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5 W 9/15•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, 2015-05-07, 5 W 9/15
5 W 9/15Supreme Court / Civil Chamber VMay 7, 2015
Hält eine der Parteien eine Monopolstellung inne - hier im Bergbau -, so kann ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger - für die Bewertung von Bergbauschäden -, der von dieser bereits beauftragt worden ist, vom Standpunkt einer verständigen Partei nicht generell als parteiisch angesehen werden. Allerdings können besondere Umstände im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Umfang der Beauftragung den Schluss auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit zulässt.(Rn.25) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 17. Dezember 2014, 4 OH 15/13
Entscheidungsdatum: 2015-05-07
Aktenzeichen: 5 W 9/15
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2015:0507.5W9.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Hält eine der Parteien eine Monopolstellung inne - hier im Bergbau -, so kann ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger - für die Bewertung von Bergbauschäden -, der von dieser bereits beauftragt worden ist, vom Standpunkt einer verständigen Partei nicht generell als parteiisch angesehen werden. Allerdings können besondere Umstände im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Umfang der Beauftragung den Schluss auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit zulässt.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend LG Saarbrücken, 17. Dezember 2014, 4 OH 15/13
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.12.2014 - 4 OH 15/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
1 Der Antragsteller hat beim Landgericht Saarbrücken den Antrag gestellt, im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens einen Zusammenhang mit einer Reihe von Schäden an seinem Hausanwesen mit bergbaulichen Einwirkungen sachverständig klären zu lassen und hat dabei ausdrücklich gebeten, „einen geeigneten Sachverständigen für die Bewertung von Bergschäden zu bestellen, nicht jedoch einen Bausachverständigen, da zu dessen Fachgebiet nicht die Bewertung und das Zusammenspiel zwischen Gebäudeschäden und Abbaueinwirkungen“ gehöre.
2 Auf den Vorschlag des Landgerichts, den Dipl.-Ing. O. B. als Sachverständigen zu bestellen, reagierte der Antragsteller mit der Bitte um Einholung einer Äußerung des Sachverständigen zu einer eventuellen beruflichen Nähe zu der Antragsgegnerin, da ausgeschlossen sein solle, dass dieser in vertraglichen Beziehungen zur Antragsgegnerin stehe.
3 Das Landgericht gab dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 14.2.2014 (Bl. 107 d.A.) statt. Mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte es den von der Industrie- und Handelskammer Essen für Bergschäden an Gebäuden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. O. B. und wies zugleich darauf hin, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Bergschäden nach Kenntnis des Gerichts auch Gutachten für die Antragsgegnerin erstellten und dem Gericht kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bergschäden bekannt sei, der nicht auch schon für die Antragsgegnerin tätig geworden sei.
4 Der Sachverständige teilte mit Schreiben vom 27.2.2014 (Bl. 112 d.A.) mit, zur Aufnahme und Bewertung der Schäden sei ein Ortstermin erforderlich sowie zur Bewertung einer bergbaulichen Schadensverursachung eine Grubenbildeinsichtnahme, zu der er eine Vollmacht mit Grundbesitz Nachweis des Antragstellers benötige. Darüber hinaus erbat er vom Antragsteller die Bauunterlagen (Ausführungspläne, Statik des Gebäudes) und kündigte an, zur Gutachtenerstellung etwa drei Monate ab Durchführung der Grubenbildeinsichtnahme bzw. des Ortstermins zu benötigen.
5 Mit Schreiben vom 3.4.2014 (Bl. 116 d.A.) erinnerte der Sachverständige an die Übersendung der Bauunterlagen, bat alternativ um Vorlage von Bestandsplänen und teilte mit, dass anderenfalls der zu bestimmende Ortstermin einschließlich einer Aufmaßerstellung geplant und durchgeführt werden müsse. Daraufhin übersandte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.5.2014 (Bl. 118 d.A.) die ihm vorliegenden Pläne, welche er nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen könne, und verwies den Sachverständigen im übrigen an die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Neunkirchen.
6 Dieser teilte mit Schreiben vom 21.5.2014 (Bl. 123 d.A.) mit, die ihm übermittelten Pläne nicht zuordnen zu können und bat den Antragsteller um Recherche bezüglich etwaiger Pläne zum Objekt, da nach Mitteilung des Landkreises Neunkirchen zu Recherche der dem Sachverständigen nicht bekannte Name des Voreigentümers erforderlich sei; zu einer eigenen Recherche benötige er die Vollmacht der Eigentümer sowie den Namen der Voreigentümer. Darüber hinaus bat er um Klarstellung der sich aus einer unterschiedlichen Schreibweise des Namens des Antragstellers ergebenden Unstimmigkeiten.
7 Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 24.6.2014 (Bl. 127 d.A.) gebeten hatte, den Sachverständigen an die zügige Durchführung des Verfahrens zu erinnern, wurde dieser - nach Aktenlage erstmals - dessen Schreiben vom 21.5.2014 übersandt. Zwischenzeitlich hatte der Sachverständige seinerseits mit Schreiben vom 14.7.2014 (Bl. 128 d.A.) an die Beantwortung seines Schreibens vom 21.5.2014 erinnert.
8 Mit Schriftsatz vom 29.7.2014 (Bl. 132 d.A.) übersandte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Planunterlagen des Anwesens nebst Beschreibung einer Baumaßnahme aus Anlass eines Umbaus, 5.8.1997, sowie Katasterplan und Lageplan und teilte mit, dass weitere Unterlagen nicht vorhanden seien. Dem Sachverständigen wurden die Unterlagen ohne den Schriftsatz vom 29.7.2014 übermittelt, weswegen dieser mit Schreiben vom 20.8.2014 (Bl. 134 d.A.) seine früheren Aufforderungen, insbesondere die Bitte um Recherche durch den Antragsteller, wiederholte und darauf verwies, dass anderenfalls ein Aufmaß erforderlich sei, welches Mehrkosten verursache.
9 Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 18.9.2014 (Bl. 137 d.A.) unter Beifügung mehrerer Anlagen in der Sache Stellung und erbat im übrigen eine Stellungnahme des Sachverständigen zu dessen Tätigkeit für die Antragsgegnerin. Er habe zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht, dass dieser regelmäßig Aufträge der Antragsgegnerin erledige, weswegen ihm die erforderliche Neutralität fehle.
10 Mit Schreiben vom 1.10.2014 (Bl. 149 d.A.) teilte der Sachverständige mit, die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nicht erhalten zu haben und wiederholte deshalb erneut seine früheren Aufforderungen. Da in Deutschland allein die Antragsgegnerin Steinkohle fördere, sei es naturgemäß bereits zu Tätigkeiten des Sachverständigen für die Antragsgegnerin gekommen.
11 Mit Schriftsatz vom 20.10.2014 (Bl. 151 d.A.) hat der Antragsteller den Sachverständigen als befangen abgelehnt. Dieser habe die bereits vor seiner Beauftragung erbetener Stellungnahme zu einer Tätigkeit für die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Zwischenzeitlich sei bekannt geworden, dass der Sachverständige sich in ständigen vertraglichen Beziehungen zur Antragsgegnerin befinde. Es gebe auch Sachverständige, die nicht mit der Antragsgegnerin in geschäftlichen Kontakten stünden. Ferner sei auffallend, dass der Sachverständige wiederholt Anlagen nicht erhalten haben wolle. Es entstehe der Eindruck, dass dieser versuche, das Verfahren in die Länge zu ziehen, um zu erreichen, dass der Antragsteller seinen Antrag nicht weiter verfolge.
12 Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 2.12.2014 (Bl. 155 d.A.) erklärt, er stehe weder in ständigen vertraglichen Beziehungen zur Antragsgegnerin, noch gebe es einen Rahmenvertrag mit dieser.
13 Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers mit Beschluss vom 17.12.2014 (Bl. 159 d.A.) zurückgewiesen. Dass der Sachverständige, der für die Bewertung von Schäden und Bergschäden an Gebäuden öffentlich bestellt und vereidigt ist, mehrfach und gegebenenfalls regelmäßig mit der Antragsgegnerin zu tun habe, sei nicht geeignet die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Anhaltspunkte für eine Verfahrensverzögerung hat das Landgericht nicht gesehen.
14 Der Antragsteller hat gegen den am 7.01.2015 zugestellten Beschluss am 21.02.2015 sofortige Beschwerde erhoben (Bl. 169 d.A.). Seine Prozessbevollmächtigte habe erfahren, dass der Sachverständige zeitgleich zum vorliegenden Verfahren für die Antragsgegnerseite als Gutachter tätig sei. Das müsse ein verständiger Verfahrensbeteiligter nicht dulden. Der Sachverständige habe diesen Umstand bewusst verschwiegen. Gemäß § 404 Abs. 2 ZPO sei es unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt, eine nicht öffentlich bestellte Person als Sachverständigen zu bestellen.
15 Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 28.1.2015 (Bl. 179 d.A.) dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
16 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statt-haft und innerhalb der Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Sie ist aber unbegründet.
17 Das Ablehnungsgesuch war teils bereits unzulässig, teils unbegründet.
a.
18 Soweit der Antragsteller sich auf geschäftliche Beziehungen zwischen dem Sachverständigen und der Antragsgegnerin beruft, ist sein Befangenheitsantrag verspätet.
19 Gemäß § 406 Abs. 2 ZPO ist der einen Sachverständigen betreffende Ablehnungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen. Tritt der Grund für dessen Ablehnung erst nach der Bestellung zu Tage, so muss die Ablehnung gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 S. 1 BGB beantragt werden, das heißt ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund (OLG Sachsen-Anhalt, OLGR Naumburg 2007, 702; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 406 Rdn. 11, m.w.N.). Wann ein Ablehnungsgrund insoweit nicht mehr unverzüglich geltend gemacht ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der betroffenen Partei ist eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen (OLG Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2014, 93).
20 Der auf diese Weise zu bestimmende Zeitraum, innerhalb dessen ein Befangenheitsantrag zulässigerweise hätte gestellt werden können, war bei Anbringung des Ablehnungsgesuchs mit Schriftsatz vom 20.10.2014 längst verstrichen. Soweit der Antragsteller dort gerügt hat, der Sachverständige habe seine ständigen vertraglichen Beziehungen zur Antragsgegnerin verschwiegen, trifft das nicht zu.
21 Die Bitte des Antragstellers um Einholung einer Äußerung des Sachverständigen zu einer eventuellen beruflichen Nähe zu der Antragsgegnerin, hat das Landgericht nicht an den Sachverständigen weitergeleitet, sondern im Bestellungsbeschluss darauf hingewiesen, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Bergschäden – einen solchen und nicht lediglich einen Bausachverständigen hatte der Antragsteller ausdrücklich verlangt – „nach Kenntnis des Gerichts auch Gutachten für die Antragsgegnerin erstellen“ und dem Gericht kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bergschäden bekannt sei, der nicht auch schon für die Antragsgegnerin tätig geworden sei.
22 Entgegen der Ansicht des Antragstellers war hiermit deutlich gemacht, dass die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit Blick auf die Monopolstellung der Antragsgegnerin regelmäßig für diese tätig werden. Das impliziert die Möglichkeit, dass das auch gegenwärtig der Fall ist. Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht lässt sich dem Hinweis nicht entnehmen.
23 Diesen Hinweis und den von ihm nunmehr gerügten Umstand des Fehlens der vor Bestellung erbetenen Äußerung des Sachverständigen hat der Antragsteller über einen Zeitraum von acht Monaten nicht zum Anlass genommen, den Sachverständigen als befangen abzulehnen. Das Befangenheitsgesuch ist deshalb verspätet.
24 Es wäre im Übrigen auch unbegründet.
25 Das Landgericht hat den gerügten Umstand zu Recht nicht als befangenheitsrelevant angesehen. Es liegt mit Blick auf die Monopolstellung der Antragsgegnerin in der Natur der Sache, dass der Sachverständige als einer der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen von dieser als Gutachter beauftragt wird. Er kann von Standpunkt einer verständigen Partei deshalb nicht generell als parteiisch angesehen werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 1470; OLG Celle, VersR 2003, 1593). Im Streitfall sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Sachverständige hat auf die Anfrage des Senats nach dem Umfang seiner Tätigkeit angegeben, im Jahr 2014 in zehn von insgesamt 42 Fällen von der Antragsgegnerin, in den übrigen Fällen von Gerichten, der Schlichtungsstelle NRW, Wohnungsbauunternehmen, Gewerbekunden, Kirchen und Privatpersonen als Gutachter beauftragt gewesen zu sein. Das lässt nicht den Schluss zu, der Sachverständige befinde sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu der Antragsgegnerin (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).
b)
26 Für den vom Antragsteller erhobenen Vorwurf einer dem Sachverständigen anzulastenden bewussten Verfahrensverzögerung fehlt es an jeglicher Grundlage.
27 Der Sachverständige hat unmittelbar nach Erhalt des Gutachtenauftrags umfassend dargelegt, welche Unterlagen er für die Gutachtenerstellung benötige und hat – kostenintensivere – Alternativen aufgezeigt. Auf die ihm übermittelten Angaben des Antragstellers und die ihm übersandten Unterlagen hat er jeweils unverzüglich reagiert und hat nachgehakt, soweit dies aus von ihm jeweils näher erläuterten Gründen erforderlich war. Dass der Sachverständige – wie es die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers andeutet - lediglich vorgegeben haben soll, ihm übermittelte Unterlagen nicht erhalten zu haben, liegt fern. Dass dieser von dem Motiv geleitet gewesen sein soll, das Verfahren in die Länge zu ziehen, um den Antragsteller von der Weiterverfolgung seiner Anliegens abzuhalten, ist eine durch nichts zu begründende Mutmaßung.
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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