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2 K 422/14•Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2015-03-10, 2 K 422/14
2 K 422/14Administrative Court / Chamber 2Mar 10, 2015
1. Ist die dem Krankenhausträger im Bescheid über die Planaufnahme seines Krankenhauses auferlegte Verpflichtung, einzelne Abteilungen oder Einrichtungen zum Zwecke der Qualitätssicherung durch bestimmte medizinische Fachgesellschaften zertifizieren zu lassen, als auflösende Bedingung für das Fortbestehen des jeweiligen, zunächst unbedingt erteilten Versorgungsauftrages ausgestaltet, richtet sich die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen nach § 36 Abs. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL), wenn (wie hier) für das Krankenhaus mit den entsprechenden Abteilungen oder Einrichtungen ein Anspruch auf Planaufnahme bestand bzw. besteht.(Rn.53) 2. Es fehlt im Saarländischen Krankenhausgesetz an einer ausdrücklichen Ermächtigung im Sinne des § 36 Abs. 1 Alt. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) zum Erlass von Nebenbestimmungen, mit denen besondere Qualitätsanforderungen, wie die hier verlangte Zertifizierung von Versorgungsangeboten durch bestimmte medizinische Fachgesellschaften, begründet werden könnten.(Rn.60) 3. Die im vorliegenden Falle als auflösende Bedingungen vorgegebenen Zertifizierungspflichten sind auch nicht als Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 SVwVfG (juris: VwVfG SL) zulässig bzw. dienen nicht der Sicherstellung der für die Aufnahme in den Krankenhausplan zu fordernden Leistungsfähigkeit des Krankenhauses der Klägerin, denn der für die Hauptfachabteilung Gefäßchirurgie geforderte Nachweis der so genannten Dreierzertifizierung seitens der Deutschen Gesellschaft für Angiologie, der Deutschen Gesellschaft für Gefäßchirurgie und der Deutschen Röntgengesellschaft sowie die Verpflichtung zur Zertifizierung der Stroke Unit seitens der Deutschen Schlaganfall-Gesellschaft und der Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe nach der ISO-Norm 9001 gehen jeweils über das hinaus, was krankenhausplanungsrechtlich an Leistungsfähigkeit von einem Plankrankenhaus verlangt werden darf.(Rn.79) (Rn.85)
Entscheidungsdatum: 2015-03-10
Aktenzeichen: 2 K 422/14
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2015:0310.2K422.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 KHG SL, § 23 Abs 4 KHG SL, § 25 Abs 2 Nr 10 KHG SL, § 9 KHG SL, § 36 Abs 1 Alt 2 VwVfG SL ... mehr
Ist die dem Krankenhausträger im Bescheid über die Planaufnahme seines Krankenhauses auferlegte Verpflichtung, einzelne Abteilungen oder Einrichtungen zum Zwecke der Qualitätssicherung durch bestimmte medizinische Fachgesellschaften zertifizieren zu lassen, als auflösende Bedingung für das Fortbestehen des jeweiligen, zunächst unbedingt erteilten Versorgungsauftrages ausgestaltet, richtet sich die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen nach § 36 Abs. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL), wenn (wie hier) für das Krankenhaus mit den entsprechenden Abteilungen oder Einrichtungen ein Anspruch auf Planaufnahme bestand bzw. besteht.(Rn.53)
Es fehlt im Saarländischen Krankenhausgesetz an einer ausdrücklichen Ermächtigung im Sinne des § 36 Abs. 1 Alt. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL) zum Erlass von Nebenbestimmungen, mit denen besondere Qualitätsanforderungen, wie die hier verlangte Zertifizierung von Versorgungsangeboten durch bestimmte medizinische Fachgesellschaften, begründet werden könnten.(Rn.60)
Die im vorliegenden Falle als auflösende Bedingungen vorgegebenen Zertifizierungspflichten sind auch nicht als Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 SVwVfG (juris: VwVfG SL) zulässig bzw. dienen nicht der Sicherstellung der für die Aufnahme in den Krankenhausplan zu fordernden Leistungsfähigkeit des Krankenhauses der Klägerin, denn der für die Hauptfachabteilung Gefäßchirurgie geforderte Nachweis der so genannten Dreierzertifizierung seitens der Deutschen Gesellschaft für Angiologie, der Deutschen Gesellschaft für Gefäßchirurgie und der Deutschen Röntgengesellschaft sowie die Verpflichtung zur Zertifizierung der Stroke Unit seitens der Deutschen Schlaganfall-Gesellschaft und der Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe nach der ISO-Norm 9001 gehen jeweils über das hinaus, was krankenhausplanungsrechtlich an Leistungsfähigkeit von einem Plankrankenhaus verlangt werden darf.(Rn.79) (Rn.85)
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