AG Saarbrücken, 2016-04-27, 121 C 59/14 (09)

121 C 59/14 (09)Court of First InstanceApr 27, 2016

Regest

Zur Beendigung der gemeinsamen Nutzung eines privaten Abwasserkanals sind die Regelungen des Nachbarschaftsrechts abschließend. §§ 27 - 32 Saarländisches Nachbarschaftsgesetz greifen vice versa für beide Parteien, wenn der Kanal auf beiden Nachbargrundstücken verläuft.(Rn.42) (Rn.76) (Rn.84)

Full text

AG Saarbrücken — 121 C 59/14 (09) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-27

Aktenzeichen: 121 C 59/14 (09)

ECLI: ECLI:DE:AGSB:2016:0427.121C59.14.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 27 NachbG SL, § 28 NachbG SL, § 29 NachbG SL, § 30 NachbG SL, § 31 NachbG SL ... mehr

Leitsatz

Zur Beendigung der gemeinsamen Nutzung eines privaten Abwasserkanals sind die Regelungen des Nachbarschaftsrechts abschließend. §§ 27 - 32 Saarländisches Nachbarschaftsgesetz greifen vice versa für beide Parteien, wenn der Kanal auf beiden Nachbargrundstücken verläuft.(Rn.42) (Rn.76) (Rn.84)

Tenor

I. 1. Die Klage wird abgewiesen.

  1. Die Widerbeklagten werden verurteilt es zu unterlassen, Änderungen an dem zwischen den Anwesen ...straße ... und ... in Quierschied verlaufenden Kanalschacht und am gemeinsamen Entwässerungsrohr, welches von diesem Kanalschacht unter der gemeinsamen Garageneinfahrt zur ...straße führt, ohne Zustimmung der Widerkläger durchzuführen, soweit dadurch die bisherige Nutzbarkeit dieser Anlage für die Widerkläger, insbesondere in Bezug auf die Einleitung des Überlaufs ihrer Klärgrube (nicht jedoch von Fäkalien-belasteten Abwässern nach möglichem Kurzschluss der Klärgrube) hinter dem Anwesen und/oder die Einleitung der Dachentwässerung vor dem Haus, beeinträchtigt wird.

  2. Die Widerbeklagte zu 1) wird verurteilt es zu unterlassen, die Kehrabfälle ihres Teils der gemeinsamen Garageneinfahrt vor die Garage der Widerkläger zu kehren.

  3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.h.v. je € 1000 in Bezug auf die Unterlassungsverpflichtungen und gegen 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistete Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Der Streitwert der Klage beträgt € 2000, der der Widerklage € 3000.

Tatbestand

1 1. Die Parteien streiten als Hauseigentümer und Nachbarn um Ansprüche und Unterlassungen in Bezug auf einen bislang gemeinsam genutzten Abwasserkanal. Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens ...straße …, 66287 Quierschied, die Beklagten Eigentümer des Anwesens ...straße … in 66287 Quierschied.

2 a) Die Anwesen beider Parteien verfügen seit ca. 1926 über eine gemeinsame Entwässerung, die wie folgt ausgestaltet ist: Hinter dem Haus beider Parteien befindet sich je eine Klärgrube. Die Klärgruben werden zweimal im Jahr leergepumpt. Der Überlauf der Klärgrube der Beklagten läuft in einen Sammler im Bereich der Klärgrube der Kläger, der sich jedenfalls großteils auf dem Grundstück der Kläger befindet. In diesen Sammler läuft auch der Überlauf der Klärgrube der Kläger. Von dort aus läuft das Abwasser in einen (maroden) Kanalschacht, welcher zwischen beiden Häusern hindurch nach vorne zur Straße geleitet wird. Unstreitig liegt dieser Kanal teilweise auf beiden Grundstücken, wobei der genaue Umfang und die genaue Lage streitig ist. Auf die Nutzung dieses gemeinsam genutzten Kanals bezieht sich der Antrag der Kläger Ziff. 1.

3 b) Im vorderen Bereich (also vor dem Haus der Parteien) nimmt dieser Schacht über ein Tonrohr auch die Dachentwässerung der Beklagten vor dem Haus auf. Im Bereich des Anschlusses dieses Tonrohrs an den Abwasserkanal liegen Tonscherben. Auf diesen weiteren Anschluss bezieht sich der Antrag Ziff. 2 der Kläger. Der Kanal führt sodann unter der gemeinsam genutzten Garageneinfahrt der Parteien in das öffentliche Kanalnetz.

4 c) Seit 2013 werden die Klärgruben nicht mehr durch die Gemeinde geleert, sondern auf eigen Rechnung der Parteien. Seitens der Gemeinde wurden 2013 beide Parteien mit einer Pflicht, die Klärgruben kurzzuschließen belegt. Die Entwässerung muss unmittelbar an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden. Weil der Kanal zwischen den Häusern marode ist, kann er ohne Sanierung kein Fäkalien-haltiges Wasser in den Kanal transportieren. In seinem jetzigen baulichen Zustand ist er für den Kurzschluss also nicht geeignet. Die Kläger möchten den Kanal derart reparieren, dass sie ein Plastikrohr mit kleinerem Durchmesser (150mm) bis zum öffentlichen Kanal durchschieben. Dieses Plastikrohr wäre allerdings zu dünn, um das Abwasser beider Anwesen aufzunehmen.. Die Kläger möchten den Kanal zwischen den Häusern daher zukünftig alleine nutzen und haben deshalb den Beklagten die Nutzung förmlich aufgekündigt.

5 d) Unabhängig davon haben sie bereits ein Plastikrohr mit Durchmesser 150mm in den Kanal eingeführt, und zwar bis zu der Stelle vor den Häusern, an der die vordere Dachentwässerung der Beklagten angeschlossen ist, wobei streitig ist, ob das vor oder während Verfahrens erfolgte. Bereits am 03.06.2009 haben die Kläger die Beklagten aufgefordert, den Defekt am Kanalrohr im vorderen Bereich zu beseitigen. Sie wollen das Plastikrohr weiterschieben, dabei die Dachentwässerung der Beklagten vom bisherigen Kanal abtrennen, um so ihr Abwassergrube kurzschließen zu können.

6 e) Schließlich haben die Beklagten unwidersprochen behauptet, die Widerbeklagte zu 1) habe beim Kehren der Straße Kehrabfälle auf Seiten der Widerkläger abgelegt.

7 2. Die Klägerseite behauptete zunächst, der Kanal zwischen beiden Häusern verliefe vollauf auf ihrem Grundstück. Die Kläger räumten später ein, dass das Kanalrohr in Richtung Straße im vorderen Teil in ca. 2 m Tiefe, ca. 25 cm halb auf dem Grundstück der Kläger, halb auf dem Grundstück der Beklagten liege.

8 Sie behaupten weiter: Da die Klärgrube der Beklagten nicht mehr geleert werde, werde zwischenzeitlich über nicht nur überschüssiges Wasser in den Sammler abgeleitet, sondern auch Feststoffe der Fäkalien, so dass die noch vorhandene und kurzgeschlossene Klärgrube der Beklagten ganz erheblich gefüllt werde, so dass auch die Kläger ihre Klärgrube auf eigene Kosten leeren müssen, damit der Ablauf nicht in ihre Waschküche eindringe. Die Kläger gehen davon aus, dass die Beklagten Störer seien, welche bei den Klägern erhebliche Belästigungen durch die Entsorgung ihrer Fäkalien verursachen und Kosten verursachen. Sie beeinträchtigten das Eigentum der Kläger. Sie seien daher verpflichtet, ihre Fäkalien über eine eigene Versorgungsleitung abzuführen und an den Straßenkanal anzuschließen.

9 Sie behaupten weiter, es gebe einen Bruch der Dachentwässerung im vorderen Bereich des Grundstücks. Bezüglich des Defekts des Abflussrohres im vorderen Bereich der Dachentwässerung seien die Kläger gehindert, ihre Abwässer über die Straßenentsorgung abzuführen, die Klärgrube könne nicht kurzgeschlossen werden. Hintergrund ist, dass die Kläger das o.g. Plastikrohr durch den vorhandenen Kanal bis zur Straße führen wollen. Auf Grund des defekten Tonrohres im Bereich der Einleitung der Dachentwässerung an den Kanal konnte dies nicht gelingen.

10 Die Kläger beantragten zunächst:

11 1. Die Fäkalien, die in der Klärgrube hinter ihrem Hausanwesen gesammelt werden, durch eine eigene Abwasserleitung über ihr Grundstück zum Hauptwasserkanal der Straße zu entsorgen, es zu unterlassen, ihre Abwässer über die Klärgrube auf dem Grundstück der Kläger zu entsorgen.

12 2. Der Abfluss der Dachentwässerung der Beklagten, der von ihrem Hausanwesen zum Rande des Bürgersteigs über ein Tonrohr zum Grundstück der Kläger abgeführt wird, im Wege des Schadensersatzes auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb reparieren zu lassen.

13 Die Kläger beantragten zuletzt,

14 1. die Beklagten zu gesamtschuldnerisch zu verpflichten, die Fäkalien, die in der Klärgrube hinter ihrem Haus gesammelt werden, durch eine eigene Abwasserleitung über ihr Grundstück zum Hauptwasserkanal der Straße zu entsorgen, es zu unterlassen, ihre Abwässer über die Klärgrube auf dem Grundstück der Kläger zu entsorgen.

15 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, es zu unterlassen, den Abfluss der Dachentwässerung von ihrem Hausanwesen zum Rande des Bürgersteigs über ein Tonrohr über das Grundstück der Kläger abzuführen, gegebenenfalls im Wege des Schadensersatzes, an die Kläger die Kosten für einen Anschluss zu zahlen.

16 Die Beklagten beantragen,

17 die Klage abzuweisen.

18 Sie sind der Auffassung, dass der gemeinsam genutzte, bestehende Kanal auch gemeinsam verwendet werden soll. Sie sind der Auffassung, dass sie ein Miteigentums- und Mitnutzungsrecht an dem Kanal, der zwischen beiden Häusern hindurch zur Straße führt, hätten. Denn dieser Kanal läge teilweise auf ihrer Seite des Grundstücks.

19 Sie tragen vor, dass die Kosten für einen eigenen Anschluss so hoch wären, dass schätzungsweise 17.000,-- € Kosten anfallen würden. Die Beklagten behaupten, sie hätten im November 2013 und Mai 2014 ihre Klärgrube jeweils ordnungsgemäß geleert. Die Klärgruben würden seit Jahrzehnten im Abstand von etwa 6 Monaten entleert. Auch sei die Klärgrube der Kläger nicht kurzgeschlossen. Sie müsse weiter entleert werden.

20 Die Beklagten behaupten, die Kosten für die Erneuerung des gemeinsam genutzten Abwasserrohrs in der Garageneinfahrt, zuzüglich der Erneuerung des verschütteten Teils, welches in den Teil des Kanals zur Straße mündet, beliefe sich auf etwa 10.000,-- €.

21 Die Beklagten behaupten, 150mm Rohr sei erst während des Prozesses vorgeschoben worden.

22 4. Widerklagend beantragten die Beklagten als Widerkläger zunächst

23 1. den Klägern unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu untersagen, im Alleingang, ohne Einverständnis, Kenntnis oder Zustimmung der Beklagten, das seit Jahrzehnten gemeinsam genutzte und erbaute Abwasserrohr sowie deren Zufuhr ins Weitere zu bearbeiten, zu verändern, stillzulegen, zu blockieren oder nur zu alleinige eigene Zwecke zu verwenden.

24 Mit Schriftsatz vom 21.07.2015 beantragte die Beklagtenseite widerklagend folgende Ansprüche:

25 1. Ehepaar W. hat mir ungehinderten Zugang zum Hauptsammler zu gestatten, da Teil der Grenzanlage und Einmündung meines Hauptwasserrohres

26 2. Unterlassungsanspruch: Ehepaar W. darf Änderungs-, Reparatur oder sonstige Arbeiten, dazu gehört auch die Nutzung der Fäkaliendurchleitung an der gemeinsamen Grenzanlage nur mit unserer vorherigen Information und ausdrücklichen Zustimmung gemäß § 922 BGB durchführen oder beauftragen.

27 3. Frau W. hat es zukünftig zu unterlassen, die Kehrabfälle ihres Teils der gemeinsamen Garageneinfahrt vor unsere Garage zu kehren, zu diesem Zweck rechtswidrig unser Grundstück zu betreten und ihre Abfälle so illegal zu entsorgen.

28 Die Widerkläger nahmen in der Folge den Widerklageantrag zu 1) zurück. Die Widerbeklagten stimmten der Rücknahme des Antrags zu Ziffer 1) zu und stellten insoweit Kostenantrag.

29 Die Beklagten änderten sodann folgenden Widerklageantrag zu 2):

30 2. Der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) wird untersagt, Änderungs-, Reparatur- und sonstige Arbeiten an dem zu 1) genannten Kanalschacht und am gemeinsamen Entwässerungsrohr, welches von dem im Antrag zu 1) genannten Kanalschacht unter der gemeinsamen Garageneinfahrt zur ...straße führt, ohne Zustimmung des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) durchzuführen. Dieser Antrag umfasst nicht die vom Grundstück der Beklagten in den gemeinsamen Schacht einmündenden Rohre und deren Entwässerung bzw. Wasserleitung in das gemeinsame Entwässerungsrohr zur Straße wobei den Klägern und Widerbeklagten zu 1) und 2), die sich aus Gesetz ergebenden Notgeschäftsführungsrechte weiterhin zustehen sollen.

31 5. Die Widerbeklagten beantragten

32 Abweisung der Widerklage

33 Sie bezogen sich auf ihren Sachvortrag.

34 6. Es wurde ein Schiedsverfahren beim Schiedsmann, Herrn R. in Quierschied, durchgeführt, das ohne Erfolg blieb, das ergibt sich aus der Erfolglosigkeitsbescheinigung vom 29.07.2013.

35 Am 19.03.2015 sprach die Klägerin den Beklagten, eine am 02.04.2015 zugestellte, Kündigung der Abwasserkanalnutzung zu. Auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 19. März 2015 wird verwiesen.

36 Mit Schreiben vom 16.06.2015 bzw. 20.07.2015 (Bl. 100 d.A.) legen die Beklagten ein Schreiben des Vermessungsbüro H., … Straße …, … Saarbrücken vor, nachdem die Lage des OK Rohres im Bereich, der in die ...straße grenzt, auf dem Anwesen der Beklagten verläuft.

37 Auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

38 I. Klage wie Widerklage sind zulässig; insbesondere ist ein Verfahren vor dem Schiedsmann wegen der Problematik geführt worden; in Bezug auf die Widerklage bedurfte es keines Vorverfahrens.

39 II. Die Klage ist indes unbegründet.

40 1. Dies gilt zunächst für den ersten Teil des Antrags Ziff. 1, mit dem die Kläger eine Verpflichtung der Beklagten erstreben, einen eigenen Hausanschluss herzustellen.

41 Eine Anspruchsgrundlage für eine solche aktive Handlung der Beklagten ist nirgends ersichtlich. Die Kläger haben auch keine solche Anspruchsgrundlage vorgetragen. Ihr Eigentumsrecht und gegebenenfalls ihre nachbarrechtlichen Ansprüche, die aus dem Eigentum folgen, sind allenfalls geeignet, Beeinträchtigungen ihres eigenen Grundstücks abzuwehren. Ein privates Recht, über das Ob und Wie eines eigenen Kanalanschlusses der Beklagten zu disponieren ist nicht ersichtlich.

42 Das Gericht hat hierzu in Anwendung von § 139 ZPO in verschiedenen Sitzungen unter anderem auf da Saarländische Nachbarschaftsrecht hingewiesen. Gleichwohl wurde der Antrag wie am 6.4.2016 protokolliert gestellt.

43 2. Auch der zweite Teil des Antrags Ziff. 1 war abzuweisen. Damit begehrten die Kläger eine Unterlassung, indem sie den Beklagten untersagen wollten, Abwässer über die Klärgrube auf dem Grundstück der Kläger zu entsorgen.

44 a) Der Antrag der Klägerseite war insoweit nach folgender Maßgabe auszulegen:

45 Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, vermutlich um das Jahr 1926, ein gemeinsamer Kanalanschluss hergestellt worden ist, der wie folgt aussieht: Beide Parteien besitzen hinter den jeweiligen Häusern je eine Klärgrube auf eigenem Grund. Der Überlauf der Klärgrube der Beklagten läuft, ebenso wie der Überlauf der Klärgrube der Kläger, in einen Sammler, der sich - zumindest mehrheitlich - auf dem Grundstück der Kläger befindet. Von diesem Sammler läuft der Kanal sodann zwischen beiden Anwesen nach vorne zur Straße und von dort in den öffentlichen Kanal, wobei streitig ist, wie der Verlauf genau in Relation zu den Grundstücksgrenzen verläuft.

46 Die Situation hat sich deshalb verschärft, weil die zuständige Gemeinde im Jahre 2013 für beide streitbefangenen Grundstücke eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Kurzschluss der jeweiligen Klärgruben statuiert hat. Der bislang gemeinsam genutzte Kanal zwischen den Häusern ist marode und für den Transport von Fäkalien (statt wie bisher nur des Überlaufs) nach übereinstimmender Auffassung der Parteien nicht geeignet. Die Klägerseite hat diesen Mangel nun eigenmächtig dadurch überwunden, dass sie ein Plastikrohr durch den bestehenden Kanal geschoben hat. Dieses vermag wie bisher den Überlauf beider Anwesen aufzunehmen; da es aber einen geringeren Durchmesser als der bestehende marode Kanal hat, vermöchte es nicht die Fäkalien beider Anwesen nach einem beiderseitigen Kurzschluss der Klärgruben aufzunehmen.

47 Mit dem zweiten Teil des Antrags begehrt die Klägerseite nun ein Unterlassen der Nutzung des gemeinsamen Sammlers und - so jedenfalls legt das Gericht den Antrag aus - des gemeinsam genutzten Kanals im weiteren Verlauf.

48 b) Ein Anspruch der Kläger aus § 32 Abs. 1 SNG liegt im Ergebnis nicht vor.

49 aa) Das Saarländische Nachbarschaftsgesetz regelt zur Duldung von Leitungen Folgendes:

50 Duldung von Leitungen

51 § 27 Duldungspflicht

52 (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte müssen dulden, dass durch ihr Grundstück Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zu einem Nachbargrundstück hindurchgeführt werden, wenn

53 1. der Anschluss an das Wasserversorgungs- oder Entwässerungsnetz anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und

54 2. der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.

55 (2) Ist das betroffene Grundstück an das Wasserversorgungs- und Entwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenen Leitungen zur Versorgung oder Entwässerung beider Grundstücke aus, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Absatz 1 auf das Dulden des Anschlusses. Im Fall des Anschlusses ist zu den Herstellungskosten des Teils der Leitungen, der nach dem Anschluss mitbenutzt werden soll, ein angemessener Beitrag und auf Verlangen Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu leisten. In diesem Fall dürfen die Arbeiten erst nach Leistung der Sicherheit vorgenommen werden. Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.

56 (3) Bestehen technisch mehrere Möglichkeiten der Durchführung, so ist die für das betroffene Grundstück schonendste zu wählen.

57 § 28 Unterhaltung von Leitungen

58 Der Berechtigte hat die nach § 27 verlegten Leitungen oder Anschlussleitungen auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Leitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu leisten.

59 § 29 Anzeigepflicht und Schadensersatz

60 (1) Für die Verpflichtungen des Berechtigten zur Anzeige und zum Schadensersatz gilt § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.

61 (2) Der Duldungspflichtige hat dem Berechtigten anzuzeigen, wenn er auf seinem Grundstück Veränderungen vornehmen will, die wesentliche Auswirkungen auf die Benutzung oder Unterhaltung der verlegten Leitungen haben könnten.

62 § 30 Anschlussrecht des Duldungspflichtigen

63 (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, das nach § 27 in Anspruch genommen wird, sind berechtigt, ihrerseits an die verlegten Leitungen anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Wasserversorgung oder die Entwässerung beider Grundstücke sicherzustellen. § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und §§ 28 und 29 gelten entsprechend.

64 (2) Soll ein auf dem in Anspruch genommenen Grundstück errichtetes oder noch zu erstellendes Gebäude an die Leitungen angeschlossen werden, die der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines anderen Grundstücks nach § 27 durch das Grundstück hindurchführen will, so können der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstücks verlangen, dass die Leitungen so verlegt werden, dass ihr Grundstück ebenfalls angeschlossen werden kann.

65 Die entstehenden Mehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuss zu leisten; der Anspruch nach Satz 1 erlischt, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet wird.

66 § 31 Betretungsrecht

67 (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte müssen dulden, dass ihr Grundstück zwecks Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasserleitung auf einem anderen Grundstück betreten wird, dass über das Grundstück die zu den Arbeiten erforderlichen Gegenstände gebracht werden und dass Erdaushub vorübergehend dort gelagert wird, wenn

68 1. das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und

69 2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen nicht den von dem Berechtigten erstrebten Vorteil erheblich übersteigen.

70 (2) Die §§ 25 und 26 gelten entsprechend.

71 § 32 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen

72 (1) Führen die nach § 27 Abs. 1 verlegten Leitungen oder die nach § 27 Abs. 2 hergestellten Anschlussleitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so können der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstücks von dem Berechtigten verlangen, dass er seine Leitungen beseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlich genutzt werden, duldet. Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte die Beeinträchtigung so herabmindert, dass sie nicht mehr erheblich ist.

73 (2) Schaden, der durch Maßnahmen nach Absatz 1 auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen.

74 Ein Anspruch könnte folglich aus § 32 Abs. 1 S. 1 SNG folgen. § 32 Abs. 1 S. 1 SNG ist die einschlägige Norm, da es sich um einen bestehenden Anschluss (der Beklagten) an einen Kanal handelt. Zwar geht der Anspruch nach § 32 SNG auf Beseitigung der Leitungen; diese Beseitigung schließt indes das von der Klägerseite vorgetragene Begehren der Unterlassung der weiteren Nutzung als Minus mit ein.

75 bb) Die Kläger sind im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 1 SNG aktivlegitimiert.

76 Zwar spricht das Gesetz davon, dass diesen Anspruch nur "der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstücks" geltend machen können. Im gegenständlichen Verfahren ist auch bestritten, dass der Kanal vollständig auf dem Eigentum der Kläger verläuft.

77 Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 S. 1 SNG wird aber deutlich, dass das Beseitigungsrecht auch auf "Leitungen, die gemeinschaftlich genutzt werden", zielt. Der Gesetzgeber hatte folglich gerade auch gemeinschaftlich genutzte Kanäle im Blick, als er die Norm des § 32 Abs. 1 S. 1 SNG formulierte. Für die Aktivlegitimation des § 32 Abs. 1 S. 1 SNG reicht es folglich hin, dass das Grundstück der Kläger auch betroffen ist. Da aber unbestritten ist, dass wenigstens der Sammler wenigstens zu großen Teilen auf dem Grundstück der Kläger liegt, liegt insoweit die Aktivlegitimation vor.

78 cc) Ein Anspruch nach § 32 Abs. 1 S. 1 SNG scheidet aber aus, weil die Kläger nichts dazu dargetan haben, dass die Leitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen.

79 Zwar hat sich, wie oben dargestellt, die Abwassersituation dadurch verschärft, dass die Gemeinde nunmehr öffentlich-rechtlich eine Kurzschlusspflicht eingeführt hat. Durch diese Maßnahme könnte eine erhebliche Beeinträchtigung der Kläger dann eintreten, wenn die Voraussetzungen des § 27 SNG bei heutiger Beurteilung aufgrund der neuen Lage nicht mehr vorlägen. Aus Sicht des Gerichts wäre dies in der beschriebenen Situation vorstellbar, wenn der - bis auf den Anschluss zum Haus der Beklagten - vollständig und ausschließlich auf dem Grundstück der Kläger verlaufende Kanal aufgrund der neuen örtlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen nicht mehr zur "Entwässerung beider Grundstücke" (§ 27 SNG) ausreichte. Aufgrund des Umstandes, dass der Kanal marode ist und die billigste Lösung für die Kläger - das Durchstechen eines Plastikrohres - nur noch die Entwässerung eines Grundstücks erlaubt, käme ein solche Anspruch durchaus in Betracht.

80 Es fehlt jedoch an der beschriebenen Voraussetzung, nämlich dass der Kanal - bis auf den Anschluss zum Haus der Beklagten - vollständig und ausschließlich auf dem Grundstück der Kläger verläuft. Diese Tatsache ist bestritten. Nach den allgemeinen Regeln haben die Kläger den Beweis zu führen. Für ein Sachverständigengutachten zur Frage der Lage des Kanals wollten sie indes nicht in Vorlage treten.

81 Aus Sicht des Gerichts sprach im Gegenteil ein unwiderlegter Beweis des ersten Anscheins zu Gunsten der Beklagten dafür, dass der Kanal diesseits wie jenseits der Grenze verlief. Denn die Beklagten haben ein Gutachten eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu den Akten gereicht, wonach wenigstens der vordere Teil des Kanals voll auf dem Grundstück der Beklagten verläuft. Zwar handelt es sich dabei nur um ein Privatgutachten; der Umstand, dass es sich bei dem Privatsachverständigen jedoch um einen öffentlich-rechtlich bestellten Vermessungsingenieur handelt, der die Lage des Kanals insoweit auch fotografisch dokumentiert hat, führt dazu, dass ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Kanal im oberen Teil auf dem Grundstück der Beklagten verläuft. Diesen konnten die Kläger auch nicht entkräften.

82 Andere Umstände, warum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen soll, haben die Kläger nicht dargetan. Insbesondere ist eine solche erhebliche Beeinträchtigung auch fraglich, weil sich nur die Rechtslage geändert hat. Der Antrag der Klägerseite geht auch nur darauf, die seit 1926 geduldete tatsächliche Nutzung - nämlich die Aufnahme des Überlaufs der Klärgrube der Beklagten - zu unterlassen. Das Gericht stellt insoweit klar, dass eine Nutzungsänderung seitens der Beklagten - etwa durch Ableitung auch der Fäkalien - völlig eigenständig zu beurteilen wäre. Die Frage, ob die Beklagten eigenmächtig die Nutzung des Kanals erweitern dürfen, war aber hier nicht gegenständlich.

83 c) Sonstige Anspruchsgrundlagen, etwa § 1004 BGB kamen nicht für die Unterlassung in Betracht.

84 Zum einen kann der von der Klägerseite geltend gemachte Anspruch auf Unterlassen in der gegenständlichen Situation nur auf § 32 SNG gestützt werden. Denn es handelt sich um die Frage eines bestehenden, gemeinsam genutzten Kanals. § 32 SNG regelt diesen Fall abschließend. Dies gälte sogar dann, wenn der Kanal vollständig auf dem Grund der Kläger verliefe; der gegenständliche Fall, wo er auf beiden Seiten der Grenze verläuft, wird als Minus jedenfalls erst recht miterfasst. Da § 32 Abs. 1 S. 1 SNG folglich zwar einschlägig und abschließend, aber hinsichtlich seiner Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kommen andere Normen nicht in Betracht.

85 Zum anderen ergäbe sich aus allgemeinem Recht nichts anderes, selbst wenn man § 32 SNG nicht als abschließend ansehen wollte. Denn dann käme im Hinblick auf den Umstand, dass im Sinne des Prozessrechts von einer Anlage auszugehen ist, die auf beiden Grundstücken verläuft, § 921 BGB zur analogen Anwendung. Denn es handelt sich um eine Anlage, die diesseits wie jenseits der Grenze verläuft und beiden Grundstücken dient. § 922 S. 3 BGB stünde daher in analoger Anwendung dem Ansinnen der Kläger entgegen.

86 3. Der Antrag Ziff. 2 (ohne Hilfsantrag) ist unbegründet.

87 a) Das Gericht bestimmt seinen Inhalt wie folgt als Unterlassungsantrag, der sich gegen die Einleitung der Dachentwässerung im Bereich vor beiden Anwesen wendet: Der ursprünglich gestellte Antrag Ziff. 2 und die Begründung des Antrages deuten darauf hin, dass die Kläger mit diesem Antrag beabsichtigen, die Dachentwässerung, welche im Bereich vor den Häusern an den bestehenden Kanal zwischen den Anwesen (siehe Antrag 1) angeschlossen ist, zu beseitigen oder die durch einen dort vorhandenen Defekt aufgefundenen Tonscherben zu beseitigen. Beide Maßnahmen dienen anscheinend dem Zweck, den maroden Kanal durch Vorschieben den Plastikrohrs bis in den öffentlichen Kanal zu sanieren. Bislang wurde das Plastikrohr nur bis zu der Stelle vor der Einmündung der Dachentwässerung der Beklagten vorgeschoben. Indes ist anscheinend auch der Bereich nach der Einmündung sanierungsbedürftig. Die Kläger können ihren Kanal daher derzeit nicht kurzschließen.

88 b) Ein Anspruch aus § 32 Abs. 1 S. 1 SNG besteht auch insoweit nicht. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. Auch die Dachentwässerung wird seit ca. 1926 über den gemeinsamen Kanal abgeleitet. Auch hier hat die Klägerseite eine erhebliche nachträgliche Beeinträchtigung nicht dargetan. Der Umstand, dass sie den Kanal zwischen den Häusern nicht so nutzen kann, wie sie will, ist keine solche, schon weil der Kanal beide Grundstücke berührt.

89 4. Der Hilfsantrag Ziff. 2 ist unbegründet.

90 a) Der Antrag wurde vom Gericht wörtlich so aufgenommen. Er erschließt sich dem Gericht hinsichtlich seines Inhalts indes nicht. Es ist unklar, was mit den "Kosten des Anschlusses" gemeint ist.

91 b) Da der Hauptantrag Ziff. 2 unbegründet ist, kann auch der Hilfsantrag nicht greifen; denn ein Anspruch auf Ersatz von Anschlusskosten (der Dachentwässerung der Beklagten? des Kanals zwischen den Häusern?) ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

92 III. Der Antrag Ziff. 2) der Widerklage ist nur teilweise begründet.

93 Der Antrag bezieht sich auf den Kanal und auf die Fortführung des Kanals zwischen den Häusern unter der gemeinsamen Garageneinfahrt zum öffentlichen Kanalnetz hin, und zwar ab der Stelle, an der die Dachentwässerung der Widerkläger einmündet.

94 1. Die Widerkläger haben einen Anspruch aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit §§ 27ff. SNG auf Unterlassen von Änderungen an dem Kanalschacht ohne Zustimmung der Beklagten nur soweit sie die bisherige Funktion der Leitungen beeinträchtigen.

95 Der Anspruch auf Unterlassung und dessen Umfang ergibt sich unmittelbar aus dem Saarländischen Nachbarschaftsrecht. Danach darf der Berechtigte eines bestehenden Kanals nach §§ 27, 28 SNG, an den seine Entwässerung angeschlossen ist, die ihm nach diesen Normen gestatteten Veränderungen und Unterhaltungsmaßnahmen ohne Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstücks vornehmen. Allerdings hat er nach § 29 SNG eine entsprechende Anzeige nach § 25 SNG vorzunehmen. Da bei der bestehenden gemeinsam genutzten Kanalanlage sowohl die Widerkläger als auch die Widerbeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Grundstück der jeweils anderen Partei in Anspruch nehmen, hat jede Seite grundsätzlich beide Rollen nach § 27 und 28 SNG, nämlich die des Eigentümers / Nutzungsberechtigten einerseits und die des Berechtigten andererseits.

96 Daraus ergibt sich, dass die Widerbeklagten soweit sie Eigentümer sind, die bisherige Nutzung der Widerkläger nach §§ 27, 28 SNG nicht ohne deren Zustimmung stören dürfen. Als Berechtigte dürfen sie aber im Übrigen ohne Zustimmung nach Maßgabe der §§ 27, 28 SNG Änderungen am Kanal vornehmen. Aber auch dabei dürfen sie die Ansprüche der Widerkläger als Berechtigte nicht beeinträchtigen.

97 Die Widerkläger haben folglich nur einen Anspruch darauf, die seit 1926 ausgeübte Nutzung weiter ungestört von Änderungen der Widerbeklagten auszuüben, also die Einleitung von grubengeklärtem Wasser hinter dem Haus und der Dachentwässerung vor dem Haus. Eine weitergehende Nutzung - etwa durch Einleitung von Fäkalien nach einem Kurzschluss - ist ihnen indes nicht garantiert.

98 Auch die Wiederholungsgefahr liegt vor, nachdem die Widerbeklagten mit der Klage gerade erreichen wollten, das Plastikrohr weiter nach vorne zu verschieben, was de facto zu einem Nutzungsausschluss des gemeinsamen Anschlusses zu Lasten der Widerkläger führte.

99 Nur insoweit haben die Widerkläger Anspruch auf Unterlassung.

100 2. Weitergehende Unterlassungsansprüche bestehen nicht.

101 Denn die Widerbeklagten sind in der konkreten Situation des gemeinsam genutzten Kanals auch Berechtigte im Sinne des SNG und dürfen sich insoweit ihrer Rechte aus §§ 27ff. SNG erfreuen. Dazu gehört auch der ordnungsgemäße Unterhalt des Kanals und dessen Ertüchtigung. Das SNG kennt insoweit für erhaltende Arbeiten und Änderungen pp. keine Zustimmungspflicht des Eigentümers, insoweit der Widerkläger, sondern nur eine Anzeigepflicht.

102 IV. Der Antrag Ziff. 3 ist teilweise begründet.

103 1. Die Widerkläger haben Anspruch auf Unterlassung aus § 1004, 906 BGB, dass die Widerbeklagte zu 1) künftig keine Kehrabfälle vor die Garageneinfahrt der Widerkläger kehrt. Die Widerbeklagte zu 1) ist dem Vortrag der Widerkläger, wonach sie das bereits getan hat, nicht substantiiert entgegengetreten. Rechtswidrigkeit und Wiederholungsgefahr ergeben sich insoweit unmittelbar aus dem Vortrag der Beklagten.

104 2. Weitergehende Unterlassungsansprüche bestehen indes nicht; die Widerkläger haben selbst vorgetragen, die Garageneinfahrt werde teils gemeinsam benutzt. Die Widerbeklagte zu 1) darf den Bereich deshalb weiter betreten; im Übrigen dürfte es sich auch um nicht befriedetes Eigentum handeln.

105 V. Die Kostenregelung folgt aus § 269, 91, 92 ZPO. Eine Kostenteilung schiene im Hinblick auf den Umstand, dass nur die Klägerseite vertreten war, nicht gerecht.

106 VI. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 9, 11, 711 ZPO.

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