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4 B 17/12•VG Magdeburg 4. Kammer, 2012-02-24, 4 B 17/12
4 B 17/12Administrative Court / Chamber 4Feb 24, 2012
Aus den Vorlagepflichten ergibt sich im Umkehrschluss kein unbedingter Übernahmeanspruch des Vermessungsträgers oder Grundstückseigentümers gegen die katasterführende Behörde.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2012-02-24
Aktenzeichen: 4 B 17/12
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0224.4B17.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Aus den Vorlagepflichten ergibt sich im Umkehrschluss kein unbedingter Übernahmeanspruch des Vermessungsträgers oder Grundstückseigentümers gegen die katasterführende Behörde.(Rn.4)
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für den gegen den Antragsgegner zu 1.) und für den gegen den Antragsgegner zu 2.) gerichteten Antrag auf jeweils 130,00 € festgesetzt.
1 Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1.) zur Übernahme der Vermessungsunterlagen des Antragsgegners zu 2.) über den Grenztermin zur Zerlegung vom 10.08.2010 in das Liegenschaftskataster, die Fortführung des Liegenschaftskatasters durch den Antragsgegner zu 1.) entsprechend des Ergebnisses des Grenztermins und die Mitteilung hierüber an sich selbst begehrt, hat keinen Erfolg.
2 Das Gericht kann auf Antrag einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Anordnungsanspruch wie Anordnungsgrund sind dabei durch den Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 f. ZPO.
3 Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Vermessungs- und Geoinformationsgesetz des Landes (VermGeoG LSA) sieht einen unbedingten Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen den Antragsgegner zu 1.) oder den Antragsgegner zu 2.) auf Übernahme von Vermessungsunterlagen nicht vor. Eine solche Übernahme in das Liegenschaftskataster kann ohnehin nur durch den Antragsgegner zu 1.) bewirkt werden, da der Antragsgegner zu 2.) als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur hierzu nicht befugt ist. Er kann nur an der Übernahme mitwirken, indem er Unterlagen, die er entsprechend seines Auftrags gefertigt hat, bei dem Antragsgegner zu 1.) einreicht.
4 Die Vorlage von Unterlagen, § 3 VermGeoG LSA ist aber lediglich als Pflicht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und anderer behördlicher Stellen ausgestaltet, die Unterlagen, die für die Landesvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, bei dem Antragsgegner zu 1.) zeitnah einzureichen und zu bestätigen, dass die Unterlagen richtig sind, § 3 Abs. 1 VermGeoG LSA. Auch wer über diesen Personenkreis hinaus Unterlagen in diesem Sinne besitzt, ist verpflichtet, sie dem Antragsgegner zu 1.) zur Auswertung vorzulegen, § 3 Abs. 2 VermGeoG LSA. Aus diesen Vorlagepflichten ergibt sich aber im Umkehrschluss kein unbedingter Übernahmeanspruch des Vermessungsträgers (hier des Antragsgegners zu 2.)) oder Grundstückseigentümers gegen den Antragsgegner zu 1.).
5 Ein solcher Übernahmeanspruch setzt vielmehr voraus, dass die zu übernehmenden Unterlagen hierfür geeignet sind, d.h. dem Beurkundungscharakter des Liegenschaftskatasters entsprechend richtige und vollständige Angaben über die aufzunehmenden Daten enthalten. Sind diese Angaben in einer Niederschrift über den Grenztermin enthalten, wie vorliegend, ist mithin vorauszusetzen, dass die Niederschrift die Mindestangaben über den durchgeführten Grenztermin enthält, § 6 der Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes (DVO VermKatG LSA) erfüllt und dass die in der Niederschrift enthaltenen Angaben in sich widerspruchsfrei sind. Handelt es sich um die Niederschrift einer Zerlegungsmessung ergibt sich aus dem Wesen der Zerlegung, nämlich der konsensualen Festlegung neuer Grenzen durch in der Regel mindestens zwei Grundstückseigentümer, dass auch dieser Konsens sich unwidersprüchlich aus der Niederschrift über den Grenztermin ergeben muss.
6 Genügt eine Vermessungsschrift diesen Anforderungen nicht, was zu beurteilen dem Antragsgegner zu 1.) als katasterführender Behörde obliegt, ist sie zurückzugeben und durch den einreichenden Vermessungsträger so abzufassen, dass sie den rechtlichen und fachlichen Anforderungen genügt. Die Ablehnung des Übernahmeersuchens ist im Innenverhältnis eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und des Landesamts für Vermessung und Geoinformation ein bloßer Organisationsakt ohne Außenwirkung für den Vermessungsingenieur. Gleichwohl hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf abschließende Erledigung seines Antrags auf Zerlegung, mithin auf Übernahme der Unterlagen, wenn diese denn entsprechend richtig oder berichtigt sind (zu dem Gesamtkomplex vgl. Kummer/Möllering, VermGeoG LSA, § 3 Ziffer 4). Hierfür spricht schon die mit dem Liegenschaftskataster bezweckte Sicherung des Grundeigentums, des Grundstücksverkehrs sowie der Ordnung von Grund und Boden, § 11 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA. Diesem Zweck kann das Liegenschaftskataster nur gerecht werden, wenn sichergestellt ist, dass die darin aufgenommenen Daten nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Übernahme inhaltlich richtig und entsprechend der rechtlichen Vorgaben ermittelt sind.
7 So liegt es hier nicht. Die Niederschrift über den Grenztermin vom 10.08.2010, deren Übernahme der Antragsteller begehrt, ist in sich widersprüchlich und lässt den übereinstimmenden Willen der an der Zerlegung beteiligten Grundstückseigentümer nicht hinreichend zweifelsfrei erkennen. Ihre Übernahme in das Liegenschaftskataster kommt daher nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsgegner zu 2.) die Niederschrift zudem mit Bescheid vom 02.01.2012 wirksam zurückgenommen hat. Die Niederschrift ist in sich widersprüchlich, da sie unter Ziffer 2. die Grenzermittlung darstellt, auf die der Antragsteller sich nunmehr berufen will und für die er, da es sich um eine zwischen Nachbarn gewillkürte neue Grenzfestlegung handelt, das Einverständnis des Nachbarn, des Herrn T, benötigt. Unter Ziffer 3. "Anhörung" enthält die Niederschrift dann aber folgenden Vermerk:
8 "Nr. 3, Herr H. T. zweifelt den Kaufvertrag, Grenzfeststellungsvertrag v. 17. Juli 1996 auf seine Gültigkeit an, und führt damit Widerspruch gegen die Zerlegung u. Abmarkung."
9 Ziffer 4 der Niederschrift gibt als Grundlage der Grenzfestlegung "UKR .../1996 Grenzfeststellungsvertrag" an, unter Ziffer 5 wird auf eine über die Grenzermittlung hinausgehende Grenzfeststellung verzichtet, in Ziffer 6 auf die Abmarkung der Punkte K und N verzichtet. Unter Ziffer 8 verzichten die Beteiligten zu 1.) und 2.), nicht aber der Beteiligte zu 3.) auf einen Rechtsbehelf gegen die Grenzfeststellung und Abmarkung. Unter Ziffer 11 findet sich die "Richtigkeitsbestätigung", mit der der Antragsgegner zu 2.) die Bekanntgabe der Grenzfeststellung und Abmarkung, die Nichteinlegung eines Widerspruchs hiergegen und die Richtigkeit der Vermessungsschriften bestätigt.
10 Aus dieser Niederschrift über den Grenztermin vom 10.08.2010 ergibt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit, dass zwischen den Grundstücksnachbarn und Kaufvertragsparteien (Antragsteller, Beteiligter zu 1.) und Nachbar, Beteiligter zu 3.)) ein hinreichendes Einverständnis noch im Grenztermin vorlag, wo die neuen Grenze zwischen ihren Grundstücken zu ziehen sei. Auf die diversen notariellen Kaufverträge aus den Jahren 1996, 1999 und 2000 vermag der Antragsteller sich dann nicht zu berufen, wenn der Vertragspartner (oder hier wohl dessen Rechtsnachfolger), in dem Grenztermin deren Gültigkeit anzweifelt. Er ist dann gehalten, zunächst zivilrechtlich diese Streitigkeit zu klären, bevor die Zerlegung abgeschlossen werden kann. Da die Grenzbestimmung im Falle einer Grundstücksteilung außerhalb des Katasters im Rahmen einer privatrechtlichen Übereinkunft zwischen Verkäufer und Erwerber erfolgt, darf der Vermessungsingenieur nur das in der Niederschrift über den Grenztermin aufnehmen darf, was dem gemeinsamen Willen der Parteien in diesem Zeitpunkt entspricht.
11 Der unter Ziffer 3.) "Anhörung" aufgeführte Widerspruch gegen die Zerlegung und Abmarkung auf der Grundlage der Anfechtung des notariellen Kaufvertrags verdeutlicht aber gerade, dass eine solche Übereinstimmung nicht mehr bestand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich hierbei um einen Widerspruch im Sinne des § 68 VwGO handeln kann, weil der anfechtbare Verwaltungsakt "Grenzfeststellung und Abmarkung" zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag oder ob diese als "Widerspruch" bezeichnete Weigerung des Nachbarn, der Grenzermittlung zuzustimmen, als nachträglicher Widerspruch gegen die dann gleichwohl erfolgte Grenzfeststellung gewertet werden kann, obwohl er bereits vor Erlass eines Verwaltungsakt erhoben wurde. Selbst wenn der Nachbar keinen als solchen bezeichneten "Widerspruch" im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne gegen den Grenztermin eingelegt hätte, wäre die Niederschrift über den Grenztermin nicht in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.
12 Denn ist eine Niederschrift über den Grenztermin und die in ihr erfolgte Grenzfeststellung und Abmarkung in sich selbst schon widersprüchlich und lässt sie einen übereinstimmenden Willen der beteiligten Nachbarn zur Festlegung der neuen gemeinsamen Grenze so offenkundig vermissen, leidet sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der auch bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sie ist damit nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG, d.h. unwirksam, § 43 Abs. 3 VwVfG. Stellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, hier der Antragsteller zu 2.) die Nichtigkeit nicht selbst fest, sondern reicht die Niederschrift gleichwohl zur Übernahme ein, muss es der katasterführenden Stelle, hier dem Antragsteller zu 1.) jederzeit möglich sein, die Niederschrift zurückzuweisen und auf der Fertigung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden, fehlerfreien Niederschrift zu bestehen. Eine zeitliche Begrenzung der Feststellung der Nichtigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen, § 44 Abs. 5 VwVfG, so dass auch das Verstreichen einer Jahresfrist nach der Fertigung der Niederschrift unerheblich ist.
13 Eine nichtige Grenzfeststellung aber kann nicht Gegenstand des Liegenschaftskatasters werden, so dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der Niederschrift des Grenztermins in das Liegenschaftskataster geltend machen kann. Er ist vielmehr gehalten, mit seinem Grundstücksnachbarn zu einer wirksamen Übereinkunft über die festzulegenden Grenzen zu gelangen, gegebenenfalls zivilrechtlich aus den notariellen Verträgen gegen seinen Vertragspartner vorzugehen und das Ergebnis dessen alsdann in die Örtlichkeit übertragen zu lassen.
14 Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller einen Antragsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.1 GKG. Das Gericht hat sich dabei daran orientiert, dass der Antragsteller von dem Antragsgegner zu 1.) die Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster begehrt, wofür gemäß Ziffer 11.1 VermKostVO LSA 25 % der nach Tabelle 1 VermKostVO LSA zu ermittelnden Gebühr fällig werden, mithin gerundet 260,00 €. Dieser Wert ist im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass der Streitwert für den Antragsgegner zu 1.) auf 130,00 € festzusetzen war. Für den Antragsgegner zu 2.) hat das Gericht den gleichen Streitwert zugrunde gelegt, da von diesem selbst in diesem Verfahren letztlich nur die Mitwirkung an der Fortschreibung des Liegenschaftskatasters durch Einreichung der Niederschrift verlangt wird.
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