projects
L 4 AS 29/21•Landessozialgericht für das Saarland 4. Senat, 2024-06-25, L 4 AS 29/21
L 4 AS 29/21Social Insurance Court / Division 4Jun 25, 2024
1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 44 Abs 1 S 1 SGB III und § 45 Abs 1 S 1 SGB III sind Ermessensleistungen. (Rn.42) 2. Bei Ermessensleistungen besteht kein Rechtsanspruch (§ 38 SGB I) auf die Sozialleistung (Förderung aus dem Vermittlungsbudget), sondern (nur) auf pflichtgemäße, dh fehlerfreie Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I). (Rn.42) 3. Das Ermessen ist dabei entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 S 1 SGB I). (Rn.42) 4. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung stehen unter der in § 45 Abs 1 S 1 SGB III aF aufgestellten Förderbedingung, wonach es sich um Maßnahmen handeln muss, die die "berufliche Eingliederung (.) unterstützen". (Rn.45) 5. Die Geeignetheit der Maßnahme ist durch eine Prognoseentscheidung zu ermitteln. Sie muss ergeben, dass die Chancen einer Eingliederung für den Betroffenen durch die Maßnahme steigen, resp sich verbessern. (Rn.45) 6. Maßstab für die Beurteilung der Geeignetheit sind die konkreten Umstände und der individuelle Bedarf im Einzelfall. Dabei ist das Ziel der Fördermaßnahmen zu beachten. (Rn.45) 7. Die Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung dient der allgemeinen Aktivierung und beruflichen Eingliederung unabhängig von der Aufnahme und Anbahnung einer konkreten Beschäftigung oder Ausbildung. (Rn.46) 8. Der Rechtsbegriff der "Aktivierung" knüpft an die in § 2 Abs 5 SGB III aufgestellten Pflichten des Arbeitslosen bzw von Arbeitslosigkeit Bedrohten an, namentlich: ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. (Rn.46) 9. Was zum Kreis der zumutbaren Tätigkeiten in diesem Sinne gehört, ist anhand der in § 140 SGB III vorgesehenen Merkmale zu bestimmen. (Rn.47) 10. Zumutbarkeit iS des § 140 SGB III kennt keinen Berufsschutz, vielmehr wird durch § 140 Abs 5 SGB III unmissverständlich klar, dass eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar ist, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Der Zumutbarkeit können lediglich allgemeine oder personenbezogene Gründe iS von § 140 Abs 2 bis 4 SGB III entgegenstehen. (Rn.53) 11. Friseurkosten sind im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten und von der hierfür gezahlten Pauschale gedeckt. Demgemäß greift der Leistungsausschluss nach § 44 Abs 3 S 2 SGB III. (Rn.72) 12. Bewerbungskosten müssen konkret belegt werden. Eine E-Mail-Bewerbung verursacht regelmäßig keine Zusatzkosten. (Rn.76) 13. Eine Optionskommune war nicht an die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit (heute Bundesagentur für Arbeit) zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (abgekürzt: Anordnung UBV) gebunden. (Rn.78) 14. Bei der Gewährung einer Fahrtkostenbeihilfe besteht Ermessen des Jobcenters hinsichtlich des Ob und der Höhe. Die Gewährung einer Kilometerpauschale in Höhe von 0,20 Euro in Orientierung an § 5 Bundesreisekostengesetzes lässt Ermessensfehler nicht erkennen. (Rn.80) Verfahrensgang vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 27. Mai 2021, S 12 AS 46/20, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2024-06-25
Aktenzeichen: L 4 AS 29/21
ECLI: ECLI:DE:LSGSL:2024:0625.L4AS29.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 16 Abs 1 S 2 SGB 2, § 16 Abs 2 SGB 2, § 10 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2, § 2 Abs 5 SGB 3 ... mehr
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 44 Abs 1 S 1 SGB III und § 45 Abs 1 S 1 SGB III sind Ermessensleistungen. (Rn.42)
Bei Ermessensleistungen besteht kein Rechtsanspruch (§ 38 SGB I) auf die Sozialleistung (Förderung aus dem Vermittlungsbudget), sondern (nur) auf pflichtgemäße, dh fehlerfreie Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 S 2 SGB I). (Rn.42)
Das Ermessen ist dabei entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 S 1 SGB I). (Rn.42)
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung stehen unter der in § 45 Abs 1 S 1 SGB III aF aufgestellten Förderbedingung, wonach es sich um Maßnahmen handeln muss, die die "berufliche Eingliederung (.) unterstützen". (Rn.45)
Die Geeignetheit der Maßnahme ist durch eine Prognoseentscheidung zu ermitteln. Sie muss ergeben, dass die Chancen einer Eingliederung für den Betroffenen durch die Maßnahme steigen, resp sich verbessern. (Rn.45)
Maßstab für die Beurteilung der Geeignetheit sind die konkreten Umstände und der individuelle Bedarf im Einzelfall. Dabei ist das Ziel der Fördermaßnahmen zu beachten. (Rn.45)
Die Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung dient der allgemeinen Aktivierung und beruflichen Eingliederung unabhängig von der Aufnahme und Anbahnung einer konkreten Beschäftigung oder Ausbildung. (Rn.46)
Der Rechtsbegriff der "Aktivierung" knüpft an die in § 2 Abs 5 SGB III aufgestellten Pflichten des Arbeitslosen bzw von Arbeitslosigkeit Bedrohten an, namentlich: ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. (Rn.46)
Was zum Kreis der zumutbaren Tätigkeiten in diesem Sinne gehört, ist anhand der in § 140 SGB III vorgesehenen Merkmale zu bestimmen. (Rn.47)
Zumutbarkeit iS des § 140 SGB III kennt keinen Berufsschutz, vielmehr wird durch § 140 Abs 5 SGB III unmissverständlich klar, dass eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar ist, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Der Zumutbarkeit können lediglich allgemeine oder personenbezogene Gründe iS von § 140 Abs 2 bis 4 SGB III entgegenstehen. (Rn.53)
Friseurkosten sind im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten und von der hierfür gezahlten Pauschale gedeckt. Demgemäß greift der Leistungsausschluss nach § 44 Abs 3 S 2 SGB III. (Rn.72)
Bewerbungskosten müssen konkret belegt werden. Eine E-Mail-Bewerbung verursacht regelmäßig keine Zusatzkosten. (Rn.76)
Eine Optionskommune war nicht an die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit (heute Bundesagentur für Arbeit) zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (abgekürzt: Anordnung UBV) gebunden. (Rn.78)
Bei der Gewährung einer Fahrtkostenbeihilfe besteht Ermessen des Jobcenters hinsichtlich des Ob und der Höhe. Die Gewährung einer Kilometerpauschale in Höhe von 0,20 Euro in Orientierung an § 5 Bundesreisekostengesetzes lässt Ermessensfehler nicht erkennen. (Rn.80)
Verfahrensgang
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 27. Mai 2021, S 12 AS 46/20, Gerichtsbescheid
| 1. | Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.05.2021 wird zurückgewiesen |
|---|
| 2. | Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. |
|---|
| 3. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
|---|
1 Die Beteiligten streiten um Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buches – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), namentlich um die Erstattung von Kosten für Gesangsunterricht und Korrepetition sowie Fahrtkosten, Parkgebühren und Friseurkosten.
2 Die am 1968 geborene Klägerin war nach Abschluss des Hochschulstudiums 2001 im Bereich Gesang und Musikpädagogik in der Zeit von Januar 2002 bis 01.11.2003 sowie vom 10.08.2006 bis 31.12.2008 bei der Deutschen Oper am Rhein als Opernchoraltistin beschäftigt. Im Zeitraum 02.11.2003 bis 09.08.2006 war sie arbeitslos bzw. stand damals genauso wie seit Ende der letzten Beschäftigung beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zurzeit ist sie selbständig und bezieht keine Leistungen von dem Beklagten.
3 Der bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit für den Bereich Musiktheater / Chor (im Folgenden ZAV-Künstlervermittlung) zuständige und auf diesen Bereich spezialisierte Arbeitsvermittler M. G. vermerkte nach Abhalten eines Vorsingens der Klägerin am 10.10.2003 „Stütze im Verlauf etwas fragil. (…) Durchgängige Fragilität (…)“ und nach einem weiteren Vorsingen am 10.05.2011 „reife Stimme mit etwas Nebenluft (…); Volumen begrenzt; gewisse Unruhe; (…) nur kleine Into[nations]ungenauigkeiten“. In einer E-Mail an die Beklagte vom 22.06.2011 führte Herr G. aus „(…) Volumen begrenzt; gewisse Unruhe (…) nur kleinere Into[nations]ungenauigkeiten; auch hier teilweise mit Nebenluft (…)“.
4 Am 21.07.2015 beantragte die Klägerin zunächst die Übernahme der Kosten für jeweils sechs Stunden Gesangsunterricht und Korrepetition zuzüglich der anfallenden Fahrtkosten mit der Begründung, dass sie von der Chorinspizientin des Saarländischen Staatstheaters zu einem erneuten Vorsingen eingeladen worden sei. Termin sei wahrscheinlich am 19.09.2015. Hierfür verlange sie einen Vorschuss in Höhe von insgesamt 960,00 €. Eine Bezifferung der Kosten werde erfolgen, sobald bekannt sei, welcher Lehrer sie vorbereiten könne.
5 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2015 ab. Die Klage dagegen blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Senats vom 17.05.2022, L 4 AS 14/19).
6 Mit Schreiben vom 13.09.2015 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme der Kosten für zwölf Stunden Gesangsunterricht und Korrepetition zzgl. der anfallenden Fahrkosten für eine Strecke von 46 km (Hin- und Rückfahrt) zu je 0,30 € je Kilometer und Parkgebühren zur Vorbereitung auf ein Vorsingen am 18.09.2015 beim Saarländischen Staatstheater. In dem Antrag nahm sie Bezug auf den Antrag vom 21.07.2015. Da die Vorbereitungen für das Vorsingen nunmehr abgeschlossen seien, sei es möglich, die mit Schreiben vom 21.07.2015 beantragte Kostenübernahme für Gesangsunterricht und Korrepetition bezüglich der angefallenen Kosten zu beziffern.
7 Die Klägerin konkretisierte ihre Kosten gegenüber dem Beklagten wie folgt:
8 | | | | --- | --- | | Kosten für Gesangs- und Korrepetitionsstunden | 960,00 € | | Fahrtkosten (Gesangsstunden) (12 x 13,80 €, 46 km x 0,30 €) | 165,60 € | | Parkgebühren (Gesangsstunden) (9 x 4,00 €, 1 x 6,00 €) | 42,00 € | | Fahrtkosten zum Vorsingen | 13,80 € | | Parkgebühren beim Vorsingen | 6,00 € | | Friseurkosten | 80,00 € | | Bewerbungskostenpauschale | 5,00 € | | Gesamt | 1.272,40 € |
9 Mit Teilbewilligungsbescheid vom 16.04.2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin im Rahmen des beantragten Überprüfungsverfahrens Leistungen in Höhe von 8,64 € für Fahrtkosten von ihrem Wohnort zum Staatstheater in E-Stadt und wieder zurück (kürzeste Strecke laut Routenplaner 21,6 km einfache Fahrt, 0,20 € je Entfernungskilometer). Im Übrigen wurde der Antrag vom 13.09.2015 abgelehnt. Eine Erstattung der Kosten für eine Bewerbung per E-Mail vom 22.05.2015 (Saarländisches Staatstheater) sei nicht möglich, da eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 SGB II in Verbindung mit § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) gemäß § 37 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung, hier für Kosten einer E-Mail-Bewerbung vom 22.05.2015, erbracht werden könne. Im Übrigen sei eine Kostenerstattung für eine E-Mail-Bewerbung nicht möglich. Parkgebühren könnten nicht erstattet werden, da ein entsprechender Nachweis hierfür fehle. Die beantragten Friseurkosten seien bereits in den Regelleistungen enthalten und überdies nicht zur beruflichen Eingliederung notwendig.
10 Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 16.04.2019 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18.12.2019 mit im Wesentlich gleicher Begründung als unbegründet zurück.
11 Dagegen hat die Klägerin am 18.01.2020 Klage zum E. (SG) erhoben mit dem Begehren, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 Bewerbungskosten in Höhe von weiteren 1.022,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit Antragstellung zu erstatten und festzustellen, dass eine Diskriminierung durch den Beklagten vorliege. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, nach der vorläufigen Bewilligung und Erstattung von Leistungen in Höhe von 250,00 € anlässlich des Verfahrens S 12 AS 110/15 ER gehe es noch um den mit Schreiben vom 17.10.2015 beantragten Differenzbetrag in Höhe von 1.022,40 € (1.272,40 € abzüglich 250,00 €). Sie sei weiterhin bestrebt, ihren Beruf auszuüben. Sie habe sich auf das Vorsingen am 18.09.2015 vorbereitet und für diesen Zweck Kosten in beantragter Höhe aufwenden müssen. Die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zur Geltendmachung von Bewerbungskosten für E-Mail-Bewerbungen seien nicht stichhaltig. Bis heute sei außerdem nicht geklärt, wie die Klägerin konkret vorgehen müsse, um ihre existenznotwendigen Bedarfe für Bewerbungskosten decken zu können und diese Kosten nachzuweisen. Darüber hinaus hat sie die Auffassung vertreten, der Beklagte behindere sie an ihrer Berufsausübung, indem er die für die Berufsausübung erforderlichen Leistungen systematisch vorenthalte und den Abschluss von geeigneten Eingliederungsvereinbarungen unterlaufe. Die Friseurkosten seien ebenfalls beruflich veranlasst, da nach Darstellung der Bundesagentur für Arbeit im Falle einer Opernsängerin bei einem Vorsingen auch immer eine künstlerisch ästhetische Prüfung erfolge. Die Regelsätze reichten in ihrer Höhe nicht einmal aus, um sich gesund ernähren zu können, geschweige denn strukturell ausreichend Friseurkosten zu decken. Wenn der Beklagte der Auffassung sei, die Regelsätze enthielten ausreichende Friseurkosten, sei er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Soweit es um die Frage des Gesangsunterrichts und die Förderung der beruflichen Aktivitäten der Klägerin gehe, komme der Beklagte seit Jahren seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach. Auf die weiteren Ausführungen in der Klagebegründungsschrift vom 18.01.2020 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 1 bis 4 nebst Anlagen).
12 Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis in Höhe von 6,00 € für die am 18.09.2015 verausgabten Parkgebühren abgegeben.
13 Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 27.05.2021 den Beklagten entsprechend seinem erklärten Anerkenntnis unter Abänderung des Bescheides vom 16.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2020 verpflichtet, der Klägerin weitere Kosten in Höhe von 6,00 € für die am 18.09.2015 verausgabten Fahrkosten zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedürfe - anders als ein Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG) - nicht der Zustimmung der Beteiligten. Die Klage sei zulässig, aber nur zum Teil begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme es auf die Frage, ob durch eine E-Mail-Bewerbung Kosten entstehen, aufgrund der verspäteten Antragstellung nicht an. Ohne Bedeutung sei auch, ob der im Regelbedarf enthaltene Betrag für „Friseurkosten“ ausreichend sei, da die Regelsätze vorliegend nicht im Streit stünden, sondern eine Förderung nach § 16 SGB II. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sei allein die Frage, ob der Beklagte weitere Fahrtkosten, Parkkosten, die Kosten einer E-Mail-Bewerbung und die der Klägerin entstandenen Friseurkosten zu erstatten habe. Die Kosten für die Wahrnehmung von Gesangs- und Korrepetitionsstunden sowie alle damit zusammenhängenden Kosten seien hingegen schon Gegenstand des Antrages vom 21.07.2015 gewesen, die Klägerin habe die Kosten mit Schreiben vom 13.09.2015 lediglich konkretisiert. Dies ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 13.09.2015, in welchem diese ausführe, sie habe bereits mit Schreiben vom 21.07.2015 die ihr im Zusammenhang mit der Bewerbung am Saarländischen Staatstheater entstehenden Kosten für Gesangs- und Korrepetitionsstunden beantragt. Im Schreiben vom 21.07.2015 heiße es weiter, dass die Klägerin die Kosten für den Gesangslehrer und den Korrepetitor beziffern werde, wenn ihr bekannt sei, welcher Lehrer sie vorbereiten könne. Eine genaue Bezifferung der entstandenen Kosten sei dann im Schreiben vom 13.09.2015 erfolgt, welches insoweit lediglich eine Ergänzung des bereits gestellten Antrages auf Kostenübernahme vom 21.07.2015 darstelle. Diese Kosten seien demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern Gegenstand des Verfahrens gegen den Bescheid vom 28.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsverfahrens vom 28.08.2015, mithin Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens L 4 AS 14/19.
14 Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II iVm §§ 44 bis 46 SGB III könnten erwerbsfähige Empfänger von Leistungen auf Antrag nach dem SGB II bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Dies sei der Fall, wenn die Eingliederungsaussichten dadurch deutlich verbessert würden und ohne sie der gleiche Erfolg wahrscheinlich nicht eintreten würde. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget dürfe die anderen gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II und SGB III nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II, § 44 Abs. 3 SGB III).
15 Die Klägerin sei als langjährige Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II als Erwerbsfähige grundsätzlich anspruchsberechtigt für die von ihr begehrten Leistungen. Das von ihr wahrgenommene Vorsingen habe, wie sich aus der vorgelegten Bescheinigung ergebe, auch der Anbahnung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gedient. Die Leistungen nach § 16 SGB II müssten weiter vor ihrem Entstehen bei dem Beklagten beantragt werden, denn auch für die Eingliederungsleistungen des § 16 SGB II gelte das Antragserfordernis des § 37 SGB II. Die Fahrkosten, die Parkgebühren und die Friseurkosten habe die Klägerin mit Schreiben vom 13.09.2015, somit vor deren Entstehen, bei dem Beklagten beantragt. Die für die E-Mail-Bewerbung beantragte Kostenerstattung stehe der Klägerin hingegen nicht zu, da eine vorherige Antragstellung nicht erfolgt sei. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II würden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Das vorherige Antragserfordernis gelte auch für die Leistungen nach § 16 SGB II, weshalb eine Leistungsgewährung für Zeiten vor Antragstellung ausscheide. Die Klägerin habe die Bewerbung, für welche sie nunmehr eine pauschale Kostenerstattung begehre, bereits am „22.05.2020“ (scil.: gemeint ist der 22.05.20 15 , vgl. Bescheid des Beklagten vom 16.04.2019) abgesandt, jedoch erstmals am 13.09.2015 eine Kostenerstattung hierfür beantragt. Eine Leistungsgewährung scheide somit bereits deshalb aus. Allein der Umstand, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit mehrfach Leistungen nach § 16 SGB II für ähnliche Sachverhalte beantragt habe, führe nicht dazu, dass, wie von der Klägerin angenommen, eine Art „Grundantrag“ gestellt worden sei, der eine gesonderte Antragstellung ersetze.
16 Weiter wäre erforderlich, dass die Leistungserbringung zur beruflichen Eingliederung notwendig sei. Der Begriff der Notwendigkeit setze sich letztlich zusammen aus einerseits der Geeignetheit und andererseits der Erforderlichkeit. Die Kammer habe vorliegend bereits erhebliche Bedenken, ob die von der Klägerin begehrten Leistungen zur beruflichen Eingliederung in das Berufsbild als Sängerin notwendig seien. Eine Förderung sei nämlich immer dann nicht notwendig, wenn der betreffende Arbeitsuchende die berufliche Eingliederung auch ohne die entsprechende Förderung erreichen könne. Gleiches müsse im Umkehrschluss auch gelten, wenn die berufliche Eingliederung selbst mit der begehrten Förderung nicht erreicht werden könne. Für die Klägerin bestehe, was unter anderem in den Verfahren S 12 AS 396/17 und S 12 AS 754/11 des SG entschieden worden sei, keine realistische Chance auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in dem von ihr erstrebten Tätigkeitsfeld, sodass bereits eine Notwendigkeit der Förderung aus diesem Grunde verneint werden könnte. Dies könne jedoch vorliegend dahinstehen, da nach dem Anerkenntnis des Beklagten vom 27.05.2021 bezüglich der 6,00 € Parkosten die weitere Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden sei und demnach, selbst wenn man § 16 SGB II als einschlägig erachten würde, ein weitergehender Anspruch nicht bestehe. Denn auf der Rechtsfolgenseite stünden die in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II iVm § 44 SGB III normierten Leistungen im Ermessen des Beklagten, sodass grundsätzlich kein von vornherein festgelegter Rechtsanspruch bestehe, dass eine bestimmte Leistung in einer bestimmten Höhe erbracht werden müsse.
17 Die vom Beklagten getroffene Entscheidung werde nur einer Rechtskontrolle, hingegen keiner (erneuten) Zweckmäßigkeitsprüfung unterzogen. Das Gericht dürfe nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Eine Ermessensentscheidung sei nur dann rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen gar nicht ausübe oder im Bescheid nicht zum Ausdruck bringe (Ermessensnichtgebrauch), wenn sie ihr Ermessen zu eng einschätze (Ermessensunterschreitung), wenn sie eine Rechtsfolge setze, die in der gesetzlichen Regelung gar nicht vorgesehen sei (Ermessensüberschreitung) oder wenn sie von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch mache (Ermessensfehlgebrauch).
18 Die Ausübung von Ermessen nach näherer Maßgabe von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei zu beachten sei, dass die Festlegungen in ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ihrerseits selbst den generellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung genügen müssten. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliege demnach, ob die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift sachliche Differenzierungskriterien enthalte und mit der gesetzlich erteilten Ermächtigung zur Ermessensausübung übereinstimme. Dies sei nach Auffassung der Kammer vorliegend hinsichtlich der vom Beklagten herangezogenen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift (Stand 15.05.2015) uneingeschränkt der Fall. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten in der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift festgelegten Werte (Stand 15.05.2015) lediglich als Richtschnur für typisch wiederkehrende Fälle gedacht seien, mit der ermöglicht werden solle, dass im Regelfall eine einheitliche Bewilligungspraxis erfolge. Wie sich jedoch aus der Verwaltungsvorschrift selbst ergebe, könne beim Vorliegen von atypischen Ausnahmefällen von den in der Vorschrift festgelegten Werten abgewichen werden. Der Beklagte habe vorliegend durch die Festsetzung der Pauschalen die vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht zur flexiblen, bedarfsgerechten und unbürokratischen Förderung mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in einen gerechten Ausgleich gebracht. Der von der Verwaltungsvorschrift vorgesehene Betrag von 0,20 € pro Kilometer für Fahrt- und Reisekosten mit dem eigenen PKW anlässlich von Vorstellungsgesprächen sei nicht zu beanstanden. Dieser Wert entspreche dem Wert der in § 5 Abs.1 Bundesreisekostengesetz für Beamte, Richter und Soldaten festgelegten Wegstreckentschädigung bei Dienstreisen, sei also nicht ein vom Beklagten beliebig festgelegter Wert, sondern orientiere sich daran, was der Gesetzgeber in ähnlich gelagerten Fällen als angemessen angesehen habe. Zum Vortrag der Klägerin, ihre Wegstreckenentschädigung sollte nach § 9 Abs. 1 Ziffer 4 Satz 2 bzw. Abs. 1 Ziffer 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, mithin in Höhe von 0,30 € pro Kilometer berücksichtigt werden, bleibe zu sagen, dass es dem Beklagten freigestanden hätte, sich auch für diese Regelung zu entscheiden. Die Entscheidung des Beklagten, sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens für eine Kostenerstattung auf der Grundlage des Wertes von § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz zu beschränken, sei nicht ermessensfehlerhaft, eine Prüfung der Zweckmäßigkeit finde nicht statt. Wie die gesetzliche Normierung in § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz zeige, habe der Gesetzgeber selbst den Betrag von 0,20 € bei den Staatsbediensteten für angemessen erachtet. Der Beklagte habe im Rahmen der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift demnach eine Kostenerstattung von 0,20 € festlegen dürfen. Im Fall der Klägerin seien für das Gericht auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das dem Beklagten durch die Verwaltungsvorschrift eingeräumte zusätzliche Ermessen eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen könne. Ebenso sei es nicht ermessensfehlerhaft, die jeweils kürzeste Wegstecke zugrunde zu legen. Auf diese Weise werde sowohl dem Interesse des Geförderten Rechnung getragen, dem es durch diese Praxis ermöglicht werde, bei entsprechender Routenwahl eine Förderung für die gesamte Wegstrecke zu erhalten, als auch dem Interesse des Beklagten im Sinne der Sparsamkeit, keine unnötigen Wegstrecken zu fördern. Das Gericht habe die Wegstrecke vom Wohnhaus der Klägerin zum Staatstheater E-Stadt mit dem Routenplaner nachvollzogen. Hiernach betrage der kürzeste Weg sogar nur 21,36 km. Der Klägerin sei überdies aus einer Vielzahl vorhergegangener Verfahren bekannt gewesen, dass eine Kostenerstattung nur für die kürzeste Wegstrecke gewährt werde.
19 Auch bezüglich der abgelehnten Übernahme von Friseurkosten könnten Ermessensfehler nicht erkannt werden. Ausweislich der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften des Beklagten sei eine Förderung von Friseurkosten im Einzelfall möglich. In seiner Entscheidung führe der Beklagte hingegen aus, dass davon auszugehen sei, dass die Übernahme von Friseurkosten im Fall der Klägerin nicht notwendig sei, um eine berufliche Eingliederung zu erzielen. Weiter seien die Kosten für einen Friseurbesuch auch im Regelbedarf enthalten. Diese Ermessenserwägungen seien aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und sich dafür entschieden, im Fall der Klägerin von einer Leistungsgewährung keinen Gebrauch zu machen, da die Übernahme der Kosten im Einzelfall nicht notwendig sei. Auch das Gericht vermöge bei der Klägerin keinen Fall zu erkennen, der vom Regelfall dergestalt abweiche, dass die nicht erfolgte Kostenübernahme als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre. Dem Vortrag der Klägerin, bei einem Vorsingen handele es sich auch um eine ästhetische Prüfung, sei insoweit zuzustimmen, als ein gepflegtes Erscheinungsbild sicherlich förderlich für eine Bewerbung sei. Ein gepflegtes Erscheinungsbild lasse sich jedoch auf vielfältige Weise erreichen und sei keinesfalls von einem vorherigen Friseurbesuch abhängig. Gerade im Bereich des Theaters würden die Schauspieler und Sänger vor einer Vorstellung „im Sinne“ der Inszenierung eingekleidet und geschminkt, was sich unter anderem auch aus den von der Klägerin in den Verfahren S 12 AS 20/11 zur Akte gereichen Lichtbildern ergebe. Im Rahmen eines Vorsingens werde somit ein Augenmerk daraufgelegt, ob das in der Vorstellung gewünschte Erscheinungsbild (später) durch entsprechende Kleidung und Schminke/Frisurengestaltung erreicht werden könne. Nicht erforderlich sei es hingegen „bühnenbereit“ beim Vorsingen zu erscheinen. Zudem würden der Klägerin als SGB II-Empfängerin im Regelbedarf Leistungen für die Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen gewährt. Sollte die Klägerin also das Bedürfnis verspüren, vor einem Vorstellungsgespräch einen Friseurtermin wahrnehmen zu wollen, so stehe ihr dies frei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget die anderen gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II und SGB III nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II, § 44 Abs. 3 SGB III) dürfe. Eine Übernahme der Friseurkosten durch den Beklagten im Rahmen von § 16 SGB II würde hingegen dazu führen, dass die Klägerin die im Regelsatz enthaltenen Kosten für den Friseurbesuch insoweit einsparen würde, der Regelsatz somit „durch die Hintertür“ erhöht werden würde.
20 Bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Parkkosten in Höhe von 6,00 € erübrige sich aufgrund des Anerkenntnisses eine weitere Entscheidung.
21 Gegen den der Klägerin am 02.06.2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 02.07.2021 Berufung eingelegt. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere den Schriftsatz vom 24.05.2021. Ergänzend rügt sie Ermessensfehler des Beklagten wegen Ermessensnichtgebrauch. Insoweit wird auf die Ausführungen Seite 10 ff. des Schriftsatzes vom 20.06.2024 Bezug genommen. Darüber hinaus beanstandet sie die Verfahrensweise des SG und rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ferner vertritt sie die Auffassung, die Entscheidung des SG beruhe auf sachfremden Erwägungen. Außerdem habe das SG den Amtsermittlungsgrundsatz unberücksichtigt gelassen. So habe es nicht beachtet, dass nach Auffassung des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) ein Vorsingen erforderlich sei, um zu prüfen, ob die Klägerin Gesangsunterricht und Korrepetition benötige. Die Parkgebühren in Höhe von 42,00 € seien durch die Wahrnehmung von Gesangsunterricht entstanden und ihr, der Klägerin, somit zu erstatten. Auch die Kosten in Höhe von 5,00 € für eine Bewerbung per E-Mail seien rechtzeitig beantragt worden. Das SG habe unberücksichtigt gelassen, dass schon das Schreiben vom 01.01.2015 zwei Anträge enthalte, und zwar einen Antrag auf Bewilligung der Bewerbungskosten dem Grunde nach und einen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses in Höhe von 150,00 €. Die E-Mail-Kosten in Höhe von 5,00 € mache sie nunmehr als tatsächliche Kosten in Anlehnung an die alte Anordnung UBV und nicht als Pauschale geltend. Diese sollten notfalls durch Sachverständigengutachten festgestellt werden. Bezüglich der Friseurkosten lägen sämtliche Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung vor, das Ermessen des Beklagten sei daher auch insoweit auf Null reduziert. Die Ausführungen zur Wegstreckenentschädigung hielten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Der Gerichtsbescheid lasse nicht erkennen, was das SG konkret ermittelt habe und inwiefern im konkreten Fall der Klägerin eine Kilometerpauschale von 0,20 € kostendeckend und existenzsichernd sein solle. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der kürzeste Weg zum Staatstheaters E-Stadt nur 21,36 km betragen habe und dass die vom Beklagten zugrunde gelegte Wegstrecke von der Klägerin hätte genutzt werden können oder müssen. Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin keine realistische Chance auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt habe. Ergänzend wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.07.2021, den Schriftsatz vom 19.02.2023 und den Schriftsatz vom 20.06.2024 Bezug genommen.
22 Die Klägerin beantragt,
23 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 27.05.2021 und den Bescheid des Beklagten vom 16.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2020 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin weitere Leistungen in Höhe von 1.008,- Euro zu gewähren.
24 Der Beklagte beantragt,
25 die Berufung zurückzuweisen.
26 Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Kosten für die Wahrnehmung von Gesangs- und Korrepetitionsstunden seien nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen, da diese Kosten bereits Gegenstand des Verfahrens L 4 AS 14/19 gewesen seien. Dementsprechend seien hier nur 104,80 € in Streit, nämlich Fahrtkosten zum Vorsingen in Höhe von 13,80 €, Parkgebühren zum Vorsingen in Höhe von 6,00 €, Friseurkosten in Höhe von 80,00 € und eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 5,00 €.
27 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren L 4 AS 13/19, L 4 AS 39/20 und L 4 AS 14/19 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
I.
28 Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 27.05.2021 ist statthaft, da der Beschwerdewert ausgehend vom Klageantrag über 750,00 € liegt.
29 Auch sonstige Zulässigkeitsmängel können nicht festgestellt werden. Insbesondere liegt hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Wahrnehmung von Gesangs- und Korrepetitionsstunden sowie die damit im Zusammenhang stehenden Kosten keine doppelte Rechtshängigkeit im Hinblick auf das Verfahren L 4 AS 14/19 vor. Gegenstand jenes Verfahrens war eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit des bzgl. des Antrags vom 21.07.2015 erlassenen Bescheides vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2015 begehrt wurde. Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren um das Leistungsbegehren gemäß dem bezifferten Antrag vom 13.09.2015.
II.
30 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Eine Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG zu Lasten der Klägerin ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2020 (2019-W-0362) nicht. Das SG hat die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2020 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
31 Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum zwar gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt, denn sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht (Nr. 1), war erwerbsfähig (Nr. 2) und im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig (Nr. 2) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
32 Der Beklagte hat die geltend gemachten Leistungen, bei denen es ausschließlich um Leistungen zur beruflichen Eingliederung ging, indes rechtsfehlerfrei abgelehnt.
33 § 16 Abs. 1 und 2 SGB II in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 20.12.2011 und 15.04.2015 (a.F.) bestimmt hierzu:
34 (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
35 1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
36 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
37 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 54a und 130,
38 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
39 5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
40 Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
41 (2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.
42 Aus dem vorgenannten Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II („…kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen“ ) iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III und § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III („… können … gefördert werden …“ ) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Leistungsgewährung im Ermessen des Beklagten lag. Selbst wenn also die sachlichen und persönlichen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind, besteht bei Ermessensleistungen kein Rechtsanspruch (§ 38 Sozialgesetzbucht Erstes Buch - Allgemeiner Teil – [SGB I]) auf die Sozialleistung (Förderung aus dem Vermittlungsbudget), sondern (nur) auf pflichtgemäße, d.h. fehlerfreie Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Das Ermessen ist dabei entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I) (vgl. Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 44 SGB III (Stand: 23.04.2024), RdNr. 182).
43 Ermessensfehler des Beklagten können nicht festgestellt werden.
44 Soweit es um die Kosten für Gesangs- und Korrepetitionsstunden geht, wird dazu auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 30.11.2021 (L 4 AS 13/19) und im Urteil vom 17.05.2022 (L 4 AS 39/20) verwiesen, die hier gleichermaßen gelten. Den Urteilen lagen vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Denn in diesen Verfahren begehrte die Klägerin – wie im vorliegenden Verfahren – die Erstattung von Kosten für Gesangsunterricht und Korrepetition.
45 Wie in jenen Verfahren kamen im Falle der Klägerin für den vorliegend streitigen Zeitraum auch hier im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Gesangs- und Korrepetitionsstunden die in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung vom 20.12.2011 (a.F.), namentlich die dort in das Ermessen des Beklagten gestellten Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durch Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen in Betracht. Diese stehen jedoch unter der in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. aufgestellten Förderbedingung, wonach es sich um Maßnahmen handeln muss, die die „berufliche Eingliederung (…) unterstützen“. Diese Förderbedingung gilt unverändert fort. Daraus folgt, dass die Maßnahme geeignet sein muss, die Eingliederungsaussichten zu verbessern. Mithin ist nur eine geeignete Maßnahme überhaupt förderfähig (vgl. so auch Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 45 SGB III, Stand 23.04.2024, RdNr. 136 mwN.). Die Geeignetheit der Maßnahme ist durch eine Prognoseentscheidung zu ermitteln. Sie muss ergeben, dass die Chancen einer Eingliederung für den Betroffenen durch die Maßnahme steigen, resp. sich verbessern. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach der Förderung wahrscheinlicher ist als zuvor. Maßstab für die Beurteilung der Geeignetheit sind die konkreten Umstände und der individuelle Bedarf im Einzelfall (Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- aaO, § 45 SGB III (Stand: 23.04.2024), RdNr. 137)
46 Dabei ist das Ziel der Fördermaßnahmen zu beachten. Die Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung dient der allgemeinen Aktivierung und beruflichen Eingliederung unabhängig von der Aufnahme und Anbahnung einer konkreten Beschäftigung oder Ausbildung. Der Rechtsbegriff der „Aktivierung“ knüpft an die in § 2 Abs. 5 SGB III aufgestellten Pflichten des Arbeitslosen bzw. von Arbeitslosigkeit Bedrohten an, namentlich: ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
47 Was zum Kreis der zumutbaren Tätigkeiten in diesem Sinne gehört, ist anhand der in § 140 SGB III vorgesehenen Merkmale zu bestimmen. Diese sehen in ihrer seit dem 01.04.2012 unverändert gültigen Fassung durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I, 2854) vor:
48 (1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
49 (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
50 (3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
51 (4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
52 (5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.
53 Hieraus folgt unmittelbar, dass die Zumutbarkeit jedenfalls keinen Berufsschutz kennt, vielmehr wird durch § 140 Abs. 5 SGB III unmissverständlich klar, dass eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar ist, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Der Zumutbarkeit können damit lediglich allgemeine oder personenbezogene Gründe im Sinne von § 140 Abs. 2 bis 4 SGB III entgegenstehen. Als personenbezogener Grund spiegelt sich die berufliche Qualifikation lediglich in dem Entgelt wider, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegt (vgl. § 140 Abs. 3 Satz 1 SGB III), was jedoch im Falle der Klägerin, die Leistungen nach dem SGB II bezieht und bei der die entsprechenden Fördermaßnahmen nur aufgrund der oben genannten, in § 16 SGB II enthaltenen Verweisung in Betracht kommen, irrelevant ist.
54 Die Zugrundelegung dieses Maßstabs entspricht auch dem des SGB II, dessen Leistungsbezug die Klägerin untersteht; dort bestimmt § 10 SGB II in seiner seit dem 01.04.2011 gültigen Fassung seit der Neubekanntgabe vom 13.05.2011 (BGBl I, 850) ausdrücklich:
55 (1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
56 1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
57 2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
58 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
59 4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
60 5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
61 (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
62 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
63 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
64 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
65 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
66 5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
67 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
68 Damit scheidet ein Anspruch auf die konkret begehrte Förderung in Form von Gesangs- und Korrepetitionsstunden bereits deshalb aus, weil sie allein auf die von der Klägerin begehrte Vermittlung in den von ihr erlernten Beruf der Opernchorsängerin gerichtet sind. Zur Vermittlung in eine allgemeine, der Klägerin nach diesen Maßstäben zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung sind solche Maßnahmen daher schon nicht erforderlich. Lediglich beispielhaft sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben (vgl. Protokoll des Erörterungstermins vom 13.04.2018 im Verfahren S 49 R 315/20) erfolgreich auch eine Ausbildung zur Diplom-Musikpädagogin abgeschlossen hat. Ferner liegen zur Überzeugung des Senats und nach dem Inhalt der Akten keinerlei objektivierbare Gründe vor, die die Klägerin davon abhielten, jedwede andere, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Dem stand allein der Wunsch der Klägerin „keine Bratwürste (zu) verkaufen und Teller (zu) spülen“ (vgl. Protokoll des Erörterungstermins vom 13.04.2018 im Verfahren S 49 R 315/20, S. 6) entgegen.
69 Davon losgelöst und lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die gewünschten Aktivierungsmaßnahmen in Form von Gesangs- und Korrepetitionsstunden auch nicht geeignet waren, die Klägerin in den von ihr gewünschten Beruf zu vermitteln. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die Ausführungen Seite 15 ff. des Urteils vom 30.11.2021 (L 4 AS 13/19) Bezug genommen.
70 Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Erstattung der in Höhe von insgesamt 165,60 € für 12 Fahrten zu je 13,80 € bezifferten Fahrtkosten zu den Gesangs- und Korrepetitionsstunden noch einen Anspruch auf Erstattung der in Höhe von Höhe insgesamt 42,00 € bezifferten Parkgebühren, die im Zusammenhang mit diesen Stunden entstanden sind.
71 Soweit es um Fahrtkosten zum Vorsingen am Staatstheater am 18.09.2015 und die hierfür aufgewandten Friseurkosten sowie die Bewerbungskostenpauschale geht, verweist der Senat zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG vom 27.05.2021, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
72 Bezüglich der Friseurkosten weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II ergibt, dass diese Kosten im Regelbedarf enthalten und von der hierfür gezahlten Pauschale gedeckt sind; denn gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere u. a. Körperpflege sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Kosten eines Friseurbesuchs sind der Körperpflege zuzuordnen (vgl. Behrend/König in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 20 (Stand: 03.01.2023), RdNr. 41). Nach § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird der Regelbedarf als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt und entscheiden die Leistungsberechtigten nach Satz 4 der Bestimmung über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Hieraus folgt auch, dass ein Ansparen für Friseurbesuche grundsätzlich zumutbar ist.
73 Demgemäß greift der Leistungsausschluss nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB III, wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind..
74 Der Beklagte hat die in Höhe von 80,00 € bezifferten Friseurkosten auch im Übrigen ermessensfehlerfrei abgelehnt.
75 Bezüglich der geltend gemachten Bewerbungskosten für eine E-Mail-Bewerbung, die in Höhe von 5,00 € beziffert wurden, hat das SG zutreffend auf § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II hingewiesen. Die betreffende E-Mail datiert auf den 22.05.2015 und wurde nach den Feststellungen des Senats taggleich auf den Weg gebracht, was auch die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt hat.
76 Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin tatsächlich zusätzliche Kosten wegen der E-Mail-Bewerbung entstanden sind. Die Klägerin hat die Kosten für die Bewerbung schon nicht hinreichend konkretisiert und belegt (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 31.10.2018 - B 11 AL 6/18 BH - Juris RdNr. 4), vielmehr eingeräumt, dass sie die geltend gemachten Kosten nicht nachweisen könne.
77 Eine E-Mail verursacht darüber hinaus regelmäßig keine Zusatzkosten (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 05.10.2016 - L 7 AS 9/15 - Juris RdNr. 40 bis 44 und 80; ferner LSG Hamburg, Urteil vom 21.07.2016 - L 4 AS 490/15 – Juris RdNr. Rn. 6), was der Senat aus eigener Kenntnis feststellen konnte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu war nicht geboten. Dementsprechend wäre auch die Handlungsempfehlung in Anlage 1 der „Ermessenslenkenden Weisungen zum Vermittlungsbudget – (Stand 15.05.15)“ des Beklagten, dass u.a. Bewerbungen per E-Mail nicht gefördert werden, nicht zu beanstanden. Abgesehen davon sind Kosten für Nachrichtenübermittlung in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten (s. für Einzelpersonenhaushalte Abteilung 08 der EVS 2013, vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 8).
78 Soweit sich die Klägerin insoweit auf die „alte Anordnung UBV“ beruft, die in der Fassung vom 10.04.2003 in § 3 Abs. 1 eine pauschale Erbringung von Leistungen für eine Bewerbung zuließ und in Absatz 2 Satz 1 bei Pauschalierung nach Absatz 1 je Bewerbung einen Betrag von 5,00 € als Erstattung aufführte, wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte als Optionskommune an die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit (heute Bundesagentur für Arbeit) zur U nterstützung der B eratung und V ermittlung (abgekürzt: Anordnung UBV) nicht gebunden war.
79 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch eine Notwendigkeit der von der Klägerin begehrten Förderung dieser Bewerbung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen und auch in der Folge unveränderten, bis 31.07.2019 gültigen Fassung vom 20.12.2011 (a.F.) mangels Eignung ihrer Bewerbung für die seit Jahren erfolglose Reintegration in die von ihr angestrebte Tätigkeit als Opernchorsängerin beim Saarländischen Staatstheater nicht gegeben war und ist.
80 Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte auch die Höhe der Leistungen für Fahrt- bzw. Reisekosten zum Vorsingen iHv 0,20 € je gefahrenem Kilometer berechnet. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. iVm § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB III umfasst die Förderung die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber - wie hier - gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB III entscheidet die Agentur für Arbeit über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. An die Stelle der Agentur für Arbeit tritt vorliegend der Beklagte.
81 Die Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe ist danach in das Ermessen des Beklagten gestellt. Deshalb hat ein Antragsteller grundsätzlich auch keinen Anspruch auf die Leistung, sondern - wie bereits ausgeführt - nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I iVm § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2014 - L 5 AS 1066/13 - Juris, RdNr.19 bis 20, mwN).
82 Vorliegend hat der Beklagte einen Anspruch auf Fahrtkosten bejaht und ihre Höhe für die Hin- und Rückfahrt im Rahmen seines im Widerspruchsbescheid vom 18.12.2019 dargelegten und zulässigerweise nachgeholten Ermessens unter Hinweis auf die kürzeste Wegverbindung von 21,6 km sowie „die einschlägigen Regelungen“ pauschal in Höhe von 0,20 € je km (4,32 € je Fahrt) entsprechend dem in der vorgenannten Handlungsempfehlung in Anlage 1 (s. o. S. 20) empfohlenen Betrag von 0,20 € pro Kilometer festgesetzt.
83 Der Beklagte war und ist als Optionskommune (§ 6a SGB II) nicht verpflichtet, sein Handeln an der Verwaltungspraxis anderer Behörden, auch nicht - wie schon dargelegt - der Bundesagentur für Arbeit, auszurichten, sodass es ihr vorliegend grundsätzlich erlaubt war, eigene fachliche Weisungen zu verwenden (vgl. BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - B 4 AS 26/20 B - Juris RdNr. 7).
84 Die in Rede stehende Festlegung in der Handlungsanweisung genügte ihrerseits den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung, da sie durch die alternative Empfehlung der Erstattung der tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel Raum für Differenzierungen gab. Die Kilometerpauschale von 0,20 € und einer Begrenzung auf 130,00 € je Vorstellungsreise deckt sich im Übrigen mit der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Reisekostengesetz. Das ist in Anlehnung an die frühere Bestimmung des § 46 Abs. 2 SGB III (a.F.) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sowie § 85 SGB I iVm § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht zu beanstanden. § 46 Abs.2 SGB III a.F. bestimmte:
85 Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig.
86 Auch der nach § 85 SGB III für Fahrtkosten zur Weiterbildung entsprechend anwendbare § 63 Abs. 3 SGB III verweist zur Berechnung von Fahrtkosten bei „Benutzung sonstiger Verkehrsmittel“ auf § 5 des Bundesreisekostengesetzes. Dieser Maßstab wird ferner zur Berechnung von Fahrtkosten zu Meldeterminen nach § 309 SGB III herangezogen (vgl. Thomas Voelzke in Hauck/Noftz SGB III, 6. Ergänzungslieferung 2023, § 309, RdNr. 40).
87 Eine Orientierung am Maßstab der Regelungen des § 5 Bundesreisekostengesetzes lässt daher Rechtsfehler nicht erkennen, denn die Regelungen stellen eine Präzisierung der möglichen Leistungen dar und dienen einer nachvollziehbaren, kostendeckenden und verwaltungseinfachen Pauschalierung.
88 Die in Höhe von 6,00 € beantragte Parkgebühr zum Vorsingen am Staatstheater wurde erstinstanzlich in voller Höhe zuerkannt, sodass eine Beschwer durch den Gerichtsbescheid vom 27.05.2021 somit nicht besteht.
89 Aus den dargelegten Gründen sah sich der Senat zu einer weiteren Sachverhaltsklärung, auch nicht durch Einholung von Sachverständigengutachten oder Vernehmung von Zeugen, wie von der Klägerin bzgl. der Notwendigkeit des Gesangsunterrichts, der Höhe der Fahrkosten und der Höhe der Kosten für eine E-Mail-Bewerbung angeregt, nicht veranlasst.
90 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
91 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
92 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.