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2 D 89/26•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-06-12, 2 D 89/26
2 D 89/26Administrative Court / Division 2Jun 12, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 2 D 89/26
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0612.2D89.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 GKG, § 146 Abs 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 4 VwGO, § 115 ZPO
Rechtskraft: ja
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.5.2026 - 6 K 812/24 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
I.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht.
2 Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 19.5.2026, Az. 6 K 812/24, aus formellen Gründen zurückgewiesen. Die – bereits nicht unterschriebene – PKH-Erklärung sei insbesondere deswegen unvollständig, weil der Kläger – trotz Aufforderung durch das Gericht – weder Angaben zu seinen eigenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit noch Angaben zu den Einkünften seiner Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen gemacht habe. Unter diesen Umständen sei der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als schon nicht prüffähig im Sinne des § 115 ZPO einzustufen.
3 In der diesem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist als Rechtsmittel die – binnen zwei Wochen einzulegende – Beschwerde benannt.
4 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 3.6.2026 Beschwerde eingelegt.
II.
5 Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist in Anlehnung an § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft ist.
6 Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dabei erfasst der Rechtsmittelausschluss auch den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe infolge fehlender oder unzureichender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.1Vgl. bereits Beschluss des Senats vom 4.9.2024 – 2 D 110/24 – juris sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 – 14 PA 61/24 –, juris, Rn. 2, m.w.N.Vgl. bereits Beschluss des Senats vom 4.9.2024 – 2 D 110/24 – juris sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 – 14 PA 61/24 –, juris, Rn. 2, m.w.N.
7 Dieser gesetzlichen Regelung liegt nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde, dass ein Antragsteller bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung regelmäßig einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann.2Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.4.2021 - 5 C 20.2891 -, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 - 19 E 149/20 -, juris, Rn. 7 f.Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.4.2021 - 5 C 20.2891 -, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 - 19 E 149/20 -, juris, Rn. 7 f. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann folglich mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden.3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 – 18 E 3/24 –, juris, Rn. 4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 – 18 E 3/24 –, juris, Rn. 4
8 Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.4Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 – 14 PA 61/24 –, juris, Rn. 3Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 – 14 PA 61/24 –, juris, Rn. 3
9 Vorliegend greift der Ausschluss der Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt hat, weil der Kläger seine finanzielle Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Er hat dem Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich eine unvollständige Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und auch auf Nachforderung seitens des Gerichts keine ausreichenden Belege über seine Einkünfte und die Einkünfte seiner Ehefrau vorgelegt. Zu den Erfolgsaussichten der Klage hat sich das Verwaltungsgericht nicht verhalten.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich kostenpflichtig. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.5Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18
11 Von einer Erhebung der Gerichtskosten ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzusehen.
12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Fußnoten
1) Vgl. bereits Beschluss des Senats vom 4.9.2024 – 2 D 110/24 – juris sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 – 14 PA 61/24 –, juris, Rn. 2, m.w.N.
2) Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.4.2021 - 5 C 20.2891 -, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2020 - 19 E 149/20 -, juris, Rn. 7 f.
3) Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2024 – 18 E 3/24 –, juris, Rn. 4
4) Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.4.2024 – 14 PA 61/24 –, juris, Rn. 3
5) Vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18
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