Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2014-09-19, 6 L 975/14

6 L 975/14Administrative Court / Chamber 6Sep 19, 2014

Regest

1. Möglich ist die Ausreise in einen anderen Staat i.S.v. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn der Ausländer in den betreffenden Staat einreisen und sich zumindest für die Dauer einer Schutz erfordernden Situation dort aufhalten darf.(Rn.19) 2. Ein Ausweisungsgrund i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt vor, wenn ein Ausländer entgegen seiner Mitwirkungspflicht aus § 49 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Ausstellung eines Reisepasses verschweigt; dabei unterfallen der Ausweis- und Vorlagepflicht des § 48 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch solche Dokumente, deren Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit in Frage steht.(Rn.29)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 L 975/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-19

Aktenzeichen: 6 L 975/14

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2014:0919.6L975.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 Abs 1 AufenthG 2004, § 25 Abs 3 AufenthG 2004, § 28 Abs 1 AufenthG 2004, § 31 Abs 1 AufenthG 2004, § 31 Abs 2 AufenthG 2004 ... mehr

Leitsatz

  1. Möglich ist die Ausreise in einen anderen Staat i.S.v. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn der Ausländer in den betreffenden Staat einreisen und sich zumindest für die Dauer einer Schutz erfordernden Situation dort aufhalten darf.(Rn.19)

  2. Ein Ausweisungsgrund i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt vor, wenn ein Ausländer entgegen seiner Mitwirkungspflicht aus § 49 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Ausstellung eines Reisepasses verschweigt; dabei unterfallen der Ausweis- und Vorlagepflicht des § 48 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch solche Dokumente, deren Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit in Frage steht.(Rn.29)

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