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6 UF 145/18•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2019-02-22, 6 UF 145/18
6 UF 145/18Supreme CourtFeb 22, 2019
In besonderen Fällen kann der betreuende Elternteil im Rahmen der Umgangsregelung verpflichtet werden, sich an dem zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand zu beteiligen, der dadurch entstanden ist, dass er eine erhebliche räumliche Distanz zwischen den Eltern geschaffen hat. Dies gilt etwa dann, wenn die Ausübung des Umgangsrechts aufgrund der räumlichen Distanz mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand für den Umgangsberechtigten verbunden ist und es diesem angesichts eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten nur unter erheblichen Einschränkungen überhaupt möglich ist, den Umgang regelmäßig auszuüben, während es dem betreuenden Elternteil möglich wäre, eine Übernahme mit dem Umgang für ihn verbundener Fahrtkosten durch das Jobcenter zu erreichen. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Neunkirchen, 22. November 2018, 17 F 263/18 UG
Entscheidungsdatum: 2019-02-22
Aktenzeichen: 6 UF 145/18
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2019:0221.6UF145.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
In besonderen Fällen kann der betreuende Elternteil im Rahmen der Umgangsregelung verpflichtet werden, sich an dem zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand zu beteiligen, der dadurch entstanden ist, dass er eine erhebliche räumliche Distanz zwischen den Eltern geschaffen hat. Dies gilt etwa dann, wenn die Ausübung des Umgangsrechts aufgrund der räumlichen Distanz mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand für den Umgangsberechtigten verbunden ist und es diesem angesichts eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten nur unter erheblichen Einschränkungen überhaupt möglich ist, den Umgang regelmäßig auszuüben, während es dem betreuenden Elternteil möglich wäre, eine Übernahme mit dem Umgang für ihn verbundener Fahrtkosten durch das Jobcenter zu erreichen. (Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend AG Neunkirchen, 22. November 2018, 17 F 263/18 UG
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 22. November 2018 – 17 F 263/18 UG – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 18. Februar 2019 für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und Rechtsanwalt L. M. mit der Maßgabe beigeordnet, dass Kosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Sitz nicht im Bezirk des Beschwerdegerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines am Wohnort des Antragsgegners ansässigen Verkehrsanwalts erstattet werden.
I.
1 Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet und leben seit dem 8. Juni 2018 getrennt. Aus der Ehe ist die am ... April 2018 geborene S. hervorgegangen. Sie lebt bei der Antragsgegnerin, welche die eheliche Wohnung in L. verlassen hat und mit dem Kind nach N., wo ihre Eltern wohnen, verzogen ist.
2 Mit am 6. September 2018 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, ihm ein im Einzelnen näher bezeichnetes Umgangsrecht mit S. einzuräumen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat hierzu vorgetragen, dass Einigkeit darüber bestehe, dass S. ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragsgegnerin habe; hinsichtlich des Umgangs bestehe das Problem in der enormen Entfernung zwischen den Wohnorten der beteiligten Eltern.
3 Das Familiengericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Anlässlich der mündlichen Erörterung hat es vorgeschlagen, dass die Umgangskontakte alle sechs Wochen stattfinden sollten, womit sich die Eltern im Grundsatz auch einverstanden erklärt haben. Keine Einigung konnte indes hinsichtlich der Übergabemodalitäten erzielt werden. Während der Antragsteller nach Beendigung des Umgangs als Übergabeort den Hauptbahnhof in Hannover vorgeschlagen hat, hat sich die Antragsgegnerin lediglich mit dem Hauptbahnhof in Frankfurt einverstanden erklärt.
4 Das Jugendamt hat vorgeschlagen, dass der Treffpunkt für die Übergabe des Kindes auf der Rückfahrt so festgelegt sein sollte, dass beide Elternteile in etwa die gleiche Wegstrecke zurücklegen müssten.
5 In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Umgang mit S. dahingehend geregelt, dass
6 1. der Kindesvater das Recht und die Pflicht hat, die gemeinsame Tochter im Abstand von sechs Wochen für den Zeitraum von einer Woche und zwar jeweils von sonntags um 10:00 Uhr bis zum darauf folgenden Sonntag um 14:00 Uhr zu sich zu holen,
7 2. der Kindesvater verpflichtet wird, das Kind sonntags um 10:00 Uhr im Haushalt der Kindesmutter in Neunkirchen abzuholen,
8 3. die Rückgabe des Kindes am darauf folgenden Sonntag um 14:00 Uhr am Hauptbahnhof in Hannover stattfindet und zwar am … der Deutschen Bahn, in der …, nahe des Ausgangs …-Platz, Richtung …, wobei der Kindesvater dazu verpflichtet wird, das Kind am Hauptbahnhof in Hannover zu übergeben, die Kindesmutter verpflichtet wird, das Kind in Empfang zu nehmen.
9 Der erste so ausgestaltete Umgangskontakt findet in abgekürzter Form statt und zwar von Mittwoch, dem 5. Dezember 2018, 10:00 Uhr, bis Sonntag, dem 9. Dezember 2018, 14:00 Uhr. Der nächste Umgangskontakt findet dann von Sonntag 20. Januar 2019 bis Sonntag 27. Januar 2019 statt.
10 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie erreichen will, dass die Rückgabe des Kindes nicht in Hannover, sondern am Hauptbahnhof in Kassel stattfinden solle. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass dies dem Vorschlag des Jugendamtes entspreche und sie aus Angst vor körperlichen Übergriffen des Antragstellers, die in der Vergangenheit stattgefunden hätten, bei der Übernahme des Kindes eine Begleitperson bei sich haben wolle.
11 Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, dass er die weitaus größere finanzielle Last im Zusammenhang mit dem Umgang trage; dies sollte nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden; zudem könne die Antragsgegnerin vom Jobcenter die Übernahme der Kosten erreichen.
12 Das Jugendamt verweist auf seine erstinstanzliche Stellungnahme und trägt ergänzend vor, dass die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit der Übernahme von Fahrtkosten durch das Jobcenter hingewiesen worden sei und nach deren Aussage auch bereits einen entsprechenden Antrag gestellt habe.
II.
13 Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat auf der Grundlage von § 1684 BGB eine Umgangsregelung getroffen, die den Umständen des vorliegenden Falles und den berechtigten Interessen aller Beteiligter gerecht wird. Die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.
14 Zweitinstanzlich ist alleine noch umstritten, ob die Rückgabe des Kindes am Ende des Umgangs am Hauptbahnhof in Hannover oder in Kassel stattzufinden habe, im Übrigen entspricht die Umgangsregelung dem übereinstimmenden Willen der beteiligten Eltern, ist nicht zu beanstanden und wird auch zweitinstanzlich nicht infrage gestellt.
15 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unterliegt auch die Festlegung des Rückgabeortes durch das Familiengericht keinen durchgreifenden Bedenken und findet im Ergebnis die Billigung des Senats. Dabei geht das Familiengericht zutreffend davon aus, dass es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles angezeigt erscheint, dass sich die Antragstellerin an dem zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand beteiligt, der dadurch entsteht, dass eine erhebliche räumliche Distanz zwischen den Eltern geschaffen wurde (vgl. dazu OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 858; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 148; OLG Schleswig, FamRZ 2006, 881; Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 2, Rz. 90, m.w.N.). Auch dies wird von der Antragsgegnerin im Grundsatz nicht infrage gestellt und liegt unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles auf der Hand.
16 Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Umgangsrechts aufgrund der räumlichen Distanz mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand für den Antragsteller verbunden ist und es diesem angesichts seiner bereits erstinstanzlich unangegriffen dargelegten finanziellen Möglichkeiten nur unter erheblichen Einschränkungen überhaupt möglich ist, den Umgang regelmäßig auszuüben. Gleichwohl trägt der Antragsteller die Hauptlast, weil er das Kind am Wohnort der Antragsgegnerin jeweils zum Umgang abholen muss und lediglich im Zusammenhang mit der Rückgabe des Kindes eine gewisse Erleichterung erfährt. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass es der Antragsgegnerin ersichtlich möglich wäre, eine Übernahme der mit dem Umgang verbundenen Fahrtkosten durch das Jobcenter zu erreichen, so dass für sie kein nennenswerter finanzieller Mehraufwand entsteht. Bei dieser Sachlage benachteiligt die vom Familiengericht getroffene Regelung die Antragsgegnerin nicht.
17 Die Beschwerde hat somit keinen Erfolg. Der Senat hat unter den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden. Von einer erneuten Anhörung sind bei den hier obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, zumal die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; ein Grund dafür, die Antragsgegnerin von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich.
19 Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass zweitinstanzlich die Umgangsregelung an sich nicht mehr umstritten ist, sondern lediglich noch die Modalitäten der Rückgabe des Kindes; dies rechtfertigt den Ansatz eines deutlich niedrigeren Wertes als den Regelwert von 3.000 EUR.
20 Der Antragsgegnerin kann keine Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde bewilligt werden, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 76 FamFG, 114 ZPO).
21 Dem kostenarmen Antragsteller hingegen ist antragsgemäß unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung zu bewilligen (§§ 76 FamFG, 114 ff, 119 Abs. 1 S. 2, 121 Abs. 2, 3 ZPO).
22 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
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