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2 A 148/25•Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2026-03-13, 2 A 148/25
2 A 148/25Administrative Court / Division 2Mar 13, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-13
Aktenzeichen: 2 A 148/25
ECLI: ECLI:DE:OVGSL:2026:0313.2A148.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 Abs 2 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, § 138 VwGO
Rechtskraft: ja
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 725/24 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
I.
1 Der am … 2006 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 28.7.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16.8.2023 einen Asylantrag.
2 Zur Begründung seines Asylantrags machte er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend, er habe die Türkei am 19.7.2023 legal verlassen. Über die Türkei, Bosnien, Kroatien und Italien sei er am 28.7.2023 nach Deutschland gekommen. Zuvor seien er und seine Familie in Bosnien getrennt worden. Sein Bruder C., sein Cousin und er seien zudem bei einem ersten Versuch der Ausreise in Kroatien festgenommen und nach 12 Tagen in die Türkei abgeschoben worden. Nachdem die Eltern neue Pässe für ihn und seinen Bruder besorgt hätten, seien sie erneut ausgereist. Es sei ihnen in der Türkei gut gegangen. Jedoch lebe eine Tante von ihm in den Bergen und gehöre der PKK an. Er wisse von seinem Vater, dass es deswegen bei ihnen zu Hause öfter zu Durchsuchungen gekommen sei. Damals sei er noch sehr jung gewesen und könne sich nicht mehr genau daran erinnern. Aber die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise sei ihnen nichts passiert und es habe keinen Kontakt zu den türkischen Behörden gegeben. Das könne er sicher sagen. Bis zur Ausreise habe die Familie keine Probleme in der Türkei gehabt. Daher hätten sie auch erneut nach Bosnien fliegen können. Seine Eltern hätten sich für die Ausreise entschieden, weil sie für ihre Kinder eine gute Schulbildung und bessere Perspektiven gewollt hätten. Bei einer Rückkehr in die Türkei wisse er nicht, was ihn erwarte. In Deutschland liefen die Dinge geordneter. Auch begrüße einen in Deutschland die Polizei. In der Türkei wisse man nicht, was einen dort erwarte. Er glaube jedoch, dass ihm dort nichts passiere. Er sei sich aber auch nicht sicher.
3 Mit Bescheid vom 27.5.2024 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zudem ist in dem Bescheid festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und dem Kläger wurde unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Türkei angedroht.
4 Am 12.6.2024 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung auf sein Vorbringen beim Bundesamt verwiesen sowie geltend gemacht, dass er angesichts seiner jetzigen Volljährigkeit mit weiteren Maßnahmen rechnen müsse, die für ihn nachteilig sein dürften. Der – in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene – Kläger hat beantragt,
5 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27.05.2024 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen.
6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.9.2025 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu noch könne er die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27.5.2024 sei insoweit rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger von einer zielgerichteten Verfolgungsmaßnahme betroffen sei.Im Übrigen entspreche es der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Kurden in der Türkei nicht der Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlägen.Dass es dem Kläger im Westen der Türkei nicht möglich sein solle, seinen Lebensunterhalt zu sichern, sei nicht ersichtlich. Zudem gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger für den Fall seiner Abschiebung in die Türkei aufgrund der dortigen humanitären Verhältnisse eine extreme Gefährdungslage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohe.
9 Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
10 Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nicht entsprochen werden. Das nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 26.9.2025 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels.
11 Der – einzig – geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) liegt nicht vor.
12 Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen, wonach seine Klage aufgrund falscher Beweiswürdigung und falschen Schlussfolgerungen abgelehnt worden sei, zeigt der Kläger keinen Zulassungsgrund auf. Er wendet sich damit gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG). Die Frage, ob die Beurteilung des zur gerichtlichen Entscheidung stehenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend ist oder nicht, ist eine Frage des materiellen Rechts. Die fallbezogene Sachverhalts- oder Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil betrifft nicht das mit der „Gehörsrüge" (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) allein aufgerufene Verfahrensrecht.1vgl. die Beschlüsse des Senats vom 8.2.2024 - 2 A 210/22 - und vom 11.9.2023 - 2 A 109/23 -, jurisvgl. die Beschlüsse des Senats vom 8.2.2024 - 2 A 210/22 - und vom 11.9.2023 - 2 A 109/23 -, juris Die in § 78 AsylG gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.2vgl. den Beschluss des Senats vom 11.9.2023 - 2 A 109/23 -, jurisvgl. den Beschluss des Senats vom 11.9.2023 - 2 A 109/23 -, juris Eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz deshalb nur dann i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO erheblich, wenn darin zugleich ein spezifischer Gehörsverstoß liegt, etwa weil das Tatsachengericht seiner Entscheidung einen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.3vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.1.2026 – 4 LZ 287/25 OVG –, juris, Rn. 10 - 11, m.w.N.vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.1.2026 – 4 LZ 287/25 OVG –, juris, Rn. 10 - 11, m.w.N. Einen solchen spezifischen Gehörsverstoß legt der Zulassungsantrag nicht dar. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
13 Der gegenüber den „Normalverfahren“ in Asylsachen durch § 78 Abs. 3 AsylG gesetzlich stark limitierte Zugang zur Berufungsinstanz wird auch nicht unzulässig dadurch erschwert, dass ein Zulassungsantragsteller für die Feststellung des Sachverhalts verfahrensrechtlich hinzunehmen hat, dass insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist.4vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.2016 - 4 BN 36.15 -, BRS 84 Nr. 17; sowie den Beschluss des Senats vom 11.9.2023 - 2 A 109/23 -, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.2016 - 4 BN 36.15 -, BRS 84 Nr. 17; sowie den Beschluss des Senats vom 11.9.2023 - 2 A 109/23 -, juris
14 Zudem kann der Kläger nicht damit durchdringen, das Verwaltungsgericht habe seine Fürsorge- und Amtsermittlungspflicht, das Recht des rechtlichen Gehörs und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe mit „standardisierten Textbausteinargumenten“ gearbeitet, ohne detailliert auf den von ihm tatsächlich erlebten Sachverhalt einzugehen, trifft nicht zu. Im Gegenteil hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, insbesondere auf den Seiten 6 und 7, ausgehend von dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt damit auseinandergesetzt, ob der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr von staatlichen Übergriffen ausgesetzt wäre. Ferner kann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn es der Kläger – wie hier – unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden.5vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 – 4 B 20.12 –, juris, Rn. 6 sowie BayVGH, Beschluss vom 12.2.2026 – 10 ZB 25.1025 –, juris, Rn. 4vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 – 4 B 20.12 –, juris, Rn. 6 sowie BayVGH, Beschluss vom 12.2.2026 – 10 ZB 25.1025 –, juris, Rn. 4
15 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
III.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
17 Der Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) vgl. die Beschlüsse des Senats vom 8.2.2024 - 2 A 210/22 - und vom 11.9.2023 - 2 A 109/23 -, juris
2) vgl. den Beschluss des Senats vom 11.9.2023 - 2 A 109/23 -, juris
3) vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.1.2026 – 4 LZ 287/25 OVG –, juris, Rn. 10 - 11, m.w.N.
4) vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.2016 - 4 BN 36.15 -, BRS 84 Nr. 17; sowie den Beschluss des Senats vom 11.9.2023 - 2 A 109/23 -, juris
5) vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 – 4 B 20.12 –, juris, Rn. 6 sowie BayVGH, Beschluss vom 12.2.2026 – 10 ZB 25.1025 –, juris, Rn. 4
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