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Ss Rs 30/2015 (57/15 OWi), Ss Rs 30/15 (57/15 OWi)•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Senat für Bußgeldsachen, 2016-01-22, Ss Rs 30/2015 (57/15 OWi), Ss Rs 30/15 (57/15 OWi)
Ss Rs 30/2015 (57/15 OWi), Ss Rs 30/15 (57/15 OWi)Supreme CourtJan 22, 2016
Wird in einer Hauptverhandlung bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen ein Beweismittel verwertet, das dem Betroffenen bereits vor der Hauptverhandlung bekannt war und auf das sich die Verteidigung einrichten konnte, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör selbst dann nicht vor, wenn das Beweismittel nicht in prozessordnungsgemäßer Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und insoweit gegen § 261 StPO verstoßen wurde.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Saarlouis, 14. September 2015, 12 OWi 231/15
Entscheidungsdatum: 2016-01-22
Aktenzeichen: Ss Rs 30/2015 (57/15 OWi), Ss Rs 30/15 (57/15 OWi)
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2016:0122.SSRS30.15.57.15OW.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 80 Abs 1 Nr 2 OWiG, § 261 StPO
Wird in einer Hauptverhandlung bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen ein Beweismittel verwertet, das dem Betroffenen bereits vor der Hauptverhandlung bekannt war und auf das sich die Verteidigung einrichten konnte, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör selbst dann nicht vor, wenn das Beweismittel nicht in prozessordnungsgemäßer Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und insoweit gegen § 261 StPO verstoßen wurde.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend AG Saarlouis, 14. September 2015, 12 OWi 231/15
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 14. September 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet
v e r w o r f e n .
I.
1 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den - von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen, in der Hauptverhandlung nicht anwesenden und auch nicht von seinem Verteidiger vertretenen - Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,-- Euro festgesetzt. Nach den Urteilsfeststellungen wurde die Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Traffistar S 330 mit fest im Straßenbelag installierten Piezosensoren durchgeführt. Die Überzeugung von der gefahrenen Geschwindigkeit hat das Gericht nach den Urteilsausführungen - unter Berücksichtigung eines Toleranzabzugs von 3 km/h - durch Augenscheinnahme des Messfotos gewonnen, das neben dem abgebildeten PKW und seinem Fahrer am oberen Rand eine dreizeilige Datenleiste zeigt, die u.a. die gemessene Geschwindigkeit, die Uhrzeit, das Datum, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Ortschaft sowie die Bezeichnung des Messgeräts umfasst.
2 Gegen das dem Verteidiger des Betroffenen am 22. September 2015 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit Telefaxschreiben seines Verteidigers vom 23. September 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit am 29. Oktober 2015 bei dem Amtsgericht eingegangenem Telefaxschreiben vom selben Tag hat der Verteidiger die Rechtsbeschwerde begründet, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie die Versagung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen rügt. Er sieht einen Verstoß gegen § 261 StPO und zugleich eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör darin begründet, dass das Amtsgericht die auf dem Messfoto eingeblendete Datenleiste lediglich in Augenschein genommen, nicht aber durch Verlesung oder in anderer Weise prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt habe.
II.
3 Der form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 Satz 1 und 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
4 1. Wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren - hier die Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 261 StPO - sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen, da lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100,-- € verhängt worden ist.
5 2. Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) kommt nicht in Betracht. Insoweit nimmt der Senat auf die dem Verteidiger des Betroffenen bekannten, zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu dem Zulassungsantrag Bezug, denen er sich anschließt.
6 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zuzulassen.
7 a) Der Senat kann offen lassen, ob die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG genügenden Verfahrensrüge auszuführen ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2008 - Ss (Z) 223/07 (77/07) -, 1. Oktober 2013 - Ss (Z) 218/2013 [39/13 OWi] - und 20. Juli 2015 - SsRS 12/2015 [27/15 OWi] -; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 16 a, 16 i; KK-OWiG/Senge, § 80 Rn. 41 b, jew. m.w.N.), vorliegend schon deshalb unzulässig ist, weil nicht dargelegt wird, was der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht hätte (vgl. zu diesem Erfordernis KK-OWiG/Senge, a.a.O., § 80 Rn. 40 c; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 80 Rn. 8a; Göhler-Seitz, a.a.O., § 80 Rn. 16 c, jew. m.w.N.; z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2009 - Ss(Z) 203/2009 [11/09] - und 14. November 2011 - Ss (Z) 238/2011 [133/11] -; s.a. OLG Köln NStZ-RR 2015, 385, das einen derartigen Vortrag in einem Fall der Beanstandung der Versagung des rechtlichen Gehörs durch einen Verstoß gegen § 261 StPO ausnahmsweise nicht für erforderlich gehalten hat).
8 b) Denn eine Versagung des rechtlichen Gehörs lässt sich vorliegend nicht feststellen.
9 Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Mai 2005 - Ss (Z) 222/2004 [10/05] -, VRS 109, 15 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 80 Rn. 7; KK-OWiG/Senge, a.a.O., § 80 Rn. 41; Göhler-Seitz, a.a.O., § 80 Rn. 16 a, jew. m.w.N.). Insoweit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch anerkannt, dass ein Gericht, das bei einem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen oder Angeklagten Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, im Urteil zu dessen Nachteil verwertet, nicht nur gegen § 261 StPO verstößt, sondern zugleich auch den Anspruch des Betroffenen bzw. Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BGH StV 1994, 527; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 1 SsRs 48/11 -, juris; OLG Köln, a.a.O.). Der Grund für diese Annahme liegt darin begründet, dass der Betroffene bzw. Angeklagte in einem solchen Fall regelmäßig von der Verwertung derartiger Tatsachen erstmals mit der Urteilsbegründung Kenntnis erlangt und ihm insoweit die Möglichkeit zu einer wirksamen Verteidigung nicht eröffnet ist (vgl. BGH, a.a.O.).
10 Gleiches kann aber dann nicht gelten, wenn das Gericht bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen lediglich die Beweismittel verwertet, die dem Betroffenen bereits vor der Hauptverhandlung bekannt waren und auf die sich die Verteidigung daher einrichten konnte (zum umgekehrten Fall der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch überraschende Beweiserhebung bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2005 - Ss (Z) 222/2004 [10/05] -, VRS 109, 15 ff.; Göhler-Seitz, a.a.O., § 74 Rn. 17, jew. m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht die dem Betroffenen bekannten Beweismittel nicht in prozessordnungsgemäßer Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat. Zwar begründet die nicht prozessordnungsgemäße Einführung und Verwertung eines Beweismittels einen Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist in dem Verfahrensverstoß in einem derartigen Fall jedoch nicht zu erblicken. Denn der Betroffene wird nicht vom Gebrauch eines bestimmten Beweismittels überrascht und ihm damit auch nicht die Möglichkeit genommen, sich zum Beweisgehalt und Beweiswert dieses Beweismittels zu äußern. So liegt der Fall hier.
11 Das Messfoto wurde bereits im Bußgeldbescheid als Beweismittel bezeichnet, weshalb der Betroffene damit rechnen musste, dass das Gericht es zum Gegenstand der Hauptverhandlung macht und bei seiner Entscheidung auch verwertet. Nichts anderes hat der Tatrichter durch die Augenscheinnahme des Lichtbildes einschließlich der Datenleiste und deren Verwertung zum Nachteil des Betroffenen getan, weshalb eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht gegeben ist. Auf die Frage, ob das Amtsgericht vorliegend durch die Augenscheinnahme der auf dem Messfoto abgebildeten Daten gegen § 261 StPO verstoßen hat (zur Zulässigkeit der Augenscheinnahme der auf einem Messfoto eingeblendeten Zeichen und Ziffern, wenn sich deren Sinngehalt nicht aus sich selbst heraus erschließt, vgl. BayObLG NStZ 2002, 388 f.), kommt es vor diesem Hintergrund demnach nicht mehr an.
12 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
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