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4 U 123/23•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, 2025-06-05, 4 U 123/23
4 U 123/23Supreme Court / Civil Chamber IVJun 5, 2025
Zur Unwirksamkeit einer innerfamiliären Vereinbarung als Umgehungsgeschäft gemäß § 42 AO i.V.m. § 134 BGB wegen des Missbrauchs von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien sowie zur Unwirksamkeit einer solchen Abrede wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 10. Oktober 2023, 6 O 281/19 nachgehend BGH, 7. Mai 2026, V ZR 133/25, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2025-06-05
Aktenzeichen: 4 U 123/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2025:0605.4U123.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 134 BGB, § 138 BGB, § 1004 BGB, § 1011 BGB, § 42 AO ... mehr
Zur Unwirksamkeit einer innerfamiliären Vereinbarung als Umgehungsgeschäft gemäß § 42 AO i.V.m. § 134 BGB wegen des Missbrauchs von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien sowie zur Unwirksamkeit einer solchen Abrede wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 10. Oktober 2023, 6 O 281/19 nachgehend BGH, 7. Mai 2026, V ZR 133/25, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2023 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 6 O 281/19) wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 10.10.2023 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 6 O 281/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das am 10.10.2023 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 6 O 281/19) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Familie der Parteien ist zerstritten und es werden seit Jahren eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren geführt. Nach jahrelanger einvernehmlicher Verwaltung einer großen Zahl der im Familienbesitz befindlichen Immobilien besteht seit einiger Zeit Streit zwischen den Familienmitgliedern über die Vereinnahmung und Verwendung der aus den Immobilien erzielten Gelder.
2 In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten, seiner Mutter, die Unterlassung der Vermietung einer in seinem Bruchteilseigentum stehenden Wohnung (Klageantrag zu 1), die Unterlassung der Vermietung weiterer in seinem Alleineigentum stehenden Stellplätze, Garagen und eines Hobbyraums eines anderen Objekts (Klageantrag zu 2) sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten (Klageantrag zu 3). Die Beklagte nimmt den Kläger im Wege der Widerklage in Anspruch, der Auszahlung hinterlegter Mieteinnahmen zuzustimmen.
3 Der Kläger ist zusammen mit seinen Geschwistern D. G. und Dr. N. G. Bruchteilseigentümer zu je 1/3 an verschiedenen Miteigentumsanteilen, jeweils verbunden mit Sondereigentum an dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück - Ü.str., Nr. - in - Ort -, u.a. an der hier streitgegenständlichen Wohnung Nr. XX im Untergeschoss des Hauses. Das Anwesen wurde von dem Vater des Klägers, Herrn H. J. G., errichtet und finanziert. Dieser übertrug nach Fertigstellung des Objekts, aber noch vor vollständiger Ablösung aller Verbindlichkeiten das Eigentum mit Notarvertrag vom 05.06.1987 (Bl. 157 ff. eA) auf seine damals 18, 19 und 22 Jahre alten Kinder.
4 In einem die streitgegenständliche Wohnung betreffenden Mietvertrag vom 21.01.2011 (Anlage K5, Bl. 62 ff. PA) war Herr D. G., vertreten durch die H. Grundstücksverwaltungs GmbH, als Vermieter angegeben. Nach der Behauptung des Klägers flossen die Mieten auf ein auf N. und D. G. lautendes Konto, für das gfl. sein Vater, nicht aber die Beklagte Verfügungsgewalt gehabt habe (Bl. 437, 440 PA).
5 Nachdem die Streitigkeiten in der Familie begonnen hatten, trat die Beklagte mit Mietvertrag vom 25.07.2019 (Anlage K2, Bl. 11 ff. PA) als Vermieterin auf. Die Mieterin, eine Frau Eveline Leibrock, zahlte die Kaution und die monatliche Miete zunächst an die Beklagte. Der Kläger forderte die Mieterin mit Schreiben vom 17.09.2019 (Bl. 361 PA) zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an ihn als Eigentümer auf. Die Geschwister des Klägers verzichteten mit Schreiben vom 07.10.2019 (Bl. 357 PA) gegenüber der Beklagten auf Einnahmen aus der Vermietung dieser Wohnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2019 (Anlage K3, Bl. 15 ff. PA) verlangte der Kläger von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Auskehrung der bisher vereinnahmten Mieten an ihn. Seit Oktober 2020 werden die monatlichen Mietzahlungen – nachdem die Beklagte der Mieterin die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs androhte – beim Amtsgericht Saarbrücken (Az. 44 HL 246/20) hinterlegt (Bl. 254, 359 PA).
6 Der Kläger machte in dem vorliegenden Rechtsstreit ursprünglich auch die Unterlassung der Vermietung weiterer Wohnungen in dem streitgegenständlichen sowie in anderen Anwesen geltend (Bl. 4 PA). Das Landgericht hat die Beklagte insoweit mit Teilanerkenntnisurteil vom 07.05.2020 (Bl. 104 f. PA) entsprechend ihrem Teilanerkenntnis (Bl. 39 PA) verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 01.04.2021 – 4 U 41/21 (Bl. 220 ff. PA), berichtigt durch Beschluss vom 08.06.2021 (Bl. 243 f. PA), zurückgewiesen.
7 Außerdem hat der Kläger ursprünglich die Zahlung vereinnahmter Mieten betreffend die Wohnung Nr. XX an sämtliche Bruchteilseigentümer verlangt (Bl. 4, 267, 332 PA). Die Beklagte hat mit behaupteten Hausgeldvorauszahlungen die Aufrechnung erklärt (Bl. 355 PA), woraufhin die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Bl. 377, 386 PA). Einen weiteren Klageantrag auf Auskehrung vereinnahmter Mieten für andere Wohnungen an die Bruchteilseigentümer (Bl. 266, 287, 332 PA) hat der Kläger nach Hinweis des Landgerichts (Bl. 312, 347 f. PA) zurückgenommen (Bl. 350 f. PA).
8 Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei zur Vermietung der Wohnung Nr. XX im Untergeschoss des Hauses - Ü.str., Nr. - in - Ort - nicht berechtigt gewesen. Seinen Unterlassungsanspruch hat er darauf gestützt, dass sich die Beklagte eine eigentümerähnliche Stellung bezüglich der Wohnung anmaße. Dies gelte auch bezüglich der im Klageantrag zu 2 genannten Garagen, Stellplätze und des Hobbyraums im Anwesen - D.str., Nr. - in - Ort -. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte arbeite mit ihrem Ehemann und den weiteren Geschwistern des Klägers kollusiv zusammen, um dem Kläger die ihm zustehenden Einnahmen aus den in seinem Allein- und Miteigentum stehenden Wohnungen vorzuenthalten (Bl. 46 PA). Zur Übertragung des Eigentums hat er vorgetragen, diese sei nicht schenkweise oder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgt, sondern im Gegenzug zur vollumfänglichen Übernahme der Darlehensverpflichtungen durch den Kläger und dessen Bruder (Bl. 90 PA).
9 Seinen klageerweiternd geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 2 betreffend die in seinem Alleineigentum stehenden Stellplätze und Garagen sowie den Hobbyraum hat der Kläger damit begründet, dass in der Vergangenheit bereits Stellplätze des Klägers gegen dessen Willen vermietet worden seien, so beispielsweise – wie unstreitig – die Garage Nr. 3 durch seine Schwester N. G.. Da die übrigen Familienmitglieder kollusiv zusammenwirkten, um dem Kläger die ihm zustehenden Mieteinnahmen vorzuenthalten, sei davon auszugehen, dass auch die Beklagte sich an solchen Vorgehensweisen weiterhin beteiligen werde (Bl. 334 PA).
10 Der Kläger hat zuletzt beantragt (Bl. 423, 398, 332 PA),
11 die Beklagte zu verurteilen,
12 1. es zu unterlassen, die Wohnung Nr. XX im Untergeschoss des Hauses - Ü.str., Nr. - in - Ort - zu vermieten, Mietzins für die vorstehende Wohnung einzuziehen oder Dritten Besitz an der vorstehenden Wohnung zu verschaffen;
13 2. es zu unterlassen, die sich im Alleineigentum des Klägers befindlichen Stellplätze 11 und 12, die Garagen Nr. 3 und 4 sowie den Hobbyraum Nr. 13 in dem Objekt - D.str., Nr. - in - Ort - zu vermieten, Mietzins für die vorstehenden Räume/Stellplätze/Garagen einzuziehen, selbst zu nutzen oder Dritten Besitz an diesen zu verschaffen;
14 3. an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 670,45 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2019 zu zahlen.
15 Die Beklagte hat beantragt (Bl. 423 PA),
16 die Klage abzuweisen.
17 Im Wege der Widerklage hat sie beantragt (Bl. 423, 355 PA),
18 den Kläger zu verurteilen, der Auszahlung der beim Amtsgericht Saarbrücken zum Az: 44 HL 246/20 hinterlegten Beträge an die Beklagte zuzustimmen,
19 hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, der Auszahlung der beim Amtsgericht Saarbrücken zum Az. 44 HL 246/20 hinterlegten Beträge im Umfang von 2/3 des jeweils hinterlegten Betrages an die Beklagte zuzustimmen.
20 Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt (Bl. 377 PA).
21 Die Beklagte hat behauptet, zwischen allen Familienmitgliedern sei im Jahr 1987 im Vorfeld der Übertragung – unter anderem – des Eigentums an der Wohnung Nr. XX in der - Ü.str., Nr. - eine mündliche Vereinbarung folgenden Inhalts getroffen worden: Die Erträge aus dieser und aus allen anderen auf die Kinder übertragenen Wohnungen hätten der Alterssicherung der Beklagten und ihres Ehemannes dienen sollen. Zu deren Lebzeiten sollten die Nutzungen ausschließlich den Eheleuten zufließen. Im Gegenzug hätten sie die Belastungen tragen sollen, was auch geschehen sei. Die Eigentumsübertragung sei im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgt. Die Kinder sollten über das Eigentum noch nicht vollumfänglich verfügen dürfen. Im Einvernehmen mit allen Beteiligten seien die Mieten auf ein Konto der Beklagten geflossen, von dem zunächst die Verbindlichkeiten zur Wohnung sowie Kosten für monatliche Hausgelder, Rücklagen etc. bedient worden seien. Vor dem Hintergrund dieser Absprachen sei der Ehemann der Beklagten von der finanzierenden Bank auch nicht aus den bestehenden Darlehensverpflichtungen entlassen worden.
22 Seit Herbst 2018 halte der Kläger sich nicht mehr an die innerfamiliär getroffene Vereinbarung und sei dazu übergegangen, Mieten von Wohnungen entgegen einer über 20 Jahre gelebten Praxis auf seine Privatkonten umzuleiten. Er handle dabei auch gegen den Willen seiner Geschwister als der weiteren Miteigentümer.
23 Mit dem am 10.10.2023 verkündeten Schlussurteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Wohnung Nr. XX im Untergeschoss des Hauses - Ü.str., Nr. - in - Ort - zu vermieten, Mietzins für die vorstehende Wohnung einzuziehen oder Dritten Besitz an der vorstehenden Wohnung zu verschaffen. Die Klage im Übrigen sowie die Widerklage hat es abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.
24 Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage insgesamt begehrt und ihren abgewiesenen Widerklageantrag weiterverfolgt. Der Kläger hat wegen der Abweisung seines Klageantrags zu 2 Anschlussberufung eingelegt.
25 Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe hinsichtlich der Vermietung der Wohnung eine Duldungspflicht des Klägers nach § 1004 Abs. 2 BGB zu Unrecht verneint. Sie meint, aus der von ihr behaupteten innerfamiliären Vereinbarung ergebe sich die Berechtigung der Beklagten, die streitgegenständliche Wohnung zu vermieten, die Mieten einzunehmen und den Überschuss für sich zu verwenden. Das Landgericht hätte von der Erhebung des von ihr hierzu angebotenen Zeugenbeweises nicht mit der Begründung absehen dürfen, die Absprache sei nicht substanziiert dargelegt worden. Sie habe die Vereinbarung sowohl hinsichtlich der Beteiligten (Kläger, Beklagte und die drei von ihr benannten Zeugen) als auch hinsichtlich des Zeitpunkts (am 05.06.1987) konkret dargelegt. Ergänzend führt sie aus, die Vereinbarung sei im Haus der Beklagten und ihres Ehemannes im Wohnzimmer "am runden Tisch" getroffen worden.
26 Die Beklagte behauptet, nach Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1987 seien die Mieteinnahmen aller fünf Einheiten bis zum Zerwürfnis innerhalb der Familie über 30 Jahre lang – wenn auch auf dem Umweg über die H. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH – der Beklagten und ihrem Ehemann zugeflossen. Die Mieteinnahmen bzw. -überschüsse seien zunächst auf verschiedene Konten geleitet worden, deren Inhaber jeweils die Kinder in verschiedenen Konstellationen gewesen seien. Die Kinder seien in den Verträgen als Vermieter eingesetzt worden. Jedoch hätten die Beklagte und ihr Ehemann Verfügungsvollmacht über die betreffenden Konten gehabt, so dass sie die Verwendung der Mieten hätten steuern und den Überschuss aus der Vermietung abschöpfen können. Dadurch, dass man bei im Miteigentum mehrerer Familienmitglieder stehenden Immobilien nur ein Familienmitglied zur Mietvertragspartei gemacht habe, habe man erreichen wollen, dass die anderen in einem etwaigen Mietprozess als Zeugen hätten auftreten können.
27 Die Beklagte hält die Anschlussberufung des Klägers für nicht begründet. Eine Gefahr für die Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers an den Räumlichkeiten in dem weiteren Anwesen sei nicht ersichtlich, weil sie, die Beklagte, die im Antrag genannten Räumlichkeiten noch nie vermietet habe und der Kläger seit einigen Jahren die Vermietung der genannten Immobilien selbst besorge und die Mieteinnahmen einziehe. Abgesehen davon habe sie gar keinen Schlüssel und damit keinen Zugang zu den Räumen, sodass sie Dritten gar keinen Besitz verschaffen könne.
28 Die Beklagte beantragt (Bl. 49 f., 344 eA),
29 1. die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen;
30 2. den Kläger entsprechend der Widerklage zu verurteilen, die Freigabe der beim Amtsgericht Saarbrücken zum Az. 44 HL 246/20 hinterlegten Beträge (derzeit: ca. 21.450 €) an die Beklagte zu bewilligen;
31 3. hilfsweise zu 2 den Kläger zu verurteilen, die Freigabe der beim Amtsgericht Saarbrücken zum Az. 44 HL 246/20 hinterlegten Beträge (derzeit: ca. 21.450 €) im Umfang von 2/3 des jeweils hinterlegten Betrages an die Beklagte zu bewilligen;
32 4. hilfsweise zu 1 bis 3: das angefochtene Urteil nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen;
33 Der Kläger beantragt (Bl. 141, 344 eA),
34 die Berufung zurückzuweisen.
35 Im Wege der Anschlussberufung beantragt er (Bl. 141 f., 344 eA),
36 das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte entsprechend des erstinstanzlichen Schlussantrags zu 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, die sich im Alleineigentum des Klägers befindlichen Stellplätze 11 und 12, die Garagen Nr. 3 und 4 sowie den Hobbyraum Nr. 13 in dem Objekt - D.str., Nr. - in - Ort - zu vermieten, Mietzins für die vorstehenden Räume/Stellplätze/Garagen einzuziehen, selbst zu nutzen oder Dritten Besitz an diesen zu verschaffen.
37 Die Beklagte beantragt (Bl. 245, 344 eA),
38 die Anschlussberufung zurückzuweisen.
39 Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig, soweit dieses die Beklagte zur Unterlassung entsprechend dem Klageantrag zu 1 verurteilt und die Widerklage zurückgewiesen hat. Die Beklagte habe nicht schlüssig erklären können, warum bei Übertragung des Eigentums an verschiedenen Grundstücken ein Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Beklagten und ihres Ehemanns notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen worden sei, bei der streitgegenständlichen Wohnung aber gerade nicht, zumal ihm selbst bezüglich dieser Wohnung vor der Übertragung des Eigentums ein Nießbrauchsrecht zugestanden habe. Den Sachvortrag der Beklagten, wonach die von ihr behauptete Vereinbarung in der Vergangenheit tatsächlich praktiziert worden sei, bestreitet der Kläger und rügt ihn als verspätet. Dies könne jedoch letztlich dahinstehen, denn die von der Beklagten behauptete faktische Bestellung eines Nießbrauchsrechts sei wegen § 311b BGB formnichtig.
40 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Anschlussberufung vor, die gesamte Verteidigungsstrategie der Beklagten fuße darauf, dass sie behaupte, zur Vermietung und insbesondere der Vereinnahmung der Mieten aller Mietobjekte in dem Anwesen befugt zu sein. Dies umfasse zwingend auch die Stellplätze, Garagen und Keller.
41 Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 25.07.2023 (Bl. 422 ff. PA) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 10.10.2023 (Bl. 495 ff. PA) und die Sitzungsniederschrift des Senats vom 08.05.2025 (Bl. 343 ff. eA) Bezug genommen.
II.
42 Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung durch die Beklagte gemäß seinem vom Landgericht zuerkannten Klageantrag zu 1 zu (Ziff.1). Die Beklagte wendet sich zudem erfolglos gegen die Abweisung ihres widerklagend geltend gemachten Anspruchs auf Freigabe hinterlegter Mietzahlungen (Ziff. 2).
43 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung der Vermietung, Einziehung von Mietzins und Besitzverschaffung gegenüber Dritten hinsichtlich der im Miteigentum des Klägers stehenden Wohnung Nr. XX im Untergeschoss des Hauses - Ü.str., Nr. - in - Ort -.
a.
44 Der Kläger ist wegen § 1011 BGB aktivlegitimiert, den Unterlassungsanspruch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer alleine geltend zu machen (Aderhold in: Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 1011 BGB Rn. 1; Staudinger/Thole (2023) BGB § 1011 Rn. 15; BeckOK BGB/Fritzsche, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 1011 Rn. 3). Dies wird von der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt.
b.
45 Durch die Vermietung der Wohnung aufgrund des Vertrags vom 25.07.2019 hat die Beklagte das Eigentum der Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB beeinträchtigt. Auf die zutreffenden und im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Erwägungen des Landgerichts (Ziff. I.2 des Urteils) wird insoweit Bezug genommen.
c.
46 Anders als die Beklagte meint, muss der Kläger die Vermietung der Wohnung durch die Beklagte nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden im Hinblick auf deren Behauptung, ihre Berechtigung hierzu ergebe sich aus einer in den 1980er Jahren von ihr und dem Zeugen H. J. G. mit allen Kindern getroffenen innerfamiliären Vereinbarung. Hierbei kann dahinstehen, ob das Landgericht mit Recht von der Erhebung des von der Beklagten angetretenen Zeugenbeweises über Abschluss und Inhalt dieser Vereinbarung abgesehen hat mit der Begründung, deren Vorbringen sei nicht nur unsubstanziiert, sondern auch in sich widersprüchlich und damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Unerheblich ist ferner, ob die beklagtenseits behauptete mündliche Vereinbarung als Nebenabrede zu dem am 05.06.1987 beurkundeten Notarvertrag gemäß § 311b BGB beurkundungsbedürftig war und ob ein etwaiger Formmangel nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt worden wäre (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 27.04.2023 – 4 U 88/21 –, juris). Denn die Beklagte kann sich auf eine Vereinbarung mit dem von ihr behaupteten Inhalt schon deshalb nicht stützen, weil diese gem. §§ 134, 138 BGB nichtig wäre. Die in Rede stehende Absprache diente nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten allein dem Zweck der Steuerhinterziehung zum Vorteil der Eheleute G..
(1)
47 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Abreden, die zur Verkürzung von Steuern führen, insgesamt dann gemäß § 134 BGB nichtig, wenn die Steuerhinterziehung den eigentlichen Hauptzweck des Geschäftes bildet (BGH, Urteil vom 23.06.1997 – II ZR 220/95 –, BGHZ 136, 125-133, juris Rn. 25 m.w.N.). Ist dies nicht der Fall und betrifft die Nichtigkeit zunächst nur einen Teil der Absprache, so ist gemäß § 139 BGB gleichwohl der gesamte Vertrag nichtig, es sei denn, er wäre unter der Prämisse, dass die steuerrechtlich unzulässige Regelung fehlen würde, zu denselben Konditionen abgeschlossen worden (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008 – VII ZR 42/07 –, BGHZ 176, 198, juris Rn. 10).
(2)
48 Unter § 134 BGB fallen auch Umgehungsgeschäfte, die unter Ausnutzung der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsfreiheit den vom Verbotsgesetz missbilligten Erfolg auf einem Weg zu erreichen suchen, den jedenfalls der Wortlaut der Verbotsnorm nicht erfasst. Grundsätzlich können die Parteien alle zulässigen rechtlichen Mittel für ihre Ziele einsetzen. Deshalb ist einem derartigen Geschäft nur dann die Wirksamkeit zu versagen, wenn die Verbotsnorm den mit dem Geschäft angestrebten Erfolg schlechthin – d.h. unabhängig von dem gewählten rechtlichen Mittel – verhindern will; die gewählte Gestaltung darf nicht den Zweck einer Rechtsnorm vereiteln (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 787/21 –, ZIP 2023, 863, 865, juris Rn. 31). Für bestimmte Konstellationen ordnet das Gesetz, wie in § 42 der Abgabenordnung (AO), die Unwirksamkeit von Umgehungsgeschäften ausdrücklich an (Arnold in: Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 134 BGB Rn. 23; Staudinger/Fischinger/Hengstberger (2024) BGB § 134 Rn. 174). Für die Nichtigkeit eines Umgehungsgeschäfts genügt der objektive Verstoß gegen die umgangene Verbotsvorschrift. Es sind weder Umgehungsabsicht noch das Bewusstsein der Umgehung erforderlich; es genügt, dass ohne die Sanktion der Nichtigkeit der Gesetzeszweck nicht zu erreichen ist (BGH, Urteil vom 23.06.1971 – VIII ZR 166/70 –, BGHZ 56, 285-289, juris Rn. 16; BeckOGK/Vossler, 1.4.2025, BGB § 134 Rn 79; Staudinger/Fischinger/Hengstberger (2024) BGB § 134 Rn. 169; Arnold in: Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 134 BGB Rn. 25). In einem Umgehungsgeschäft kann auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB liegen (BGH, Urteil vom 03.07.1968 – VIII ZR 113/66 –, WM 1968, 918, juris Rn. 5 m.w.N.; Staudinger/Fischinger/Hengstberger (2024) BGB § 134 Rn. 179; a.A. MünchKommBGB/Armbrüster § 134 Rn 24).
(3)
49 § 42 AO ordnet ausdrücklich an, dass das Steuergesetz durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein solcher Missbrauch liegt nach der Legaldefinition des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO dann vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Hiernach ist zwar eine rechtliche Gestaltung nicht allein deshalb unangemessen, weil sie einzig aus steuerlichen Beweggründen gewählt worden ist. Sie ist es aber dann, wenn verständige Parteien sie in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts, insbesondere des erstrebten wirtschaftlichen Ziels nicht wählen würden oder wenn durch einen ungewöhnlichen Weg ein steuerlicher Erfolg erreicht werden soll, der bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung vom Gesetz missbilligt wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.1993 – 3 Ws 16/93 –, juris Rn. 13; Ransiek in: Kohlmann, Steuerstrafrecht Kommentar, 87. Lieferung, 3/2025, § 370 AO 1977 Rn. 1237 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit der Überlassung von Immobilien an Angehörige beispielsweise dann vorliegen, wenn derjenige, der eine Immobilie für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um das Objekt anschließend wieder zurück zu mieten (BFH, Urteil vom 09.10.2013 – IX R 2/13, BStBl. II 2014, 527; BeckOK AO/Hennigfeld, 32. Ed. 01.04.2025, AO § 42 Rn. 242).
50 Nahen Angehörigen und Ehegatten steht es – wie allen Steuerpflichtigen – grundsätzlich frei, ihre Verhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten und Steuern zu sparen. Dem Steuerpflichtigen ist es im Grundsatz auch unbenommen, etwa aus Gründen der Familienfürsorge und -vorsorge, durch eine geschickte Verteilung seiner Erwerbsquellen nähere Angehörige an den Ergebnissen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit teilhaben zu lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.1993 – 3 Ws 16/93 –, juris Rn. 14). Wegen des zwischen nahen Angehörigen typischerweise fehlenden Interessengegensatzes ist jedoch die Gefahr des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten bei ihnen besonders groß. Ziel solcher Gestaltungen ist häufig die Senkung der Gesamtsteuerbelastung etwa durch die mehrfache Ausnutzung von Freigrenzen und Freibeträgen durch die Verlagerung von Einkünften oder die Schaffung von künstlichem Aufwand (Klein/Ratschow, 18. Aufl. 2024, AO § 42 Rn. 121). In der Rechtsprechung wurde ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO beispielsweise dann angenommen, wenn die Beteiligten durch zivilrechtlich mögliche Gestaltungen zwar wechselseitige Zahlungsverpflichtungen begründen, damit aber ihre jeweilige Position weder tatsächlich noch wirtschaftlich verändern, ohne dass ein beachtlicher außersteuerlicher Grund vorliegt (BFH, Urteil vom 29.08.2007 – IX R 17/07, BStBl. II 2008, 502, juris Rn. 21). Steuerlich ebenso wenig anzuerkennen sind auch solche rechtlichen Gestaltungen, die zwar keine Scheingeschäfte im engen Sinne des § 41 AO darstellen, da sie – jedenfalls äußerlich – ins Werk gesetzt sind, die aber in Wahrheit nicht ernstlich vereinbart sind und/oder bei denen es an einer tatsächlichen Durchführung (Vollzug) mangelt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.1993 – 3 Ws 16/93 –, juris Rn. 15).
(4)
51 Nach diesen Maßstäben stellt die behauptete innerfamiliäre Abrede schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 42 AO dar, dessen Hauptzweck auf eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gerichtet war.
(a)
52 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, befragt zu Hintergrund und Inhalt der behaupteten Vereinbarung, erklärt, der Zeuge H. J. G. habe in den 1980er Jahren Immobilien auf seine Kinder übertragen. Er habe dabei die gesamte Vermietung immer in der Hand gehabt. Wer jeweils Mieten erhalten habe, habe sich danach entschieden, wie das Modell steuerlich am günstigsten gewesen sei. So seien etwa die Kinder, solange sie minderjährig gewesen seien und kein Einkommen gehabt hätten, als Vermieter aufgetreten, weil dann die Steuerlast günstiger gewesen sei. Die Immobilien seien vereinbarungsgemäß auf verschiedene Eigentümer und Miteigentümer übertragen worden und der Zeuge H. J. G. habe in der Folgezeit entscheiden sollen, wer genau jeweils als Vermieter – und damit auch als Steuersubjekt – geführt wurde. Er habe weiter darüber entscheiden sollen, wie die Verbindlichkeiten zu begleichen seien, wie die Mieten auf welche Konten fließen sollten etc. Diese Vereinbarung habe für jede einzelne Immobilie und Wohnung gelten sollen. Es sei immer praktisch um das Familieneigentum im Sinne einer Art Patriarchat gegangen.
53 Die Mieten sollten vollständig der Beklagten zufließen. Die Kinder sollten davon nichts bekommen (Bl. 348 eAkte).
54 Auf den Hinweis des Senats, dass es in der notariellen Urkunde betreffend die im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Wohnung eine anderslautende Regelung in Bezug auf Nutzungen und Lasten gegeben habe, hat der Beklagtenvertreter wörtlich erklärt, es habe sich um eine Steuerhinterziehung gehandelt; ansonsten hätte das alles "nicht geklappt" (Bl. 346 f. eA).
(b)
55 Unterstellt man, alle Familienmitglieder, also auch der dies bestreitende Kläger, hätten sich im Jahr 1987 mit dieser Gestaltung einverstanden erklärt, hätte die Vereinbarung darauf abgezielt, dass die Beklagte bzw. die Eheleute G. in erheblichem Umfang Mieteinnahmen aus der Vielzahl der ursprünglich ihnen gehörenden Immobilien erhalten würden, ohne dass der zugrunde liegende Sachverhalt – etwa für die Finanzbehörden – nachvollziehbar manifestiert wurde. Nießbrauchsrechte zugunsten der Eheleute G. wurden nicht bestellt und eingetragen. Nach Vorgabe und Belieben des H. J. G. wurden die Kinder als Vermieter in die Mietverträge eingetragen, obwohl sie nichts mit der Gestaltung und Durchführung der Verträge zu tun hatten.
56 Auf diesem Wege wurde verhindert, dass ein die Eheleute G. betreffender Steuertatbestand (§§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 21 EStG) nach außen zu Tage trat. Stattdessen sollten die Einnahmen von den jeweils als Vermieter vorgeschobenen Kindern, zum Zeitpunkt der behaupteten Vereinbarung zwischen 18 und 22 Jahre alt, zu entsprechend niedrigeren Steuersätzen versteuert werden und diese geringere Steuerlast dann von den Eltern ausgeglichen werden. Profitieren sollten von den nach Begleichung von Restdarlehen und nach Abzug sonstiger Verbindlichkeiten verbleibenden Überschüssen ausschließlich diese, und zwar bis zu deren Lebensende.
57 Hier wurden evident Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO missbraucht. Vom Kläger und seinen Geschwistern, die im Zusammenhang mit den Eigentumsübertragungen auch die Mithaftung für Darlehensverbindlichkeiten übernahmen und insoweit hypothetisch auch hätten in Anspruch genommen werden können, erwartete man – so die Formulierung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Berufungsverhandlung –, dass sie bis zum Tod der Eltern "die Füße stillhalten" würden (Bl. 346 eAkte). Es handelte sich ersichtlich um eine Gestaltung unter Angehörigen, die auf Vertrauen in die Loyalität der Kinder gegründet war und als deren Beteiligter ein außenstehender Dritter nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. zum sog. Fremdvergleich BFH, Urteil vom 07.06.1994 – IX R 121/92 –, juris Rn. 11; Klein/Ratschow, 18. Aufl. 2024, AO § 42 Rn. 122).
(c)
58 Hinzu kommt der Aspekt des Strohmanngeschäfts. Ein solches liegt vor, wenn eine das Tatgeschehen dominierende Person ("Hintermann”) versucht, ihr Handeln dadurch zu verschleiern, dass sie einen "Strohmann” zwischenschaltet, der für sie nach außen im Geschäftsverkehr auftritt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen und von demjenigen zu versteuern, der sie erzielt. Nach dem Grundsatz der persönlichen Zurechnung der Einkünfte ist dies derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das EStG die Entstehung der Steuer knüpft (zum sog. Strohmann im Steuerrecht und Steuerstrafrecht instruktiv Madauß, NZWiSt 2013, 332). Eine steuerliche Zurechnung von Einkünften auf den "Strohmann” ist dann fraglich, wenn dieser in keiner Weise selbst wirtschaftlich tätig wird und sich seine Tätigkeit ausschließlich darin erschöpft, dem "Hintermann” für dessen Handeln einen rechtlichen Rahmen unter seinem Namen zu ermöglichen. In diesem Fall erbringt der "Strohmann” keine tatsächliche wirtschaftliche Leistung, er verwirklicht nicht den steuerlichen Handlungstatbestand. Die Einkünfte sind bei dieser Fallgestaltung folglich dem "Hintermann” zuzurechnen (Madauß, NZWiSt 2013, 332, 335).
59 So liegt der Fall hier. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sollte der Zeuge H. J. G. nach freiem Belieben darüber entscheiden, welches Familienmitglied in den Mietverträgen für die im Familienbesitz befindlichen Immobilien jeweils als Vermieter bezeichnet und in der Folge von den Finanzbehörden als Steuersubjekt behandelt werden sollte. Irgendeine eigene wirtschaftliche Leistung der Kinder bei der Vermietung ist nicht ersichtlich. Vielmehr sollten ihnen angesichts der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten als patriarchalisch bezeichneten Struktur im Zusammenhang mit Vermieterpflichten und Eigentümer- und Vermieterrechten keinerlei eigene Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse zustehen. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass die Tragfähigkeit des Konstrukts entfiel, als der Kläger sich ihm ab dem Jahr 2017 entzog, und in der Folgezeit die Beklagte als Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung geführt wurde. In diesem Sinne hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Berufungsverhandlung vor dem Senat erklärt, es habe dann jetzt "ja auch die Mutter […] als Vermieterin auftreten" können (Bl. 346 eAkte).
(d)
60 Das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten zum Beweggrund für die behauptete Vereinbarung aus dem Jahr 1987, wonach die Nutzungen aus der Wohnung, wie auch aus anderen, die unter derselben Maßgabe übertragen worden seien, ihrer Alterssicherung und der ihres Ehemanns hätten dienen sollen (Bl. 30 PA), ändert nichts daran, dass Hauptzweck der Absprache die Hinterziehung von Steuern gewesen ist. Die Altersvorsorge war die erwünschte Folge und als erhoffter finanzieller Vorteil untrennbar mit der im Berufungsverfahren unumwunden als Steuerhinterziehung bezeichneten Gestaltung verbunden und schließt sie demzufolge als (unmittelbaren) Hauptzweck nicht aus, sondern setzt sie gerade voraus. Dieser Hauptzweck wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die vor dem Hintergrund der behaupteten Absprache erfolgten Eigentumsübertragungen auf die Kinder deren spätere Erbschaftssteuerlast vermindern würde. Die einkommensteuerrechtliche Situation bleibt hiervon unberührt. Immobilienübereignungen zu Lebzeiten der Eltern wären ohne weiteres auch ohne das Verschleiern von deren Mieteinnahmen möglich gewesen.
(5)
61 Die von der Beklagten behauptete Abrede ist nicht nur gemäß § 134 BGB, sondern auch nach § 138 BGB nichtig. Letzteres gälte auch dann, wenn man den Tatbestand einer Steuerhinterziehung als nicht erfüllt betrachten würde.
(a)
62 Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Bei der Ermittlung der Sittenwidrigkeit bedarf es einer Gesamtwürdigung. Maßgeblich ist der Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist. Es muss ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl "aller billig und gerecht Denkenden" vorliegen und das Geschäft damit als besonders verwerflich zu bewerten sein. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 29.06.2005 – VIII ZR 299/04 – NJW 2005, 2991 ff., juris Rn. 19; Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 129/04 – NJW 2005, 1490 f., juris Rn. 7, jew. m. w. N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.08.2016 – 1 U 159/14 –, juris Rn. 92).
63 Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann relevant sein, inwieweit eine Autorität oder Vertrauensstellung zur unbilligen Ausgestaltung einer Vereinbarung missbraucht wird. Auch Begrenzungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit können eine Rolle spielen (Münch-KommBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 125 ff., 162).
(b)
64 Abgesehen davon, dass das Geschäft, wie oben ausgeführt, nach seinem Hauptzweck der Steuerhinterziehung diente (zur Sittenwidrigkeit in solchen Fällen BGH, Urteil vom 23.03.1961 – II ZR 157/59 –, juris; Urteil vom 03.07.1968 – VIII ZR 113/66 –, WM 1968, 918, juris Rn. 5 m.w.N.), ergibt sich der Verstoß gegen die guten Sitten auch aus hiervon unabhängigen Gründen.
65 Auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten, wie es sich insbesondere nach der Konkretisierung des Sachvortrags in der Berufungsverhandlung darstellt, wurden der Kläger und seine Geschwister im Jahr 1987, damals 18, 19 und 22 Jahre alt und dementsprechend ohne relevante eigene Geschäftserfahrung dazu benutzt, sich als Immobilieneigentümer, Mithaftende von Darlehensverbindlichkeiten und Vermieter gleichsam zur Verfügung zu stellen, um den Eltern dank möglichst geringer Steuerschulden möglichst hohe Mieteinnahmen zu generieren. Sie sollten ihrerseits Steuern auf die Mieteinnahmen entrichten, die ihnen von den Eltern dann wieder ersetzt würden. Bei all dem sollte es allein dem das Geschehen als "Patriarch" dominierenden Vater obliegen, nach eigenem Gutdünken über die formale Zuordnung der Mietwohnungen und die Verwendung der Mieteinnahmen zu entscheiden. Die Kinder sollten bis zum Versterben der Eltern die "Füße stillhalten". Mieteinnahmen sollten sie nicht erhalten.
66 Nach all dem wurden der Kläger und seine Geschwister zu einem Zeitpunkt nicht lange nach Eintritt der Volljährigkeit instrumentalisiert, um die Steuerschuld der Eltern möglichst effizient zu verkürzen. Das Modell sollte bis zum Lebensende der Eheleute G. praktiziert werden. Eigene Entscheidungsbefugnisse sollten den Kindern zu keinem Zeitpunkt zustehen. Was das Bedienen der Darlehensverbindlichkeiten und das Begleichen der auf die Mieteinnahmen von ihnen gegenüber den Finanzbehörden zu entrichtenden Steuerschulden anbelangt, mussten sie sich darauf verlassen, dass der Vater für die Erfüllung Sorge tragen würde. Das barg die Gefahr, dass ihr Verhalten irgendwann und aus welchen Gründen auch immer vom Vater missbilligt würde und ihnen als formalen Eigentümern und Vermietern unvorhergesehene Nachteile erwachsen würden. Der Senat sieht darin einen Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB.
d.
67 Die vorstehenden Erwägungen ändern nichts daran, dass der Kläger (Mit-)Eigentum an der vom hiesigen Rechtsstreit betroffenen Wohnung erlangt hat. Mit der Übereignung als solcher wurde weder gegen Gesetze verstoßen noch gegen die guten Sitten.
68 Die Berufung der Beklagten hat auch keinen Erfolg, soweit diese ihren widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur vollständigen, hilfsweise zur auf 2/3 des Betrags begrenzten Auszahlung der beim Amtsgericht Saarbrücken zum Aktenzeichen 44 HL 246/20 von der Mieterin hinterlegten Mieten für die streitgegenständliche Wohnung weiterverfolgt.
69 Das Landgericht hat angenommen, ein solcher Anspruch könne sich im Ausgangspunkt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB ergeben, wenn ein Forderungsprätendent auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt habe. Zwar stehe der Beklagten aus dem Mietvertrag vom 25.07.2019 im Verhältnis zur Mieterin die vereinbarte Miete nach § 535 Abs. 2 BGB zu. Allerdings stehe der Geltendmachung des Anspruchs der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, weil die Beklagte die an sie ausgezahlten Beträge anschließend erneut an die Bruchteilsgemeinschaft auszukehren hätte. Dies folge daraus, dass der Kläger als Miteigentümer nach § 1011 BGB einen Anspruch der Bruchteilsgemeinschaft auf Auszahlung vereinnahmter Mieten aus § 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2, 667 BGB geltend machen könne. Rechtsfolge des § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB sei ein Wahlrecht des Geschäftsherrn, der gemäß §§ 681 Satz 2, 667 BGB das durch den Eingriff Erlangte herausverlangen könne. Demzufolge könne der Kläger nach Auszahlung der von der Mieterin zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag hinterlegten Beträge unmittelbar von der Beklagten Zahlung an die Bruchteilsgemeinschaft verlangen.
70 Diese Erwägungen teilt der Senat. Sie werden von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen. Ihr mit der Berufung allein erhobener Einwand, dem Kläger stehe aufgrund der innerfamiliären Abrede kein Anspruch auf die Mieteinnahmen zu, ist nach den obigen Ausführungen nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil unter Ziff. B sowie auf das Senatsurteil vom 21.01.2022 – 4 U 40/21 – Bezug genommen.
III.
71 Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 511, 513, 517, 519, 520 und 524 ZPO), aber in der Sache ebenfalls unbegründet. Der vom Kläger weiter verfolgte Anspruch auf Unterlassung der Vermietung weiterer in seinem Alleineigentum stehenden Garagen und Stellplätze und des Hobbyraums scheitert an der nicht nachgewiesenen Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
72 Das Landgericht hat angenommen, dem klägerischen Vortrags sei nicht zu entnehmen, dass Beeinträchtigungen seines Eigentums an den Stellplätzen 11 und 12, der Garagen Nr. 3 und 4 sowie des Hobbyraums Nr. 13 in dem Objekt - D.str., Nr. - in - Ort - seitens der Beklagten zu besorgen seien. Dies hat das Landgericht darauf gestützt, dass zwar (nur) die genannte Garage in der Vergangenheit von der Schwester des Klägers gegen dessen Willen in eigenem Namen vermietet worden sei, dass dies jedoch der Beklagten nicht zuzurechnen sei, weshalb der Kläger nicht geltend machen könne, es seien (weitere) Beeinträchtigungen seines Alleineigentums durch die Beklagte zu befürchten.
73 Dies sieht der Senat genauso. Der Unterlassungsanspruch ist auf die Verhinderung einer künftigen Beeinträchtigung gerichtet. Er setzt gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, dass eine solche Beeinträchtigung zu besorgen ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden hat und Wiederholungsgefahr besteht, aber auch schon dann, wenn die Gefahr eines erstmaligen Eingriffs drohend bevorsteht (Erstbegehungsgefahr). Bereits die ernstliche Bedrohung mit einem ersten Eingriff beeinträchtigt das geschützte Recht. Hat eine rechtswidrige Beeinträchtigung bereits stattgefunden, so besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (Ebbing in: Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 1004 BGB Rn. 76 ff. m.w.N.). Im Streitfall hat die Beklagte das Eigentum des Klägers an den genannten Räumlichkeiten weder in der Vergangenheit beeinträchtigt, noch ist die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu besorgen. Die in der Vergangenheit erfolgte Vermietung der Garage durch die Schwester des Klägers kann der Beklagten nicht zugerechnet werden. Im erstinstanzlichen Verfahren war unstreitig, dass die Beklagte selbst in der Vergangenheit keine der genannten Räumlichkeiten vermietet hatte. Eine Erstbegehungsgefahr vor diesem Hintergrund kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Beklagte die im Klageantrag zu 1 genannte Wohnung vermietet. Hierbei handelt es sich um ein anderes Anwesen und es besteht Bruchteilseigentum des Klägers an der Wohnung, wohingegen der Kläger Alleineigentum an den hier streitgegenständlichen Räumlichkeiten hat.
74 Unstreitig vermietet der Kläger jedenfalls seit einiger Zeit die Räumlichkeiten selbst, während die Beklagte keinen Besitz und auch keinen Zugang zu dem Alleineigentum des Klägers hat.
75 Der dagegen gerichtete Berufungsangriff des Klägers bleibt ohne Erfolg. Seine Behauptung, die übrigen Familienmitglieder wirkten kollusiv zusammen, um ihm die ihm zustehenden Mieteinnahmen vorzuenthalten, genügt nicht für die zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Der Kläger behauptet lediglich pauschal, es sei davon auszugehen, dass auch die Beklagte sich an solchen – kollusiven – Vorgehensweisen weiterhin beteiligen werde, zumal sie in der Vergangenheit Wohnungen des Klägers ohne dessen Zustimmung vermietet habe (Bl. 334 PA). Erforderlich ist jedoch eine Gefahr der Beeinträchtigung der konkreten Räumlichkeiten durch die Beklagte in Form einer Vermietungsabsicht, wofür keine belastbaren Anhaltspunkte bestehen. Hierfür genügt auch nicht die insoweit unstreitige Lagerbildung innerhalb der Familie und die Vielzahl der in der Vergangenheit bereits geführten Rechtsstreitigkeiten. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das gesamte Verteidigungsvorbringen der Beklagten stütze sich auf ihre Behauptung, zur Vermietung und insbesondere der Vereinnahmung der Mieten aller Mietobjekte in dem Anwesen befugt zu sein; dies umfasse zwingend auch die Stellplätze, Garagen und Keller. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte sich pauschal auf die in den 1980er Jahren getroffene innerfamiliäre Vereinbarung beruft, die sich auf alle im Familienbesitz befindlichen Anwesen beziehe. Dennoch ist eine konkrete Vermietungsabsicht die streitgegenständlichen, im Alleineigentum des Klägers befindlichen Räumlichkeiten aus den genannten Gründen nicht erkennbar.
IV.
76 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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