Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2010-05-05, 1 L 55/10

1 L 55/10Administrative Court / Division 1May 5, 2010

Regest

1. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebietet, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO deutlich bezeichnet und außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist. (Rn.2) 2. Zur Bewertung eines Wendemanövers auf einer Landstraße, welches nicht in einem Zuge etwa 200 m nach einer längeren Kurve bei einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durchgeführt wurde, als grob fahrlässig. (Rn.8) 3. Zu den Sorgfaltsanforderungen der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO. (Rn.10) 4. Zum Vorliegen eines so genannten Augenblicksversagens (hier verneint). (Rn.18) 5. Zum Einwand des Mitverschuldens des Unfallgegners.(Rn.19)

Full text

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat — 1 L 55/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-05

Aktenzeichen: 1 L 55/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0505.1L55.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 277 BGB, § 78 Abs 1 BG ST 2009, § 78 Abs 3 BG ST 2009, § 9 Abs 5 StVO, § 10 StVO ... mehr

Leitsatz

  1. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebietet, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO deutlich bezeichnet und außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist. (Rn.2)

  2. Zur Bewertung eines Wendemanövers auf einer Landstraße, welches nicht in einem Zuge etwa 200 m nach einer längeren Kurve bei einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durchgeführt wurde, als grob fahrlässig. (Rn.8)

  3. Zu den Sorgfaltsanforderungen der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO. (Rn.10)

  4. Zum Vorliegen eines so genannten Augenblicksversagens (hier verneint). (Rn.18)

  5. Zum Einwand des Mitverschuldens des Unfallgegners.(Rn.19)

Orientierungssatz

  1. Vergleiche zum Leitsatz 1.: BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 -, NJW 1996, 1554.(Rn.3)

  2. Vergleiche zum Leitsatz 3.: OLG Köln, Urteil vom 22. August 2008 - I-1 U 59/07 -.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg 5. Kammer, 9. Februar 2010, 5 A 82/09, Urteil

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 9. Februar 2010 hat keinen Erfolg, denn die Antrags(begründungs)schrift genügt schon nicht den gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Darlegungsanforderungen.

2 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Diese Gründe sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der Antragsschrift darzulegen. Dazu gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet und außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 2. Oktober 2008 - Az.: 1 L 121/08 - [m. w. N.]; vgl. zudem: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9.Januar 1997 - Az.: 11 M 244/97 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - Az.: Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 689; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 133 Rn. 14 zu den Darlegungsanforderungen im Rahmen des Revisionszulassungsverfahrens ). Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

3 Der Antrag des Klägers benennt zwar eingangs unter Ziffer III. (vgl. Seite 5 f. der Antragsbegründungsschrift) die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). In den nachfolgenden Ausführungen zur Begründung unter Ziffer IV. der Antragsbegründungsschrift wird jedoch nicht deutlich, welchen der einzelnen, durchaus unterschiedlichen Zulassungsgründe sie stützen sollen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wird vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung herkömmlicher Art bzw. für eine bereits zugelassene Berufung insgesamt inhaltlich angegriffen. In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren, in dem - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO - Vertretungszwang besteht, wird von dem Rechtsanwalt indes erwartet, dass er den Prozessstoff durcharbeitet und dem Gericht die für die Entscheidung über den Zulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund geordnet darlegt. Das Gericht ist nicht gehalten, sich aus dem Zulassungsantrag etwaige Zulassungsgründe bzw. die hierzu tragenden Erwägungen selbst herauszusuchen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - Az.: 9 B 362.95 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) Nr. 20; Beschluss vom 19. August 1993 - Az.: 6 B 42.93 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entwickelten Anforderungen an die Darlegung von Revisionsgründen in der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) sind auch an den Rechtsmittelzulassungsantrag zum Oberverwaltungsgericht zu stellen, für den der Gesetzgeber mit der Regelung in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein entsprechendes Darlegungserfordernis statuiert hat. Denn das Zulassungsverfahren ist dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nachgebildet; der Begründungszwang soll - zur Entlastung des Berufungsgerichtes - den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages reduzieren und mit der Einführung des Vertretungszwanges vor dem Oberverwaltungsgericht insoweit ermöglichen, dass der Erfolg eines Zulassungsantrages nicht an mangelnder Rechtskenntnis des Rechtsschutzsuchenden scheitert.

4 Der vorliegende Antrag des Klägers lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, welche Erwägungen aus den nicht weiter differenzierten Angriffen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes den jeweiligen Zulassungsgrund tragen sollen. D. h., es lässt sich der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, welche Überlegungen sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beziehen. Das Gericht müsste sich daher aus dem Darlegungs-„Gemenge" dasjenige heraussuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung des Antrages bzw. des jeweiligen Zulassungsgrundes geeignet sein könnte. Dies ist indes nicht Aufgabe des über einen Rechtsmittelzulassungsantrag entscheidenden Gerichtes ( BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O. ). Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG oder aus Art. 103 Abs. 1 GG ( BVerfG, Beschluss vom 6. September 1983 - Az.: 1 BvR 237/83 -, SozR 1500 § 160a SGG Nr. 48 ).

5 Soweit sich der Kläger zu den geltend gemachten Zulassungsgründen unter Ziffer III. seiner Antragsbegründungsschrift äußert, genügt das Vorbringen im Übrigen nicht den jeweiligen Darlegungsanforderungen ( vgl. zu den jeweiligen Darlegungsanforderungen etwa: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386, und Beschluss vom 26. Juni 2008 - Az.: 1 L 71/08 - zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO, und Beschluss vom 5. Februar 2010 - Az.: 1 L 97/09 - zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, jeweils veröffentlicht bei juris ).

6 Unabhängig vom Vorstehenden begründet das Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

7 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).

8 Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Kläger geltend macht, er habe - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - nicht grob fahrlässig gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen, indem er den nicht in einem Zuge möglichen Wendevorgang auf einer Bundesstraße/Landstraße etwa 200 m nach einer längeren Kurve (zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle: 100 km/h) durchgeführt habe, tritt er den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen.

9 Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass im Hinblick auf die Schuldform der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 78 BG LSA die zu § 277 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Handelnde die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Handelnde einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder einen besonderen Leichtsinn an den Tag legt. Allgemein ist davon auszugehen, dass mit dem Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt steigen ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Urteil vom 24. September 1997 - Az.: A 3 S 164/96 -, JMBl. LSA 1998, 290 [m. w. N.] ).

10 Dies ist für den vorliegenden Fall maßgeblich auch der Regelung des § 9 Abs. 5 StVO zu entnehmen, auf die das Verwaltungsgericht ausdrücklich rekurriert. Danach muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren über die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 bis 4 StVO hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. § 9 Abs. 5 StVO statuiert absoluten Vorrang für den fließenden Verkehr und legt dem Wendenden höchstmögliche Sorgfalt und größtmögliche Vorsicht auf. Der Wendende trägt die Verantwortung praktisch allein. Zu wenden ist an günstigster Stelle und auf die schonendste Art. An unübersichtlichen Stellen und bei schlechter Sicht muss ein Wenden unterbleiben. Es darf nur gewendet werden, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet werden kann ( vgl. etwa: OLG Köln, Urteil vom, 27. Oktober 1998 - Az.: 9 U 66/98 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ).

11 Hier hat der Kläger nach eigenen Angaben das Dienstfahrzeug „bis zum Stillstand angebremst“ und ist sodann nach links auf die Gegenfahrbahn gefahren, um anschließend querstehend anzuhalten, das Fahrzeug zurückzusetzen, nochmals anzuhalten und den Wendevorgang letztlich durch erneutes Wiederanfahren nach vorn abzuschließen. Dieser beabsichtigte Wendevorgang in mehreren Zügen umfasste zeitlich - nach den eigenen Angaben des Klägers - absehbar mehrere (wenigstens 10) Sekunden, und zwar überdies an einer Stelle, an der eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h galt und die ca. 200 m nach einer längeren Kurve lag. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit letztlich festgestellt, dass der vom Kläger hier beabsichtigte Wendevorgang unzulässig war und sich das gleichwohl durchgeführte Wendemanöver objektiv und auch subjektiv als grob fahrlässig darstellt.

12 Wer abbiegen will, muss dies nicht nur rechtzeitig und deutlich unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger ankündigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO) sowie entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO). Wer - wie vorliegend der Kläger nach dem Anhalten - zudem vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich überdies dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen (§ 10 Satz 1 und 2 StVO). Dieser gesteigerte Sorgfaltsmaßstab korreliert mit demjenigen, den § 9 Abs. 5 StVO für das Wenden und Rückwärtsfahren bestimmt.

13 Der für das hier streitbefangene Gesamtfahrverhalten des Klägers mehrfach zum Tragen kommende gesteigerte Sorgfaltsmaßstab beruht auch gerade darauf, dass die betreffenden Fahrmanöver von Gesetzes wegen als per se besonders gefährlich eingestuft werden. Beim Wenden, Rückwärts- wie Anfahren ist daher das äußerste Maß an Sorgfalt anzuwenden, damit der fließende Verkehr nicht gefährdet wird. Bei einem Zusammenstoß des Wendenden, Rückwärts- oder Anfahrenden mit dem fließenden Verkehr spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis für ein Fehlverhalten des Wendenden als Unfallursache ( vgl. zum Vorstehenden: OLG Köln, Urteile vom 22. August 2008 - Az.: I-1 U 59/07 - und vom 27. Oktober 1998 - Az.: 9 U 66/98 -, jeweils zitiert nach juris und m. w. N. ). Aus der Kumulation dieser beiden - bereits jeweils für sich gesteigerten - Sorgfaltspflichten ergab sich für den Kläger die straßenverkehrsrechtliche Pflicht zu einem Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei dem von ihm beabsichtigten, besonders gefährlichen Anfahr-, Rückfahr- und Wendemanöver. Das „Wenden in mehreren Zügen" stellt mithin ein Fahrmanöver dar, das für einen gewissen Zeitraum im Wesentlichen die gesamte Straßenbreite einbezogen hätte und deshalb eine besonders gesteigerte Vorsicht erforderte. Eine Ausnahme von der Pflicht zur ständigen Verkehrsbeobachtung kann nur erwogen werden, wenn jede Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs und durch diesen ausgeschlossen ist ( höchste Sorgfaltsstufe; vgl.: OLG Köln, Urteil vom 22. August 2008, a. a. O. [m. w. N.] ).

14 Dass dies - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - der Fall gewesen wäre, legt die Antrags(begründungs)schrift nicht schlüssig dar. Der Unfall ereignet sich im gegebenen Fall etwa 200 m hinter einer längeren Kurve. Selbst bei einer Geschwindigkeit von nur 70 km/h legt ein Fahrzeug 19,44 m pro Sekunde zurück, durchfährt also in 10 Sekunden 194,44 m. Bei - an der Unfallstelle erlaubten - 100km/h legt ein Fahrzeug in 10 Sekunden sogar 277,77 m zurück; der Anhalteweg beträgt bei dieser Geschwindigkeit nach den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen (vgl. Bl. 97 der Gerichtsakte) 79,2 m. Wenn aufgrund der Dauer des mehraktigen Wendemanövers zumindest innerhalb von 10 Sekunden mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu rechnen war, durfte der Kläger keinesfalls ein Wendemanöver einleiten, bei dem er noch vor- und zurücksetzen musste; dieses musste angesichts der Vorgaben gemäß § 9 Abs. 5 StVO vielmehr unterbleiben.

15 Dies gilt umso mehr, als im gegebenen Fall das Wenden bereits ca. 200 m nach einer längeren Kurve auf einer Bundesstraße/Landstraße erfolgte. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt - zwar nicht infolge der straßenrechtlichen Klassifizierung, aber wegen der vom Verwaltungsgericht in der Sache in Bezug genommenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit - in der Durchführung eines mehraktigen Wendemanövers auf einer Bundesstraße/Landstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100km/h ein besonderes Gefährdungspotential. Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen und in Parkhäusern nur in eingeschränktem Maße Anwendung finden soll, liegt dies u a. darin begründet, dass auf Parkplätzen geringere Geschwindigkeiten gefahren werden ( vgl. hierzu m. w. N.: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Juli 2005 - Az.: 2 LA 1172/04 -, DÖD 2006, 160; OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2001 - Az.: A 3 S 262/99 - ).

16 Hier geht es demgegenüber um ein mehraktiges Fahrmanöver auf einer mit hoher Geschwindigkeit befahrbaren Straße, das einen für den allgemeinen Verkehrsfluss atypischen Vorgang darstellt und dem wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des zu wendenden Fahrzeuges eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet. Hinsichtlich des in § 9 Abs. 5 StVO angesprochenen Fahrverhaltens kommt es nur darauf an, ob der Fahrzeugführer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen getroffen und damit die „nach den Umständen“ erforderliche Sorgfalt geübt hat. Ein Schadenseintritt indiziert in aller Regel, dass es hieran fehlt und eine (zumindest abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahrmanöver gerade nicht, wie es § 9 Abs. 5 StVO verlangt, zuverlässig ausgeschlossen war ( siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2001 - Az.: A 3 S 262/99 - ). Wer den Verkehr durch Querstehen blockiert, weil er sich vorher hiernach offenkundig keine hinreichende Klarheit über die Wendemöglichkeit verschafft hat, handelt grob verkehrswidrig ( vgl. auch: OLG Köln, Urteil vom, 27. Oktober 1998, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 11. März 1997 - Az.: 2 U 175/95 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ).

17 An der Bewertung des Pflichtverstoßes als grob fahrlässig ändert sich grundsätzlich auch nichts durch ein etwaiges verkehrswidriges Verhalten des Unfallgegners, insbesondere, wenn dieser - wie der Kläger geltend macht - gegen das Gebot des „Fahrens auf Sicht“ verstößt oder unaufmerksam ist ( OLG Brandenburg, Urteil vom 11. März 1997 - Az.: 2 U 175/95 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ). Der Kläger musste im Übrigen durchaus nicht nur mit möglichem Fehlverhalten anderer, etwa einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 bis 30 km/h, ernstlich rechnen, sondern ein infolge des Wendemanövers auch unüberlegtes Überholmanöver Dritter einkalkulieren ( vgl. auch: OLG Hamm, Urteil vom 16. Januar 1996 - Az.: 9 U 135/95 -, zitiert nach juris; vgl. zudem: OVG LSA, Urteil vom 24. September 1997, a. a. O. ).

18 Soweit sich der Kläger auf ein mögliches Augenblicksversagens beruft, legt er ein solches schon nicht substantiiert dar. Unabhängig davon ließe ein Augenblicksversagen des Klägers allein nicht gleichsam prinzipiell den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entfallen ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2007 - Az.: 1 L 261/06 - und Beschluss vom 6. Juni 2007 - Az.: 1 L 85/07 - ). Das so genannte Augenblicksversagen hat zum Inhalt, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei dieser Umstand allein noch keinen ausreichenden Grund darstellt, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen ( vgl.: BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - Az.: IV ZR 223/91 -, BGHZ 119, 147; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Juli 2005 - Az.: 2 LA 1172/04 -, DÖD 2006, 160; vgl. im Übrigen auch: OVG LSA,, a. a. O., und Beschluss vom 21. Dezember 2001 - Az.: 3 L 490/01 - ). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, hier den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten, hat der Kläger nicht weiter und damit nicht zulassungsbegründend dargelegt.

19 Ebenso wenig beruft sich der Kläger hier mit Erfolg auf ein etwaiges Mitverschulden des Unfallgegners. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen des Senates stellt das Antragsvorbringen die insoweit tragenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst darauf hingewiesen, dass vorliegend der Unfallgegner jedenfalls weder strafrechtlich noch mit einem Bußgeld belangt wurde. Im Übrigen rechtfertigen die Einwendungen des Klägers vorliegend auch nicht die Annahme, dass ein etwaiges Fehlverhalten (Mitverschulden) des Unfallgegners sich so darstellte, dass damit der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens entfiele. Gerade soweit der Kläger geltend macht, der Unfallgegner hätte ihn rechtzeitig erkennen und den Unfall vermeiden können, fällt dies auf den Kläger selbst zurück, da ihm dieses Verhalten gleichermaßen möglich gewesen wäre und ihm überdies in den Phasen des Wendemanövers mit höchstmöglicher Sorgfalt auch abverlangt wurde.

20 Neben der Sache liegt das abschließende Vorbringen zur vermeintlich fehlerhaften „ermessenslosen vollständigen Inregressnahme“ durch die Beklagte. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BG LSA zu ersetzen. Diese Regelung stellt keine Ermessensnorm dar. Überdies bestimmt § 78 Abs. 3 BG LSA, dass der Ersatzanspruch auf den Beamten übergeht, wenn er dem Dienstherrn Ersatz leistet und dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat. Damit wird einem etwaigen Mitverschulden Dritter im Rahmen der Schadenshaftung Rechnung getragen.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.

23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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