Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, 2026-06-11, 1 D 27/26

1 D 27/26Administrative Court / Division 1Jun 11, 2026

Full text

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat — 1 D 27/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-11

Aktenzeichen: 1 D 27/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0611.1D27.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Nr 2 AsylVfG 1992, § 60c Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 60c Abs 1 S 3 AufenthG, § 123 VwGO

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2026, 6 L 2322/25, wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1 Der aus Syrien stammende Antragsteller reiste im Juli 2022 aus Bulgarien nach Deutschland ein und stellte unter dem 02.08.2022 einen Asylantrag. Zuvor war ihm am 03.05.2022 in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden.

2 Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.08.2022 als unzulässig ab und drohte dem Antragsteller zugleich die Abschiebung nach Bulgarien an. Die hiergegen am 16.09.2022 erhobene Klage blieb ebenso wie sein am 17.12.2024 gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

3 Mit an den Antragsgegner gerichteten Schriftsatz vom 15.09.2025 beantragte der Antragsteller, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG, hilfsweise eine Duldung für den Zeitraum der Ausbildung zum Koch gemäß § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu erteilen. Dem Antrag beigefügt war unter anderem ein Berufsausbildungsvertrag mit Beginn und Bezeichnung seiner Berufsausbildung.

4 Den von dem Antragsteller am 22.12.2025 gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Ausbildungsduldung sowie eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht ebenso wie auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04.03.2026, 6 L 2322/25, zurückgewiesen. Der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung seien nicht erfüllt. Einer solchen stehe entgegen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 AufenthG konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stünden. Zwar stellten sich die vom Antragsgegner bis zur Antragstellung am 15.09.2025 ergriffenen Maßnahmen nicht als Einleitung der Buchung von Transportmitteln im Sinne von § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 lit. c AufenthG dar. Mit der Stellung eines Rückübernahmeersuchens habe der Antragsgegner in diesem Zeitpunkt allerdings bereits "vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen" zur Abschiebung des Antragstellers im Sinne von § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 lit. d AufenthG eingeleitet gehabt. Ein Anspruch auf Erteilung einer an eine Ausbildungsduldung anknüpfende Beschäftigungserlaubnis gemäß § 60 c Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei folglich ebenfalls zu verneinen.

5 Gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich die vorliegende, am 19.03.2025 erhobene Beschwerde.

6 Seine gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerde hat der Antragsteller unter dem 30.04.2026 zurückgenommen; das entsprechende Beschwerdeverfahren 1 B 26/26 wurde mit Beschluss des Senats vom gleichen Tag eingestellt.

II.

7 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte, form- und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.03.2026, 6 L 2322/25, erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.

8 Die Beschwerde ist gemäß § 80 Alt. 2 AsylG ausgeschlossen. Nach der insoweit durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.20241BGBl. I Nr.54 vom 26.02.2024BGBl. I Nr.54 vom 26.02.2024 neugefassten Vorschrift können Entscheidungen über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz - vorbehaltlich der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diesem Beschwerdeausschluss unterfällt auch das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren.

9 Der Verfahrensgegenstand des dem vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren zugrundeliegenden, zwischenzeitlich eingestellten Beschwerdeverfahrens 1 B 26/26 war die vom Antragsteller begehrte vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sowie die damit verbundene Beschäftigungserlaubnis nach Satz 3 der Vorschrift. Diese aufenthaltsrechtliche Streitigkeit betraf den "Vollzug" einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, da Gegenstand des Rechtsstreits die Frage war, ob der Durchführung der Abschiebung auf der Grundlage der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2022 gegenüber dem Antragsteller erlassenen Abschiebungsandrohung nach Bulgarien Hindernisse entgegenstehen. Der Beschwerdeausschluss des § 80 Alt. 2 AsylG erstreckt sich dabei auf sämtliche Duldungsgründe nach den § 60a ff. AufenthG2 Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2022, 2 M 495/25 OVG, juris Rn. 11; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2025, 12 S 54/25, juris Rn. 7, und vom 11.04.2024, 11 S 552/24, juris Rn. 3Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2022, 2 M 495/25 OVG, juris Rn. 11; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2025, 12 S 54/25, juris Rn. 7, und vom 11.04.2024, 11 S 552/24, juris Rn. 3 und erfasst insbesondere auch den Streit um eine Ausbildungsduldung, mit dem sich der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gerade gegen die beabsichtigte Durchsetzung seiner Ausreisepflicht wendet.3 So ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2025, 12 S 54/25, juris Rn. 7, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2026, 19 CE 25.2529, 19 C 26.2530, juris Rn. 6So ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2025, 12 S 54/25, juris Rn. 7, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2026, 19 CE 25.2529, 19 C 26.2530, juris Rn. 6 Mit der Zurverfügungstellung eines Beschwerdeverfahrens in Fällen wie dem vorliegenden, die die Erteilung einer Ausbildungsduldung betreffen, würde nämlich eine effektive Rückführung des Ausländers insoweit erschwert, als sie zeitlich hinausgezögert wird. Dies widerspräche aber dem gesetzgeberischen Ziel der Erweiterung des Beschwerdeausschlusses, gesetzliche Regelungen, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren, anzupassen und Rückführungen effektiver zu gestalten.4Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 20; ferner den Beschluss des früher für ausländerrechtliche Verfahren zuständigen 2. Senats vom 17.12.2024, 2 B 214/24, juris Rn. 3Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 20; ferner den Beschluss des früher für ausländerrechtliche Verfahren zuständigen 2. Senats vom 17.12.2024, 2 B 214/24, juris Rn. 3 Maßgeblich ist daher allein, dass die Abschiebung des Antragstellers, gegen die er sich letztlich unter Berufung auf die von ihm begehrte Ausbildungsduldung gewandt hat, ihre Grundlage in einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG findet.

10 Im Ergebnis nichts Anderes gilt hinsichtlich der Ablehnung des Antragsbegehrens einer einstweiligen Verpflichtung des Antragsgegners auch zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Auch dieser unterfällt fallbezogen dem Beschwerdeausschluss nach § 80 Alt. 2 AsylG. Der diesbezügliche Antrag kann hinsichtlich des Beschwerdeausschlusses nach § 80 Alt. 2 AsylG nicht losgelöst von dem Antrag auf vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG betrachtet werden, da die Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis nach Satz 3 der Vorschrift denklogisch einen entsprechenden Duldungsanspruch voraussetzt.5 A.A. offenbar Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2026, 19 CE 25.2529, 19 C 26.2530, juris Rn. 8 f., sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2024, 12 S 1275/24, juris Rn. 18 ff.A.A. offenbar Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2026, 19 CE 25.2529, 19 C 26.2530, juris Rn. 8 f., sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2024, 12 S 1275/24, juris Rn. 18 ff.

11 Danach ist auch die Beschwerde im vorliegenden Verfahren insgesamt unstatthaft, da der Beschwerdeausschluss nach § 80 Alt. 2 AsylG nicht nur das Hauptsacheverfahren erfasst, sondern auch alle gerichtlichen Entscheidungen in selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren, mithin auch das akzessorische Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.6Vgl. u.a. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2026, 19 CE 25.2529, 19 C 26.2530, juris Rn. 10, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2025, 13 ME 260/25, juris Rn. 20, sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 04.09.2023, 3 D 1144/23, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.Vgl. u.a. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2026, 19 CE 25.2529, 19 C 26.2530, juris Rn. 10, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2025, 13 ME 260/25, juris Rn. 20, sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 04.09.2023, 3 D 1144/23, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.

12 Dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 04.03.2026 über das Rechtsmittel der Beschwerde belehrt hat, führt nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde. Denn ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden.7 Vgl. Beschluss des 2. Senats vom 17.12.24, 2 B 214/24, juris Rn. 4, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2024, 17 B 926/24, juris Rn. 19, m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2025, 12 S 54/25, juris Rn. 8Vgl. Beschluss des 2. Senats vom 17.12.24, 2 B 214/24, juris Rn. 4, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2024, 17 B 926/24, juris Rn. 19, m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2025, 12 S 54/25, juris Rn. 8

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei von der Erhebung von Gerichtskosten aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts abgesehen wird.8 Vgl. Beschluss des 2. Senats vom 17.12.24, 2 B 214/24, juris Rn. 5; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2024, 17 B 926/24, juris Rn. 21Vgl. Beschluss des 2. Senats vom 17.12.24, 2 B 214/24, juris Rn. 5; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2024, 17 B 926/24, juris Rn. 21

14 Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1) BGBl. I Nr.54 vom 26.02.2024

2 ) Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2022, 2 M 495/25 OVG, juris Rn. 11; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2025, 12 S 54/25, juris Rn. 7, und vom 11.04.2024, 11 S 552/24, juris Rn. 3

3 ) So ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2025, 12 S 54/25, juris Rn. 7, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2026, 19 CE 25.2529, 19 C 26.2530, juris Rn. 6

4) Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 20; ferner den Beschluss des früher für ausländerrechtliche Verfahren zuständigen 2. Senats vom 17.12.2024, 2 B 214/24, juris Rn. 3

5 ) A.A. offenbar Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2026, 19 CE 25.2529, 19 C 26.2530, juris Rn. 8 f., sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2024, 12 S 1275/24, juris Rn. 18 ff.

6) Vgl. u.a. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2026, 19 CE 25.2529, 19 C 26.2530, juris Rn. 10, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2025, 13 ME 260/25, juris Rn. 20, sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 04.09.2023, 3 D 1144/23, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.

7 ) Vgl. Beschluss des 2. Senats vom 17.12.24, 2 B 214/24, juris Rn. 4, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2024, 17 B 926/24, juris Rn. 19, m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2025, 12 S 54/25, juris Rn. 8

8 ) Vgl. Beschluss des 2. Senats vom 17.12.24, 2 B 214/24, juris Rn. 5; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2024, 17 B 926/24, juris Rn. 21

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