Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2026-02-06, 6 K 978/22

6 K 978/22Administrative Court / Chamber 6Feb 6, 2026

Regest

1. Hat ein Mitgliedstaat dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ist die flüchtlingsrechtliche Verantwortung danach nach den Regelungen des EÜÜVF (juris: FlüVÜbk) auf die Bundesrepublik Deutschland als Zweitstaat übergegangen, hat der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 2 S 1 Alt 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in europarechtskonformer Auslegung. (Rn.35) 2. Der Verantwortungsübergang auf den Zweitstaat nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EÜÜVF (juris: FlüVÜbk) setzt allein voraus, dass nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises sechs Monate vergangen sind, ohne dass der Zweitstaat ein Wiederaufnahmeersuchen an den Erststaat gerichtet hat. (Rn.77)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 978/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-06

Aktenzeichen: 6 K 978/22

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2026:0206.6K978.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 55 AsylVfG 1992, § 25 Abs 2 S 1 Alt 1 AufenthG 2004, Art 20 HQRLUmsG, Art 2 Abs 3 FlüVÜbk, Art 4 Abs 1 S 2 FlüVÜbk

Leitsatz

  1. Hat ein Mitgliedstaat dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ist die flüchtlingsrechtliche Verantwortung danach nach den Regelungen des EÜÜVF (juris: FlüVÜbk) auf die Bundesrepublik Deutschland als Zweitstaat übergegangen, hat der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 2 S 1 Alt 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in europarechtskonformer Auslegung. (Rn.35)

  2. Der Verantwortungsübergang auf den Zweitstaat nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EÜÜVF (juris: FlüVÜbk) setzt allein voraus, dass nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises sechs Monate vergangen sind, ohne dass der Zweitstaat ein Wiederaufnahmeersuchen an den Erststaat gerichtet hat. (Rn.77)

Orientierungssatz

Der Verantwortungsübergang nach FlüVÜbk Art 2 Abs 3 i.V.m. Art 4 Abs 1 S 2 unterliegt keinen ungeschriebenen Voraussetzungen. (Rn.87) (Rn.105)

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die aus Syrien stammenden Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

2 Die Kläger reisten im November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und gaben im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, sie hätten Syrien im Jahr 2012 wegen der allgemeinen Kriegssituation verlassen und von 2012 bis 2016 im Libanon gelebt. Den Libanon hätten sie wegen der dortigen schlechten Verhältnisse – mit Hilfe der UN – im November 2016 verlassen und seien auf dem Luftweg nach Italien eingereist. Dort hätten sie „eine Identitätskarte und einen Reisepass“ erhalten, „die fünf Jahre gültig“ gewesen seien. Da sie in Italien angefeindet und nicht ausreichend ärztlich versorgt worden seien, hätten sie sich im November 2017 entschieden, nach Deutschland zu reisen. Ihre Reisepässe hätten sie in Italien, an der Grenze zur Schweiz, abgeben müssen. Die Person habe Uniform getragen, es könne jedoch auch ein Schleuser gewesen sein.

3 Nachdem die Kläger in Deutschland am 16.11.2017 förmlich Asyl beantragt hatten, richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Italien und ging – nachdem Italien auf dieses Ersuchen nicht reagiert habe – gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon aus, dass Italien seine Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge anerkannt hätte.

4 Mit Bescheid vom 11.12.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unter Hinweis auf die vorrangige Zuständigkeit von Italien als unzulässig ab und drohte die Abschiebung der Kläger nach Italien an.

5 Eine für den 28.05.2018 geplante Abschiebung nach Turin konnte wegen Abwesenheit der Kläger nicht durchgeführt werden. Das durch die Kläger gegen den Bescheid vom 11.12.2017 eingeleitete Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az. 5 K 2502/17) wurde mit Beschluss vom 15.06.2018 eingestellt.

6 Mit Bescheid vom 11.07.2018 – bei gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2017 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist – lehnte das Bundesamt die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, weil den Klägern – nach deren eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung – bereits in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. Zugleich wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Daneben erfolgte die Androhung der Abschiebung nach Italien; das Einreiseverbot für den Fall der Abschiebung wurde auf 30 Monate befristet. Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhobene Klage – gerichtet auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Italiens – hat das Gericht durch Urteil vom 21.08.2020 rechtskräftig abgewiesen (Az. 3 K 1042/18).

7 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.01.2022 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG sowie die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge.

8 Auf Nachfrage des Beklagten beim Bundesamt, ob den Klägern in Italien die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, teilte letztgenanntes mit Schreiben vom 24.03.2022 mit, dass die Kläger im Rahmen ihrer Anhörung angegeben hätten, in Italien Flüchtlingsschutz für die Dauer von fünf Jahren erhalten zu haben; dem Bundesamt lägen hierzu indes keine Unterlagen vor. Der nachfolgenden Aufforderung des Beklagten, die italienischen Asylbescheide nebst Übersetzung vorzulegen, sind die Kläger nicht nachgekommen.

9 Am 25.08.2022 haben die Kläger Klage erhoben.

10 Zur Begründung machten sie geltend, die Klage sei gemäß § 75 VwGO zulässig, da seit Antragstellung mehr als drei Monate vergangen seien. Auch in der Sache bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine zwangsweise Rückführung nach Italien sei unmöglich. Nach Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge des Europarates vom 16.10.1980 (EÜÜVF) gelte die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthaltes im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet habe, entweder dauernd oder länger als die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Die Verantwortung gelte auch dann als übergegangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nicht mehr beantragt werden könne. Dies sei vorliegend der Fall. Den deutschen Behörden sei ihr Schutzstatus bereits seit dem 10.11.2017 bekannt. Schließlich sei auch auf § 25 Abs. 5 AufenthG zu verweisen.

11 Die Kläger beantragen,

12 den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen,

13 hilfsweise über den Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vom 11.01.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abschließend zu entscheiden.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Den Klägern sei in Italien internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden, wobei unklar sei, ob subsidiärer Schutz im Sinne des Gemeinschaftsrechts oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei; sie verweigerten zur weiteren Aufklärung jegliche Mitwirkung. Ihre diesbezügliche Behauptung, sie hätten ihre italienischen Dokumente an der Grenze zur Schweiz in Italien einem Grenzbeamten aushändigen müssen, sei wenig glaubhaft. Weder komme eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 AufenthG – wie ursprünglich beantragt – noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Es stünde den Klägern jederzeit frei, sich zwecks Erlangung neuer Dokumente an die italienischen Behörden zu wenden. Zudem resultiere aus dem EÜÜVF kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; das Abkommen regele maßgeblich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die das Abkommen ratifiziert hätten, beinhalte jedoch keine aufenthaltsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Im Übrigen könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass den Klägern in Italien der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei; dies sei jedoch Voraussetzung für die Anwendung des Übereinkommens.

17 Mit E-Mail gerichtet an die Bundespolizei vom 07.12.2022 (Bl. 68 d. VA) bat der Beklagte darum, ein Rückübernahmeersuchen an Italien zu richten. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 20.10.2023 mitgeteilt, dass eine Rückmeldung der italienischen Behörden auf das Rücknahmeersuchen bislang nicht erfolgt sei und keine neuen Erkenntnisse vorlägen.

18 Mit Beschluss vom 20.02.2024 hat das Gericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ihnen mit Beschluss vom 22.08.2024 Prozesskostenhilfe bewilligt.

19 Eine mit anwaltlichem Schreiben der Kläger vom 02.10.2024 an die italienischen Behörden adressierte Anfrage mit der Bitte um Mitteilung des Schutzstatus der Kläger in Italien blieb nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Kläger unbeantwortet.

20 Die daraufhin vom Verwaltungsgericht an unterschiedliche Behörden gerichteten Auskunftsersuchen erzielten folgende Ergebnisse:

21 Mit E-Mail vom 24.03.2025 teilte INTERPOL Rom mit, dass die Kläger als Flüchtlinge („permit of stay [...] for political asylum“) anerkannt gewesen seien, und zwar bis zum 05.12.2021, wobei der Status nie erneuert worden sei.

22 Mit E-Mail vom 04.06.2025 teilte das Bundespolizeipräsidium mit, dass die italienischen Behörden mitgeteilt hätten,

23 „Mit Bezug auf die Anbietung zur Wiedereinreise der syr. Ehepaar weisen wir Sie darauf hin, dass sie einen am 05.12.2021 abgelaufenen und nie verlängerten Aufenthaltstitel für Asyl besitzen. In Anbetracht dessen, dass sie am 05.01.2017 zum letzten Mal in Italien festgestellt wurden, dass sie 2017 nach Deutschland eingereist sind und internationalen Schutz beantragt haben und dass bisher keine Anbietung zur Wiedereinreise gestellt wurde, sollte die Zuständigkeit für die Schutzberechtigten gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Straßburger Abkommens von 1980 an Deutschland übergegangen sein…“

24 Das entsprechende Schreiben in italienischer Sprache vom 03.06.2025 befindet sich ebenfalls in den Akten (Bl. 240 d.A.).

25 Das Auswärtige Amt teilte in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 mit, laut Mitteilung des italienischen Außenministeriums vom 09.07.2025 sei den beiden Klägern am 29.11.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.

26 Die Kläger machen nunmehr geltend, damit stehe fest, dass ihnen in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Voraussetzungen des EÜÜVF lägen vor. Damit stehe ihnen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG zu sowie auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK zu.

27 Dem trat der Beklagte entgegen. Auch nachdem die italienischen Behörden bestätigt hätten, dass den Klägern in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, werde an der dargelegten Rechtsauffassung festgehalten.

28 Zudem setze der Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 EÜÜVF voraus, dass der Flüchtling einen durch den Erststaat ausgestellten Reiseausweis erhalten habe. Dies ergebe sich aus dem bereits genannten Zweck des Flüchtlingsübereinkommens, die Regelung über die Zuständigkeit der vertragsschließenden Staaten für die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge gemäß Art. 29 GFK und Anhang § 11 zu konkretisieren. Einziger Regelungsgegenstand des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GFK sei die Verpflichtung des vertragsschließenden Staats zur Ausstellung eines Reiseausweises. Unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Ausstellung eines „neuen“ Ausweises auf einen anderen vertragsschließenden Staat übergehe, werde im Anhang in § 11 vereinbart. Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass zuvor ein anderer Ausweis ausgestellt worden sein muss. Dem systematischen Zusammenhang mit § 12 des Anhangs lasse sich auch entnehmen, dass der Verantwortungsübergang für die Ausstellung eines Reiseausweises den Erhalt eines Ausweises durch den Erststaat voraussetze. Denn nach § 12 des Anhangs habe die Behörde, die den neuen Ausweis ausstelle, den „alten“ Ausweis einzuziehen und an das Land zurückzusenden, das ihn ausgestellt habe, bzw. ihn nach Einziehung zu vernichten. Ob den Klägern von den italienischen Behörden Reiseausweise für Flüchtlinge ausgestellt worden seien, sei aber nach wie vor ungeklärt.

29 Ungeachtet dessen trete ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 EÜÜVF nur dann ein, wenn die Behörde dem Aufenthalt im Zweitstaat zugestimmt habe. Diese Zustimmung liege nur vor, wenn dies zur Folge habe, dass sich der dauernde Aufenthalt des Flüchtlings dadurch auch in rechtlicher Hinsicht verfestigt habe. Dem Aufenthalt der Kläger sei aber zu keinem Zeitpunkt i.S.d. Art. 2 EÜÜVF zugestimmt bzw. dieser stillschweigend gebilligt worden. Dies zeige sich im Besonderen im Versuch, die Kläger nach Italien zu überstellen, den die Kläger erfolgreich vereitelt hätten. Überdies würden die Kläger im Bundesgebiet lediglich geduldet. Damit habe man die Kläger nicht darüber im Unklaren gelassen, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet habe beendet werden sollen.

30 Darüber hinaus bestehe für die Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, denn die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Die Ausreise der Kläger sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich; dies folge erst recht nicht aus dem Umstand der fehlenden Zustimmung zur Übernahme durch die italienischen Behörden oder gar der Passlosigkeit der Kläger. Im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG komme es nicht darauf an, ob die Abschiebung unmöglich sei. Damit würden auch Fälle erfasst, in denen der Ausländer weder rechtlich noch tatsächlich an der Ausreise aus Deutschland und der Rückkehr in seinen Heimatstaat gehindert sei, in denen aber die zwangsweise Rückführung an eben solchen Hindernissen scheitere. Die Kläger hätten es schuldhaft unterlassen Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausreisehindernis der Passlosigkeit bzw. der fehlenden Reisedokumente zu beseitigen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG stehe daher der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG entgegen.

31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 2502/17 und 2 D 22/24 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

32 Die Klage, mit deren Hauptantrag die Kläger die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen begehren, ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie nach Maßgabe des § 75 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig, denn über den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vom 11.01.2022 hatte der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung am 25.08.2022 bereits länger als drei Monate nicht entschieden. Zureichende Gründe dafür, dass der Beklagte über ihren Antrag vom 11.01.2022 immer noch nicht entschieden hat, sind weder vorgetragen noch – jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 06.02.2026 und damit mehr als vier Jahre nach Antragstellung – ersichtlich.

33 Die Klage ist auch in der Sache begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG zu. Die Unterlassung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse ist daher rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

34 I. Zwar lässt sich der Anspruch nicht unmittelbar auf § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stützen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Eine derartige Entscheidung des Bundesamtes ist hinsichtlich der Kläger aber nicht getroffen worden. Zu einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Flüchtlingszuerkennung bestimmt § 60 Abs. 1 AufenthG lediglich, dass der Betreffende nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden darf (Satz 2) und dass das Bundesamt insoweit keine Feststellung zu treffen hat (Satz 3).

II.

35 Jedoch können die Kläger in europarechtskonformer Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beanspruchen.

36 1. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und sodann, nach Maßgabe des EÜÜVF, die flüchtlingsrechtliche Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.

37 Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

38 Wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, müssen ihm die Rechte und Vorteile gewährt werden, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie -QRL-) ergeben. Zu diesen Rechten und Vorteilen gehört unter anderem nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 QRL die Erteilung von Aufenthaltstiteln. Danach stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 QRL so bald wie möglich nach der Zuerkennung einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig ist und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

39 Diese Verpflichtung trifft nicht nur die Mitgliedstaaten, die dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt haben. Dies ergibt sich daraus, dass die Qualifikationsrichtlinie zwischen Rechtspositionen der Flüchtlinge unterscheidet, die allein den schutzgewährenden Staat treffen und denen, die auch andere Mitgliedstaaten verpflichten. So besteht der Anspruch auf Sozialhilfe nach Art. 29 Abs. 1 QRL nur gegenüber dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz zuerkannt hat (Erststaat). Auch medizinische Versorgung wird nach Art. 30 QRL nur zu den Bedingungen gewährt, wie sie für die Staatsangehörigen des schutzgewährenden Mitgliedstaates (Erststaat) gelten. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie, der die Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an anerkannte Flüchtlinge regelt, enthält eine derartige Einschränkung hingegen nicht.

40 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.06.2025, 13 LC 234/23, juris Rn. 48 m.w.N.

41 Für die Abgrenzung der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten für die Erfüllung dieser Verpflichtung muss das EÜÜVF herangezogen werden.

42 Das EÜÜVF ist vorliegend anwendbar, da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Italien es unterzeichnet und ratifiziert haben.

43 Vgl. BGBl. II 1995, S. 540 und aktuell https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=107, zuletzt aufgerufen am: 20.01.2026.

44 Zwar knüpft das EÜÜVF an den Verantwortungsübergang nicht zwingend ein Aufenthaltsrecht oder eine Duldungspflicht und steht dieses der Abschiebung in einen aufnahmebereiten und die Verantwortung anerkennenden Erststaat nicht entgegen. Als Konkretisierung der Genfer Flüchtlingskonvention geht es über die in der Konvention geregelten Rechtsfolgen des Flüchtlingsstatus nicht hinaus. Dazu gehört in erster Linie das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK, nicht aber – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – ein Anspruch auf Aufenthalt oder ein solcher auf Erteilung einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis. Aus der Präambel des EÜÜVF ergibt sich, dass die Regelung des Aufenthaltsstatus der Flüchtlinge nicht Ziel des Übereinkommens war. Der Hauptzweck liegt vielmehr darin, die Anwendung des Art. 28 GFK (Ausstellung von Reiseausweisen) und der entsprechenden Bestimmungen in deren Anhang durch einheitliche Regelungen des Übergangs der Verantwortung für den Fall zu erleichtern, dass ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlässt.

45 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.06.2025, 13 LC 234/23, juris Rn. 45 m.w.N.

46 Allerdings ergibt sich aus den Regelungen des EÜÜVF, dass der Staat, der den Reiseausweis (erstmals) ausgestellt hat, im Falle des erfolgten Verantwortungsüberganges nicht mehr verpflichtet ist, den Flüchtling wiederaufzunehmen. Art. 4 EÜÜVF regelt nämlich ausdrücklich die Bedingungen, unter denen eine Wiederaufnahme erfolgt; sind diese nicht erfüllt, gilt die Verantwortung gemäß Art. 2 Abs. 3 EÜÜVF als übergegangen. Ist der Erststaat nicht verpflichtet, den Flüchtling wiederaufzunehmen (und sind, wie hier, auch keine anderen unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen ersichtlich, die den Erststaat verpflichten könnten, den Flüchtling wiederaufzunehmen), so muss auch davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr dafür verantwortlich ist, den von ihm anerkannten Flüchtlingen die ihnen gemäß Art. 20 ff. QRL zustehenden Rechte und Vorteile zu gewähren.

47 Ein ersatzloses Erlöschen der Flüchtlingsverantwortung eines Mitgliedstaates – ohne Übergang auf einen anderen Mitgliedstaat – stünde aber im Widerspruch zu den Art. 20 ff. QRL.

48 Aus diesem Grund ist der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. QRL und dem nationalen Recht sonst gewährt werden.

49 So im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Urteil vom 05.06.2025, 13 LC 234/23, juris Rn. 47; BayVGH, Urteil vom 21.01.2025, 19 B 24.1120, juris Rn. 18 ff. sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.08.2022, 13 A 10044/21.OVG, juris Rn. 20.

50 Davon, dass der Flüchtling nach dem Verantwortungsübergang die volle Rechtsstellung als Flüchtling in Deutschland und damit auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlangt, geht der nationale Gesetzgeber in § 73c AsylG (bislang § 73a AsylG a.F.) offenbar selbst aus. Denn § 73c Abs. 1 Satz 1 AsylG regelt, dass bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling anerkannt worden ist und bei dem die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik übergegangen ist, die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland erlischt, wenn einer der in § 72 Abs. 1 AsylG genannten Umstände eintritt. Nach § 73c Abs. 2 AsylG wird die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland zudem entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. Durch die in § 73c AsylG ermöglichte Überprüfung ist gewährleistet, dass Deutschland nicht ohne die Möglichkeit einer eigenen rechtlichen Überprüfung an die Anerkennungsentscheidung eines anderen Vertragsstaates gebunden ist, sondern eine eigene Prüfungsbefugnis hat, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte der Genfer Flüchtlingskonvention im Einzelfall (noch) gegeben sind. Es wäre aber inkonsistent, einerseits das Recht zur Beendigung des Flüchtlingsstatus nach Übergang der Verantwortung dem Zweitstaat zu übertragen, andererseits aber die Verleihung der aus dem Status fließenden Rechte dem anerkennenden Erststaat zu belassen.

51 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.06.2025, 13 LC 234/23, juris Rn. 49 m.w.N., u.a. bezugnehmend auf BayVGH, Urteil vom 21.01.2025, 19 B 24.1120, juris Rn. 24.

52 Auch § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG deutet indirekt auf die Annahme des nationalen Gesetzgebers hin, dass mit dem Verantwortungsübergang für die Ausstellung eines Reisausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einhergeht. Denn dort ist für den umgekehrten Fall eines Verantwortungsübergangs von Deutschland auf einen anderen Vertragsstaat geregelt, dass in diesem Fall kein Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland mehr besteht. Da nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber den Flüchtling ohne Rechte lassen wollte, ist der Gesetzgeber auch hier offenbar davon ausgegangen, dass der Flüchtling in dem Zweitstaat nach dem Verantwortungsübergang die vollen Rechte als Flüchtling erlangt, die ihm nach der Genfer Flüchtlingskonvention und – im Falle der Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – auch nach der Qualifikationsrichtlinie zustehen.

53 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.06.2025, 13 LC 234/23, juris Rn. 50 m.w.N., u.a. bezugnehmend auf BayVGH, Urteil vom 21.01.2025, 19 B 24.1120, juris Rn. 26.

54 Dieses völkervertrags- und unionsrechtlich geprägte Erfordernis einer Titelerteilung durch den Zweitstaat bei Verantwortungsübergang hat der nationale Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur unzureichend umgesetzt. Diese Vorschrift bedarf daher der unionsrechtskonformen Auslegung in dem Sinne, dass mit einem Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 5 EÜÜVF die Flüchtlingszuerkennung eines anderen Vertragsstaats auch im Bundesgebiet Geltung beansprucht und der Flüchtling die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG beanspruchen kann.

55 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 05.06.2025, 13 LC 234/23, juris Rn. 47, 51; im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 21.01.2025, 19 B 24.1120, juris Rn. 17 ff; zum selben Ergebnis kommend in erweiternder Auslegung des § 25 Abs. 2 AufenthG VG Schleswig, Urteil vom 03.06.2020, 11 A 45/19, juris Rn. 30 sowie VG Gießen, Urteil vom 19.08.2021, 6 K 5451/18.GI.A juris Rn. 27; so wohl auch VG Wiesbaden, Urteil vom 15.10.2021, 4 K 810/21.WI, juris Rn. 29; ebenfalls zum selben Ergebnis kommend in analoger Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.08.2022, 13 A 10044/21.OVG, juris Rn. 20; zur unmittelbaren Anwendung VG Hannover, Urteil vom 01.03.2022, 5 A 1392/21, juris Rn. 26; dahingehend, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen kann und nicht dauerhaft auf dem Status eines nur geduldeten Ausländers unter Ausschluss der einem anerkannten Flüchtlings zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte verbleibt bereits BVerwG, EuGH-Vorlage vom 02.08.2017, 1 C 2/17, juris Rn. 24; weiter bemerkenswert in diesem Zusammenhang VG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2020, 22 K 17460/17.A, juris Rn. 119 ff, wonach der Übergang der Verantwortung nach dem EÜÜVF wie ein Aufenthaltstitel zu behandeln ist und dieser gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F. (jetzt wohl § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG) dem Erlass einer Abschiebungsandrohung im Asylverfahren entgegensteht.

56 Sofern das OVG Lüneburg und auch der Bayerische VGH in der Vergangenheit noch ausgeführt haben, dass der Verantwortungsübergang ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründe,

57 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2018, 8 ME 42/18, juris Rn. 25 sowie BayVGH, Beschluss vom 03.12.2019, 10 ZB 19.34074, juris Rn. 6,

58 steht dies dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Beide Entscheidungen betrafen Asylverfahren und den zuständigen Senaten ging es augenscheinlich um die Klarstellung, dass die Frage, ob die Ausländerbehörde an der Abschiebung gehindert ist, weil die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, vom Bundesamt nicht zu prüfen ist, da dieses – was nach damaliger Rechtslage zutreffend war – keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse prüfte, sondern lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote.

59 Dass infolge des Verantwortungsübergangs ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (in europarechtskonformer Auslegung) entsteht, steht zu diesen Ausführungen nicht im Widerspruch.

60 2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG in europarechtskonformer Auslegung sind fallbezogen auch erfüllt.

61 Dass den Klägern in Italien nicht bloß subsidiärer Schutz, sondern Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist, steht jedenfalls aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.08.2025 fest und ist zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich auch nicht mehr streitig.

62 Es ist auch zu einem Verantwortungsübergang nach Maßgabe des EÜÜVF gekommen.

63 Die zentrale Vorschrift bildet insofern Art. 2 EÜÜVF. Dieser regelt vier eigenständige Übergangstatbestände. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EÜÜVF gilt die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden (1. Fall) oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd (2. Fall) oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises (3. Fall) in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Einen vierten Übergangstatbestand sieht Art. 2 Abs. 3 EÜÜVF für den Fall vor, dass die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nach Art. 4 EÜÜVF nicht mehr beantragt werden kann.

64 a. Ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 1. Fall EÜÜVF scheidet aus. Es fehlt bereits an der erforderlichen Zustimmung der deutschen Behörden zum Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet.

65 Zwar verlangt diese nicht zwingend die förmliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Erforderlich ist aber zumindest eine stillschweigende Billigung des Aufenthalts. Dabei müssen sich in nach außen objektivierbarer Weise der Wille und die Bereitschaft des Zweitstaates ergeben, den Flüchtling aufzunehmen.

66 Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.04.2016, 3 B 7/16, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2018, 8 ME 42/18, juris, Rn. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2018, 7 B 11097/18, juris Rn. 5 sowie BayVGH, Beschluss vom 03.12.2019, 10 ZB 19.34074, juris, Rn. 8; vgl. ferner VG Aachen, Urteil vom 09.12.2021, 8 K 204/19, juris Rn. 110 ff. m.w.N.

67 Dies ist hier nicht der Fall.

68 Die den Klägern zwischenzeitig erteilte – gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 21.08.2020 im Verfahren 3 K 1042/18 gültige – Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG stellt keine solche stillschweigende Billigung dar. Denn ein unmittelbar kraft Gesetzes eintretendes, vorübergehendes und rein verfahrensakzessorisches Aufenthaltsrecht während eines noch laufenden Asyl(klage)verfahrens, in welchem gerade noch keine abschließende Entscheidung über ein mögliches langfristiges bzw. auf längere Zeitdauer angelegtes Aufenthaltsrecht getroffen wurde, lässt grundsätzlich nicht die Absicht des Zweitstaates erkennen, den Flüchtling dauerhaft oder jedenfalls für eine längere Zeit aufzunehmen.

69 Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 03.12.2019, 10 ZB 19.34074, juris, Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2018, 8 ME 42/18, juris Rn. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2018, 7 B 11097/18, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 16.08.2022, 1 LA 219/21, juris Rn. 16, jeweils m.w.N.

70 Dies folgt auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 lit. c EÜÜVF. Demnach werden Zeiten, in denen der Flüchtling im Hoheitsgebiet des Zweitstaats bleiben darf, solange ein Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Aufenthaltsverweigerung oder der Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet anhängig ist, nur dann berücksichtigt, wenn die Rechtsmittelentscheidung zugunsten des Flüchtlings getroffen wird. Sind Zeiten eines noch laufenden Rechtsmittelverfahrens nur bei einer zugunsten des Flüchtlings getroffenen Rechtsmittelentscheidung bei der Berechnung der Zweijahresfrist einzubeziehen, können die vorausgehenden Zeiten ebenso wenig Berücksichtigung finden.

71 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2018, 7 B 11097/18, juris Rn. 6.

72 Aus denselben Gründen kann für die hier ebenfalls bloß verfahrensakzessorisch erteilte Duldung nichts anderes gelten.

73 b. Zu einem Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 2. Fall oder 3. Fall EÜÜVF ist es ebenso wenig gekommen. Denn kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG eine Zustimmung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 1. Fall EÜÜVF darstellt, kann sie erst recht keine Gestattung des dauernden Aufenthalts oder jedenfalls des Aufenthalts für einen Zeitraum über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises hinaus im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 2. Fall bzw. 3. Fall EÜÜVF darstellen.

74 Dies folgt aus der Regelungssystematik des Art. 2 Abs. 1 EÜÜVF. Die Verantwortung geht jedenfalls nach zwei Jahren Aufenthalt bei zumindest stillschweigendem Einverständnis des Zweitstaates auf diesen über (Satz 1). Vor Ablauf dieser zwei Jahre kommt es bereits zum Verantwortungsübergang, wenn der Zweitstaat den Aufenthalt dauerhaft (2. Fall) oder über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises hinaus (3. Fall) gestattet. Das Zuwarten von zwei Jahren soll also erkennbar dann nicht notwendig sein, wenn der Zweitstaat über die für den Verantwortungsübergang nach Satz 1 1. Fall erforderliche stillschweigende Billigung hinaus durch einen expliziten Gestattungsakt deutlich macht, den Ausländer dauerhaft oder zumindest für einen über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises hinausgehenden Zeitraum aufnehmen zu wollen. Dieser explizite Gestattungsakt muss dann aber offenkundig gegenüber der stillschweigenden Billigung ein „Mehr“ sein.

75 So wird etwa vertreten, dass eine Gestattung in diesem Sinne die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, vgl. VG Aachen, Urteil vom 09.12.2021, 8 K 204/19, juris Rn. 129 f, bezugnehmend u.a. auf Erläuternder Bericht zum EÜÜVF, Abs. 21 ii, abgedruckt in BT-Drs. 12/6852, S. 17 ff. sowie Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 10.12.2020 (Nr. 51.7.2 AVV-AufenthG), im Folgenden: Anwendungshinweise, S. 9 des Abdrucks sowie Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2021, 3 B 1013/20, juris Rn. 17.

76 Liegt, wie hier, bereits keine stillschweigende Billigung des Aufenthalts der betroffenen Ausländer vor, scheidet auch ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 2. oder 3. Fall EÜÜVF aus.

77 c. Jedoch ist die flüchtlingsrechtliche Verantwortung für die Kläger nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EÜÜVF auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.

78 Gemäß Art. 2 Abs. 3 EÜÜVF gilt die Verantwortung auch dann als übergangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nach Art. 4 EÜÜVF nicht mehr beantragt werden kann. Art. 4 Abs. 1 regelt, dass, solange die Verantwortung nicht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 übergegangen ist, der Flüchtling jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaats wiederaufgenommen wird, und zwar selbst nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises (Satz 1), wobei in letzterem Fall die Wiederaufnahme auf einfachen Antrag des Zweitstaats erfolgt unter der Bedingung, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird (Satz 2).

79 aa. Zunächst ist festzuhalten, dass – anders als der Beklagte meint – keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass den Klägern in Italien zunächst Reiseausweise ausgestellt worden sind. Solche konnten die Kläger zwar nicht vorlegen. Für die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention besteht aber gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK grundsätzlich eine Pflicht, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise auszustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle der Kläger unterblieben ist, sind nicht ersichtlich; vielmehr haben auch die Kläger beim Bundesamt angegeben, sie hätten in Italien Reiseausweise erhalten.

bb.

80 Es ist auch anzunehmen, dass diese Reiseausweise spätestens im Dezember 2021 abgelaufen sind. Zwar enthielten die behördlichen Mitteilungen keine Auskunft über die Gültigkeitsdauer der Reiseausweise. Allerdings ist zu sehen, dass es im Jahr 2016 gängige Praxis in Italien gewesen ist, anerkannten Flüchtlingen einen Reiseausweis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen.

81 Vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report: Italy, Update 2016, S. 109; wobei sich hieran wohl auch bis dato nichts geändert hat, vgl. Country Report: Italy, July 2025, Update on 2024, S. 275; beide abrufbar unter https://asylumineurope.org/reports/country/italy/, zuletzt abgerufen am: 21.01.2026.

82 Vor dem Hintergrund, dass die Kläger in Italien ausweislich der Mitteilung der italienischen Behörden am 29.11.2016 als Flüchtlinge anerkannt worden sind und ihnen daraufhin Aufenthaltserlaubnisse mit Gültigkeit bis zum 05.12.2021, also wohl ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren, erteilt worden sind, kann ohne weiteres unterstellt werden, dass auch die Reiseausweise zunächst mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 05.12.2021 ausgestellt worden waren. Da nach Mitteilung der italienischen Behörden die den Klägern erteilten Aufenthaltserlaubnisse nicht verlängert worden waren und die Kläger zuletzt im Jahr 2017 in Italien festgestellt worden sind,

83 – was vor dem Hintergrund, dass die Kläger ihre Asylanträge in Deutschland im November 2017 gestellt haben, auch plausibel erscheint –

84 muss auch davon ausgegangen werden, dass die ausgestellten Reiseausweise zeitgleich mit den erteilten Aufenthaltserlaubnissen am 05.12.2021 abgelaufen waren.

85 cc. Damit steht der Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF auf die Bundesrepublik Deutschland unter der Bedingung, dass der Zweitstaat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises die Rückübernahme des Ausländers beantragt hat.

86 So liegt der Fall hier. Die Sechs-Monatsfrist des Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF ist, ausgehend vom Ablauf der Gültigkeit der Reiseausweise am 05.12.2021, spätestens am 05.06.2022 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte kein Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet. Zwar wurde ausweislich des Schriftverkehrs des Beklagten mit der Bundespolizei, der sich aus den Verwaltungsunterlagen ergibt, wohl ein Wiederaufnahmeantrag gestellt. Bereits die E-Mail des Beklagten vom 07.12.2022 gerichtet an die Bundespolizei mit der Bitte, im Wege der Amtshilfe ein Rücknahmeersuchen an Italien zu richten, lautet jedoch auf ein Datum nach Fristablauf.

87 Allerdings wird es in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Bedingungen an einen Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF zu stellen sind.

88 So wird etwa vertreten, dass die Regelung des Art. 2 Abs. 2 EÜÜVF auch für die Berechnung der Frist des Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF anzuwenden ist,

89 vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29.11.2024, 2 A 615/21.Z.A, juris Rn. 27, indes dies bloß feststellend ohne nähere Begründung,

90 mit der Folge, dass etwa während eines laufenden gerichtlichen Asylverfahrens (und, wie bereits ausgeführt, sodann auch des vorangegangenen behördlichen Asylverfahrens) die Frist des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EÜÜVF noch nicht zu laufen beginnen würde.

91 Weiter wird vertreten, dass Voraussetzung für einen Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF ist, dass der Zweitstaat vom Verbleib des Flüchtlings in seinem Hoheitsgebiet Kenntnis hat.

92 So VG Aachen, Urteil vom 09.12.2021, 8 K 204/19, juris Rn. 158 f. m.w.N.

93 Dies ergebe sich, so das VG Aachen, aus einem systematischen Vergleich mit Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF, der eine eigenständige Regelung für den Fall der fehlenden Kenntnis des Zweitstaats vom Verbleib des Flüchtlings treffe.

94 Darüber hinaus wird vertreten, dass auch für einen Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF eine stillschweigende Billigung des Aufenthaltes, und zwar für die Dauer von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises, erforderlich ist.

95 Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 04.08.2023, B 6 E 23.401, juris Rn. 28; so auch Anwendungshinweise, S. 14 d. Abdrucks; a.A. VG Gießen, Urteil vom 19.08.2020, 6 K 9437/17.GI.A, juris Rn. 21 f. sowie vom 19.08.2021, 6 K 5451/18.GI.A, juris Rn. 23 f, indes jeweils ohne nähere Begründung; a.A. offenbar auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.04.2016, 3 B 7/16, juris Rn. 16 ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2018, 8 ME 42/18, juris Rn. 40.

96 Das VG Bayreuth begründet seine Auffassung damit, dass, wenn die Frist des Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF etwa bereits dann laufen würde, wenn den Ausländern aufgrund eines noch anhängigen Asylklageverfahrens der Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet ist, die deutschen Behörden den Erststaat um eine Rücknahme zu einem Zeitpunkt ersuchen müssten, in dem noch völlig unklar ist, ob und zu welchem Zeitpunkt in den nächsten Jahren der Antragsteller überhaupt rücküberstellt werden könnte.

97 Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 04.08.2023, B 6 E 23.401, juris Rn. 28.

98 In den Anwendungshinweisen ist zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzung einer zumindest stillschweigenden Billigung des Verbleibs würde verhindern, dass der Flüchtling selbst den Übergang herbeiführen könne, indem er es unterließe, die deutschen Behörden rechtzeitig auf seine Rechtsstellung hinzuweisen und bei der Auslandsvertretung des Erststaates die Verlängerung des Reiseausweises zu beantragen. Durch den Vorbehalt gegen Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF habe Deutschland – wie andere Staaten – eindeutig zum Ausdruck gebracht, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Flüchtlings keinesfalls als übergangsbegründend akzeptieren zu wollen.

99 Vgl. Anwendungshinweise, S. 14 d. Abdrucks

100 Diese Auffassungen sind jedoch insgesamt abzulehnen.

101 Gegen die erstgenannte Auffassung spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 EÜÜVF, die lediglich Regelungen für die Berechnung der "in Absatz 1" bezeichneten Frist, d.h. die Zweijahresfrist des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 EÜÜVF, enthält. Auch die systematische Stellung des Art. 2 Abs. 3 EÜÜVF hinter Art. 2 Abs. 2 EÜÜVF spricht gegen eine Anwendung der Fristberechnungsregelung auf den vierten Übergangsfall.

102 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 09.12.2021, 8 K 204/19, juris Rn. 165 ff; bezugnehmend auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2018, 8 ME 42/18, juris Rn. 40.

103 Dem VG Bayreuth ist zwar darin zuzustimmen, dass im Zuge eines noch anhängigen Asylverfahrens bzw. Drittstaatenverfahrens möglicherweise hinsichtlich des Erststaats Abschiebungsverbote festgestellt werden und eine Rücküberstellung sodann nicht möglich wäre. Damit würde man von den Behörden erwarten, ein Rückübernahmeersuchen sozusagen „ins Blaue hinein“ an den Erststaat zu richten. Jedoch ist zu sehen, dass der Fall eines noch anhängigen Rechtsmittelverfahrens von den Vertragsstaaten gesehen und in Art. 2 Abs. 2 lit. c EÜÜVF geregelt worden ist. Die Vorschrift gilt aber, wie bereits ausgeführt, schon ihrem Wortlaut nach ausschließlich für die Berechnung der Frist in Art. 2 Abs. 1 EÜÜVF, nicht hingegen für Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF.

104 Dass, worauf die Anwendungshinweise abstellen, der Flüchtling, wenn sich der Fristbeginn nach Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF allein anknüpfend an das Ablaufdatum des Reiseausweises bestimmt, letztlich selbst den Übergang der Verantwortung herbeiführen kann, indem er im Zweitstaat „untertaucht“ und nicht rechtzeitig bei der Auslandsvertretung des Erststaates die Verlängerung des Reiseausweises beantragt, ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Allerdings ist im Fall der Kläger bereits zu sehen, dass die deutschen Behörden schon seit November 2017 Anlass zu der Annahme hatten, dass den Klägern in Italien während ihres dortigen Aufenthalts von November 2016 bis November 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen ein Reisepass mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt worden war. Denn dies haben die Kläger gegenüber dem Bundesamt bei ihrer Anhörung zu ihrem Asylantrag offen kommuniziert. Den deutschen Behörden stand es mithin frei, einen Wiederaufnahmeantrag gemäß Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF (und nicht nur ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO) an Italien zu richten. Dass sie dies nicht (rechtzeitig) getan haben, ist nicht den Klägern anzulasten. Eine einschränkende Auslegung des Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF aus Gründen der Missbrauchsvermeidung ist damit im Fall der Kläger sachlich nicht veranlasst.

105 Vor allem aber sind sämtliche der vorbenannten Auffassungen abzulehnen, da letztlich jedes Verständnis des Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF dahingehend, dass an den Fristbeginn weitere, ungeschriebene Voraussetzungen zu stellen sind, völkerrechtswidrig wäre.

106 Es verstößt bereits gegen den Wortlaut der Regelung. Gemäß Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF erfolgt die Wiederaufnahme nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises unter der Bedingung, dass der Wiederaufnahmeantrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig, dass es für den Fristbeginn alleine auf das objektive Kriterium des Ablaufs der Reiseausweise ankommt.

107 Zudem wäre ein anderes Verständnis erkennbar systemwidrig. Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF sieht eine Verlängerungsmöglichkeit für die in Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF geregelte Frist vor und dies nur für Fälle fehlender Kenntnis vom Verbleib des Flüchtlings im Hoheitsgebiet, wenn aus diesem Grund der Wiederaufnahmeantrag nicht innerhalb der Frist des Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF gestellt werden konnte. Damit sollte ersichtlich eine Ausnahme zur Regelung des Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF geschaffen werden. Indes ist in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EÜÜVF i.V.m. dem Anhang zum EÜÜVF eine Opt-Out-Möglichkeit von Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF für die Vertragsstaaten vorgesehen. Diese können demnach erklären, dass sie einem aufgrund des Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF gestellten Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattgeben werden. Damit wird dem jeweiligen Erststaat die Möglichkeit gegeben, Wiederaufnahmeanträge, die nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF gestellt worden sind, unabhängig von der fehlenden Kenntnis des Zweitstaates vom Verbleib des Ausländers in seinem Hoheitsgebiet, abzulehnen. Die Anwendungshinweise irren also bereits im Ansatz, soweit dort ausgeführt ist, aus der Opt-Out-Möglichkeit folge eine Möglichkeit für den Zweitstaat, den Verantwortungsübergang in Missbrauchsfällen zu verhindern.

108 Diese Opt-Out-Möglichkeit des Erststaates würde unterlaufen, würde man weitere Voraussetzungen für den Fristbeginn in Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF hineinlesen. Dies wird insbesondere deutlich angesichts dessen, dass Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF eine absolute Höchstfrist von zwei Jahren ab Ablauf des Reiseausweises für den Wiederaufnahmeantrag selbst für Fälle fehlender Kenntnis vom Verbleib des Flüchtlings vorsieht. Läse man etwa das Erfordernis der Kenntnis seines Verbleibs oder gar dessen stillschweigender Billigung in die Regelung des Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF hinein, hätte dies – etwa im Fall laufender gerichtlicher Asylverfahren mit Spruchfristen von nicht selten über zwei Jahren oder wenn der Ausländer für mehrere Jahre untertaucht – regelmäßig zur Folge, dass die Höchstfrist des Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF eigentlich abgelaufen wäre, die Frist des Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF – deren ausnahmsweise Verlängerung Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF eigentlich gerade regeln soll – allerdings noch gar nicht begonnen hätte. Dies kann offensichtlich nicht gewollt sein und stünde mit dem Willen der vertragsschließenden Staaten erkennbar nicht im Einklang.

109 Damit kann Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF nur so verstanden werden, dass der Beginn der Sechs-Monats-Frist des Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF allein vom Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises abhängt mit der Folge, dass die Frist im Fall der Kläger spätestens am 05.06.2022 abgelaufen war.

110 ee. Auch eine Verlängerung der Frist gemäß Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF kommt vorliegend nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte bereits im November 2017 Kenntnis vom Verbleib der Kläger im Bundesgebiet hatte und Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF damit tatbestandlich schon nicht erfüllt ist, hat Italien von der Möglichkeit gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EÜÜVF i.V.m. der Anlage zum EÜÜVF Gebrauch gemacht zu erklären, dass es einem aufgrund des Art. 4 Abs. 2 EÜÜVF gestellten Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattgeben wird.

111 Nach alledem ist es zu einem Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EÜÜVF gekommen und den Klägern mithin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG in europarechtskonformer Auslegung entstanden.

112 3. Dieser Anspruch ist auch nicht nachträglich erloschen; insbesondere ist Italien nicht wieder in seine Verantwortung nach dem EÜÜVF eingetreten. Dies wäre grundsätzlich trotz eines erfolgten Verantwortungsübergangs möglich, und zwar indem der Erststaat seine Rückübernahmebereitschaft erklärt.

113 Vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2018, 8 ME 42/18, juris Rn. 42 ff, hieran anschließend Beschluss der Kammer vom 17.09.2021, 6 L 964/21, juris Rn. 16 ff. m.w.N. sowie VG Bayreuth, Beschluss vom 04.08.2023, B 6 E 23.401, juris Rn. 29 ff.

114 Indes haben die italienischen Behörde keine Übernahmebereitschaft signalisiert, sondern vielmehr ausdrücklich mitgeteilt, dass von einem Verantwortungsübergang auf Deutschland ausgegangen wird (siehe Email vom 04.06.2025 bzw. Schreiben vom 03.06.2025).

115 Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

116 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

117 Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die flüchtlingsrechtliche Verantwortung nach Maßgabe der Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF vom Erststaat auf den Zweitstaat übergeht, ist bislang höchstrichterlich – und im Saarland auch obergerichtlich – nicht geklärt und wird in der Rechtsprechung zudem unterschiedlich beantwortet. Darüber hinaus hat der Beklagte mitgeteilt, dass noch eine Vielzahl vergleichbarer Fälle zu bescheiden sind.

118 Beschluss

119 Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 10.000 € (2 x 5.000 €) festgesetzt (vgl. auch Ziff. 8.1 des Streitwertkataloges 2013 des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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