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2 A 102/24•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-02-10, 2 A 102/24
2 A 102/24Administrative Court / Division 2Feb 10, 2026
1. Zur Bestimmung und Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs 1 BauGB. (Rn.41) 2. Zur Zulässigkeit einer Tankstelle und einer TÜV-Prüfstelle nebst Autogasumrüstungsbetrieb in einem (faktischen) Allgemeinen Wohngebiet. (Rn.46) (Rn.52) 3. Werden ungenehmigte Anlagen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nicht geduldet, müssen diese Nutzungen bei der Einstufung der näheren Umgebung unberücksichtigt bleiben. (Rn.51) 4. Fallkonstellation, in der die Werbeanlage (hier: Oberkante von 5,42 m, Werbefläche von beidseitig 10 m², dauerhaft beleuchtet und auf Monofuß) wegen ihrer optischen Aufdringlichkeit einem das Wohnen nicht störenden Gewerbebetrieb nicht gleichgesetzt werden kann. (Rn.57) 5. Zur Wirksamkeit einer - der Errichtung von Fremdwerbeanlagen entgegenstehenden - Veränderungssperre (§ 14 BauGB). (Rn.59) 6. Hier: Berufung der beigeladenen Gemeinde. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 10. April 2024, 5 K 541/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-02-10
Aktenzeichen: 2 A 102/24
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0210.2A102.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 2 Abs 1 BauO SL 2004, § 60 Abs 1 BauO SL 2004 ... mehr
Rechtskraft: ja
Zur Bestimmung und Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs 1 BauGB. (Rn.41)
Zur Zulässigkeit einer Tankstelle und einer TÜV-Prüfstelle nebst Autogasumrüstungsbetrieb in einem (faktischen) Allgemeinen Wohngebiet. (Rn.46) (Rn.52)
Werden ungenehmigte Anlagen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nicht geduldet, müssen diese Nutzungen bei der Einstufung der näheren Umgebung unberücksichtigt bleiben. (Rn.51)
Fallkonstellation, in der die Werbeanlage (hier: Oberkante von 5,42 m, Werbefläche von beidseitig 10 m², dauerhaft beleuchtet und auf Monofuß) wegen ihrer optischen Aufdringlichkeit einem das Wohnen nicht störenden Gewerbebetrieb nicht gleichgesetzt werden kann. (Rn.57)
Zur Wirksamkeit einer - der Errichtung von Fremdwerbeanlagen entgegenstehenden - Veränderungssperre (§ 14 BauGB). (Rn.59)
Hier: Berufung der beigeladenen Gemeinde. (Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 10. April 2024, 5 K 541/22, Urteil
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2024 – 5 K 541/22 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin – eine Gesellschaft, die Werbung im Segment Großflächen und Litfaßsäulen anbietet – begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage in der Ortslage von C-Stadt.
2 Mit Bauantrag vom 28.1.2021 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur "Errichtung einer doppelseitigen beleuchteten City Star Werbeanlage auf Monofuß (Gesamtfläche beidseitig 21,28 m²) " auf dem Grundstück in D-Stadt, Gemarkung F-Stadt, Flur …, Flurstück …,1Das Flurstück … wurde nachfolgend in die Flurstücke … und … aufgeteilt. Der Vorhabenstandort befindet sich auf dem Flurstück ….Das Flurstück … wurde nachfolgend in die Flurstücke … und … aufgeteilt. Der Vorhabenstandort befindet sich auf dem Flurstück …. G-Straße 7a. Die (Fremd-) Werbeanlage soll eine Fläche von jeweils 10,64 m² (B x H = 2,80 m x 3,80 m) bei einer Gesamthöhe von 5,42 m aufweisen und sie soll im vorderen Bereich des Vorhabengrundstücks quer zur G-Straße angebracht werden, sodass die Werbeflächen aus beiden Fahrtrichtungen zu sehen sein werden. Zugleich stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschiften und führte zur Begründung aus, die Abstandsflächen fielen auf die Flurstücke … und …,2Heute die Flurstücksnummern … und …Heute die Flurstücksnummern … und … wobei alle drei Flurstücke im Eigentum desselben Eigentümers stünden und dieser seine Zustimmung zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen gegeben habe.
3 Mit Schreiben vom 15.6.2021 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass sie das Einvernehmen zu dem beantragten Vorhaben "aus städtebaulichen Gründen " versage. Werbeanlagen seien nur an der Stätte der Leistung zulässig.
4 Nach vorheriger Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 29.10.2021, der Klägerin zugestellt am 3.11.2021, ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei als allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu charakterisieren und reiche von der G-Straße 7 (Tankstelle) bis zur G-Straße 23. Die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der G-Straße mit den dort vorhandenen Gewerbebetrieben zähle nicht mehr zu der maßgeblichen Umgebung, da der vielbefahrenen G-Straße aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung insoweit trennende Wirkung zukomme. Danach sei die hier maßgebliche Umgebungsbebauung fast durchgängig von Wohnhäusern geprägt. Als Ausreißer seien in ihrer Größe die Tankstelle und die Halle mit dem TÜV-Center zu sehen. Tankstellen seien infolge der Motorisierung der Gesellschaft jedoch zu den allgemeinen Versorgungseinrichtungen zu rechnen. Abgesehen von einem Kebap-Haus, das sich aktuell in einer baurechtlichen Überprüfung befinde, befänden sich auf der Straßenseite des beantragten Vorhabens nur Wohnhäuser. Selbst die Halle mit dem "Kfz-Betrieb" sei an ein Wohnhaus angebaut. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich als gewerbliche Hauptanlage in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Überdies widerspreche das geplante Vorhaben § 12 Abs. 4 LBO, wonach Werbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. Da das Vorhaben weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich zulässig sei, habe die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen rechtmäßigerweise versagt.
5 Der Kreisrechtsausschuss wies den hiergegen durch die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten am 30.11.2021 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2022 zurück.
6 Die Klägerin hat am 11.5.2022 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und beantragt,
7 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2022 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen, doppelseitigen, beleuchteten Citystar-Werbeanlage auf Monofuß auf der Liegenschaft D-Stadt, G-Straße 7a, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.
8 Der Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beigeladene hat keine Einlassung abgegeben und keinen Antrag gestellt.
11 Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit am 14.6.2023 in Augenschein genommen.
12 Mit Schriftsatz vom 20.6.2023 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Beigeladene am 11.5.2023 eine Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung beschlossen habe, die Fremdwerbung auf dem Vorhabengrundstück ausschließe.
13 Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2024 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 29.10.2021 und den Widerspruchsbescheid vom 11.4.2022 aufgehoben sowie den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei baugenehmigungspflichtig und falle unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO). Das Vorhaben verstoße nicht gegen Bauplanungsrecht. Der Standort der zu errichtenden Werbeanlage befinde sich in einem Gebiet eigener Prägung im Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB, in dem eine Werbeanlage als nichtstörender Gewerbebetrieb zulässig sei.Aufgrund des bei der Ortsbesichtigung gewonnen Eindrucks der Örtlichkeit gehe die Kammer davon aus, dass die "nähere Umgebung" im Nordosten lediglich bis zu dem Grundstück G-Straße 7, maximal bis zur Einmündung der H-Straße und im Südwesten bis zu der Einmündung des I-Straße reiche. Das Vorhabengrundstück wirke zunächst nicht als Teil der sich nach Südwesten entlang der G-Straße erstreckenden Wohnbebauung. Denn insoweit habe die Straße "I-Straße" eine deutliche Zäsurwirkung. Die sich südwestlich an den I-Straße anschließende Wohnbebauung werde nicht über die G-Straße, sondern über den Stichweg "J-Straße", der von dem I-Straße abzweige, erschlossen. Die Wohnbebauung sei daher von dem Vorhabengrundstück aufgrund des zur G-Straße angelegten Grünstreifens nicht bzw. nur sehr eingeschränkt wahrnehmbar. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Rechtsausschusses sei die vorhandene Wohnbebauung daher nicht mehr in die nähere Umgebung miteinzubeziehen. Im Nordosten wirke die H-Straße ebenfalls als Zäsur, die jenseits dieser Straße gelegenen Grundstücke seien nicht mehr Teil der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Die Südseite der G-Straße, einer G-Straße 1. Ordnung, gehöre aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Die Straße habe trennende Wirkung. Innerhalb dieser "näheren Umgebung" befänden sich auf dem Grundstück G-Straße 7 eine Tankstelle mit fünf Zapfsäulen, ein Shell-Shop im Tankstellengebäude, ein Getränkemarkt sowie eine Waschhalle mit einer sog. Portalwaschanlage. In dem Gebäude unter der Adresse G-Straße 7a befinde sich eine Prüfstelle des TÜV sowie eine Firma zur Umrüstung von Fahrzeugen auf Flüssig- oder Erdgas mit Reparaturwerkstatt. In der oberen Etage dieses Gebäudes finde Wohnnutzung statt.Unabhängig davon, ob die Wohnbebauung im Südwesten der G-Straße mit in die nähere Umgebung einzubeziehen sei, entspreche die Tankstelle mit fünf Zapfsäulen nicht mehr einer gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstelle in einem allgemeinen Wohngebiet. Denn in allgemeinen Wohngebieten seien gebietstypisch allenfalls kleinere Tankstellen mit wenigen Zapfsäulen und der üblichen Ausstattung mit Anlagen für die Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen sowie der begrenzte Verkauf von Waren zulässig. Eine automatische Portal-Wagenwaschanlage mit kleiner Einkaufsmöglichkeit könne als Bestandteil der Tankstelle nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 zugelassen werden. Großtankstellen entsprächen dagegen nicht dem Gebietscharakter der Wohngebiete. Wegen der Lärmbelastung durch den Zu- und Abgangsverkehr sowie den eigentlichen Tankstellenbetrieb seien sie auch mit dem gebotenen Schutz der Wohnruhe vor unzumutbaren Störungen unvereinbar. Hier könne nicht mehr von der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Tankstelle nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO ausgegangen werden. Die Tankstelle könne bereits aufgrund ihrer fünf Zapfsäulen und einem großen Verkaufsraum nicht mehr als "klein" angesehen werden. Zudem komme es durch den Zu- und Abgangsverkehr während der Öffnungszeiten (aktuell: montags bis samstags von 6:00 bis 21:00 Uhr, sonntags von 08:00 bis 21:00 Uhr) zu einer erheblichen Lärmbelästigung sowie unzumutbaren Störungen der Wohnruhe. Ferner erweise sich die ebenfalls auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Firma zur Umrüstung von Fahrzeugen auf Flüssig- oder Erdgas mit Reparaturwerkstatt als nicht in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Dies sei ein typischerweise störender Handwerksbetrieb, der auch nicht ausnahmsweise in (allgemeinen) Wohngebieten zulässig sei. Der vorgenannte Betrieb und die Tankstelle mit Shell-Shop auf dem Vorhabengrundstück seien auch keine bloßen Fremdkörper.Daher stelle sich die nähere Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Gebiet eigener Prägung dar. Auf Grund der gewerblichen Prägung durch den typischerweise störenden Betrieb zur Umrüstung von Fahrzeugen auf Flüssig- oder Erdgas mit Reparaturwerkstatt und die nicht mehr mit einem Wohngebiet verträgliche Tankstelle sei die Anbringung der Werbeanlage als nichtstörendes Gewerbe mit der vorhandenen Nutzung ohne weiteres vereinbar und füge sich im Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB ein. Da es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Gebiet eigener Prägung handle, stehe auch § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO, wonach Werbeanlagen u.a. in allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig seien, der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Gleiches gelte für die Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7 und 8 LBO). Zwar fielen die einzuhaltenden Abstandsflächen teilweise auf die Flurstücke … und …, allerdings habe die Klägerin mit ihrem Genehmigungsantrag einen Antrag auf Abweichung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 LBO gestellt. Da der Grundstückseigentümer des Vorhabengrundstücks auch Eigentümer der Flurstücke sei, auf die die Abstandsflächen teilweise fielen, und er sein Einverständnis für die beantragte Abweichung erteilt habe, sei nicht ersichtlich, was einer Abweichung entgegenstehe. Der Beklagte habe weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren hiergegen etwas vorgetragen. Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich zulässig. Dem Vorhaben der Klägerin stehe nicht die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Beigeladenen vom 11.5.2023 (nachfolgend: WAS) entgegen. Zwar liege das Vorhabengrundstück nach § 2 Abs. 3 WAS im Bereich 2 "Schützenswert", wobei gemäß § 4 Satz 2 WAS Fremdwerbung innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung grundsätzlich unzulässig sei und nach § 7 Abs. 6 WAS Werbeanlagen als Plakatwände generell unzulässig seien. Allerdings verstießen die Örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen in Gestalt der WAS gegen höherrangiges Recht, weil sie mit Art. 14 GG nicht vereinbar seien. Die streitgegenständliche WAS beinhalte ein fast flächendeckendes Verbot von Fremdwerbeanlagen für das gesamte Gemeindegebiet. Die drei Regelungsbereiche "Besonders Schützenswert ", "Schützenswert " und "Hochwertig " deckten einen erheblichen Teil des Gemeindegebiets ab. Dass gerade für die Regelungsbereiche "Schützenswert " und "Hochwertig" der komplette Ausschluss von Fremdwerbeanlagen gerechtfertigt sei, lasse die WAS nicht erkennen. Die Erstellung einer kommunalen Gestaltungssatzung, die für das Ortszentrum, die Ortsdurchfahrten und die Hauptzufahrtsbereiche Fremdwerbung vollständig ausschließe, erfordere eine umfangreiche Aufnahme des im Geltungsbereich der Satzung vorhandenen Baubestandes sowie eine darauf beruhende Bewertung der Schutzbedürftigkeit bzw. Schutzwürdigkeit dieses Bereiches. Dies sei hier nicht erfolgt. Die Satzung lasse eine solche Bestandserhebung und -analyse nicht erkennen und zudem eine kritische Auseinandersetzung mit den grundrechtlich geschützten Rechten von Werbeunternehmen vermissen. Aus den Ausführungen unter § 4 "Fremdwerbung " im zweiten Teil des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzepts werde deutlich, dass mit der Satzung Fremdwerbeanlagen generell und flächendeckend ausgeschlossen werden sollten. Da keine im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erkennbar seien, die dem Vorhaben der Klägerin entgegenstünden, habe sie einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
14 Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 5.6.2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, Berufung eingelegt und diese – nach Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des Senats – mit Schriftsatz vom 29.7.2024, taggleich eingegangen, begründet. Zur Begründung trägt die Beigeladene im Wesentlichen vor, das Vorhaben füge sich weder nach Art und Maß der baulichen Nutzung noch nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei der G-Straße handele es sich um die Ortseingangsstraße, die – entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – nicht gewerblich, sondern, mit Ausnahme des Tankstellenkomplexes, fast ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt sei.Auch das Vorhabengrundstück – als "Eckgrundstück" – werde durch die Wohnbebauung in der Eibenstraße maßgeblich geprägt. Der Tankstellenkomplex sei zu allen Seiten von Wohnbebauung beziehungsweise einer wohnakzessorischen Grünanlage umgeben und damit ein "Fremdkörper " inmitten der Wohnnutzung. Daher sei dieser Komplex, der die Umgebung nicht beherrsche, bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung nicht zu berücksichtigen. Es handele sich um eine singuläre Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden Wohnbebauung stehe. Nach dieser Betrachtung handle es sich vorliegend gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO um ein allgemeines Wohngebiet, in dem eine Fremdwerbeanlage weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei.Selbst wenn man von einem "Gebiet eigener Prägung " im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ausgehe, füge sich das Vorhaben nicht ein. Die nähere Umgebung sei nämlich nicht durch gewerbliche Nutzung geprägt, sondern vielmehr durch die Wohnbebauung. Der Tankstellenkomplex – bestehend aus der Tankstelle, einer Waschanlage, einem Getränkemarkt sowie einer kleinen Reparaturwerkstatt – sei gegenüber der sonstigen ausschließlichen Wohnnutzung entlang der G-Straße ortseinwärts nicht von solchem Gewicht, dass dies die Wohnbebauung in der näheren Umgebung zurückdrängen könne. Bei einem Gebiet eigener Prägung sei außerdem eine Rahmenverträglichkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur dann gegeben, wenn in der näheren Umgebung bereits Werbeanlagen vorhanden seien. Sofern – wie hier – in der maßgeblichen Umgebung noch keine Fremdwerbeanlage vorhanden sei, sei das Merkmal des Einfügens zu versagen. Des Weiteren sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, ebenfalls nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die Werbeanlage, die Fremdwerbung zum Gegenstand habe, sei keine Nebenanlage oder Einrichtung nach § 14 Abs. 1 BauNVO, da sie nicht dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst diene. Sie stelle vielmehr eine eigenständige Hauptnutzung i.S.d. §§ 2 ff. BauNVO dar und sei wegen ihrer Vorbildwirkung geeignet, die Situation "in Bewegung zu bringen " und damit in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig. Bei dem gewählten Standort handele es sich um eine Grundstückfläche, die aufgrund der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung als nicht überbaubare Grundstücksfläche einzustufen sei. Es fehle in der näheren Umgebung jegliche Straßenrandbebauung. Vielmehr sei die Bebauung entlang der G-Straße ortseingangs zurückgesetzt. Die Beigeladene habe insofern ihr Einvernehmen zurecht versagt. Darüber hinaus stehe der Genehmigung des Vorhabens Bauordnungsrecht entgegen. Das Vorhaben verletze die Vorschriften über die Abstandsflächen gemäß §§ 7, 8 LBO. Allein eine Nachbarunterschrift vermittle keinen Anspruch auf die Zulassung einer Abweichung nach § 68 LBO. Da es nach der Entscheidung des Beklagten auf den Abweichungsantrag nicht angekommen sei, habe das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres unterstellen dürfen, dass er sein Ermessen dahingehend ausübe, eine Abweichung zu erteilen. Das Urteil sei darüber hinaus aufzuheben, weil der Erteilung der Baugenehmigung die wirksame Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Beigeladenen vom 11.5.2023 (nachfolgend: WAS) entgegenstehe. Das Vorhabengrundstück liege nach § 2 Abs. 3 WAS im Bereich 2 "schützenswert ". Nach § 4 Satz 2 WAS sei Fremdwerbung innerhalb des gekennzeichneten Bereichs der Satzung unzulässig. Auch § 7 Abs. 6 WAS stehe der Genehmigung des Vorhabens entgegen.Diese örtliche Bauvorschrift verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes enthalte die streitgegenständliche WAS kein fast flächendeckendes Verbot von Fremdwerbeanlagen für das gesamte Gemeindegebiet. Vielmehr sei die WAS gemäß § 2 WAS auf die in den Plänen ersichtlichen Bereiche innerhalb der Ortslage der Gemeinde beschränkt. Die Errichtung von Werbeanlagen sei ausweislich der der Satzung beigefügten Pläne nur auf Teilbereiche der Ortsteile F-Stadt, J-Stadt, K-Stadt und D-Stadt beschränkt.In F-Stadt seien ausschließlich die Haupt-Durchfahrten ("G-Straße", "K-Straße" teilweise sowie "Auf der L.") im Geltungsbereich der Satzung als "schützenswert" ausgewiesen. Es handele sich insofern um das "Herz" des Ortsteils F-Stadt. Das Satzungsgebiet umfasse daher nicht etwa das gesamte Gemeindegebiet der Beigeladenen, sondern nur konkret abgegrenzte Gebiete. Ferner habe das Büro M. im Vorfeld eine umfangreiche Bestandsaufnahme durchgeführt und ein Gestaltungskonzept erstellt. In Abwägung der unterschiedlichen Belange sei die G-Straße im Ortsteil F-Stadt als "schützenswert" festgesetzt worden, mit der Folge, dass Fremdwerbung insoweit ausgeschlossen sei. Ferner habe sehr wohl eine kritische Auseinandersetzung mit der Schutzbedürftigkeit der einzelnen Gebiete und der grundrechtlich geschützten Rechte von Werbeunternehmen stattgefunden. Der Beigeladenen sei selbstverständlich bewusst gewesen, dass mit der Satzung eigentumsrechtlich relevante Regelungen getroffen worden seien. Dies ergebe sich sowohl aus den Verwaltungsvorgängen als auch aus dem Abwägungsvorschlag.
15 Mit Schriftsatz vom 8.7.2025 hat die Beigeladene auf die Bekanntmachung des Beschlusses ihres Gemeinderates zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Bebauung G-Straße F-Stadt, vom Kreuzungsbereich G-Straße/H-Straße bis zum südlichen Ortseingangsbereich " vom 16.12.2024 sowie auf die Bekanntmachung der Satzung der Beigeladenen über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes "Bebauung G-Straße F-Stadt, vom Kreuzungsbereich G-Straße/H-Straße bis zum südlichen Ortseingangsbereich " vom 03.12.2024 verwiesen und ausgeführt, die vorgenannte Veränderungssperre stehe dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung entgegen, sodass die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen sei. Das nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes stelle keine baurechtliche Genehmigung im Sinne des § 14 Abs. 3 BauGB dar.
16 Die Beigeladene beantragt,
17 die Klage der Klägerin unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.4.2024, Az. 5 K 541/22, abzuweisen.
18 Die Klägerin beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen
20 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Darüber hinaus trägt sie vor, soweit die Beigeladene rüge, das Verwaltungsgericht habe die örtlichen Gegebenheiten auf dem Vorhabengrundstück im Rahmen der Ortsbesichtigung unzutreffend gewürdigt, könne sie hiermit bereits deshalb nicht durchdringen, weil sie bei diesem Termin nicht zugegen beziehungsweise nicht vertreten gewesen sei. Das erstinstanzliche Gericht habe die notwendigerweise gemäß § 34 BauGB zu prüfenden einzelnen Tatbestandsmerkmale in der Entscheidung vom 10.4.2024 berücksichtigt und die vor Ort festgestellten Tatsachen unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 34 BauGB subsummiert. Die diesbezüglichen Einwände der Beigeladenen könnten diese Feststellungen nicht erschüttern. Das Werbevorhaben wirke sich gerade nicht prägend in der H-Straße und dem I-Straße aus. Ferner stelle der Tankstellenkomplex keinen Fremdkörper dar. Vielmehr sei er die prägende Nutzung in der kleinteiligen Umgebung. Hierbei falle auch die gewerbliche Nutzung einer Firma zur Umrüstung von Fahrzeugen auf Flüssig- oder Erdgas mit Reparaturwerkstatt ins Gewicht. Sowohl die Tankstelle als auch diese gewerbliche Nutzung (mit Kfz-Werkstatt) stellten bereits zwei Nutzungen dar, die nicht in der vorliegenden Form ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig seien. Auch dies habe das erstinstanzliche Gericht zutreffend bewertet. Insoweit könne die Tankstelle keinen Fremdkörper bilden, da es eben, unter Berücksichtigung der jedenfalls auch vorhandenen Kfz-Werkstatt, an der Singularität eines Ausreißers fehle. Mithin könne die Berufung nicht mit dem Einwand durchdringen, das Vorhaben der Klägerin sei in einem Wohngebiet geplant. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass vor Ort andere Fremdwerbeanlagen nicht festgestellt werden konnten. Jedenfalls existiere vor Ort ein sonstiger Gewerbebetrieb in Form der Kfz-Werkstatt, dem die Werbeanlage nutzungsrechtlich gleichgestellt sein dürfte als sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb. Auch füge sich das Vorhaben im Hinblick auf das Maß der Nutzung beziehungsweise der überbaubaren Grundstücksfläche nach in die Umgebung ein. Das Bundesverwaltungsgericht habe schon in den neunziger Jahren befunden, dass hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung betreffend großflächiger Werbeanlagen nicht auf das Vorhandensein und die Größe anderer vor Ort erkennbarer Werbeanlagen abzustellen sei, sondern die gesamte Bebauung in den Blick genommen werden müsse. Wenn sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben innerhalb der Dimensionen der Bestandsbebauung bewege, füge sich eine großformatige Werbeanlage dem Maß der Nutzung nach in die nähere Umgebung ein. Die nähere Umgebung sei hier durch den Gebäudekomplex Tankstelle mit Wohnanbau und Kfz-Werkstatt vorgeprägt, sodass die Werbeanlage sich jedenfalls innerhalb dieser Dimensionen, die die Bestandsbebauung vorgebe, bewege. Danach sei das antragsgegenständliche Vorhaben dem Maß der Nutzung nach unproblematisch. Gleiches gelte in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche. Die prägende nähere Umgebung werde hier durch einen Gebäudekomplex vorgegeben, wobei gerade die Tankstellennutzung, inklusive der gewerblichen Nutzung der Zapfsäulen bis an die straßenseitige Grundstücksgrenze heranreiche. Deshalb füge sich das antragsgegenständliche Vorhaben auch offensichtlich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Daher sei diese Fragestellung – die in erster Instanz nicht problematisiert worden sei – nicht gesondert behandelt worden. Die Ausführungen der Beigeladenen betreffend die Abstandsflächenvorschriften der §§ 7 und 8 LBO griffen gleichfalls nicht durch. Es sei bereits fraglich, ob die Beigeladene mit diesem Argument im Berufungsverfahren gegen die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu hören sei. Belange, aus denen heraus das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB von der Beigeladenen hätte abgelehnt werden können, seien durch die Abstandsflächenvorschriften der §§ 7, 8 LBO nicht betroffen. Die Beigeladene sei betreffend das gemeindliche Einvernehmen nur mit bauplanungsrechtlichen Erwägungen und gegebenenfalls Erwägungen betreffend geltendes Ortsrecht zu hören, nicht aber mit rein bauordnungsrechtlichen Argumentationen. Einwände des Beklagten betreffend die Einhaltung von Abstandsflächenvorschriften seien weder im Berufungsverfahren noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.4.2024, wo diese Fragestellung erörtert worden sei, erfolgt, sodass das erstinstanzliche Gericht davon habe ausgehen können, dass dem gestellten Abweichungsantrag stattzugeben sei. Abgesehen von dem Umstand, dass der Beklagte hiergegen keine Einwendungen erhoben habe, sei entscheidend, dass der Grundstückseigentümer des Vorhabengrundstücks und des abstandsflächenrechtlich betroffenen Grundstücks personenidentisch sei. Den Grundstückseigentümer und die Klägerin verbinde ein zivilvertragliches Mietvertragsverhältnis, sodass es in der Natur der Sache liege, dass der Grundstückseigentümer des Vorhabengrundstücks und des abstandsflächenrechtlich betroffenen Grundstücks abstandsflächenrechtlichen Schutz nicht wünsche. In einer derartigen Konstellation würde die Anwendung der §§ 7 und 8 LBO dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen. Zudem zeichne sich die Verfahrensführung auf Seiten der Beigeladenen insbesondere betreffend die zwischenzeitig erlassene Veränderungssperre und die zugehörige Bauleitplanung durch wiederholte Verzögerungen aus. So habe die Beigeladene erst am 26.1.2026 den aktuellen Verfahrensstand der Bauleitplanung übermittelt. Aus den Aufstellungsvorgängen für die Veränderungssperre und insbesondere für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ergebe sich als Plananlass, dass bestehende Wohnnutzungen vor Beeinträchtigungen zu schützen seien und das vorhandene, dorftypische Ortsbild nicht durch Werbeanlagen übertönt werden solle. Deshalb sei Plananlass der Ausschluss von Fremdwerbung gewesen und Werbeanlagen seien lediglich an der Stätte der Leistung zu billigen. Dabei sei allerdings zu Beginn des Planungsverfahrens festgestellt worden, dass im Bereich zwischen H-Straße und I-Straße "größere" gewerbliche Nutzungen (Tankstelle, Bauunternehmung) vereinzelt vorhanden seien. Diese Bestandserhebung konstatiere also die vorhandene gewerbliche Ansammlung rund um das streitgegenständliche Vorhabengrundstück. Der vom 26.1.2026 datierende Entwurf des Bebauungsplans folge dem Plananlass nicht, weil er nicht unmittelbar dem ursprünglichen Planungsanlass zur Verhinderung von Fremdwerbung folge. Vielmehr lege der Entwurf des Bebauungsplans nunmehr entlang der gesamten G-Straße in F-Stadt verschiedene allgemeine Wohngebiete der Art der Nutzung nach fest. Außerhalb der streitbezogenen "Gewerbeinsel" lägen faktisch nur allgemeine Wohngebiete, sodass die Planung lediglich deklaratorisch sei. Maßgeblich sei allerdings, dass explizit das Vorhabenareal einem einzelnen "WA3b" zugeordnet werden solle. Dabei bestimme der Entwurf, dass ausnahmsweise zulässige Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO vereinzelt zugelassen sein sollen (Anlagen für sportliche Zwecke, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen und Tankstellen). Ausdrücklich nicht zulässig sein sollen nach der Entwurfsplanung vom 26.1.2026 ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO in Form von sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben und Gartenbaubetrieben. Diese Planung sei gebietsfeindlich und verstoße gegen Art. 12 und 14 GG. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung, die zugleich die tatsächlich gebilligten Nutzungen nicht abwägungsgerecht berücksichtige. Auch würden insoweit grundrechtsbeschränkende Vorgaben getätigt. In Gänze schließe der Bebauungsplan entlang einer Bundesstraße an der Hauptverkehrsachse in F-Stadt sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, wie sie regelmäßig in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO zulässig seien, grundsätzlich aus. Wenn die Bestandserhebung schon die gewerbliche Insel konstatiere, sei es nicht abwägungsgerecht, die offensichtlich vorhandene und über Jahrzehnte gebilligte gewerbliche Entwicklung im Bereich des Vorhabengrundstücks nun zurückzudrängen. Der Betrieb für die TÜV-Prüfstelle und auch die Firma für Umrüstung auf Flüssiggas und Erdgas würden dadurch auf lange Sicht in ihrer Existenz bedroht. Gleiches gelte für die vorhandene mischgebietstypische Tankstelle, auch wenn die Tankstelle ausdrücklich ausnahmsweise zugelassen sein solle. Auch die in der Entwurfsplanung enthaltene Festsetzung Ziffer 1.1.4, die die Bauunternehmung N. betreffe, erweise sich als abwägungsfehlerhaft, weil eine entsprechende Nachnutzung eines anderen Betriebs wohl der Privilegierung nicht unterfallen werde. Letztlich werde – entgegen dem eigentlichen Plananlass – versucht, das Vorhaben der Klägerin zu verhindern, allerdings nicht, indem man Fremdwerbeanlagen ausschließe, sondern indem man insgesamt gewerbliche Nutzungen untersage und im Übrigen ein allgemeines Wohngebiet ausweise. Dies sei als verkappte Verhinderungsplanung zu verstehen, da selbst bei der Zulassung von sonstigen Gewerbebetrieben in diesem allgemeinen Wohngebiet das Vorhaben der Klägerin jedenfalls bauordnungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 4 LBO nicht zulässig wäre. Ferner erweise sich die Werbeanlagensatzung (WAS) der Beigeladenen aus den durch das erstinstanzliche Gericht benannten Gründen als unwirksam. Das fast flächendeckende Verbot von Fremdwerbeanlagen für das gesamte Gemeindegebiet der Beigeladenen führe zu einer Verletzung von Grundrechten. Die Satzung diene allein dem Ziel, in Gebieten, in denen grundsätzlich Werbeanlagen möglich wären, diese zu verhindern, ohne dabei allerdings die jeweiligen Einzelheiten der Örtlichkeiten sachgerecht zu bewerten. Es fehle in der Begründung der streitgegenständlichen WAS an einer notwendigen gebietsbezogenen Bestandsanalyse.
21 Der Beklagte hat im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag gestellt.
22 Die Berichterstatterin hat am 3.2.2026 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
23 Im Nachgang zum Ortstermin hat die Klägerin vorgetragen, der Ortstermin habe die Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Tankstelle mit Shell-Shop und Autowaschanlage, die Prüfstelle des TÜV sowie die Firma zur Umrüstung von Fahrzeugen auf Flüssiggas und Erdgas seien weiterhin ebenso vorhanden wie das bereits am 14.6.2023 festgestellte Werbebanner für die Pizzeria mit Heimservice. Die auf der anderen Seite der G-Straße gelegene Betriebsstätte der Bauunternehmung N. scheine – wenngleich die Beigeladene mitgeteilt habe, dass der Betrieb aufgegeben sei – noch nicht vollständig von dem dortigen Grundstück "ausgezogen" zu sein. Zudem sei "O. Braustübchen" – bei dem es sich um eine Getränkehalle/Schankwirtschaft mit rückwärtigem Biergarten handle – als Nutzung unter der Adresse G-Straße 7a (zwischen dem Tankstellenshop und der TÜV-Prüfstelle) neu hinzugetreten. Zusätzlich und als Erweiterung zu den erstinstanzlichen Feststellungen vom 4.6.2023 habe am 3.2.2026 ein eingezäunter Platz festgestellt werden können, auf dem verschiedentliche Baumaterialien abgelagert gewesen waren. Zudem sei ein Gebäude, konstruiert aus Wellblech, auf einem gegossenen Sockel vorhanden gewesen. Diese Fläche – sich zusammensetzend aus den Parzellen …3Das VorhabengrundstückDas Vorhabengrundstück und … – sei nun eingezäunt und werde gewerblich genutzt. Mithin sei davon auszugehen, dass die gewerblichen Nutzungen auf dem Vorhabengrundstück und um das Vorhabengrundstück herum im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren erweitert worden seien.
24 Mit Schriftsatz vom 9.2.2026 hat der Beklagte mitgeteilt, der Unteren Bauaufsichtsbehörde seien im Rahmen des Ortstermins am 3.2.2026 bis dato nicht bekannte Nutzungen aufgefallen, zu denen zwischenzeitlich eine baurechtliche Überprüfung stattgefunden habe. Bei dem an der Zaunanlage des Flurstücks … angebrachten "Werbebanner" (hier: Werbung für eine Pizzeria), dem an dem Anwesen G-Straße 7a ausgeschilderten "O. Braustübchen" sowie der auf den Flurstücken … und … festgestellten "Lagerhalle und Lagerfläche " handele es sich um formell und materiell illegale Nutzungen. Die Anhörungen zu einem etwaigen bauaufsichtlichen Einschreiten seien bereits in Bearbeitung.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
26 Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2024 – 5 K 541/22 – ist zulässig (vgl. I.) und begründet (vgl. II.).
I.
27 Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Abs. 2 VwGO), die binnen der verlängerten Begründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) mit einer Begründung versehen worden ist, ist auch im Übrigen zulässig.
28 Die Berufungsführerin – die Beigeladene – wurde vom Verwaltungsgericht gemäß § 65 VwGO beigeladen, sodass sie Beteiligte des Verfahrens ist (§ 63 Nr. 3 VwGO) und selbstständig Rechtsmittel einlegen kann.4vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 65 VwGO, Rn. 4-5 zur Rechtsmittelbefugnis des einfach und notwendig Beigeladenenvgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 65 VwGO, Rn. 4-5 zur Rechtsmittelbefugnis des einfach und notwendig Beigeladenen
29 Insbesondere fehlt es nicht an der Beschwer der Beigeladenen.
30 Die Beschwerdeberechtigung eines Beigeladenen erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet seiner Beteiligtenstellung eine materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die mit seiner Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 Nr. 1, § 63 Nr. 3 VwGO) für ihn von sachlicher Bedeutung ist, der Beigeladene also geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden.5stRspr. BVerwG, Beschluss vom 24.8.2016 – 9 B 54/15 –, juris, Rn. 6, m.w.N.stRspr. BVerwG, Beschluss vom 24.8.2016 – 9 B 54/15 –, juris, Rn. 6, m.w.N. Dies gilt auch für beigeladene juristische Personen des öffentlichen Rechts.6vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2009 - 3 C 24/09 -, juris, Rn. 5vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2009 - 3 C 24/09 -, juris, Rn. 5
31 Eine solche materielle Beschwer der Beigeladenen ist fallbezogen zu bejahen. Die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung eines Genehmigungsbescheids auf der Grundlage von § 34 BauGB, führt zu einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen. Die Beigeladene hat vorliegend ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin unter Hinweis auf städtebauliche Gründe versagt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den Gemeinden als Ausfluss der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 GG, 117 Abs. 3 SVerf) im Rahmen bauplanungsrechtlicher Zulassung von Bauvorhaben erwachsenden eigenen Rechte sichert der Bundesgesetzgeber über das in § 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelte Einvernehmenserfordernis unter anderem bei – wie hier – Bauvorhaben in der unbeplanten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB).7vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5/99 –, juris, Rn. 20-21, OVG Sachsen, Urteil vom 7.11.2023 – 1 A 113/21 –, juris, Rn. 29, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.9.2018 – 5 S 978/17 –, juris, Rn. 105 sowie bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, juris, Rn. 27vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5/99 –, juris, Rn. 20-21, OVG Sachsen, Urteil vom 7.11.2023 – 1 A 113/21 –, juris, Rn. 29, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.9.2018 – 5 S 978/17 –, juris, Rn. 105 sowie bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, juris, Rn. 27
32 Insoweit ist es unerheblich, dass die Beigeladene zur Begründung des Versagens des Einvernehmens seinerzeit auf "städtebauliche Gründe" verwiesen hat und sich erstmals im Berufungsverfahren auf die zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre beruft. Ein Erfordernis der Differenzierung nach einzelnen von den Gemeinden im Rahmen der Begründung für die Verweigerung des Einvernehmens angeführten Argumenten lässt sich § 36 BauGB nicht entnehmen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die seinerzeit vorgebrachte Argumentation in den Einzelheiten die Ablehnung des Genehmigungsanspruchs in jeder Hinsicht getragen hätte.8vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, juris, Rn. 27vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, juris, Rn. 27
33 Die Berufungsbefugnis der Beigeladenen ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie in erster Instanz auf die Stellung eines Antrags verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Beigeladener, der von der Prozessordnung nicht gezwungen wird, Anträge zu stellen, und für dessen Zurückhaltung zunächst verständliche (Kosten-)Gründe sprechen können (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), auch ohne formelle Beschwer zur Rechtsmitteleinlegung befugt, sofern er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert wird.9vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5/99 –, juris, Rn. 14, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5/99 –, juris, Rn. 14, m.w.N. Diese Voraussetzung ist – wie dargelegt – erfüllt.
II.
34 Die Berufung der Beigeladenen ist begründet.
35 Die Berufung einer beigeladenen Gemeinde kann in den Fällen der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eines Bauherrn – also im Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO – nur dann Erfolg haben, wenn die Beigeladene durch die Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird.10vgl. u.a. BVerwG, Urteil 13.6.1980 – IV C 31.77 –, juris; BayVGH, Urteil vom 4.12.2025 – 9 B 24.461 –, juris, Rn. 33 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.6.2017 – 5 S 2030/16 –, juris, Rn. 27vgl. u.a. BVerwG, Urteil 13.6.1980 – IV C 31.77 –, juris; BayVGH, Urteil vom 4.12.2025 – 9 B 24.461 –, juris, Rn. 33 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.6.2017 – 5 S 2030/16 –, juris, Rn. 27 Dies ist hier der Fall, weil das einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bejahende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts die Beigeladene in ihrer Planungshoheit verletzt.11vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45/88 –, juris, Rn. 11 - 12vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45/88 –, juris, Rn. 11 - 12
36 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.12st.Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15.9.2022 – 4 C 5/21 –, juris, Rn. 14 sowie OVG NRW, Beschluss vom 23.9.2025 – 10 A 23/24 –, juris, Rn. 7, m.w.N.st.Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15.9.2022 – 4 C 5/21 –, juris, Rn. 14 sowie OVG NRW, Beschluss vom 23.9.2025 – 10 A 23/24 –, juris, Rn. 7, m.w.N. Mit ihrer in erster Instanz erfolgreichen Klage kann die Klägerin nicht durchdringen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz – aus Gründen, auf die sich die beigeladene Gemeinde berufen kann – keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 1. Bei der hier in Rede stehenden Fremdwerbeanlage auf Monofuß handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 LBO,13Eingehend zur Anlage der Außenwerbung: OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 27Eingehend zur Anlage der Außenwerbung: OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 27 deren Errichtung baugenehmigungsbedürftig ist (§ 60 Abs. 1 LBO). Die Werbeanlage unterliegt dem vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO.
38 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine (zu prüfenden) öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 73, 64 LBO). Danach darf dem Vorhaben weder Bauplanungs- noch Bauordnungsrecht entgegenstehen.14Eingehend zu diesem Prüfungskatalog: OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 43-45Eingehend zu diesem Prüfungskatalog: OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 43-45 Diese Voraussetzung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt.
39 a. Das Vorhaben erweist sich gegenwärtig als bauplanungsrechtlich unzulässig.
40 Die streitgegenständliche Werbeanlage unterfällt dem Anwendungsbereich des Baugesetzbuchs. Die auf einem Monofuß zu errichtende, mehr als 5 Meter hohe Werbeanlage stellt eine bauplanungsrechtlich relevante bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB dar, weil sie städtebauliche Relevanz besitzt. Angesichts ihrer Größe und ihrer beleuchteten Werbefläche ist sie geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Zwar kann eine Werbeanlage in einem Funktionszusammenhang eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO darstellen. Fehlt es jedoch – wie hier – an einem Funktionszusammenhang zu einem im Baugebiet gelegenen Grundstück, so stellt eine so genannte Fremdwerbung eine eigenständige Hauptnutzung gewerblicher Art dar.15vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2008 – 3 S 3005/06 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 50-55; VG Bremen, Urteil vom 30.9.2014 – 1 K 547/11 –, juris, Rn. 23vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2008 – 3 S 3005/06 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 50-55; VG Bremen, Urteil vom 30.9.2014 – 1 K 547/11 –, juris, Rn. 23
41 aa. Der geplante Aufstellungsort der Werbeanlage liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Baugrundstück ist den Festsetzungen eines Bebauungsplans (gegenwärtig noch) nicht unterworfen, sodass § 34 BauGB einschlägig und insoweit auf die nähere Umgebung abzustellen ist.Hierbei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale (hier: Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann.16vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 10; Beschluss vom 13.5.2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 – 5 S 259/25 –, juris, Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 19.8.2022 – 15 ZB 22.1400 –, juris, Rn. 11vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 10; Beschluss vom 13.5.2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 – 5 S 259/25 –, juris, Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 19.8.2022 – 15 ZB 22.1400 –, juris, Rn. 11
42 Hinsichtlich des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung ist der Vorrang von § 34 Abs. 2 BauGB vor § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten.17vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 23vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 23 Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, greift betreffend das Merkmal der Art der baulichen Nutzung § 34 Abs. 2 BauGB ein.18stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 17stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 17 Danach ist ein Bauvorhaben nur zulässig, wenn es in dem entsprechenden Gebiet bei Anwendung der Baunutzungsverordnung auch zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.
43 Der die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei auf das abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist.19stRspr. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2020 – 4 B 18/20 –, juris, Rn. 4 m.w.N. sowie Urteil vom 06.06.2019 – 4 C 10.18 –, juris, Rn. 11stRspr. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2020 – 4 B 18/20 –, juris, Rn. 4 m.w.N. sowie Urteil vom 06.06.2019 – 4 C 10.18 –, juris, Rn. 11 Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Ob eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung bei der Bestimmung der näheren Umgebung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob diese in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass die zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben.20vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 4 C 10.18 –, juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 24vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 4 C 10.18 –, juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 24
44 Dabei ist auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebend. Hinsichtlich des Kriteriums Art der baulichen Nutzung bestehen insoweit keine Unterschiede zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 34 BauGB.21vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 – 4 B 1.00 –, juris, Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 24vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 – 4 B 1.00 –, juris, Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 24
45 Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine Grundstücksgrenze kann auch ohne weitere trennende Elemente die Grenze zwischen zwei faktischen Baugebieten bilden. Voraussetzung ist, dass dort – auch äußerlich erkennbar – zwei in sich homogene, aber voneinander in der Nutzungsstruktur klar abgegrenzte Bebauungszusammenhänge aufeinandertreffen.22vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.7.2024 – 1 ZB 24.758 –, juris, Rn. 8 m. w. N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.7.2024 – 1 ZB 24.758 –, juris, Rn. 8 m. w. N. Bei der erforderlichen wertenden und bewertenden Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse angeknüpft werden. Hierzu kommt auch die Heranziehung von Lageplänen, die ein Bild "von oben" vermitteln, in Betracht. Eine wechselseitige Beeinflussung kann dabei auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis hinweg noch zu bejahen sein; ob eine derartige Beeinflussung trotz einer vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.23vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.10.2023 – 1 A 10514/23.OVG –, juris, Rn. 34 ff. m. w. N.vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.10.2023 – 1 A 10514/23.OVG –, juris, Rn. 34 ff. m. w. N.
46 (1.) Nach diesen Kriterien und den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnissen ist die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks in Bezug auf die Art der Nutzung nicht derart abzugrenzen, wie es das Verwaltungsgericht getan hat. Der Einschätzung der Kammer, wonach die maßgebliche nähere Umgebung im Nordosten lediglich bis zu dem Grundstück G-Straße 7 sowie maximal bis zur Einmündung der H-Straße und im Südwesten nur bis zu der Einmündung des I-Straße reiche, wobei selbst die im I-Straße vorhandene Wohnbebauung nicht mehr in die nähere Umgebung miteinzubeziehen sei, sodass gewissermaßen eine durch das Tankstellengelände geprägte "Gewerbeinsel " entlang der G-Straße maßgeblich sein soll, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
47 Zwar kann zunächst mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass die maßgebliche nähere Umgebung im Nordosten aufgrund der abgrenzenden Wirkung der dort gelegenen Grünanlage bis zur Einmündung der H-Straße reicht. Weiter ist festzustellen, dass die stark befahrene G-Straße, bei der es sich um eine G-Straße 1. Ordnung handelt, südlich von dem Vorhaben ebenfalls eine begrenzende Wirkung hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, die Werbeanlage sei aufgrund ihrer Größe weithin sichtbar, sodass auch die gegenüberliegende Straßenseite, auf der sich u.a. das – zwischenzeitig aufgegebene – Bauunternehmen N. befindet, in die nähere Umgebung einzubeziehen sei, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Die Trennungswirkung der stark befahrenen G-Straße gerät vorliegend nicht allein dadurch in Wegfall, dass eine bauliche Anlage von der gegenüberliegenden Straßenseite beziehungsweise von der Straße aus in größerem Abstand sichtbar ist.
48 Indes endet die maßgebliche nähere Umgebung westlich des Vorhabengrundstücks – anders als es das Verwaltungsgericht festgestellt hat – nicht bereits an der Grenze der Parzelle …, die an der Einmündung zum I-Straße liegt und die mit dem Vorhabengrundstück sowie dem weiteren Flurstück … eine einheitliche, überwiegend geteerte und (zwischenzeitlich) nach außen abgezäunte Fläche bildet. Die nähere Umgebung erstreckt sich vielmehr weiter nach Nord-Westen in den I-Straße hinein und umfasst insbesondere die angrenzenden, überwiegend zweistöckigen Wohnhäuser (hier: etwa die Wohnanwesen I-Straße 3, 5, 7 und 9), sodass für das Baugrundstück auch die nordwestlich angrenzende Wohnbebauung – anders als es das Verwaltungsgericht vertreten hat – prägend ist.
49 Zwar kann auch eine bloße Grundstücksgrenze trennend wirken, allerdings gilt dies nur, wenn etwa – äußerlich erkennbar – zwei in sich homogene, aber voneinander in der Nutzungsstruktur klar abgegrenzte Bebauungszusammenhänge aufeinandertreffen. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Allein aus dem Umstand, dass sich die befestigte Fläche, inmitten derer das Vorhabengrundstück liegt, an das Tankstellengelände und somit an eine Fläche mit gewerblicher Nutzung anschließt, kann nicht auf eine abgrenzbare homogene gewerbliche Bebauung geschlossen werden, die sich deutlich von der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung abheben würde. Hierbei ist zu sehen, dass das Vorhabengrundstück eine direkte – nicht durch eine Straße oder einen Weg unterbrochene – Sichtachse zu dem (etwa 20 Meter entfernt gelegenen)24Messung nach ZORAMessung nach ZORA Wohnhaus I-Straße 3 aufweist, sodass der bodenrechtliche Charakter des Vorhabengrundstücks durch die angrenzende Wohnbebauung beeinflusst wird. An einer klaren Abgrenzung im vorbeschriebenen Sinn fehlt es.
50 (2.) Die so umgrenzte nähere Umgebung ist betreffend die Art der Nutzung als faktisches Allgemeines Wohngebiet im Sinne des 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO einzustufen. Soweit das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen ist, dass die auf dem Flurstück … (hier: G-Straße 7) vorhandene Tankstelle in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Ortsbesichtigung hat bestätigt, dass die Tankstelle über 5 Zapfsäulen verfügt, wobei insoweit klarzustellen ist, dass hiermit 5 Tankplätze gemeint sind; denn die Tankstelle weist an der zur Straße hin gelegenen Grundstücksgrenze eine – einseitig nutzbare Tanksäule auf (1. Säule, Tankplatz 1) und daneben – mittig unter der Überdachung gelegen – zwei weitere Säulen, die jeweils beidseitig genutzt werden können (2. Säule: Tankplätze 2 und 3 sowie 3. Säule: Tankplätze 4 und 5). Die so ausgestattete Tankstelle ist an einen "Shop" angebunden und hat eine Waschstraße, die von einem Fahrzeug befahren werden kann. Eine Tankstelle mit wenigen Zapfsäulen, der üblichen Ausstattung mit Anlagen für Wartung und Pflege der Fahrzeuge sowie für den Verkauf von Waren nebst einer sogenannten Portal-Wagenwaschanlage ist keine in einem Allgemeinen Wohngebiet unzulässige "Großtankstelle ", sondern vielmehr gebietstypisch.25vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 4 BauNVO, Rn. 138vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 4 BauNVO, Rn. 138 Hierbei ist hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit fallbezogen auch zu berücksichtigen, dass die Tankstelle von der dahinter liegenden Wohnbebauung abgewandt und der vielbefahrenen Ortseingangsstraße zugewandt ist. Ein Standort am Rande eines Gebietes beziehungsweise an einer stärker befahrenen Straße ist auch in einem Allgemeinen Wohngebiet eher zulassungsfähig als in einer ruhigen Wohnstraße.26vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 4 BauNVO, Rn. 139vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 4 BauNVO, Rn. 139 Hinzu tritt der Umstand, dass der Tankstellenbetrieb nicht 24 Stunden geöffnet ist, sondern vielmehr – zum Schutz der Wohnruhe – eine Beschränkung der Betriebszeiten zur Nachtzeit aufweist,27vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 4 BauNVO, Rn. 139, m.w.N.vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 4 BauNVO, Rn. 139, m.w.N. wobei auch insoweit zu würdigen ist, dass die Tankstelle an einer stark befahrenen Straße liegt.
51 Soweit die Klägerin auf die gewerbliche Prägung der näheren Umgebung verweist und hierzu insbesondere das im Rahmen des Ortstermins am 3.2.2026 festgestellte "Braustübchen ", das an der Zaunanlage befestigte Fremdwerbebanner für eine Pizzeria sowie die auf den Flurstücken … und … nunmehr festgestellte Lagerung von Baumaterialien nebst der dort errichteten Wellblechlagerhalle anführt, sind diese (neuen) Nutzungen bei der Bewertung der näheren Umgebung nicht als prägend zu berücksichtigen. Denn die Beklagte hat insoweit im Nachgang zu dem Ortstermin mitgeteilt, dass in Bezug auf sämtliche vorgenannte Nutzungen von einer formellen und materiellen Illegalität ausgegangen werde und ein bauaufsichtliches Einschreiten bereits eingeleitet sei. Verhält es sich – wie es hier der Fall ist – so, dass ungenehmigte Anlagen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nicht geduldet werden, müssen diese Nutzungen bei der Einstufung der näheren Umgebung unberücksichtigt bleiben.28vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 24, m.w.N.vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 24, m.w.N. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass das Fremdwerbebanner für die Pizzeria bereits im Rahmen des ersten Ortstermin – also im Jahr 2023 – durch das Verwaltungsgericht festgestellt worden sei, sodass insoweit von einer Duldung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde ausgegangen werden müsse, überzeugt dies nicht. Die Vertreter des Beklagten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung diesbezüglich glaubhaft darauf hingewiesen, dass das in Rede stehenden Werbebanner im Jahr 2023 an einer anderen Stelle angebracht war und insoweit eine neue baurechtliche Situation eingetreten sei. Dies lässt sich anhand der Lichtbilder in der Gerichtsakte auch ohne Weiteres nachvollziehen; die Lichtbilder des Ortstermins des Verwaltungsgerichts vom 14.6.2023 zeigen, dass das Werbebanner auf der linken Seite des Hinweisschildes für "Luft/Wasser/Staubsauer " am Kopfende der dortigen Parkbucht angebracht war.29vgl. Seite 117 der Gerichtsakte 5 K 541/22; ebenso abrufbar über google maps, Stand August 2023, zuletzt besucht am 18.2.2026, https://www.google.com/maps/place/Shell/@49.274014,6.7132619,3a,15y,4.23h,84.39t/data=!3m7!1e1!3m5!1sSBaxdWT2Lxx_cXiNNqG2qg!2e0!6shttps:%2F%2Fstreetviewpixels-pa.googleapis.com%2Fv1%2Fthumbnail%3Fcb_client%3Dmaps_sv.tactile%26w%3D900%26h%3D600%26pitch%3D5.606314330667061%26panoid%3DSBaxdWT2Lxx_cXiNNqG2qg%26yaw%3D4.232883485411088!7i16384!8i8192!4m6!3m5!1s0x4795a9c1a73ca1a7:0xc8046d478d0d4b5d!8m2!3d49.274025!4d6.7130197!16s%2Fg%2F1tggml5p?hl=de&entry=ttu&g_ep=EgoyMDI2MDIxMS4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3Dvgl. Seite 117 der Gerichtsakte 5 K 541/22; ebenso abrufbar über google maps, Stand August 2023, zuletzt besucht am 18.2.2026, https://www.google.com/maps/place/Shell/@49.274014,6.7132619,3a,15y,4.23h,84.39t/data=!3m7!1e1!3m5!1sSBaxdWT2Lxx_cXiNNqG2qg!2e0!6shttps:%2F%2Fstreetviewpixels-pa.googleapis.com%2Fv1%2Fthumbnail%3Fcb_client%3Dmaps_sv.tactile%26w%3D900%26h%3D600%26pitch%3D5.606314330667061%26panoid%3DSBaxdWT2Lxx_cXiNNqG2qg%26yaw%3D4.232883485411088!7i16384!8i8192!4m6!3m5!1s0x4795a9c1a73ca1a7:0xc8046d478d0d4b5d!8m2!3d49.274025!4d6.7130197!16s%2Fg%2F1tggml5p?hl=de&entry=ttu&g_ep=EgoyMDI2MDIxMS4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3D Demgegenüber befand sich das Werbebanner zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Senat, also am 10.2.2026, auf der rechten Seite des Hinweisschildes für "Luft/Wasser/Staubsauer ", etwa um 2 bis 3 Meter näher an der Fahrbahn.
52 Ferner geht der Senat davon aus, dass die in dem Anwesen G-Straße 7a vorhandene TÜV-Prüfstelle sowie die hiermit verbundene Werkstatt in Gestalt eines Autogasumrüstungsbetriebes in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind. Zwar kann grundsätzlich – anhand einer typisierenden Betrachtung – davon ausgegangen werden, dass eine Kraftfahrzeug(reparatur)werkstatt (kurz: Kfz-Werkstatt), die den branchenüblichen Leistungskatalog und Leistungsumfang anbietet, als störender Gewerbebetrieb und damit als in einem Allgemeinen Wohngebiet unzulässig einzustufen ist. Indes ist vorliegend eine differenzierte Betrachtung geboten. Denn bei Kfz-Werkstätten zeigt sich eine erhebliche Spannbreite in Bezug auf die Ausführung der jeweiligen Arbeiten und das damit einhergehende Störpotential. So kommt es für die Einordnung dieser Betriebe im Sinne des § 34 BauGB ausschlaggebend auf das Ausmaß der vom Betrieb hervorgerufenen Störungen an. Denn es existieren Kfz-Werkstätten, in denen ausschließlich nicht störende Arbeiten (z.B. Elektroreparaturen, Reifenreparaturen, Zündkorrekturen, Achsvermessungen oder Wartungsarbeiten) ausgeführt werden. In anderen Werkstätten werden hingegen geräuschintensive und daher stark störende Arbeiten (wie etwa Karosseriereparaturarbeiten) ausgeführt.30vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 27vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 27 Fallbezogen ist festzustellen, dass sich die in Rede stehende TÜV-Prüfstelle – in deren Räumen zugleich die Umrüstung auf Autogas angeboten wird – im Erdgeschoss eines Gebäudes befindet, das im ersten Stockwerk Wohnnutzung aufweist, wobei der Betrieb im Inneren des Gebäudes lediglich Platz für ein Fahrzeug bietet und laut dem am Tor angebrachten Aushang nur noch "Termine nach Vereinbarung " vergeben werden. Zugleich ist zu sehen, dass eine TÜV-Prüfstelle selbst keine lärmintensiven Arbeiten verursacht. Auch die Umrüstung eines Kraftfahrzeuges auf Autogas erfordert keine schwerwiegenden Eingriffe an der Karosserie eines Kfz. Hinzu tritt hier der Umstand, dass es sich hierbei um ein "Nischengewerbe" handelt. Anhand der beschränkten Öffnungszeiten des Betriebes kann nicht darauf geschlossen werden, dass täglich Umrüstungsarbeiten stattfinden. Von hohen Fallzahlen beziehungsweise einem kontinuierlichen Werkstattbetrieb ist fallbezogen nicht auszugehen. Danach ist im vorliegenden Einzelfall von einem sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. einem der Versorgung des Gebiets dienenden nicht störenden Handwerksbetrieb gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auszugehen, sodass das Gebiet – angesichts der im Übrigen überwiegenden Wohnnutzung – als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen ist.
53 (3.) Entspricht die maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstücks somit einem allgemeinen Wohngebiet, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Vorhabens der Klägerin betreffend die Art der Nutzung allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO).
54 Bei der streitgegenständlichen Werbeanlage handelt es sich um eine gewerbliche Hauptanlage i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Eine Einstufung als Nebenanlage scheidet aus, da sie nicht dem Nutzungszweck eines anderen Gebäudes dient; sie soll vielmehr unterschiedlichen Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellt werden.31vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 – 4 C 27/91 –, juris sowie BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 –, juris, Rn. 15vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 – 4 C 27/91 –, juris sowie BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 –, juris, Rn. 15
55 Als gewerbliche Hauptanlage könnte das Vorhaben einzig im Wege einer ermessensbezogenen Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verwirklicht werden.32vgl. zur Prüfung dieser Voraussetzungen im Berufungsverfahren: OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 72, m.w.N.vgl. zur Prüfung dieser Voraussetzungen im Berufungsverfahren: OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 72, m.w.N. Dies würde allerdings erfordern, dass das Vorhaben als "nicht störend " einzustufen ist. Hiervon kann fallbezogen nicht ausgegangen werden.
56 Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Vorhaben um einen "nicht störenden " Gewerbebetrieb handelt, sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen.33vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.1990 - 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58 = BauR 1991, 49.vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.1990 - 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58 = BauR 1991, 49. Dabei ist nicht nur auf Immissionen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes abzustellen, sondern auch auf optische Auswirkungen des Vorhabens. Auch diese können den Gebietscharakter eines Wohngebiets, nämlich die dort zu gewährleistende Wohnruhe, stören.34vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 76, m.w.N. zu einer Mega-Light-Werbeanlage sowie BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris, Rn. 15 und VG München, Urteil vom 20.10.2025 – M 8 K 24.3253 –, juris, Rn. 20 ff.vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 76, m.w.N. zu einer Mega-Light-Werbeanlage sowie BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris, Rn. 15 und VG München, Urteil vom 20.10.2025 – M 8 K 24.3253 –, juris, Rn. 20 ff.
57 Fallbezogen ist festzustellen, dass die Werbeanlage insbesondere wegen ihrer optischen Aufdringlichkeit einem das Wohnen nicht störenden Gewerbebetrieb nicht gleichgesetzt werden kann.35vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris, Rn. 15 sowie VG München, Urteil vom 20.10.2025 – M 8 K 24.3253 –, juris, Rn. 20 ff.vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris, Rn. 15 sowie VG München, Urteil vom 20.10.2025 – M 8 K 24.3253 –, juris, Rn. 20 ff. Die streitgegenständliche Werbeanlage soll in exponierter Position an der Straßenkante – die dazu beitragen soll, dass die Werbeanlage weithin sichtbar sein soll – inmitten eines ansonsten (lässt man die ungenehmigte Lagerstätte außer Acht) unbebauten Geländes36das sich aus den Flurstücken 54/6, 56/19 und 56/17 zusammensetztdas sich aus den Flurstücken 54/6, 56/19 und 56/17 zusammensetzt und damit in direkter Sichtachse zu dem angrenzenden Wohnhaus (hier: I-Straße 3) errichtet werden. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der Größe der Werbefläche (hier: beidseitig jeweils 10 m²), der Oberkante von 5,42 Metern – die auf der Höhe des 2. Obergeschosses des Nachbarhauses liegt – und der dauerhaften Beleuchtung37vgl. zum Aspekt der Beleuchtung: OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, dort zu einer Mega-Light-Werbeanlagevgl. zum Aspekt der Beleuchtung: OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, dort zu einer Mega-Light-Werbeanlage ist die Werbeanlage als optisch störend und mit dem Charakter eines Wohngebiets als nicht vereinbar anzusehen. Die angrenzende Bebauung im I-Straße, die durch Wohnnutzung geprägt ist, würde durch die optisch aufdringliche Wirkung der Werbeanlage gestört.38vgl. hierzu auch: BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris, Rn. 15 sowie VG München, Urteil vom 19.12.2011 – M 8 K 10.6168 – juris Rn. 23 zu einer beleuchteten sowie einer unbeleuchteten Werbeanlagevgl. hierzu auch: BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris, Rn. 15 sowie VG München, Urteil vom 19.12.2011 – M 8 K 10.6168 – juris Rn. 23 zu einer beleuchteten sowie einer unbeleuchteten Werbeanlage Die Höhe der Anlage sowie die Positionierung gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung in Verbindung mit der dauerhaften Beleuchtung, die den Störgrad erhöht, verleiht ihr eine mit dem Wohnen nicht vereinbare ausschließlich gewerbliche Prägung.39vgl. auch: VG München, Urteil vom 20.10.2025 – M 8 K 24.3253 –, juris, Rn. 23vgl. auch: VG München, Urteil vom 20.10.2025 – M 8 K 24.3253 –, juris, Rn. 23 Dieser Feststellung steht im Übrigen nicht entgegen, dass das Tankstellengelände – an der nordöstlich gelegenen Grundstücksgrenze – einen etwa 5 Meter hohen sogenannten Tankstellenpylon aufweist. Zum einen handelt es sich hierbei um eine dem Betrieb zugehörige Anlage und zum anderen ist diese Anlage, die von der Wohnbebauung im I-Straße abgewandt ist, lediglich zu den Öffnungszeiten der Tankstelle beleuchtet. Fügt sich das klägerische Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, erweist es sich als bauplanungsrechtlich unzulässig.
58 Danach kann fallbezogen offenbleiben, ob sich das Vorhaben betreffend die überbaubare Grundstücksfläche beziehungsweise in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen würde.
59 bb. Selbst ein Einfügen nach § 34 Abs. 2 BauGB beziehungsweise nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt, stünde dem Bauvorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls die am 16.12.2024 bekannt gemachte Veränderungssperre der Beigeladenen entgegen (§ 14 BauGB).
60 Im Berufungsverfahren ist zu Lasten der Klägerin eine rechtliche Situation eingetreten, die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht hat berücksichtigen können.40vgl. zum Erlass einer Veränderungssperre während des laufenden Berufungsverfahrens: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.7.1989 – 10 S 2687/88 –, juris, Rn. 18vgl. zum Erlass einer Veränderungssperre während des laufenden Berufungsverfahrens: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.7.1989 – 10 S 2687/88 –, juris, Rn. 18 Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat steht dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Baubescheides jedenfalls die Veränderungssperre der Beigeladenen für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes der Innenentwicklung "Bebauung G-Straße F-Stadt, vom Kreuzungsbereich G-Straße/H-Straße bis zum südlichen Ortseingangsbereich " vom 3.12.2024 (folgend: Veränderungssperre) entgegen.
61 (1.) Die Beigeladene hat am 3.12.2024 eine Satzung beschlossen, die das Vorhabengrundstück in den räumlichen Geltungsbereich einer Veränderungssperre einbezieht.
62 Nach § 2 der Satzung erstreckt sich die Veränderungssperre auf das Gebiet des künftigen Bebauungsplans der Innentwicklung "Bebauung G-Straße F-Stadt, vom Kreuzungsbereich G-Straße/H-Straße bis zum südlichen Ortseingangsbereich " im Ortsteil F-Stadt, wobei der Geltungsbereich – wie aus dem der Satzung zugehörigen Lageplan ersichtlich – den Bereich der G-Straße samt angrenzender (Wohn- ) Bebauung umfasst und vom Kreuzungsbereich G-Straße/H-Straße im Norden bis zum südlichen Ortseingangsbereich aus Richtung Bisten kommend reicht. Inmitten dieses Geltungsbereichs liegt das streitbezogene Vorhabengrundstück 56/19.
63 (2.) Das streitbezogene Vorhaben unterfällt auch dem Anwendungsbereich der Satzung. Die Satzung enthält in § 3 Abs. 1 Nr. 1 das Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB – hierunter ist die Fremdwerbeanlage zu definieren – durchzuführen.
64 (3.) Die Veränderungssperre vom 3.12.2024 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
65 Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, sobald ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
66 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
67 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
68 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB liegen vor.
69 Die Beigeladene hat am 3.12.2024 für den Bereich, auf den sich die Veränderungssperre erstreckt, die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der als Satzung zu beschließenden Veränderungssperre zu bewerten.41vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.8.1992 – 4 N 1.92 –, juris Rn. 15 f.vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.8.1992 – 4 N 1.92 –, juris Rn. 15 f.
70 Vorliegend sind sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Satzung über die Veränderungssperre in derselben Ausgabe des Amtsblatts der Beigeladenen vom 19.12.2014 (Ausgabe 51/52/2024) ortsüblich bekannt gemacht worden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre gleichzeitig öffentlich bekannt gemacht werden können.42vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 – 4 A 22.00 –, juris, Senatsurt. v. 17.8.1990 – 3 S 1139/90 –, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.2005 – 8 S 794/05 –, juris Rn. 20).vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 – 4 A 22.00 –, juris, Senatsurt. v. 17.8.1990 – 3 S 1139/90 –, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.2005 – 8 S 794/05 –, juris Rn. 20).
71 Der vorherige Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhabengrundstück steht weder dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans noch der zugehörigen Veränderungssperre entgegen. Einer Gemeinde ist es nicht verwehrt, den Antrag eines Bauinteressenten zum Anlass für die Einleitung eines Planungsverfahrens zu nehmen.Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil eine Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt.43vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 sowie Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_16 sowie hierauf verweisend: Urteil des Senats vom 21.11.2024 – 2 C 130/23 –, juris, Rn. 73vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 sowie Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_16 sowie hierauf verweisend: Urteil des Senats vom 21.11.2024 – 2 C 130/23 –, juris, Rn. 73
72 Die am 3.12.2024 erlassene Veränderungssperre erfüllt ferner das in § 14 Abs. 1 BauGB genannte weitere Tatbestandsmerkmal, zur Sicherung der mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleiteten Planung erforderlich zu sein.
73 Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollten, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat.44st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 – 4 C 5/15 –, BVerwGE 156, 1-9, Rn. 19, m.w.N.st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 – 4 C 5/15 –, BVerwGE 156, 1-9, Rn. 19, m.w.N.
74 Hieran gemessen lässt die Begründung des zugrunde liegenden Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan der Innenentwicklung "Bebauung G-Straße F-Stadt, vom Kreuzungsbereich G-Straße/H-Straße bis zum südlichen Ortseingangsbereich " bereits hinreichend konkretisierte Planungsabsichten erkennen. Ausweislich der Begründung der Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans vom 16.12.2024 hat der Bebauungsplan für den Bereich der G-Straße in F-Stadt
75 "das primäre Ziel, die vorhandene Wohnqualität zu schützen und das typische Ortsbild zu bewahren. Dabei soll besonderen Wert darauf gelegt werden, Grenzen für gewerbliche Nutzungen zu setzen, die sich im Bestand bereits zwischen der H-Straße und dem I-Straße etabliert haben (u. a. Tankstelle und Bauunternehmen). Diese Aktivitäten sollen so reguliert werden, dass sie das Wohngebiet nicht dominieren, mit dem Gebietscharakter der Wohnnutzung vereinbar sind und das Ortsbild nicht stören. Weiterhin ist vorgesehen, zusätzliche, nicht störende Gewerbebetriebe nur in begrenztem Umfang zuzulassen, damit das Gebiet auch weiterhin noch vorwiegend dem Wohnen dient. Zudem soll eine Steuerung der Werbeanlagen erfolgen. In Anbetracht der hohen Verkehrsbelastung auf der G-Straße, die eine wichtige Verkehrsachse der Gemeinde darstellt und dadurch viel Werbung anzieht, plant der Bebauungsplan, die Zulässigkeit von Werbeanlagen strikt zu regulieren. Ziel ist es, das dörfliche Erscheinungsbild nicht durch übermäßige Werbung zu beeinträchtigen und visuelle Reizüberflutung zu vermeiden ."
76 Aus dieser Beschlussvorlage ergibt sich, dass nach dem Willen des Gemeinderates der Beigeladenen durch das eingeleitete Verfahren eine (weitergehende) gewerbliche Nutzung begrenzt und zugleich der entlang der G-Straße vorhandene Gebietscharakter der Wohnnutzung geschützt werden soll. Außerdem folgt aus der Beschlussvorlage, dass die Beigeladene zur Verhinderung des Eintretens städtebaulicher Missstände Regelungen über die Zulässigkeit bzw. den Ausschluss von Werbeanlagen treffen will. Hierin liegt kein per se unzulässiges Ziel der Bauleitplanung. Da eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden kann, steht es einer Gemeinde frei, hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO zu nutzen und entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu treffen.45vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 – 4 C 27/91 –, BVerwGE 91, 234-242 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2008 – 3 S 3005/06 –, juris, Rn. 49vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 – 4 C 27/91 –, BVerwGE 91, 234-242 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2008 – 3 S 3005/06 –, juris, Rn. 49 Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen beziehungsweise ein Ausschluss oder eine Beschränkung von Fremdwerbeanlagen abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden könnte, muss jedoch im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre noch nicht feststehen;46vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2024 – 3 S 827/24 –, juris, Rn. 58vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2024 – 3 S 827/24 –, juris, Rn. 58 es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass derartige Festsetzungen von vorneherein nicht in Betracht kommen würden.
77 Insbesondere spricht gegenwärtig nichts dafür, dass dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlen könnte, etwa weil es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung handeln könnte. Nach aktuellem Stand ist nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene das planungsrechtliche Instrumentarium lediglich unzulässigerweise als Abwehrmittel benutzt, um einem Einzelvorhaben die Zulässigkeitsbasis zu entziehen.47vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.7.1989 – 10 S 2687/88 –, juris, Rn. 21 - 22, m.w.N.vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.7.1989 – 10 S 2687/88 –, juris, Rn. 21 - 22, m.w.N. Anhand der Bekanntmachung – und hierauf ist betreffend die Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperre abzustellen – ist eine Konzeption zu erkennen, die darauf ausgerichtet ist, das Gebiet in seinem jetzigen Gepräge zu bewahren und eine ortsbildbeeinträchtigende Häufung von Werbeanlagen zu vermeiden. Einer Gemeinde steht es frei, mit den Mitteln des Bauplanungsrechts städtebauliche Ziele zu verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen.48vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.7.2020 – 4 BN 13/20 –, juris, Rn. 6 sowie Urteil des Senats vom 21.11.2024 – 2 C 130/23 –, juris, Rn. 72vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.7.2020 – 4 BN 13/20 –, juris, Rn. 6 sowie Urteil des Senats vom 21.11.2024 – 2 C 130/23 –, juris, Rn. 72 Danach hat die Planung der Beigeladenen einen Stand erreicht, der ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB auslöst.
78 Die Veränderungssperre genügt voraussichtlich auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. § 14 Abs. 2 und 3 BauGB trägt den privaten Belangen der betroffenen Eigentümer grundsätzlich in einer Weise Rechnung, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird.49vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1992 – 4 NB 35.92 –, juris, Rn. 6vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1992 – 4 NB 35.92 –, juris, Rn. 6 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dabei insbesondere durch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB gewahrt, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.50vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2024 – 3 S 827/24 –, juris, Rn. 60vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2024 – 3 S 827/24 –, juris, Rn. 60 Eine solche Option sieht § 3 Abs. 2 der Veränderungssperre vor.
79 Soweit die Klägerin insbesondere mit Blick auf den Planungsstand der zugehörigen Bauleitplanung vom 26.1.2026 verschiedene Abwägungsmängel aufzuzeigen versucht, ist festzustellen, dass sich dies auf die gegenwärtige Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht auswirkt. Im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre muss noch nicht feststehen, ob alle angedachten Festsetzungen abwägungsfehlerfrei erfolgen können.51vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2024 – 3 S 827/24 –, juris, Rn. 58vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2024 – 3 S 827/24 –, juris, Rn. 58 Es liegt jedenfalls aktuell nicht auf der Hand, dass die Bauleitplanung sich als abwägungsfehlerhaft erweisen wird.
80 2. Stehen dem Begehren der Klägerin danach bereits bauplanungsrechtliche Bestimmungen entgegen, kann hier offenbleiben, ob die Beigeladene sich zugleich auf bauordnungsrechtliche Regelungen berufen kann.
81 Danach ist – abgesehen von der Frage, ob eine Abweichung von den Abstandsflächen nach der Landesbauordnung zu erteilen gewesen wäre und ob sich die Beigeladene im vorliegenden Berufungsverfahren auf diesen Umstand berufen könnte – insbesondere der Frage, ob sich die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Beigeladenen vom 11.5.2023 mangels einer ordnungsgemäßen Bestandserhebung und Bewertung als unwirksam erweisen könnte, im vorliegenden Verfahren nicht mehr nachzugehen.
III.
82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu den von der Klägerin zu tragenden Prozesskosten gehören gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nach der Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in zweiter Instanz, da sie das Rechtsmittel eingelegt, einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Indes besteht für eine Auferlegung der Kosten der Beigeladenen in erster Instanz kein Anlass, weil diese in erster Instanz keinen Antrag gestellt hat.
83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
84 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
85 B e s c h l u s s
86 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro (= 2 x 5.000 Euro) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.2.3.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
87 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) Das Flurstück … wurde nachfolgend in die Flurstücke … und … aufgeteilt. Der Vorhabenstandort befindet sich auf dem Flurstück ….
2) Heute die Flurstücksnummern … und …
3) Das Vorhabengrundstück
4) vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 65 VwGO, Rn. 4-5 zur Rechtsmittelbefugnis des einfach und notwendig Beigeladenen
5) stRspr. BVerwG, Beschluss vom 24.8.2016 – 9 B 54/15 –, juris, Rn. 6, m.w.N.
6) vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2009 - 3 C 24/09 -, juris, Rn. 5
7) vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5/99 –, juris, Rn. 20-21, OVG Sachsen, Urteil vom 7.11.2023 – 1 A 113/21 –, juris, Rn. 29, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.9.2018 – 5 S 978/17 –, juris, Rn. 105 sowie bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, juris, Rn. 27
8) vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, juris, Rn. 27
9) vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.2000 – 4 C 5/99 –, juris, Rn. 14, m.w.N.
10) vgl. u.a. BVerwG, Urteil 13.6.1980 – IV C 31.77 –, juris; BayVGH, Urteil vom 4.12.2025 – 9 B 24.461 –, juris, Rn. 33 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.6.2017 – 5 S 2030/16 –, juris, Rn. 27
11) vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45/88 –, juris, Rn. 11 - 12
12) st.Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15.9.2022 – 4 C 5/21 –, juris, Rn. 14 sowie OVG NRW, Beschluss vom 23.9.2025 – 10 A 23/24 –, juris, Rn. 7, m.w.N.
13) Eingehend zur Anlage der Außenwerbung: OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 27
14) Eingehend zu diesem Prüfungskatalog: OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 43-45
15) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2008 – 3 S 3005/06 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 50-55; VG Bremen, Urteil vom 30.9.2014 – 1 K 547/11 –, juris, Rn. 23
16) vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 10; Beschluss vom 13.5.2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 – 5 S 259/25 –, juris, Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 19.8.2022 – 15 ZB 22.1400 –, juris, Rn. 11
17) vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 23
18) stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, juris Rn. 17
19) stRspr. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2020 – 4 B 18/20 –, juris, Rn. 4 m.w.N. sowie Urteil vom 06.06.2019 – 4 C 10.18 –, juris, Rn. 11
20) vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 – 4 C 10.18 –, juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 24
21) vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 – 4 B 1.00 –, juris, Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 24
22) vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.7.2024 – 1 ZB 24.758 –, juris, Rn. 8 m. w. N.
23) vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.10.2023 – 1 A 10514/23.OVG –, juris, Rn. 34 ff. m. w. N.
24) Messung nach ZORA
25) vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 4 BauNVO, Rn. 138
26) vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 4 BauNVO, Rn. 139
27) vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, BauGB, Werkstand: 160. EL August 2025, § 4 BauNVO, Rn. 139, m.w.N.
28) vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 24, m.w.N.
29) vgl. Seite 117 der Gerichtsakte 5 K 541/22; ebenso abrufbar über google maps, Stand August 2023, zuletzt besucht am 18.2.2026, https://www.google.com/maps/place/Shell/@49.274014,6.7132619,3a,15y,4.23h,84.39t/data=!3m7!1e1!3m5!1sSBaxdWT2Lxx_cXiNNqG2qg!2e0!6shttps:%2F%2Fstreetviewpixels-pa.googleapis.com%2Fv1%2Fthumbnail%3Fcb_client%3Dmaps_sv.tactile%26w%3D900%26h%3D600%26pitch%3D5.606314330667061%26panoid%3DSBaxdWT2Lxx_cXiNNqG2qg%26yaw%3D4.232883485411088!7i16384!8i8192!4m6!3m5!1s0x4795a9c1a73ca1a7:0xc8046d478d0d4b5d!8m2!3d49.274025!4d6.7130197!16s%2Fg%2F1tggml5p?hl=de&entry=ttu&g_ep=EgoyMDI2MDIxMS4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3D
30) vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9.10.2019 – 1 LB 147/17 –, juris, Rn. 27
31) vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 – 4 C 27/91 –, juris sowie BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 –, juris, Rn. 15
32) vgl. zur Prüfung dieser Voraussetzungen im Berufungsverfahren: OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 72, m.w.N.
33) vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.1990 - 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58 = BauR 1991, 49.
34) vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, Rn. 76, m.w.N. zu einer Mega-Light-Werbeanlage sowie BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris, Rn. 15 und VG München, Urteil vom 20.10.2025 – M 8 K 24.3253 –, juris, Rn. 20 ff.
35) vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris, Rn. 15 sowie VG München, Urteil vom 20.10.2025 – M 8 K 24.3253 –, juris, Rn. 20 ff.
36) das sich aus den Flurstücken 54/6, 56/19 und 56/17 zusammensetzt
37) vgl. zum Aspekt der Beleuchtung: OVG NRW, Urteil vom 14.3.2006 – 10 A 4924/05 –, juris, dort zu einer Mega-Light-Werbeanlage
38) vgl. hierzu auch: BayVGH, Urteil vom 11.12.2007 – 14 B 06.2880 – juris, Rn. 15 sowie VG München, Urteil vom 19.12.2011 – M 8 K 10.6168 – juris Rn. 23 zu einer beleuchteten sowie einer unbeleuchteten Werbeanlage
39) vgl. auch: VG München, Urteil vom 20.10.2025 – M 8 K 24.3253 –, juris, Rn. 23
40) vgl. zum Erlass einer Veränderungssperre während des laufenden Berufungsverfahrens: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.7.1989 – 10 S 2687/88 –, juris, Rn. 18
41) vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.8.1992 – 4 N 1.92 –, juris Rn. 15 f.
42) vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 – 4 A 22.00 –, juris, Senatsurt. v. 17.8.1990 – 3 S 1139/90 –, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.2005 – 8 S 794/05 –, juris Rn. 20).
43) vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2016 – 4 BN 22/16 –, juris, Rn. 5 sowie Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Erforderlichkeit von Bauleitplänen, Rn. 6_16 sowie hierauf verweisend: Urteil des Senats vom 21.11.2024 – 2 C 130/23 –, juris, Rn. 73
44) st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 – 4 C 5/15 –, BVerwGE 156, 1-9, Rn. 19, m.w.N.
45) vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 – 4 C 27/91 –, BVerwGE 91, 234-242 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2008 – 3 S 3005/06 –, juris, Rn. 49
46) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2024 – 3 S 827/24 –, juris, Rn. 58
47) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.7.1989 – 10 S 2687/88 –, juris, Rn. 21 - 22, m.w.N.
48) vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.7.2020 – 4 BN 13/20 –, juris, Rn. 6 sowie Urteil des Senats vom 21.11.2024 – 2 C 130/23 –, juris, Rn. 72
49) vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1992 – 4 NB 35.92 –, juris, Rn. 6
50) vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2024 – 3 S 827/24 –, juris, Rn. 60
51) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2024 – 3 S 827/24 –, juris, Rn. 58
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