Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2014-07-24, 5 L 191/14

5 L 191/14Administrative Court / Chamber 5Jul 24, 2014

Regest

1. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist einschränkend dahin auszulegen, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen. Erforderlich ist, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei dem sammelnden Unternehmen eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG besteht.(Rn.25) 2. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG kann sich daraus ergeben, dass ein Unternehmen, das Altkleider sammelt, systematisch ohne die erforderlichen Genehmigungen Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufstellt bzw. aufstellen lässt. (Rn.27) 3. § 62 i. V. m. § 47 Abs. 2 und 3 KrWG ist für die zuständige Behörde die geeignete Rechtsgrundlage, um von einem Unternehmen, das Altkleider sammelt, die Vorlage einer konkreten Standortliste zu fordern. Dagegen kann die zuständige Behörde im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 2 KrWG von dem sammelnden Unternehmen keine genauen Angaben zu den Standorten der aufgestellten Container verlangen.(Rn.34)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 191/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-24

Aktenzeichen: 5 L 191/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0724.5L191.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist einschränkend dahin auszulegen, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen. Erforderlich ist, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei dem sammelnden Unternehmen eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG besteht.(Rn.25)

  2. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG kann sich daraus ergeben, dass ein Unternehmen, das Altkleider sammelt, systematisch ohne die erforderlichen Genehmigungen Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufstellt bzw. aufstellen lässt. (Rn.27)

  3. § 62 i. V. m. § 47 Abs. 2 und 3 KrWG ist für die zuständige Behörde die geeignete Rechtsgrundlage, um von einem Unternehmen, das Altkleider sammelt, die Vorlage einer konkreten Standortliste zu fordern. Dagegen kann die zuständige Behörde im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 2 KrWG von dem sammelnden Unternehmen keine genauen Angaben zu den Standorten der aufgestellten Container verlangen.(Rn.34)

Orientierungssatz

  1. Vergleiche zum Leitsatz 2: VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.01.2014 - 7 ME 1/14 -, NVwZ-RR 2014, 343; VG Oldenburg, Beschluss vom 29.04.2014 - 5 B 243/14 -, juris.(Rn.28)

  2. Vergleiche zum Leitsatz 3: OVG Münster, Beschluss vom 5.6.2014 - 20 B 1396/13 -.(Rn.35)

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