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3 U 38/25•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, 2026-06-12, 3 U 38/25
3 U 38/25Supreme Court / Civil Chamber IIIJun 12, 2026
1. Der gegen den Auffahrenden streitende Anscheinsbeweis wird weder durch eine erkennbare Straßenglätte noch dadurch erschüttert, dass der Vorausfahrende ohne erkennbaren Grund stark bremst. 2. Zur Haftung eines Schneeballwerfers für einen Auffahrunfall. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 22. August 2025, 1 O 390/23 vorgehend LG Saarbrücken, 8. Februar 2024, 1 O 390/23
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 3 U 38/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2026:0612.3U38.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 7 StVG, § 17 StVG, § 4 Abs 1 S 2 StVO
Der gegen den Auffahrenden streitende Anscheinsbeweis wird weder durch eine erkennbare Straßenglätte noch dadurch erschüttert, dass der Vorausfahrende ohne erkennbaren Grund stark bremst.
Zur Haftung eines Schneeballwerfers für einen Auffahrunfall.
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 22. August 2025, 1 O 390/23 vorgehend LG Saarbrücken, 8. Februar 2024, 1 O 390/23
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.8.2025 – 1 O 390/23 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Drittbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.8.2025 – 1 O 390/23 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Klage wird unter Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 390/23 – vom 8.2.2024 auch insoweit abgewiesen, als der Drittbeklagte
unter Ziffer 1.a, 1.b und 1.c über die gesamtschuldnerische Haftung mit den weiteren Beklagten hinausgehend zur Zahlung weiterer Beträge verurteilt wurde;
unter Ziffer 1.d über die gesamtschuldnerische Verurteilung mit den weiteren Beklagten hinausgehend verurteilt wurde, die Klägerin von dem Anspruch des Herrn Rechtsanwalt ..., auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, soweit der ausgeurteilte Betrag 96,99 € übersteigt.
III. Die Gerichtskosten der ersten Instanz und die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45 %. Die Klägerin trägt 55 % der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen erstinstanzlichen Kosten.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 67 % und der Drittbeklagte zu 33 %. Die Klägerin trägt die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Erst- und Zweitbeklagten sowie 50 % der zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Drittbeklagten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen zweitinstanzlichen Kosten.
IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 21.1.2023 in ... ereignet hat.
2 Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw Toyota (amtl. Kz.: ...) bei winterlichen Straßenverhältnissen die ... in ... von der ... kommend in Richtung .... Vor ihr fuhr die Zweitbeklagte mit dem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Mercedes-Benz (amtl. Kz.: ...). Auf die Windschutzscheibe des Beklagtenfahrzeugs wurde ein Schneeball geworfen. Unter im Einzelnen streitigen Umständen fuhr das Klägerfahrzeug auf das Beklagtenfahrzeug auf.
3 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner zunächst auf Zahlung von 7.640,85 € (7.265,85 € Netto-Reparaturkosten + 350,- € Wertminderung + 25,- € Unkostenpauschale), Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.085,28 € und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € in Anspruch genommen. Ferner hat sie die Feststellung der grundsätzlichen Eintrittspflicht der Beklagten für alle entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden begehrt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Drittbeklagte habe den Schneeball auf das Beklagtenfahrzeug geworfen. Die Zweitbeklagte habe daraufhin unverhältnismäßig stark gebremst. Die Klägerin habe ebenfalls gebremst, die Kollision wegen der schneematschglatten Fahrbahn aber nicht vermeiden können.
4 Die Erst- und Zweitbeklagte sind der Klage entgegengetreten. Gegen den Drittbeklagten, der seine Anwesenheit am Unfallort in Abrede gestellt hat, ist im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen, das ihm am 17.2.2024 zugestellt wurde und gegen das er am 22.2.2024 Einspruch eingelegt hat.
5 Zuletzt hat die Klägerin erstinstanzlich die Zahlung von 7.640,85 € (7.265,85 € Netto-Reparaturkosten + 350,- € Wertminderung + 25,- € Unfallpauschale) sowie weiterer 304,- € Nutzungsentschädigung an sich, Zahlung von 1.085,28 € Sachverständigenkosten und weiterer 53,55 € für eine Reparaturbestätigung an den Sachverständigen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 887,03 € verlangt. Den Feststellungsantrag hat sie einseitig für erledigt erklärt.
6 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagten – unter teilweiser Aufhebung des Teilversäumnisurteils gegen den Drittbeklagten – als Gesamtschuldner zur Zahlung von 542,60 € an den Sachverständigen, 3.820,42 € sowie weiterer 152,- € an die Klägerin und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 443,51 € verurteilt, den Drittbeklagten darüber hinaus zur Zahlung weiterer 542,60 € an den Sachverständigen, weiterer 3.820,42 € und weiterer 152,- € an die Klägerin sowie zur Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 443,51 €. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit in der Berufung von Interesse – ausgeführt, zum Unfallhergang stehe fest, dass der Drittbeklagte den Schneeball auf das Beklagtenfahrzeug geworfen habe. Die Zweitbeklagte habe direkt eine Vollbremsung eingeleitet, da ihr durch den aufplatzenden Schneeball die Sicht genommen worden sei und sie sich erschreckt habe; sie sei aufgrund der Glätte aber nicht direkt zum Stehen gekommen. Die Klägerin habe ebenfalls eine Vollbremsung eingeleitet, sei über eine gewisse Zeitdauer gerutscht, habe noch auszuweichen versucht und sei nach wenigen Sekunden mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert. Die Klägerin und die Erst- und Zweitbeklagte hafteten aus der einfachen Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge jeweils hälftig für die Unfallfolgen. Der Drittbeklagte hafte vollumfänglich für den eingetretenen Schaden, da die nicht durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hinter das schwerwiegende Verschulden des Drittbeklagten zurücktrete.
7 Mit der Erstberufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, wendet sich der Drittbeklagte gegen seine Verurteilung. Mit der Zweitberufung verfolgt die Klägerin ihre Zahlungs- und Freistellungsansprüche – mit Ausnahme der Kosten der Reparaturbestätigung – gegen die Erst- und Zweitbeklagte im Umfang der Abweisung weiter. Diese verteidigen die angefochtene Entscheidung.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 5.6.2026 Bezug genommen.
II.
9 Erst- und Zweitberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Dass der Drittbeklagte zunächst keinen förmlichen Berufungsantrag gestellt hat, ist unschädlich. Für die von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO geforderte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, bedarf es nicht der Stellung eines als solchen bezeichneten Antrags, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Davon ist im Grundsatz auszugehen, weil eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2020 - VII ZB 5/20, Rn. 17, juris). So liegt es hier. Der Berufungsbegründung des Drittbeklagten ist zu entnehmen, dass er sich gegen seine Verurteilung insgesamt wendet, nachdem er seine Anwesenheit am Unfallort weiterhin bestreitet.
III.
10 In der Sache bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg. Weitere Ansprüche als vom Landgericht zuerkannt bestehen gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten nicht.
11 1. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt mit Recht betrachtet, in welchem Umfang die Erst- und Zweitbeklagte aufgrund eines eigenen Verursachungsbeitrags – ohne Berücksichtigung eines Verursachungsbeitrags des Drittbeklagten – im Verhältnis zur Klägerin für die Unfallfolgen haften.
12 a) Nimmt ein Geschädigter – wie hier – mehrere Schädiger gemeinsam in Anspruch, hat er gegen jeden der Schädiger dann einen Anspruch auf Schadensersatz, für den diese als Gesamtschuldner haften, wenn ihn selbst keine Mitverantwortung für den Schaden trifft (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 17 StVG (Stand: 01.12.2025), Rn. 54).
13 Etwas anderes gilt aber, wenn den Geschädigten ein Mitverschuldensvorwurf trifft und die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG dazu führt, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter zustehen, zu mindern sind. Dann ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB bzw. des § 17 StVG in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, Rn. 9, juris mwN). In einem solchen Fall umfasst die Gesamtschuld daher nicht den gesamten Schaden. Soweit der Geschädigte seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, kann der jeweilige Schädiger dem Geschädigten dessen Mithaftungsquote entgegenhalten, die sich nach dem Verhältnis der beiden Tatanteile unter Ausklammerung der übrigen Schädiger bemisst. Dabei haftet jeder Schädiger bis zu dem Betrag (Einzelquote), der dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Verantwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Einzelabwägung); insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern jedoch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Gesamtquote), der im Wege einer Gesamtschau des Schadensereignisses den zusammenaddierten Verantwortungsanteilen sämtlicher Schädiger im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (Gesamtabwägung). Diese aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, Rn. 13, juris).
14 Bilden mehrere Schädiger gegenüber dem Geschädigten eine Haftungseinheit, ist es gerechtfertigt, ihre Haftungsanteile gegenüber dem Geschädigten einheitlich zu einer Quote zusammenzufassen, die sich nach der höchsten Einzelquote bemisst (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 75/95, Rn. 17, juris). Hierdurch soll vermieden werden, dass im wesentlichen identische Verursachungsfaktoren zum Nachteil der Schädiger doppelt zum Ansatz kommen; eine Zurechnung von Fremdverschulden in Abänderung des Zurechnungsprinzips der Nebentäterschaft über die Fälle der §§ 31, 278, 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB hinaus kommt demgegenüber nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, Rn. 23, juris).
15 b) Nach diesen Maßstäben bilden die Erst- und Zweitbeklagte eine Haftungseinheit (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211, Rn. 29; Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, Rn. 11, juris; Urteil vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64, Rn. 8, juris). Der Drittbeklagte, der einen vom Verursachungsbeitrag der weiteren Beklagten verschiedenen Verursachungsfaktor gesetzt hat, durch den eine Gefahrerhöhung eingetreten ist, ist demgegenüber nicht in die Haftungseinheit eingebunden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2025 - 7 U 91/24, Rn. 24, juris).
16 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch die Erst- und Zweitbeklagte grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Bedenken. Dass ein "Idealfahrer", auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - VI ZR 18/24, Rn. 15, juris), den Unfall nicht hätte vermieden, steht nicht fest. Ein "Idealfahrer" wäre angesichts der erkennbaren Glätte nicht wie von der Klägerin angegeben mit ca. 30 km/h, sondern mit deutlich geringerer Geschwindigkeit – notfalls Schrittgeschwindigkeit – und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren. Zudem hätte er den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug so gewählt, dass er auch bei einer Vollbremsung jederzeit gefahrlos anhalten kann.
17 3. Die danach gebotene Entscheidung über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG, in der alle festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - VI ZR 287/22, Rn. 12, juris), führt entgegen der Auffassung des Landgerichts zu einer Alleinhaftung der Klägerin im Verhältnis zur Erst- und Zweitbeklagten.
18 a) Gegen die Klägerin als Auffahrende streitet ein Anscheinsbeweis, dass sie den Unfall durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) schuldhaft verursacht hat. (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16, Rn. 10, juris). Dieser Anscheinsbeweis ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erschüttert.
19 aa) Die glatten Straßenverhältnisse erschüttern den Anscheinsbeweis nicht. Denn ein Verkehrsteilnehmer muss sich generell auf schwierige und gefährliche Straßenverhältnisse einstellen und seine Fahrweise so anpassen, dass er stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. November 2004 - 26 U 53/04, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 5 Ss 317/92, Rn. 13, juris). Die Witterungs- und Straßenverhältnisse entziehen der Annahme, dass die Klägerin zu schnell oder unaufmerksam war bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsanstand eingehalten hat, daher nicht die Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1966 - VI ZR 18/65, Rn. 11, juris). Anders läge es nur dann, wenn die Straßenglätte unvorhersehbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88, BGHZ 108, 305, Rn. 6). Dies war nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Landgericht aber gerade nicht der Fall.
20 bb) Dass die Zweitbeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts eine Vollbremsung eingeleitet hatte, erschüttert den Anscheinsbeweis ebenfalls grundsätzlich nicht, da ein Kraftfahrer auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, Rn. 6, juris; Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 - 7 U 70/17, Rn. 22, juris, mwN).
21 cc) Auch ein – unterstellt – starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund erschüttert den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 14 U 87/20, Rn. 16, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2017 - 9 U 189/15, Rn. 24, juris; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 9 U 88/11, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 - 1 U 246/07, Rn. 26, juris; KG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2006 - 12 U 70/05, Rn. 13, juris; Urteil vom 22. November 2001 - 12 U 3682/00, Rn. 6, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 8. Oktober 2021 - 13 S 85/21, Rn. 11, juris; König in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 4 Rn. 37, beck-online; Freymann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, StVO § 4 Rn. 147, beck-online; wohl auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 1 U 60/17, Rn. 11, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2021 - 23 U 120/20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 - 7 U 70/17, juris; a. A. OLG Köln, Urteil vom 30. September 1994 - 19 U 34/94, Rn. 4, juris).
22 b) Entgegen der Berufung kann demgegenüber ein unfallursächlicher Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (scharfes Bremsen ohne zwingenden Grund) nicht festgestellt werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeklagte mit ihrer Vollbremsung einen deutlich über das Maß eines "normalen” Bremsvorgangs hinausgehenden Bremsvorgang vollzogen und damit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO "stark abgebremst” hatte (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2024 - 7 U 82/23, Rn. 20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 - 7 U 70/17, Rn. 29, juris; OLG München, Urteil vom 17. Mai 2013 - 10 U 3024/12, Rn. 8, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2008 - 12 U 166/07, Rn. 4, juris; KG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2002 - 12 U 9923/00, Rn. 7, juris). Allerdings ist ein starkes Bremsen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO nur dann schuldhaft verkehrswidrig, wenn der nachfolgende Fahrzeuglenker einen derart geringen Abstand einhält, dass die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls besteht (OLG München, Urteil vom 22. Februar 2008 - 10 U 4455/07, Rn. 34, juris). Bei ausreichend großem Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr darf der Vorausfahrende daher auch ohne zwingenden Grund scharf bremsen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2002 - 12 U 8860/00, Rn. 6, juris). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hielt die Klägerin zum Beklagtenfahrzeug vorkollisionär einen gewissen größeren – nach den Angaben der Klägerin im Termin vor dem Landgericht einen "ziemlich großen" – Abstand ein. Wie groß dieser Abstand zu dem Zeitpunkt, als die Zweitbeklagte die Vollbremsung einleitete, war, steht nicht fest. Insbesondere kann daraus, dass es tatsächlich zu dem Auffahrunfall gekommen ist, nicht gesichert geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs bereits die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls bestand, da das Auffahren allein auf eine verspätete oder unzureichende Reaktion der Klägerin zurückzuführen sein kann. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs noch so weit von dem Beklagtenfahrzeug entfernt war, dass sie durch eine starke Bremsung der Zweitbeklagten nicht gefährdet wurde, zumal die Zweitbeklagte die Vollbremsung nach den Feststellungen des Landgerichts (allenfalls) aus einer Geschwindigkeit von lediglich 30 km/h eingeleitet hat und das Klägerfahrzeug nach Einleitung der eigenen Vollbremsung vor der Kollision noch über eine gewisse Zeitdauer gerutscht ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die für einen unfallursächlichen Verstoß der Beklagtenseite nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95, Rn. 11, juris). Damit bedarf keiner Entscheidung, ob die Berücksichtigung eines etwaigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO auch deshalb nicht in Betracht kommt, da nicht feststeht, dass der Unfall bei einer einfachen Bremsung – § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO stellt insoweit auf die Intensität der Bremsung ab – vermieden worden wäre.
23 c) Einen Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Ob – wie das Landgericht angenommen hat – die vorübergehende Sichtbehinderung durch das Aufplatzen des Schneeballs auf der Windschutzscheibe eine Vollbremsung rechtfertigte, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einem Verschulden der Zweitbeklagten fehlt.
24 aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden dar, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, Rn. 13, juris; Urteil vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07, Rn. 10, juris; Urteil vom 16. März 1976 - VI ZR 62/75, Rn. 8, juris mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).
25 bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es für den Schneeballwurf keine vorherigen Anzeichen. Der Schneeball traf vielmehr auf der Windschutzscheide des Beklagtenfahrzeug auf, zerplatzte und nahm der Zweitbeklagten die Sicht. Aus diesem Grund und wegen Erschreckens leitete die Zweitbeklagte direkt eine Vollbremsung ein (LGU S. 6). Die Zweitbeklagte ist damit unverschuldet in eine für sie nicht vorhersehbare Gefahrenlage geraten. Selbst wenn – wie die Klägerin meint – die richtige Reaktion in einer bloßen Betätigung des Scheibenwischers bestanden hätte, kann der Zweitbeklagten nicht zum Verschulden gereichen, wenn sie in dieser Situation objektiv falsch reagiert haben sollte.
26 d) Nach alledem kann – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – lediglich die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden. Diese tritt – wie regelmäßig bei Auffahrunfällen (vgl. OLG München, Urteil vom 9. Februar 2022 - 10 U 1962/21, Rn. 48, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 - 7 U 70/17, Rn. 32, juris mwN; nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16, Rn. 14, juris) – vollständig gegenüber der durch das Verschulden der Klägerin erhöhten Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück.
27 4. Ansprüche der Klägerin gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten bestehen damit nicht. Soweit das Landgericht die Erst- und Zweitbeklagte gleichwohl verurteilt hat, ist das Urteil allerdings in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Erst- und Zweitbeklagte kein eigenes (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2024 - II ZR 17/23, Rn. 5, juris).
IV.
28 Die Berufung des Drittbeklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
29 1. Ohne Erfolg wendet sich der Drittbeklagte allerdings dagegen, dass das Landgericht von seiner Täterschaft ausgegangen ist. Das Landgericht ist beanstandungsfrei auf Grundlage der übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Zweitbeklagten zu der Überzeugung gelangt, dass der Drittbeklagte entgegen seiner eigenen Darstellung am Unfallort gewesen ist und den Schneeball auf das Beklagtenfahrzeug geworfen hat. Der Drittbeklagte zeigt keine konkreten Anhaltspunkte i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten würden.
30 2. Mit Recht ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass der Drittbeklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden am Klägerfahrzeug haftet. Insbesondere stellt – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – der Umstand, dass das Klägerfahrzeug erst durch das Abbremsen des Beklagtenfahrzeugs und das anschließende Auffahren beschädigt wurde, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schneeballwurf und der Beschädigung des Klägerfahrzeugs nicht infrage. Wenn eine Handlung eine gefährliche Lage geschaffen hat, in welcher ein nicht außer aller Erfahrung liegendes fehlerhaftes Verhalten eines anderen einen schädlichen Erfolg herbeiführt, besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem erwachsenen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1965 - VI ZR 218/63, BGHZ 43, 178, Rn. 14 mwN). So liegt es hier. Der Drittbeklagte hat durch den Schneeballwurf auf das im fließenden Verkehr befindliche Beklagtenfahrzeug eine gefährliche Lage geschaffen. Dass die Zweitbeklagte infolge des Schneeballwurfs – ggfs. unnötig – eine Vollbremsung machen und die Klägerin – unabhängig davon, ob dies auf den winterlichen Verhältnissen, Unachtsamkeit, unangepasster Geschwindigkeit oder unzureichendem Sicherheitsabstand beruht – auf das Beklagtenfahrzeug auffahren könnte, liegt nicht außerhalb aller Erfahrung. Damit besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schneeballwurf und dem eingetretenen Schaden (vgl. LG Bonn, VersR 1982, 1206 zur Mitverursachung des Sturzunfalls eines Fahrgasts durch Werfen von Schneebällen auf einen Linienbus).
31 3. Anders als vom Landgericht angenommen ist aber auch im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten eine Haftungsteilung angemessen.
32 a) Auf Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Urteil kann bereits nicht von einem besonders schwerwiegenden Verschulden des Drittbeklagten ausgegangen werden. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass den Drittbeklagten lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB trifft, da ihm die mit dem Schneeballwurf verbundene Gefahr habe einleuchten müssen. Tatsachen, aus denen sich hier eine grobe Fahrlässigkeit des Drittbeklagten ergeben könnte und für die die Klägerin beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, Rn. 26, juris), stehen nicht fest. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Damit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen, und konkrete Feststellungen nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven Seite zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, Rn. 15, juris). Das Werfen von Schneebällen ist für sich gesehen nicht stets grob fahrlässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, Rn. 34 ff., juris zu einer Schneeballschlacht). Feststellungen, die den Schluss zuließen, dass dem Drittbeklagten subjektiv ein schlechthin unentschuldbarer Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könnte, hat das Landgericht nicht getroffen.
33 b) Dessen ungeachtet ist in der Abwägung auf Klägerseite auch nicht nur die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs, sondern – wie ausgeführt – darüber hinaus ein Verschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Die vom Landgericht angenommene Alleinhaftung des Drittbeklagten wird den Verursachungs- und Verschuldensanteilen auch aus diesem Grund nicht gerecht. Da der Drittbeklagte initial die zum Unfallhergang führende Ursache gesetzt hat, ist im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten vielmehr eine Haftungsteilung angemessen.
34 4. Der Drittbeklagte ist damit lediglich im Umfang von 50 % zur Zahlung der vom Landgericht festgestellten Schadenspositionen an die Klägerin bzw. den Sachverständigen verpflichtet.
35 5. Ferner hat der Drittbeklagte die Klägerin von denjenigen vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen, die sich bei Ansatz der objektiv berechtigten Schadensersatzforderung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - VI ZR 82/17, Rn. 10, juris; Urteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, Rn. 7, juris). Bei einer berechtigten Schadensersatzforderung von (542,60 € + 3.820,42 € + 152,- € =) 4.515,02 € belaufen sich die ersatzfähigen Anwaltskosten auf 540,50 € (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG + Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG + Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG).
36 6. Die Zinsansprüche folgen aus § 291 ZPO.
V.
37 Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO und für das Berufungsverfahren aus §§ 92 Abs. 1, 97, 100 Abs. 4 ZPO, jeweils unter Berücksichtigung der Baumbach’schen Kostenformel.
38 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
39 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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