Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2013-09-02, 6 K 553/12

6 K 553/12Administrative Court / Chamber 6Sep 2, 2013

Regest

Ein Zweitantrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist regelmäßig unzulässig, wenn in ihm zur Begründung der Erfolgsaussichten lediglich der Vortrag aus dem Erstantrag wiederholt wird.(Rn.3) Insoweit muss der Zweitantrag neue Gesichtspunkte enthalten, die nicht bereits Gegenstand des bisherigen Prozesskostenhilfeverfahrens waren.(Rn.5)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 553/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-02

Aktenzeichen: 6 K 553/12

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2013:0902.6K553.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 166 VwGO, § 114 ZPO

Orientierungssatz

Ein Zweitantrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist regelmäßig unzulässig, wenn in ihm zur Begründung der Erfolgsaussichten lediglich der Vortrag aus dem Erstantrag wiederholt wird.(Rn.3) Insoweit muss der Zweitantrag neue Gesichtspunkte enthalten, die nicht bereits Gegenstand des bisherigen Prozesskostenhilfeverfahrens waren.(Rn.5)

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