Kläger in diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sein und er diesen Aufenthaltstitel - unter Berücksichtigung der einschlägigen Anrechnungsvorschriften - seit sieben Jahren besitzen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, Juris, RdNr. 14; Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 10.09 -, Juris, RdNr. 19). Dies wird hier nicht der Fall sein. Nach Ablauf der von der Stadt Iserlohn erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 06.11.2008 sind dem Antragsteller keine Aufenthaltstitel mehr erteilt worden. Eine andere Beurteilung ist zwar dann geboten, wenn der Ausländer einen fortbestehenden Verlängerungsanspruch hat, dem die Behörde zu Unrecht nicht nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil v. 10.11.2009 u. 13.04.2010, a.a.O.). Einen solchen Verlängerungsanspruch nach einer der Vorschriften des 5. Abschnitts des AufenthG hat der Antragsteller nach den oben bereits dargelegten Gründen aber aller Voraussicht nach nicht.
19 3. Der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 08.07.2010 gestellte Antrag, den Antragsgegner „zu verurteilen“, die Fiktionsbescheinigung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu verlängern, ist bereits deshalb unzulässig, weil eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Einer solchen Antragserweiterung entsprechend § 91 VwGO stehen die in § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO getroffenen Regelungen entgegen, die verlangen, dass sich die Beschwerde mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt, und die nur eine Prüfung der dargelegten Gründe zulassen (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.05.2005 - 2 M 8/05 -; OVG LSA, Beschl. v. 21.07.2004 - 3 M 436/03 - Juris; VGH BW, Beschl. v. 01.09.2004 - 12 S 1750/04 - , VBlBW 2004, 483; OVG Berlin, Beschl. v. 08.04.2004 - 8 S 37.04 -, Juris). Das Beschwerdegericht ist in den Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO nur zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung befugt und trifft keine eigene originäre Entscheidung (Beschl. d. Senats v. 20.05.2005, a. a. O, m. w. Nachw.).
20 Unabhängig davon ist eine Rechtsgrundlage für eine solche Verlängerung der Fiktionsbescheinigung nicht ersichtlich. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, worüber gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung auszustellen ist. Im Übrigen dürfte - wie oben dargelegt - die verspätete Antragstellung eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG schon nicht ausgelöst haben.
21 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2; 53 Abs. 3 GKG. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Antrag, die Fiktionsbescheinigung zu verlängern, legt der Senat jeweils den halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde.
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