Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2016-12-14, 5 L 2302/16

5 L 2302/16Administrative Court / Chamber 5Dec 14, 2016

Regest

1. Von einem Kennenkönnen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss – sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar sind, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist – und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn (Vorhabenträger) oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen (Anschluss: OVG Münster, 24. September 2009, 8 B 1342/09.AK, NuR 2010, 198).(Rn.25) 2. Die im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchenden erheblichen Umweltauswirkungen sind an einem gebietsbezogenen Maßstab zu beurteilen.(Rn.42) 3. Die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht.(Rn.42) 4. Bezüglich Mornellregenpfeifer ist ein Rastplatz im Abstand von 500 m zur Windenergieanlage ausreichend.(Rn.53)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 2302/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-14

Aktenzeichen: 5 L 2302/16

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:1214.5L2302.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 BNatSchG, § 2 Abs 4 UmwRG, § 3a UVPG, § 3c UVPG, § 80 Abs 5 VwGO

Orientierungssatz

  1. Von einem Kennenkönnen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss – sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar sind, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist – und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn (Vorhabenträger) oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen (Anschluss: OVG Münster, 24. September 2009, 8 B 1342/09.AK, NuR 2010, 198).(Rn.25)

  2. Die im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung zu untersuchenden erheblichen Umweltauswirkungen sind an einem gebietsbezogenen Maßstab zu beurteilen.(Rn.42)

  3. Die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht.(Rn.42)

  4. Bezüglich Mornellregenpfeifer ist ein Rastplatz im Abstand von 500 m zur Windenergieanlage ausreichend.(Rn.53)

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