Landesarbeitsgericht Saarland 2. Kammer, 2014-07-16, 2 Sa 162/13

2 Sa 162/13Labour Court / Chamber 2Jul 16, 2014

Regest

1. Grundsätzlich sind grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder anderer Betriebsangehöriger, insbesondere von Vorgesetzten durchaus geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB darzustellen, soweit nach Form oder Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung damit verbunden ist (so auch BAG Urteil v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 -).(Rn.102) 2. Die Ausübung der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit wird durch den Schutz des Rechts der persönlichen Ehre anderer Personen gem. Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber nicht mehr hinnehmen (so auch BAG Urteil v. 10.10.2002 - 2 AZR 418/01).(Rn.103) 3. Der Ausspruch mehrerer Kündigungen, die zwar rechtlich nicht zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, kann im konkreten Einzelfall mit herangezogen werden als abmahnungsgleiche Warnung an den Arbeitnehmer, sein Verhalten für die Zukunft zu überdenken, um so einen späteren Kündigungsausspruch zu vermeiden.(Rn.115)

Full text

Landesarbeitsgericht Saarland 2. Kammer — 2 Sa 162/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-16

Aktenzeichen: 2 Sa 162/13

ECLI: ECLI:DE:LAGSL:2014:0716.2SA162.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 626 Abs 1 BGB, Art 5 Abs 1 GG, Art 5 Abs 2 GG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Grundsätzlich sind grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder anderer Betriebsangehöriger, insbesondere von Vorgesetzten durchaus geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB darzustellen, soweit nach Form oder Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung damit verbunden ist (so auch BAG Urteil v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 -).(Rn.102)

  2. Die Ausübung der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit wird durch den Schutz des Rechts der persönlichen Ehre anderer Personen gem. Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber nicht mehr hinnehmen (so auch BAG Urteil v. 10.10.2002 - 2 AZR 418/01).(Rn.103)

  3. Der Ausspruch mehrerer Kündigungen, die zwar rechtlich nicht zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, kann im konkreten Einzelfall mit herangezogen werden als abmahnungsgleiche Warnung an den Arbeitnehmer, sein Verhalten für die Zukunft zu überdenken, um so einen späteren Kündigungsausspruch zu vermeiden.(Rn.115)

Orientierungssatz

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 896/14)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.