Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, 2019-04-26, 7 K 241/18

7 K 241/18Administrative Court / Chamber 7Apr 26, 2019

Regest

Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Jahren ist regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 SDG endgültig zu zerstören.(Rn.26) (Rn.27)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer — 7 K 241/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-26

Aktenzeichen: 7 K 241/18

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2019:0426.7K241.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 13 Abs 1 DG SL, § 13 Abs 2 DG SL, § 13 Abs 2 S 1 DG SL, § 81 Abs 1 S 1 BG SL

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Jahren ist regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 SDG endgültig zu zerstören.(Rn.26) (Rn.27)

Tenor

I. Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

II. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags wird ausgeschlossen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beklagte wurde am … in H. geboren. Nach der Grundschule besuchte sie von 1989 bis 1995 das Gymnasium in H., wo sie den Hauptschulabschluss erwarb. Im Anschluss besuchte sie von 1995 bis 1997 die Realschule T. und erwarb dort den qualifizierten Sekundarabschluss I. Von 1997 bis 1999 absolvierte sie die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft in H. und erreichte ihren Abschluss als staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin für Betriebswirtschaft. Im Anschluss besuchte sie die Fachoberschule für Wirtschaft in H., die sie am 15.06.2000 mit der Fachhochschulreife verließ.

2 Zum 01.10.2000 wurde sie in den mittleren Dienst in der saarländischen Steuerverwaltung eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Steueranwärterin ernannt. Nachdem sie am 25.09.2002 die entsprechende Laufbahnprüfung mit dem Gesamtergebnis „ausreichend (5,84 Punkte)“ bestanden hatte, wurde sie mit Wirkung zum 25.09.2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Steuersekretärin zur Anstellung, am 01.10.2004 zur Steuersekretärin und am 05.03.2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Steuersekretärin ernannt. Mit Wirkung zum 01.04.2009 erfolgte ihre Ernennung zur Steuerobersekretärin.

3 In der letzten Regelbeurteilung vom 01.09.2011 wurde die Beklagte mit dem Gesamturteil „hat sich mit Einschränkungen bewährt“ beurteilt.

4 Die Beklagte wurde wie folgt eingesetzt: Ab dem 25.09.2002 verrichtete sie ihren Dienst im Finanzamt N. – zunächst in der Finanzkasse. In der Folge bewarb sie sich auf mehrere interne Stellenausschreibungen beim Finanzamt N.. Mit Datum vom 11.09.2006 wurde ihr dort der Dienstposten einer Mitarbeiterin des mittleren Dienstes in der Vollstreckungsstelle übertragen. Ab dem 25.06.2008 wurde die Beklagte nach erfolgreicher Bewerbung im Rahmen einer probeweisen Abordnung vom Finanzamt N. zur Spielbankaufsicht abgeordnet und dort bei Engpässen im Aufsichtsdienst der Spielbanken vertretungsweise eingesetzt. Diese Vertretungstätigkeit wurde ab dem 06.04.2009 beendet, da es Abstimmungsschwierigkeiten zwischen der Beklagten und der Stammdienststelle hinsichtlich der Einsatzzeiten gab. Nach erfolgreicher Bewerbung wurde die Beklagte ab dem 11.12.2009 in der Arbeitnehmerveranlagung im Finanzamt S. eingesetzt und nach dort versetzt. Am 19.07.2012 entband der Vorsteher des Finanzamtes S. die Beamtin im Einvernehmen mit der Personalvertretung von ihren Aufgaben in der Arbeitnehmerstelle und ordnete sie der Bewertungsstelle des Finanzamtes S. zu.

5 Nach dem aktuellen Eintrag in der Personalakte ist die Beklagte seit dem 26.07.2003 verheiratet. Anschließende Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse hat die Beklagte nicht mitgeteilt.

6 Ab Mai 2009 meldete sich die Beklagte häufiger krank. Es erfolgte eine Untersuchung bei der Zentralen Gutachterstelle für Landesbedienstete, die dem Vorsteher des Finanzamtes N. am 27.07.2009 mitteilte, dass bei der Beklagten ein psychisches Beschwerdebild aufgrund eines Arbeitsplatzkonfliktes bestünde. Die Betroffene sei gebeten worden, sich mit dem berufsbegleitenden Dienst N. in Verbindung zu setzen, um eine Lösung des Konfliktes anzustreben. Sollte hierzu keine Möglichkeit gefunden werden, sollte eine Versetzung an eine andere Dienststelle erfolgen. Mit Schreiben vom 26.11.2009 wurde die Beklagte daraufhin vom Finanzamt N. in das Finanzamt S. versetzt, wo sie am 11.12.2009 ihren Dienst antrat. Da die Beklagte seit dem 12.09.2012 dienstunfähig erkrankt war, wurde sie mit Verfügung vom 15.11.2012 zur amtsärztlichen Untersuchung geladen. In der Folge nahm sie vier mit der Zentralen Gutachterstelle für Landesbedienstete vereinbarte Untersuchungstermine nicht wahr. Eine Vorstellung zur Untersuchung erfolgte schließlich am 17.01.2013. Der Amtsarzt attestierte ein komplexes psychisches Krankheitsbild, das einer stationären Behandlung bedürfe. Eine endgültige Stellungnahme zur Dienstfähigkeit könne erst nach dem Abschluss dieser fachärztlich geplanten stationären Behandlung erfolgen. Da seitens der Beklagten bis April 2013 keine stationäre Maßnahme erfolgte, wurde für den 19.04.2013 eine erneute amtsärztliche Untersuchung veranlasst, zu der die Beklagte nicht erschien. Nach dem der Amtsarzt sodann die Dienstunfähigkeit ab dem 02.05.2013 für beendet erklärte, wurde die Beklagte mit Schreiben des Vorstehers des Finanzamtes S. vom 23.05.2013 zum sofortigen Dienstantritt aufgefordert. Ab dem 11.06.2013 nahm die Beklagte im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ihren Dienst beim Finanzamt S. wieder auf. Da es in der Folge zu erneuten längeren Zeiten der Dienstunfähigkeit kam, wurde die Beklagte mit Schreiben des Vorstehers des Finanzamtes S. vom 07.07.2014 zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen. Der Amtsarzt kam aufgrund einer am 18.07.2014 durchgeführten Untersuchung zu dem Ergebnis, es handele sich um eine Unzufriedenheit am Arbeitsplatz und zur Zeit nicht um eine psychische Störung von Krankheitswert. Die Beklagte wurde daher mit Schreiben des Vorstehers des Finanzamtes S. vom 07.08., zugestellt am 08.08.2014, zur Aufnahme ihres Dienstes aufgefordert. Eine Wiederaufnahme des Dienstes erfolgte nicht. Zuvor war beim Finanzamt S. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. eingegangen, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.09.2014 attestierte. Die Zentrale Gutachterstelle für Landesbedienstete teilte dem Vorsteher des Finanzamtes S. am 31.08.2014 mit, dass eine fachpsychiatrische Begutachtung notwendig sei und bat um Kostenzusage, die erteilt wurde. Am 09.12.2014 teilte die Zentrale Gutachtenstelle dem Vorsteher des Finanzamtes S. daraufhin mit, die Beklagte sei von Herrn Dr. P., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, untersucht und fachärztlich begutachtet worden. Er sei zu demselben Ergebnis gekommen, wie die Zentrale Gutachtenstelle. Die Beklagte habe eine depressive Episode, leichtgradig in Remission und diffuse Somatisierungsstörungen. Die Beklagte sie weiterhin geeignet, den zuletzt ausgeübten Beruf Obersekretärin auszuführen. Sie sei keineswegs dienstunfähig. Dienstunfähigkeit auf Dauer liege ebenso wenig vor. Mit Schreiben des Vorstehers des Finanzamtes S. vom 15.01.2015, der Beklagten am 19.01.2015 zugestellt, wurde ihr das Ergebnis der bei ihr durchgeführten Untersuchungen mitgeteilt; zugleich wurde sie zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert.

7 Eine Wiederaufnahme des Dienstes erfolgte bis heute nicht.

8 Die Beklagte ist disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Disziplinarverfügung des Vorstehers des Finanzamtes S. vom 09.10.2013 wurde gegen sie ein Verweis ausgesprochen. Grundlage waren in den Jahren 2011/2012 nicht angezeigte Gehaltspfändungen wegen ausstehender Versicherungsprämien, nicht beglichener Arztrechnungen und einer nicht beglichenen Rechnung über die Lieferung von Heizöl. Darüber hinaus waren Grundlage dieser Verfügung Probleme im Zeitraum 2011/2012 in der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben.

9 Seit dem 21.01.2015 wurde seitens des Klägers der Verlust der Dienstbezüge der Beklagten gemäß § 81 Abs. 3 SBG festgestellt.

10 Mit Vermerk des Vorstehers des Finanzamtes S. vom 09.02.2015 wurde das der Disziplinarklage zugrunde liegende behördliche Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst eingeleitet, was der Beklagten durch Zustellung dieses Schreibens am 10.02.2015 mitgeteilt wurde. Eine Einlassung seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit Schreiben des ständigen Ermittlungsführers der Finanzverwaltung vom 30.12.2015 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr vermeidbar sei. Die Beklagte wurde auf die Möglichkeit der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz verwiesen und um Rückantwort gebeten. Dieses Schreiben wurde der Beklagten am 06.01.2016 zugestellt. Eine entsprechende Reaktion erfolgte nicht. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 09.02.2017 wurde der Beklagten am 14.02.2017 zugestellt und ihr wurde – unter Hinweis auf § 20 Abs. 2 SDG – Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens der Beklagten nicht.

11 Am 23.02.2018 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag,

12 die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen,

13 bei Gericht eingegangen.

14 Die Beklagte hat sich -wie schon ausgeführt- im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht geäußert. Sie hat auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren, die Disziplinarklage wurde ihr am 05.03.2018 zugestellt, keine Stellungnahme abgegeben und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

15 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, insbesondere die Disziplinarakten und die Personalakte der Beklagten, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

16 1. Die Disziplinarklage, über die trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3 S. 1 SDG, 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden konnte, ist im Sinne des Antrags des Klägers begründet.

17 2. Die Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, sodass sie gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 SDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

18 Der Verurteilung der Beklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

19 Hinsichtlich folgender Zeiten erschien die Beklagte, obwohl sie dienstfähig war, wissentlich und willentlich nicht zum Dienst:

20 Ab dem 30.09.2014 bis zum Zeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung.

21 3. Durch das oben festgestellte Verhalten, das aufgrund der Aktenlage und insbesondere des durch absolute Inaktivität geprägten Verhaltens der Beklagten im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens ohne weiteres als nachgewiesen angesehen werden kann, sodass eine gerichtliche Beweisaufnahme insoweit nicht mehr erforderlich war, hat sich die Beklagte eines sehr schweren - innerdienstlichen - Dienstvergehens in Gestalt der Verletzung ihrer Dienstleistungspflicht (§§ 81 Abs. 1 S. 1 SBG, 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) schuldig gemacht; denn sie ist über vier Jahre dem Dienst vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben.

22 Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst i.S.d. § 81 Abs. 1 S. 1 SBG setzt voraus, dass der Beamte nicht zum Dienst erscheint, obwohl er dienstfähig ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit während der Abwesenheit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 81 Abs. 1 S. 1 SBG. Solange ein Beamter nicht dienstfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht entbunden, weil er sie nicht erfüllen kann. Dienstunfähig ist der Beamte, wenn er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Gibt der Dienstherr dem Beamten auf, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nachzuweisen (§ 81 Abs. 1 S. 2 SBG), und erfüllt der Beamte diese Nachweispflicht nicht, indem er weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt noch sich amtsärztlich untersuchen lässt, kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden.1 Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.

23 So liegt der Fall vorliegend.

24 Dabei wird zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass vom 01.08.2014 bis zum 30.09.2014 eine durch eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung bestätigte Dienstunfähigkeit vorgelegen hat. Ab diesem Zeitpunkt war sie jedoch ausweislich der Stellungnahme der Zentralen Gutachterstelle für Landesbedienstete vom 09.12.2014, die sich auf die fachärztliche Begutachtung des Herrn Dr. P. stützt, in der Lage, ihren zuletzt ausgeübten Beruf der Obersekretärin auszuüben; sie war keineswegs dienstunfähig und auch eine Dienstunfähigkeit auf Dauer lag nicht vor2Vgl. Schreiben der Zentralen Gutachterstelle vom 09.12.2014, Bl. 75 der DisziplinarakteVgl. Schreiben der Zentralen Gutachterstelle vom 09.12.2014, Bl. 75 der Disziplinarakte. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Sachlage etwas geändert hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

25 4. Das Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

26 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 - 4 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 SDG dann auszusprechen , wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

27 Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist richtungweisend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen.3Vgl. grundlegend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = NVwZ 2006, 469 sowie vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695.Vgl. grundlegend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = NVwZ 2006, 469 sowie vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695.

28 Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Jahren hat ein sehr hohes Eigengewicht und ist allein aufgrund der diesem Dienstvergehen von vornherein innewohnenden Schwere nach gefestigter Rechtsprechung "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören. Aufgrund der ohne weiteres einsehbaren Bedeutung der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart ein solches Verhalten ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt nur, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von einem solchen Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren.4 Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, a.a.O. sowie das Urteil der Kammer vom 12.04.2013 -7 K 784/12- bezgl. ines „nur“ monatelangen FernbleibensVgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, a.a.O. sowie das Urteil der Kammer vom 12.04.2013 -7 K 784/12- bezgl. ines „nur“ monatelangen Fernbleibens

29 Da hinsichtlich der angeschuldigten Fehlzeiten mangels irgendeines Vorbringens der Beklagten jedoch keinerlei Entlastungsgründe ersichtlich sind, muss es bei ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebemessung für ein jahrelanges vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst verbleiben.

30 5. Die Gewährung des gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 SDG kraft Gesetzes vorgesehenen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 50 % der Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 SDG auszuschließen,5Vgl. dazu, dass diese Vorschrift kein Ermessen gewährt, hinsichtlich des gleichlautenden Bundesrechts nur Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2011, § 10, Rn. 15 m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 12.04.2013 -7 K 784/12-Vgl. dazu, dass diese Vorschrift kein Ermessen gewährt, hinsichtlich des gleichlautenden Bundesrechts nur Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2011, § 10, Rn. 15 m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 12.04.2013 -7 K 784/12- weil die Beklagte ihrer nicht würdig ist. Unwürdigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere dann anzunehmen, wenn feststeht, dass sich der Beamte dauerhaft von seinem Dienstherrn gelöst hat.6 Vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, a.a.O., m.w.N.Vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, a.a.O., m.w.N. Dies ist vorliegend angesichts des Verhaltens der Beklagten spätestens seit dem 30.09.2014 erkennbar der Fall.

31 6. Die ursprünglichen Anschuldigungen eines Verstoßes gegen die Dienstvereinbarungen des Finanzamtes S. wegen nicht unerheblicher Unterschreitung der Sollarbeitszeit, der Ableistung des Dienstes in ungenügender qualitativer und quantitativer Art und Weise und der Nichtanzeige einer Nebentätigkeit, hat die Kammer gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SDG ausgeschieden, weil sie gegenüber dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst von lediglich untergeordneter Bedeutung sind und für die Art der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fallen können.

32 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 SDG, wobei bei Verhängung der Höchstmaßnahme die Kosten insgesamt dem Beamten aufzuerlegen sind, auch wenn einzelne Anschuldigungspunkte ausgeschieden wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fußnoten

1 ) Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.

2) Vgl. Schreiben der Zentralen Gutachterstelle vom 09.12.2014, Bl. 75 der Disziplinarakte

3) Vgl. grundlegend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = NVwZ 2006, 469 sowie vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695.

4 ) Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, a.a.O. sowie das Urteil der Kammer vom 12.04.2013 -7 K 784/12- bezgl. ines „nur“ monatelangen Fernbleibens

5) Vgl. dazu, dass diese Vorschrift kein Ermessen gewährt, hinsichtlich des gleichlautenden Bundesrechts nur Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2011, § 10, Rn. 15 m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 12.04.2013 -7 K 784/12-

6 ) Vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, a.a.O., m.w.N.

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