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2 A 38/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-04-30, 2 A 38/25
2 A 38/25Administrative Court / Division 2Apr 30, 2026
1. Hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kommt den beamteten Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Ihre fachlichen Beurteilungen können durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen nicht entkräftet werden.(Rn.32) 2. Zur Verhältnismäßigkeit eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots.(Rn.35) 3. Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.(Rn.42) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 18. Dezember 2024, 5 K 644/23, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 2 A 38/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0430.2A38.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 138 Nr 3 VwGO
Rechtskraft: ja
Hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kommt den beamteten Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Ihre fachlichen Beurteilungen können durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen nicht entkräftet werden.(Rn.32)
Zur Verhältnismäßigkeit eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots.(Rn.35)
Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.(Rn.42)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 18. Dezember 2024, 5 K 644/23, Urteil
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 644/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Beklagten, mit der ihm u. a. das Halten und die Betreuung von Rindern untersagt wurde.
2 Nach einer entsprechenden Anzeige kontrollierte der Beklagte die Rinderhaltung des Klägers erstmals am 11.3.2022. Aufgrund der im Zuge dessen festgestellten Mängel erging unter dem 8.4.2022 eine tierschutzrechtliche Anordnung gegen ihn, die verschiedene Verfügungen hinsichtlich der Ernährung, Unterbringung und Pflege der gehaltenen Rinder enthielt.
3 Im Rahmen einer Nachkontrolle am 7.2.2023 – wobei zum Kontrollzeitpunkt 115 Rinder gehalten wurden – wurde u. a. Folgendes amtstierärztlich festgestellt:1vgl. Bl. 33 f. der Verwaltungsaktevgl. Bl. 33 f. der Verwaltungsakte
4 „Zunächst wurde der Anbindestall am Wohnhaus kontrolliert. Die Rinder brüllten beim Blick in den Stall. Kein Rind war am Wiederkauen. Kein Rind lag zum Beginn der Kontrolle. Sie hielten dort 28 Rinder in Anbindehaltung im Kurzstand. Alle Rinder waren im Bereich ab Sitzbeinhöcker über die Hinterbeine und am Bauch mit Kotplatten verschmutzt. Die Schwänze waren bei mindestens 4 Rindern nicht mehr zu erkennen. Ein Rind hatte eine starke Rötung an der abgesetzten Schwanzspitze. Ein Rind hatte großflächige Hautrötungen Die Rinder mussten beim Zurücktreten bis zum Fersenbein in ihrer eigenen Gülle stehen. (Fotos) Zur besseren Dokumentation wurde ein Foto gemacht um zu sehen wie hoch die Gülle im der Kotrinne stand. Sie sagten aus, die Gülle nicht ausfahren zu können, dabei ist dies seit 01.02.2023 möglich. Ihre Güllebehälter seien voll, deshalb stehen die Rinder in der Gülle. Als der Stall betreten wurde, hatten die Rinder kein Futter vorliegen, sie fingen sofort an das Restfutter anzuschieben, danach war kein Futter mehr auf dem Futtertisch. Das Heu war qualitativ nicht zu beanstanden, die Menge die verfüttert wurde, war viel zu wenig. Ihre[…] Rinder hatten Hunger. Das Futter war bereits gefressen als die Kontrolle beendet war. Die Ketten, die komplett mit einer Hülle umschlossen werden sollten, damit die Halshaut der Rinder in Zukunft vor Abrieb besser geschützt werden, wurden nur an einer Seite mit einer Ummantelung versehen. Teilweise gar nicht.
5 Bei 3 Rindern zeigten sich am Nacken und an der Seite immer noch deutliche Abriebspuren. Ein Rind […] fraß kniend auf den Karpalgelenken, kam kaum an das Futter. Die Kette saß viel zu eng, die Kette war zu kurz. Nach Aufforderung machten Sie die Kette länger. Danach wurde festgestellt, dass die Kette bereits zuvor […] eingewachsen war, die Verletzung davon, war in Abheilung. Eine neue Wunde durch die Kette befand sich 10 cm unterhalb der alten Wunde. Die Haut war von der Kette perforiert worden. Sie zeigten deshalb keinerlei Regung. Sie stellten nur fest, keine Schutzumhüllung für die gesamte Kette gefunden zu haben. Keines der 28 Rinder war guternährt. Die Hüfthöcker, deutlich sichtbar. Eigentlich hätte kein Rind aus dem Vorjahr mehr in dieser Anbindehaltung sein dürfen. Ihnen wurde in der Anordnung unter anderem angeordnet, die Rinder aufzufüttern und anschließend zu verkaufen oder in ihrem Milchstall umzusiedeln. Sie halten 3 Jahre alte Rinder im Anbindestall, die wie 1 Jahr alte Rinder aussehen. Dazu ist das gesamte Fell ungepflegt und matt. 2 Rinder haben Verletzungen (am Hals und Schwanzspitze), die nicht behandelt wurden. Der TA war laut ihrer Aussage vor 6 Wochen auf dem Betrieb. Dies heißt diese Rinder wurden nicht behandelt. Im Boxenstall vor der Anbindehaltung befinden sich in der 1 Box 7 Kälber, die alle in ihren Exkrementen stehen, hier ist überhaupt keine Einstreu. Somit liegen die Kälber, sollten sie sich hinlegen mit ihrem Bauch und den Gliedmaßen in ihren eigenen Exkrementen, bei Temperaturen unter O°C. In der 2. Box werden 6 Kälber gehalten. Auch hier gibt es keine trockene Liegefläche. alle Kälber sind mit Kot an Beinen und Unterbauch verschmutzt. Kein Rind liegt zum Zeitpunkt der Kontrolle. Die Kälber haben Hunger. Der Ernährungszustand ist schlecht. Die Rippen und Hüfthöcker deutlich sichtbar.
6 In Einzelboxen werden je ein Kalb nebeneinander gehalten. Die Tränkeeimer sind leer. Den Kälbern steht kein Wasser zur Verfügung. Keine Heuvorlage.
7 Zum Zeitpunkt der Kontrolle wird je eine Ohrmarke eingezogen. Die Kälber sind älter als 7 Tage.
8 Außerhalb des Stallgebäudes werden weitere 4 Kälber gehalten. Es sind 2°C. Das Iglu ist mit wenig trockenem Stroh eingestreut. Die Kälber im Auslauf stehen in ihren Exkrementen. Silagefutter liegt in der Vorlage, völlig ungeeignet als Futter für Kälber mit 4 Monaten. Die eigentliche Wassertränke ist mit Gülle stark verschmutzt. Das Wasser ist nicht mehr trinkbar.
9 Milchstall:
10 Erster Teil-Bereich, abgegrenzt. 10 Jungrinder mit Deckbullen. Für diesen Bereich gibt es 7 Freßplätze. Es sind aber 11 Tiere. Die 4 schwächsten Rinder bekommen kein Futter. Auch hier wird das Restfutter angeschoben, danach ist der Futtertisch leer. Für die 4 Rinder bleibt kein Futter übrig. Sie wurden darauf angesprochen, ihr Kommentar war, soll ich dann nur 7 dort halten? Der Bulle war für einen Deckbullen viel zu klein, der Kopf riesig zum schwach bemuskelten Körper, die Jungrinder (3 Jahre) waren alle zu dünn, das Fell struppig und die Klauen kotverschmutzt und nass. Die 4 schwächsten Rinder erhielten gar kein Futter zum Zeitpunkt der Kontrolle. Der Futtertisch ist nach der Vorlage bei der Kontrolle leer. Im Krankenstall war die Liegebox mäßig eingestreut, Stroh war erkennbar, die Unterlage war nass, somit war kein trockenes Ablegen möglich. Dort wurden unter anderen Rindern 2 Rinder abgesondert gehalten. Ein Rind hatte eine nekrotische Klaue, die nekrotisch verändert war und sofort behandelt werden musste. Ein Auftreten war nur auf der Spitze möglich. Ein weiteres Rind belastete eine Klaue überhaupt nicht. Hier wurde vor Ort der TA C.gerufen. Der Transport beider Rinder zur Schlachtung wurde untersagt, da beide Rinder nicht transportfähig waren. Eine Hausschlachtung bei Rind -... wäre möglich. Die Euthanasie der beiden Rinder wollte Herr A. zunächst nicht. Beide Rinder, -... und -... waren nicht transportfähig. Eine Verbringung der beiden Rinder wurde untersagt. Die Rinder im Laufstall waren alle dünn bis mager. Eine Milchleistung wurde nach Anfrage nicht beantwortet. Eine Schriftliche Anfrage der Milchleistung ergab eine durchschnittliche Milchleistung von 15,5kg/ Rind am Tag. Die schriftliche Bestätigung wurde angefragt. Eine ausreichende Ernährung mit Grundfutter, obwohl ausreichend Futter vorhanden war, fand nicht statt. Die Rinder waren nach Anordnung vom 08.04.2022 zu jeder Zeit mit Grundfutter zu versorgen. Die Milchrinder rutschten auf dem Bodenbelag aus.“
11 Nach der Untersuchung der beiden erkrankten Rinder am 7.2.2023 teilte der Tierarzt C.dem Beklagten mit, dass die Kuh -... vorne links deutlich lahm sei. Beim Laufen fuße sie vorne links nur auf der Klauenspitze. Das Vorderbein weise eine Schwellung vom Krongelenk ausgehend über das ganze Metacarpalgelenk auf. Das Rind sei mit einem NSAID versorgt worden, seine Prognose sei fraglich. Die Kuh -... sei vorne rechts durchtrittig und fuße auf dem Ballen. Die Außenklaue sei in Auflösung; eine Klauenamputation sei möglich, danach sei die Prognose fraglich. Laut Kläger sei das Tier ca. fünf Monate tragend. Es sei ebenfalls mit einem NSAID versorgt worden. Beide Tiere seien nicht transportfähig.
12 Am 13.2.2023 wurde der Tierarzt D. mit der Euthanasie der beiden Rinder beauftragt. Das tragende Rind wurde mit einer höheren Dosis getötet, um unnötige Leiden des Fötus zu verhindern. Die erkrankten Vorderfüße wurden zur pathologischen Untersuchung und Beweisaufnahme abgetrennt, es wurde eine Strafanzeige gegen den Kläger erstattet.
13 Am 24.2.2023 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger die streitgegenständliche tierschutzrechtliche Anordnung. Diese enthält u. a. folgende Regelungen:
14 „1. Das Halten und die Betreuung von Rindern wird Ihnen gemäß § 16 a Abs. 1, Satz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes mit Zugang dieser Anordnung – unter Beachtung der Bestandsauflösungsfristen nach Ziffer I 2 dieser Anordnung – untersagt.
15 2. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang dieser Anordnung ist Ihr Rinderbestand aufzulösen. […]“
16 Zur Begründung ist in dem Bescheid u. a. ausgeführt, die Voraussetzungen des verfügten Halteverbots lägen vor. Wie im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am 11.3.2022 und 7.2.2023 festgestellt habe der Kläger wiederholt gegen § 2 TierSchG, gegen die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) vom 25.10.2001 – die die Anforderungen des § 2 TierSchG hinsichtlich der Haltung von Nutztieren konkretisiere – sowie gegen Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen. Dadurch habe er seinen Tieren wiederholt erhebliche und zum Teil länger anhaltende Leiden und erhebliche Schäden zugefügt. Diese seien durch die teilweise länger andauernde und wiederholte Missachtung ihrer Grundbedürfnisse nach bedarfsgerechter Fütterung, sauberer Umgebung sowie trockenen Liegeflächen entstanden, wodurch das Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungsprinzip in erheblichem Maße nicht eingehalten worden sei. Die Ursache der beschriebenen Missstände liege in der Beratungsresistenz des Klägers – auch gegenüber anderen Behörden wie der Landwirtschaftskammer –, seinen fehlenden Fähigkeiten in Bezug auf die Tierhaltung und seiner nachweislich fehlenden Einsicht in die Haltungsdefizite trotz behördlicher Anmahnung. Die Haltung seiner Rinder habe sich nach der Anordnung nicht verbessert, die Haltungsumstände im Anbindestall hätten sich deutlich verschlechtert. Der Kläger habe seinen Rindern gegenüber ein rohes gleichgültiges Verhalten gezeigt, indem er deren Grundbedürfnisse nicht einmal wahrgenommen habe. Die beiden euthanasierten Rinder hätten sinnlos sterben müssen, weil er nicht rechtzeitig einen Tierarzt hinzugezogen habe. Das erhebliche Leid dieser Rinder habe ihn offensichtlich in keiner Weise berührt. Dass seine Rinder alle permanent Hunger gehabt hätten, habe ihn nicht betroffen gemacht. Er habe keine Achtung vor und kein Mitgefühl mit einem Lebewesen gezeigt, dennoch lebe er von dem Erzeugnis seiner Rinder. Daneben habe der Kläger auch gegen Vorschriften in anderen Rechtsbereichen wie der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) vom 6.7.2007 verstoßen. Daher sei auch in Zukunft damit zu rechnen, dass er derartige Zuwiderhandlungen begehe. Die Gesamtbewertung der am 7.2.2023 (zusätzlich und wiederholt) festgestellten Verstöße lasse im Rahmen einer Gefahrenprognose den Schluss zu, dass davon auszugehen sei, dass auch in Zukunft von dem Kläger gehaltene Rinder immer wieder erhebliche oder länger andauernde Leiden oder Schäden erleiden müssten, weil er nicht willens oder fähig sei, Missstände abzustellen. Es sei nicht mehr zu erwarten, dass bereits angeordnete mildere Maßnahmen – wie die schriftliche tierschutzrechtliche Anordnung vom 8.4.2022 – zu einer nachhaltigen Verbesserung der Haltungsumstände führten. Das Rinderhalteverbot werde im Sinne einer vorbeugenden Gefahrenabwehr angeordnet und sei zum Schutz der Tiere geeignet, erforderlich und angemessen, um weitere zu erwartende Leiden, Schmerzen und Schäden der Tiere für die Zukunft zu vermeiden.
17 Der gegen die tierschutzrechtliche Anordnung erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.3.2023 zurückgewiesen. Der Tierbestand wurde zwischenzeitlich vom Kläger aufgelöst.
18 Die am 2.5.2023 erhobene Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte keine Feststellungen getroffen habe, die die streitgegenständliche tierschutzrechtliche Anordnung rechtfertigten. Den Deckbullen, der seitens des Beklagten als „verhungert“ beschrieben worden sei, habe er inzwischen für 1.350,- € verkauft. Dieser sei ein gekürter Bulle gewesen, bei der Schlachtung sei Handelsklasse O bescheinigt worden. Der Direktor der Landwirtschaftskammer des Saarlandes habe bestätigt, dass die geringe Fettauflage des Deckbullen dem Deckeinsatz geschuldet und kein Hinweis auf mangelnde Haltung/Fütterung sei. Der sach- und fachkundige Herr E. – dessen Unternehmen jahrzehntelange Erfahrung im Bereich Viehvermarktung und Genetikvertrieb habe und der die klägerische Milchviehherde besichtigt habe – habe keine Tiere mit Klauenproblemen finden können; der Futterzustand der Milchkühe sei für eine Grünlandregion durchschnittlich gewesen und deren Gesundheitszustand gut. Auch hätten keine Hinweise auf Atemwegserkrankungen in der Aufzucht vorgelegen. Die Viehhandlung F. habe am 1.3.2023 bestätigt, dass sie nach einer Inaugenscheinnahme Interesse an den Tieren gehabt habe. Insoweit sei der Vorwurf der mangelnden Pflege und Fütterung widerlegt. Wie sich aus den übermittelten Rechnungen und Protokollen ergebe sei die Klauenpflege regelmäßig durchgeführt worden. Die durch den Beklagten angeführten Mängel – wie unzureichende Einstreu zum Kontrollzeitpunkt und teilweise Verunreinigungen an den Tieren – rechtfertigten kein hundertprozentiges Rinder- bzw. Tierhalte- und Betreuungsverbot. Die tierschutzrechtliche Anordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Als mildere Mittel seien die Vorlage eines Sachkundenachweises und die Beschränkung auf eine Höchstzahl an Tieren zu prüfen gewesen. Eine Bestandsreduzierung sei auf jeden Fall geeignet und das mildere Mittel gewesen, da offensichtlich nicht alle Tiere beanstandet worden seien, sondern nur eine geringe Anzahl. Mit einer solchen Reduzierung hätte die Herstellung tierschutzgerechter Haltungsformen erprobt und den wirtschaftlichen Auswirkungen für den Kläger Rechnung getragen werden können. Ein Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot setze eine ganze Kette von vorangegangenen Verfehlungen voraus, die hier nicht vorliege. Auch die Darstellung, dass der Kläger den Kontrollpunkten 13, 14 und 16 der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 8.4.2022 nicht nachgekommen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es sei unzutreffend, dass sich die adulten Kühe und Jungrinder in einem schlechten Ernährungszustand befunden hätten. Aus der Bescheinigung des Tierarztes Dr. G. vom 19.5.2023 ergebe sich, dass die Tiere von der Körperkondition her einen ordentlichen und der Bestand insgesamt einen annehmbaren Eindruck gemacht habe. Entschieden zurückgewiesen werde, dass er, der Kläger, ein rohes, gleichgültiges Verhalten gegenüber Tieren an den Tag lege und er keine Achtung und kein Mitgefühl gehabt habe. Im Übrigen sei seit der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 8.4.2022 bis zur nächsten Kontrolle mehr als ein Jahr vergangen. Wären die Verstöße tatsächlich so gravierend gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte engmaschiger kontrolliert.
19 Der Kläger hat beantragt,
20 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | die tierschutzrechtliche Anordnung vom 24.2.2023 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30.3.2023 erlangt hat, aufzuheben, |
21 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
22 Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten.
23 Den klägerischen Eilantrag vom 28.6.2023 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.8.2023 – 5 L 912/23 – zurückgewiesen.
24 Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.12.2024 ergangenem Urteil – 5 K 644/23 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das in Ziff. I. 1. der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 24.2.2023 ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Der Kläger habe wiederholt und schwerwiegend gegen § 2 Nr. 1 TierSchG und § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV verstoßen, da er die von ihm gehaltenen Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend nicht ausreichend ernährt bzw. getränkt habe. Dadurch habe er diesen länger anhaltende Leiden und erhebliche Schäden zugefügt. Bei der Beurteilung der klägerischen Tierhaltung stütze sich der Beklagte zutreffend in besonderem Maße auf die Stellungnahmen seiner Veterinärinnen. Den beamteten Tierärztinnen komme bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Durch schlichtes Bestreiten sei die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften; dasselbe gelte für unsubstantiierte pauschale Behauptungen. Vorliegend basierten die fachlichen Beurteilungen der Amtstierärztinnen auf deren Teilnahme an den Vor-Ort-Kontrollen am 11.3.2022 und 7.2.2023 und den dabei getroffenen – ausführlich schriftlich und fotografisch dokumentierten – Feststellungen sowie den danach erfolgten Begutachtungen. Es sei eine Vielzahl von groben Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG und der TierSchNutztV festgestellt worden. Zudem sei der Kläger den bereits mit bestandskräftiger tierschutzrechtlicher Anordnung vom 8.4.2022 getroffenen Anordnungen zu überwiegenden Teilen nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen. Nach den Feststellungen bei der Kontrolle am 7.2.2023 seien 44 Milchrinder mager bis dünn und 22 Rinder im Anbindestall unterernährt gewesen. Bei diesen Tieren seien die Dornfortsätze und Rippen sichtbar sowie die Hüfthöcker deutlich sichtbar gewesen. Der schlechte Ernährungszustand der Milchrinder habe sich insbesondere daran gezeigt, dass von 41 aktiven Milchrindern 21 Rinder eine Milchleistung von weniger als 15 kg/Rind gezeigt hätten, wobei bei einer Milchkuh mindestens Milchleistungen von 30 kg/Rind notwendig seien, um wirtschaftlich rentabel arbeiten zu können. Von den 41 Milchrindern seien nur sieben Rinder in der Lage gewesen, diese Milchleistung zu erbringen. Durch die Überbelegung eines Teilbereichs im Milchstall (sieben Fressplätze bei gehaltenen zehn Jungrindern und dem Deckbullen) hätten nie alle Tiere gleichzeitig fressen können. Dies stelle einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV dar. Da ranghöhere Tiere die Fressplätze besetzt hätten, hätten sich insbesondere rangniedere Tiere bei offensichtlich nicht ausreichendem Futterangebot nicht hinreichend ernähren können. Auch der Bulle des Klägers sei für einen Deckbullen viel zu klein gewesen und habe einen riesigen Kopf bei zu schwach bemuskeltem Körper gehabt. Der Ernährungszustand der Kälber in einer Box im Anbindestall sei ebenfalls schlecht gewesen, die Rippen und Hüfthöcker seien deutlich hervorgetreten. Entgegen § 11 Nr. 4 TierSchNutztV habe ihnen zudem kein Wasser zur Verfügung gestanden. Die Kälber außerhalb des Stallgebäudes hätten nur Zugang zu stark verschmutztem Wasser gehabt. Ein schlechter Ernährungszustand entstehe nicht durch einmalige nicht bedarfsgerechte, sondern nur durch wiederholt nicht bedarfsgerechte Fütterung über einen längeren Zeitraum. Es sei offensichtlich, dass es ein langanhaltendes Leiden für die Tiere darstelle, den Hunger nicht befriedigen zu können. Dass den Tieren kein Futter in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung gestanden habe, sei bereits im Rahmen der Kontrolle am 11.3.2022 durch die Amtstierärztinnen festgestellt worden. Entgegen § 5 Nr. 1 TierSchNutztV habe den Kälbern nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten auch keine trockene, mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche zur Verfügung gestanden. Alle Kälber hätten in ihren Exkrementen gestanden und seien verschmutzt gewesen. Dies widerspreche zudem § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV. Insgesamt hätte 74 gehaltenen Rindern keine wärmegedämmte, trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung gestanden. Bereits bei der ersten Kontrolle am 11.3.2022 habe der Beklagte die Anbindehaltung des Klägers kritisiert und ihm diesbezüglich Auflagen gemacht, denen dieser nicht nachgekommen sei (Nr. 11, 12 und 13 der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 8.4.2022). Wie dargestellt seien die Rinder unterernährt gewesen; 15 von ihnen seien nicht umgestallt bzw. länger als sechs Monate in Anbindehaltung aufgestallt gewesen (Nr. 11 und 13). Entgegen der Anordnung seien die in der Anbindehaltung genutzten Ketten nicht mit einer Schutzhülle versehen worden, damit der Metallabrieb am Hals nicht mehr zu Veränderungen wie Verfärbung und/oder Verdickung der Haut und Haarlosigkeit am gesamten Hals führen könne (Nr. 12). Bei einem Rind sei eine tiefgreifende Wunde am Hals verursacht worden. Hierdurch habe es andauernde Schmerzen und einen bleibenden Schaden (großflächige Vernarbung) erlitten. Des Weiteren gehöre es zu einer § 2 TierSchG-konformen Haltung, dass die Tiere im Krankheitsfall entsprechend versorgt würden. Dem sei der Kläger in eklatanter Weise nicht nachgekommen, so dass zwei Rinder – eines davon im 5. Monat tragend – im Auftrag des Beklagten hätten euthanasiert werden müssen. Trotz einer hochgradigen lebensbedrohenden Entzündung im Zehenbereich habe der Kläger diese Tiere tagelang nicht tierärztlich behandeln lassen. Somit sei ihnen auch kein Schmerzmittel verabreicht worden, wodurch den Tieren erhebliche und andauernde Leiden zugefügt worden seien. Aufgrund der fehlenden bzw. unzureichenden Kennzeichnung (mit nur einer Ohrmarke) habe der Kläger zudem gegen die §§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 28 ViehVerkV verstoßen. Insgesamt habe er seine Rinder weder angemessen ernährt noch angemessen gepflegt; er habe sie nicht verhaltensgerecht untergebracht und ihnen nicht die notwendige medizinische Versorgung zukommen gelassen. Die amtstierärztlichen Feststellungen habe er nicht zu entkräften vermocht. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, nach dem Beweis darüber erhoben werden solle, „dass […] die Tiere nicht in einem schlechten Ernährungszustand und Gesundheitszustand gewesen sind sowie dass keine mangelnde Pflege und Fütterung der Milchkühe vorgelegen hat, durch Vernehmung der Zeugen E. und Dr. G.“ , sei abzulehnen gewesen. Es fehle an der hinreichenden Substantiierung des Beweisantrags. Der Kläger habe bereits nicht angegeben, welche konkreten Tatsachen die Zeugen bekundeten und wie sie zu dem behaupteten Wissen gekommen seien. Zudem sei die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung durch den Beweisantrag und das Beweisthema nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG komme der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Zur Entkräftung dieser Beurteilung sei ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, wenn das Gutachten nicht offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, unauflösbare Widersprüche aufweise, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwerfe oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig sei. Die amtstierärztlichen Feststellungen und fachlichen Bewertungen vermittelten der Kammer eine ausreichende eigene Sachkunde, um zu der Überzeugung einer Mangelversorgung der gehaltenen Tiere zu gelangen. Der Kläger habe die von den Amtstierärztinnen getroffenen Feststellungen weder substantiiert in Zweifel gezogen noch habe er Mängel bei der Begutachtung aufgezeigt, die die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung minderten. Die festgestellten Haltungsmängel würden auch nicht durch die vorgelegten Stellungnahmen des Herrn E. vom 20.3.2023, der Viehhandlung F. vom 1.3.2023 und der tierärztlichen Bescheinigung der Tierklinik Dr. H. vom 19.5.2023 substantiiert in Zweifel gezogen. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner Ausführungen zu dem Deckbullen oder der bemängelten Klauenpflege. Die Gesamtumstände der Tierhaltung ließen nach den überzeugenden Feststellungen des Beklagten nur den Schluss einer groben Zuwiderhandlung gegen die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung nach § 2 TierSchG zu. Hierdurch seien den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden, sodass auch die weiteren Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erfüllt seien. Insbesondere habe sich die Tierhaltung über einen Zeitraum vom (mindestens) 11.3.2022 bis zum 7.2.2023 trotz entsprechender Anordnungen des Beklagten eher verschlechtert als verbessert. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, wonach Beweis darüber erhoben werden solle, „dass den Tieren des Klägers keine erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden […] sind […], durch Vernehmung der Zeugen E. und Dr. G.“ , sei ebenfalls abzulehnen gewesen. Denn auch bezüglich dieses Beweisthemas fehle es an der hinreichenden Substantiierung des Beweisantrags. Im Übrigen handele es sich letztlich wohl um eine rechtliche Wertung der festgestellten Mängel, die keinem Beweis zugänglich sei. Die Kammer halte es insgesamt für gerechtfertigt, dem Kläger generell die Haltung und das Betreuen von Rindern zu untersagen, da die Erfahrungen der Vergangenheit erwarten ließen, dass es aufgrund seiner Beratungsresistenz und der fehlenden Empathie für die gehaltenen Tiere zu ähnlichen Problemen komme. Den beamteten Tierärztinnen komme auch hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person hinreichende Sachkunde in Bezug auf die Tierhaltung hat, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Die Kammer teile deren Einschätzung, dass es wieder zu vergleichbaren Missständen komme. Diese decke sich mit dem Eindruck von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der er die notwendige Reflektion und Selbstkritik habe vermissen lassen. Die Kammer sei überzeugt, dass nur durch die ausgesprochene Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren den Verfassungsrang (Art. 20a GG) zukommenden Zielen des Tierschutzes zum Erfolg verholfen werde. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Tierhaltung die Lebensgrundlage für den Kläger bilde, sei die Untersagung der Rinderhaltung verhältnismäßig, da die hier in erheblichem Maße betroffenen tierschutzrechtlichen Belange Vorrang hätten. Die Untersagung sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil zuvor keine Bestandsreduzierung oder die Vorlage von Sachkundenachweisen angeordnet worden sei. Durch die tierschutzrechtliche Anordnung vom 8.4.2022 habe der Kläger bereits die Möglichkeit einer umfassenden Nachbesserung gehabt. Dennoch seien die bereits im Rahmen der Kontrolle am 11.3.2022 festgestellten schwerwiegenden Haltungsmängel innerhalb eines Jahres nicht abgestellt worden. In der Tierhaltung des Klägers sei in keinem der vom Beklagten bemängelten Punkte eine irgendwie geartete Besserung eingetreten. Seine Beanstandung, nach Erlass der Anordnung vom 8.4.2022 sei seine Tierhaltung bzw. die Einhaltung der Auflagen bis zum 7.2.2023 nicht kontrolliert worden, könne zu keiner anderen Bewertung führen. Denn der Kläger sei auch ohne Kontrollen zur Einhaltung der Auflagen verpflichtet. Dass es ihm an der erforderlichen Sachkunde fehle oder er durch die Anzahl der gehaltenen Tiere überfordert sei, trage dieser selbst nicht vor. Inwiefern dann die Bestandsreduzierung oder die Verpflichtung zur Vorlage eines Sachkundenachweises angesichts der festgestellten gravierenden Mängel in der Rinderhaltung das mildere, aber auch gleich geeignete Mittel zu dem angeordneten Haltungsverbot darstelle, erschließe sich der Kammer nicht. Eine Haltungsfortsetzung mit einem kleineren Bestand sei tierschutzrechtlich auch im Hinblick auf die deutlich gewordene Uneinsichtigkeit des Klägers nicht mehr vertretbar gewesen. Das Verbot sei im Übrigen nicht unveränderlich. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sehe ausdrücklich vor, dass das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Auch im Übrigen sei die streitgegenständliche Anordnung vom 24.2.2023 nicht zu beanstanden.
25 Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 31.1.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.2.2025 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 28.3.2025 begründet.
II.
26 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 644/23 – ist zulässig, aber unbegründet.
27 Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. 1.) noch ist ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan (vgl. 2.).
28 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
29 Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.3vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20
30 Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände des Klägers nicht.
31 Soweit er mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe die tierärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. G. (der Tierklinik Dr. H. GmbH) vom 19.5.2023 nicht ausreichend gewürdigt, die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen in Frage stellen möchte, dringt er nicht durch.
32 Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen eines – auch hier in Rede stehenden – Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG den beamteten Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt.4vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt , TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 15 Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.9.2024 – 6 S 464/24 –, juris, Rn. 13 m. w. N.vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt , TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 15 Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.9.2024 – 6 S 464/24 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Diese sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG).5vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2014 – 3 B 62/13 –, juris, Rn. 10; siehe auch Beschluss des Senats vom 29.10.2019 – 2 A 260/18 –, juris, Rn. 28vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2014 – 3 B 62/13 –, juris, Rn. 10; siehe auch Beschluss des Senats vom 29.10.2019 – 2 A 260/18 –, juris, Rn. 28 Ihre fachlichen Beurteilungen können durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen nicht entkräftet werden.6vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.4.2016 – 11 LB 29/15 –, juris, Rn. 50vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.4.2016 – 11 LB 29/15 –, juris, Rn. 50
33 Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei die ausführlich schriftlich und mit Lichtbildern dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen am 11.3.2022 und 7.2.2023 seiner Prüfung zugrunde gelegt. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 32 der Urteilsabschrift hat es hierbei auch die Angaben des Herrn Dr. G. vom 19.5.2023 ausdrücklich ausgewertet und in seine Beurteilung miteinbezogen. Insoweit hat es zutreffend berücksichtigt, dass die dortige „Begutachtung der Tiere und der Haltungsbedingungen“ erst am 8.3.2023 und damit rund einen Monat nach der letzten amtstierärztlichen Kontrolle bzw. knapp zwei Wochen nach Erlass der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 24.2.2023 stattgefunden hat. Bereits aus diesem Grund sind die nachträglichen Beobachtungen des Herrn Dr. G. nicht geeignet, die amtstierärztlichen Feststellungen zu widerlegen. Zudem wurden auch noch zu diesem Zeitpunkt verschiedene Mängel festgestellt – vereinzelte Tiere im alten Stall am Haus hätten ein struppiges Fell und sähen mager aus, die dortigen Steh- und Liegeflächen seien mittlerweile etwas knapp geworden und „in Anbetracht der doch geringen gemolkenen Milch“ sei „eine korrekte Fütterungsberechnung und Anpassung des Fütterungsintervalls und der Menge zwingend notwendig“ – und abschließend angemerkt, dass der Bestand zwar insgesamt einen annehmbaren, aber einen „deutlich ausbaufähigen Eindruck“ mache. Der Vortrag ist damit offensichtlich nicht geeignet, die Vielzahl der amtstierärztlich dokumentierten Haltungsmängel in Frage zu stellen.
34 Dasselbe gilt hinsichtlich der durch den Kläger angeführten Stellungnahme des Herrn E. vom 20.3.2023. Da dieser nicht den Gesamtbestand der noch zu diesem Zeitpunkt durch den Kläger gehaltenen Rinder, sondern ausschließlich die Haltung im Milchstall besichtigt hat („Bei Besichtigung der Milchviehherde in ihrem modernen und tiergerechten Stall“ ), fehlen naturgemäß Angaben zur Haltung im Anbindestall, im Boxenstall vor der Anbindehaltung, in den Einzelboxen oder außerhalb der Stallgebäude und den dort amtstierärztlich dokumentierten Mängeln. Im Übrigen wird seine Einschätzung, in der Milchviehherde seien keine Tiere mit Klauenproblemen zu finden gewesen, jedenfalls insofern relativiert, als dass die beiden an den Klauen erkrankten Rinder -... und -... zum Zeitpunkt der Besichtigung durch Herrn E. (Ende Februar 2023) bereits euthanasiert (am 13.2.2023) waren. Überdies finden sich in seiner Stellungnahme keine (ausdrücklichen) Angaben zum Futterzustand der ebenfalls von ihm vermarkteten Jungrinder, die die diesbezüglichen amtstierärztlichen Feststellungen, wonach – unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV – nicht allen Jungrindern Zugang zu einer ausreichenden Menge an Futter gewährt wurde, widerlegen könnten.
35 Der Kläger hat auch keine Gründe aufgezeigt, die die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots sei verhältnismäßig, in Zweifel ziehen könnten.
36 So verweist er – unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens – zwar darauf, als milderes Mittel hätte zuvor eine Reduzierung des Bestands verfügt werden müssen, da sich jedenfalls die Milchkühe aus seiner Sicht in einem tierschutzgerechten Zustand befunden hätten. Auch sei eine Auflage in Betracht gekommen, wonach Rinder nicht im Anbindestall, sondern in einem anderen Stall zu halten seien. Diese Maßnahmen sind jedoch nicht gleich geeignet, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern.
37 Auch wenn der Futterzustand der Milchkühe zum Zeitpunkt der Besichtigung des Herrn E. nach dessen Einschätzung „für eine Grünlandregion durchschnittlich“ gewesen sein mag, verkennt der Kläger, dass seine Milchkuhhaltung nicht nur in Bezug auf die Ernährung, sondern auch hinsichtlich der Pflege der Tiere bemängelt wurde. Wie dargelegt waren zwei Kühe – eine davon im 5. Monat tragend – zum Zeitpunkt der Kontrolle am 7.2.2023 derart verletzt, dass sie am 13.2.2023 im Auftrag des Beklagten euthanasiert werden mussten. Trotz einer hochgradigen lebensbedrohlichen Entzündung im Klauenbereich hatte der Kläger die Tiere offensichtlich über Tage hinweg und unter grobem Verstoß gegen § 2 TierSchG nicht tierärztlich behandeln lassen. Gegen eine vorrangige Bestandsreduzierung oder das Erteilen von Auflagen spricht im Übrigen maßgeblich, dass ihm bereits mit tierschutzrechtlicher Anordnung vom 8.4.2022 Gelegenheit gegeben worden war, hinsichtlich der schon damals festgestellten vielfachen Verstöße umfassend nachzubessern, ohne dass er davon in angemessener Weise Gebrauch gemacht und sich einsichtig gezeigt hätte. Anders als der Kläger meint kommt es insofern gerade nicht darauf an, ob sich die Haltungsbedingungen der Rinder zwischen der ersten und der zweiten Vor-Ort-Kontrolle „nicht gravierend […] verschlechtert“ haben oder nicht. Ohnehin ist er von Gesetzes wegen gehalten, jederzeit eine den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes konforme Haltung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Vielzahl und Schwere der durch den Beklagten ausführlich dokumentierten und überwiegend schon seit der ersten Vor-Ort-Kontrolle am 11.3.2022 bestehenden Verstöße erweist sich eine vollständige Untersagung des Haltens und Betreuens von Rindern als erforderlich und insgesamt verhältnismäßig. Die Uneinsichtigkeit des Klägers wird im Übrigen im Nachhinein dadurch bestätigt, dass er nach den nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine kritische Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Haltungsmängeln vermissen ließ.
38 Auch kann er sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seit Erlass der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 8.4.2022 bis zur Nachkontrolle am 7.2.2023 fast ein Jahr vergangen sei. Zwar ist er der Ansicht, aus dem Umstand, dass nicht engmaschiger oder intensiver kontrolliert worden sei, ergebe sich, dass auch aus Sicht des Beklagten die festgestellten Verstöße nicht derart gravierend gewesen seien, dass nunmehr ein vollständiges Verbot ausgesprochen werden könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der bloße Zeitablauf allein nicht geeignet ist, ein schutzwürdiges Vertrauen eines Klägers darauf zu begründen, dass die Tierhaltung – hier insbesondere vor dem Hintergrund der bereits im Jahr 2022 festgestellten Vielzahl an Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen – keinen behördlichen Maßnahmen mehr unterliegt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigen, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist.7vgl. Beschluss des Senats vom 17.7.2020 – 2 A 218/19 –, juris, Rn. 35vgl. Beschluss des Senats vom 17.7.2020 – 2 A 218/19 –, juris, Rn. 35
39 Inwiefern das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund eine – wie der Kläger meint – fehlerhafte Gefahrenprognose angestellt haben soll, erschließt sich nicht.
40 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
41 Auch wenn der Kläger keine Verfahrensvorschrift benennt, die durch das Verwaltungsgericht missachtet worden sein soll, geht aus seinem Vortrag jedenfalls hervor, dass er der Ansicht ist, sein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.
42 Ein potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren ergibt sich hieraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag des Klägers gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen und unter Angabe der wesentlichen Gründe protokolliert. Die Begründung ist nachvollziehbar. Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Von einer „Willkür“ in dem Sinne kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.8vgl. Beschluss des Senats vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris, Rn. 18vgl. Beschluss des Senats vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris, Rn. 18 Dass die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar oder gar willkürlich ist, hat der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert dargetan.
43 Da sein Vorbringen damit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen.
III.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
45 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG i. V. m. Ziff. 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).9vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 10.12.2024 – 2 E 121/24 –, jurisvgl. hierzu Beschluss des Senats vom 10.12.2024 – 2 E 121/24 –, juris
46 Der Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. Bl. 33 f. der Verwaltungsakte
2) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511
3) vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20
4) vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt , TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 15 Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.9.2024 – 6 S 464/24 –, juris, Rn. 13 m. w. N.
5) vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2014 – 3 B 62/13 –, juris, Rn. 10; siehe auch Beschluss des Senats vom 29.10.2019 – 2 A 260/18 –, juris, Rn. 28
6) vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.4.2016 – 11 LB 29/15 –, juris, Rn. 50
7) vgl. Beschluss des Senats vom 17.7.2020 – 2 A 218/19 –, juris, Rn. 35
8) vgl. Beschluss des Senats vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris, Rn. 18
9) vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 10.12.2024 – 2 E 121/24 –, juris
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