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4 W 5/25•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, 2025-04-11, 4 W 5/25
4 W 5/25Supreme Court / Civil Chamber IVApr 11, 2025
Zur Beschwerde gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits analog § 148 ZPO, in dem die Erstattung von beim Online-Glücksspiel erlittenen Verlusten begehrt wird, im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2026. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 3. Januar 2025, 1 O 471/24
Entscheidungsdatum: 2025-04-11
Aktenzeichen: 4 W 5/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2025:0411.4W5.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 148 ZPO, § 252 ZPO, § 567 ZPO, § 569 ZPO, Art 267 AEUV ... mehr
Zur Beschwerde gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits analog § 148 ZPO, in dem die Erstattung von beim Online-Glücksspiel erlittenen Verlusten begehrt wird, im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2026.
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 3. Januar 2025, 1 O 471/24
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 03.01.2025 (1 O 471/24) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits, in dem er Verluste erstattet verlangt, die er in dem Zeitraum 26.10.2019 bis 21.11.2022 beim online-Glücksspiel erlitten hat.
2 Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet über eine deutschsprachige Version ihrer Webseite Online-Glückspiele sowie Sportwetten an. Mit seiner vor dem Landgericht erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich einen Gesamtklageanspruch in Höhe von 12.365,40 Euro nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, der nach seinen Angaben in Höhe von 11.008,06 Euro auf Sportwetten, in Höhe von 1.357,34 Euro auf Online-Casinospiele entfällt (Bl. 796, 1130 d.A.). Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze verfügte die Beklagte über eine Lizenz in Malta, nicht aber über eine inländische Erlaubnis für die Durchführung von Online-Casinospielen.
3 Das Landgericht hat das Verfahren nach Gewährung rechtlichen Gehörs (Bl. 1095 d.A.) mit Beschluss vom 23.12.2024 (Az. 1 O 82/23, Bl. 1243 f. d.A.) abgetrennt, soweit der Kläger Rückforderungen in Bezug auf Online-Casinospiel einschließlich der Nebenforderung geltend macht, und angeordnet, dass diese in einem gesonderten Prozess (Az. 1 O 471/24) zu verhandeln seien, da insoweit ein Aussetzungsgrund mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11.07.2023 zum Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 vorliege, während ein Aussetzungsgrund hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs aus Sportwetten indes nicht vorliege. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.01.2025 (Bl. 1291 f. d.A.) hat das Landgericht auf den Antrag der Beklagten (Bl. 1145 d.A.) das abgetrennte Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem o.g. Vorabentscheidungsverfahren.
4 Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 13.01.2025 (Bl. 1302 ff. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, das Verfahren fortzuführen. Er bezieht sich auf eine Reihe oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung, in denen eine Aussetzung in ähnlichen Konstellationen nicht erfolgt ist. Er hält die Voraussetzungen des § 148 ZPO im vorliegenden Fall mangels Vorgreiflichkeit für nicht erfüllt, so dass eine Ermessensentscheidung schon nicht eröffnet sei. Auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27.07.2024 (I ZR 90/23) und vom 22.03.2024 (I ZR 88/23) rechtfertigten keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, da in dem ausgesetzten Verfahren I ZR 90/23 anders als in dem vorliegenden Rechtsstreit materielle Verstöße der Beklagtenpartei gegen den GlüStV 2012 nicht festgestellt gewesen seien. Im Übrigen habe das Landgericht anders als der Bundesgerichtshof keine Vorlagepflicht.
5 Das Landgericht hat durch begründeten Beschluss vom 20.01.2025 (Bl. 1367 f. d.A.) dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
6 Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
7 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. den §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, insbesondere statthaft gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 252 ZPO. Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss, der in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf eine in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlageentscheidung nach Art. 267 AEUV erfolgt, ist gem. § 252 ZPO statthaft. Die früher in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilte Frage hat der Bundesgerichtshof inzwischen ausdrücklich bejaht (BGH, Beschluss vom 25.01.2025 – I ZB 39/24, juris Rn. 9 ff.; so auch bereits Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.01.2025 – 1 W 32/24; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2025 – 3 W 15/24, juris; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2024 – 19 W 18/24 –, juris Rn. 10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2022 – 4 W 16/21 –, juris Rn. 29 ff.; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 252 Rn. 6; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 252 ZPO Rn. 2). Dem schließt der Senat sich an. Den Parteien, die durch die Aussetzung mit einem fremden (Vorlage-)Verfahren konfrontiert werden, muss die Möglichkeit eröffnet werden, im Rechtsmittelzug eine Klärung darüber herbeizuführen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO im konkreten Fall vorliegen, das heißt ob die Entscheidung „ihres“ Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die in dem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (allg. zur Vorgreiflichkeit BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 48; Beschluss vom 24.01.2012 – VIII ZR 236/10, juris). Dies folgt letztlich aus dem Justizgewährungsanspruch, der in Art. 20 GG verfassungsrechtlich verankert ist und in § 252 ZPO eine einfachgesetzliche Ausprägung findet. Daneben muss auch eine Kontrolle dahingehend möglich sein, ob das Gericht bei seiner Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, von dem ihm durch § 148 ZPO eingeräumten Ermessen (sachgerecht) Gebrauch gemacht hat. Auch diese Kontrolle dient letztlich den berechtigten Belangen der Parteien bei der Führung „ihres“ Prozesses und trägt dazu bei, Aussetzungen, die trotz Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens sachlich nicht angemessen oder gar willkürlich erscheinen, zu verhindern (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.01.2025 – 1 W 32/24).
8 Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht eine (teilweise) Vorgreiflichkeit der im Vorlageverfahren gegenständlichen Fragen für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis bejaht; hierbei sind ihm auch keine Ermessensfehler unterlaufen.
a.
9 Die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne weitere (eigene) Vorlage in Fällen, in denen eine Frage schon in einem anderen Verfahren vorgelegt wurde (grundsätzlich hierzu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 48 m.w.N.) kommt nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Eine Aussetzung scheidet also aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann. Das Beschwerdegericht darf aber auf der Rechtsfolgenseite die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessensfehler gegeben sind. Dabei ist zu fragen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden. Dem Beschwerdegericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt (BGH, Beschluss vom 25.01.2025 – I ZB 39/24, juris Rn. 25).
b.
10 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
(1)
11 Das Landgericht hat die Vorlage damit begründet, dass nach Abtrennung des Verfahrens nur noch die Forderung auf Rückerstattung verlorener Online-Casinoeinsätze aus dem Zeitraum 26.10.2019 bis 21.11.2022 streitgegenständlich sei. Damit kämen der GlüStV 2012 und GlüStV 2021 zur Anwendung. Das Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 habe Fragestellungen zum GlüStV 2012 zum Gegenstand, insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war; die Vorlagefrage Ziff. 7 betreffe allerdings auch den GlüStV 2021. Das Landgericht hat auf den Aussetzungsbeschluss des BGH vom 10.01.2024 (I ZR 53/53) Bezug genommen, in dem die Frage zur Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als entscheidungserheblich angesehen worden sei.
(2)
12 Mit Recht hat das Landgericht eine Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen bejaht, soweit der GlückStV 2012 betroffen ist. Die Annahme des Landgerichts trifft zu, wonach die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückerstattung verlorener Online-Glücksspieleinsätze aus dem Zeitraum vom 26.10.2019 bis 21.11.2022 nach dem GlüStV 2012 und nach dem GlüStV 2021 zu beurteilen seien und der Ausgang des Rechtsstreits damit maßgeblich davon abhänge, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gegen Unionsrecht verstoße. Die Klage beruht auf der Annahme, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gem. § 134 BGB nichtig und das darin angeordnete Totalverbot von online-Glücksspielen verstoße nicht gegen Art. 56 AEUV. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt damit maßgeblich davon ab, ob diese Annahme richtig ist. Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens C-440/23, in dem abschließend darüber entschieden werden wird.
(3)
13 Nicht relevant für den Ausgang des Rechtsstreits ist demgegenüber die den GlüStV 2021 betreffende Vorlagefrage 7, ob Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Rechtssache Niels Kratzer [C-423/15 (5)]) dahin auszulegen sind, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstehen, die auf das Fehlen einer deutschen Lizenz und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und überwacht wird und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen ist, gesichert werden (EuGH, Gerichtsinformationen vom 14.07.2023, C-440/23, Celex-Nr. 62023CN0440).
14 Wie der Bundesgerichtshof nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts entschieden hat, fehlt es insoweit an einer Vorgreiflichkeit des Vorabentscheidungsverfahrens (BGH, Beschluss vom 23.01.2025 – I ZB 39/24 –, juris Rn. 27). Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, das frühere Totalverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterscheide sich grundlegend vom jetzigen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker in § 4 Abs. 4 GlüStV 2021. Es sei daher nicht zu erwarten, dass das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens auf den Streitfall zu übertragen sein werde. Dies gelte auch für die Vorlagefrage 7 zur Bedeutung einer maltesischen Lizenz; diese Frage sei geklärt. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sich aus dem Unionsrecht keine Pflicht der Mitgliedstaaten ergebe, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Glücksspielerlaubnis anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2013 - C-660/11 und C-8/12, ZfWG 2013, 391 [juris Rn. 40 f.] - Biasci u.a., mwN). Dem schließt der Senat sich unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung aus den vom Bundesgerichtshof ausgeführten Gründen an.
(4)
15 Dies verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Für eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO genügt grundsätzlich, dass der Ausgang des anderen Rechtsstreits eine zumindest teilweise präjudizielle Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2024 – VIII ZB 40/23, NJW 2024, 2618 Rn. 13; Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, NJW 2009, 2539 Rn. 18), was hier mit Blick auf die Teilnahme des Klägers an Online-Casinospielen, soweit diese in den zeitlichen Anwendungsbereich des GlüStV 2012 fallen, gegeben ist.
(5)
16 Eine fehlerhafte Ermessensausübung liegt ebenfalls nicht vor.
(a)
17 § 148 ZPO stellt die Entscheidung, ob das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens ausgesetzt wird, in das Ermessen des Gerichts („kann … aussetzen“). Die Ermessensentscheidung kann im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 – II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290). Zu prüfen ist also nach allgemeinen Grundsätzen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2023 – V ZR 254/22, NJW-RR 2023, 1502 Rn. 20; Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 124/16, juris Rn. 20).
(b)
18 Dem wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Das Landgericht hat die Aussetzung im Aussetzungsbeschluss vom 03.10.2025 (Bl. 1291 f. d.A.) und im Nichtabhilfebeschluss vom 20.01.2025 (Bl. 1367 f. d.A.) eingehend begründet und sich hierbei auch mit dem Interesse des Klägers an einem zeitnahen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auseinandergesetzt. Es hat die mit der Aussetzung verbundene Verfahrensverlängerung aufgrund der sich vordringlich stellenden ungeklärten unionsrechtlichen Fragen für hinnehmbar erachtet. Damit hat es sich innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums gehalten. Dagegen bringt der Kläger mit seiner Beschwerde nichts Substanzielles vor, die er maßgeblich unter Zitierung obergerichtlicher Rechtsprechung auf die seiner Auffassung nach fehlende Vorgreiflichkeit des Vorabentscheidungsersuchens stützt.
III.
19 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sowohl die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als auch das Beschwerdeverfahren Bestandteile des Hauptverfahrens darstellen. Eventuell entstandene Kosten sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – II ZB 16/20 –, juris Rn. 23; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 252 ZPO, Rn. 5).
20 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht gegeben.
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