Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, 2014-06-04, OLG Ausl 60/13, OLG Ausl 60/2013

OLG Ausl 60/13, OLG Ausl 60/2013Supreme Court / Criminal Chamber IJun 4, 2014

Regest

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls durch das OLG setzt voraus, dass die Bewilligungsbehörde vorab über die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen entschieden hat.(Rn.13)

Full text

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat — OLG Ausl 60/13, OLG Ausl 60/2013 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-04

Aktenzeichen: OLG Ausl 60/13, OLG Ausl 60/2013

ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2014:0604.OLGAUSL60.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 IRG, § 79 Abs 2 IRG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls durch das OLG setzt voraus, dass die Bewilligungsbehörde vorab über die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen entschieden hat.(Rn.13)

Tenor

Eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung ist derzeit nicht veranlasst.

Gründe

I.

1 Die ungarischen Behörden betreiben die Auslieferung des Verfolgten.

2 Es besteht gegen ihn ein Europäischer Haftbefehl des Amtsgerichts Kiskunhalas vom 08.10.2013 (Az.: 6.B.136/2013), in dem ihm der folgende Sachverhalt zur Last gelegt wird:

3 „Der iranische Staatsbürger L. S. N. befand sich ab dem 27. Dezember 2012 in der bewachten Unterkunft unter der Adresse Polizeipräsidium ... pp., in polizeilichem Gewahrsam. Der Angeklagte hat sich am 4. Januar 2013 um ca. 08.30 Uhr in der zur Unterkunft bestimmten Zelle Nr. ... geweigert, die mündliche Anweisung der ihre dienstlichen Aufgaben versehenden bewaffneten Sicherheitsbeamtin S. B. C. zu befolgen und hat sie, um seinem Widerstand Nachdruck zu verleihen, am linken Arm gepackt und dabei laut schreiend beschimpft. S. B. C. hat ihren Arm aus dem Klammergriff des Angeklagten befreit, darauf ist dann das Wachpersonal gekommen, dem es gelang, weitere Angriffe des zu diesem Zeitpunkt auch sie bedrohenden Angeklagten zu verhindern. S. B. C. hat keinerlei Verletzungen erlitten. S. B. C. gilt beim Versehen ihrer Arbeit aufgrund von StGB (…) § 137 Punkt 1/I als Amtsperson.“

4 Ausweislich des Europäischen Haftbefehls soll dieser Sachverhalt den Tatbestand der Gewalt gegen Amtsträger gem. § 229 Absatz 1 Ungarisches Strafgesetzbuch erfüllen, welcher wie folgt wiedergegeben wird:

5 „Wer einen Amtsträger oder einen ausländischen Amtsträger mit Gewalt oder durch Drohung an seinem rechtmäßigen Verfahren hindert, zu Maßnahmen zwingt oder während bzw. wegen seines Verfahrens misshandelt, begeht ein Verbrechen und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

6 In Deutschland hielt sich der Verfolgte nach Aktenlage seit dem 28.09.2013 auf und ist seither im Bereich der Landeswohnsiedlung für Flüchtlinge in L. gemeldet.

7 Nach seiner Festnahme infolge einer SIS-Ausschreibung auf der Grundlage des besagten Europäischen Haftbefehls wurde gegen ihn am 03.12.2013 durch das Amtsgericht Saarbrücken eine Festhalteanordnung gem. § 22 Abs. 3 S. 2 IRG getroffen. In seiner dieser Anordnung vorausgehenden Anhörung hat sich der Verfolgte zu seiner Täterschaft nicht ausdrücklich geäußert Er hat sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.

8 Durch Beschluss vom 13. Dezember 2013 (OLG Ausl. 60/2013 (54/13)) hat der Senat den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zurückgewiesen.

9 Zwei in der Folgezeit unter Bezugnahme auf diesen Senatsbeschluss an die ungarischen Behörden gerichtete Schreiben vom 23.12.2013 und vom 21.03.2014, mit denen die Generalstaatsanwaltschaft anfragte, ob das Auslieferungsersuchen zurückgenommen werde, und, sofern dies nicht der Fall sei, um Stellungnahme zu den durch den Senat aufgeworfenen, die Zulässigkeit der Auslieferung betreffenden Fragen bat, blieben bis heute unbeantwortet.

10 Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten nunmehr zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung, gegen die sie selbst Bedenken formuliert hat, vorgelegt. Eine Entscheidung über die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen gem. §§ 79 Abs. 2, 83 b IRG hat sie bisher nicht getroffen.

II.

11 Bei der gegebenen Sachlage ist der Senat derzeit zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht berufen.

12 Gem. § 29 Abs. 1 IRG beantragt die Generalstaatsanwaltschaft die Entscheidung des Oberlandesgerichts, ob die Auslieferung zulässig ist, sofern der Verfolgte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat. Für die Fälle des Europäischen Haftbefehls schreibt jedoch § 79 Abs. 2 IRG vor, dass vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts die Bewilligungsbehörde eine Entscheidung über die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen gem. § 83 b IRG zu treffen und zu begründen hat und hierzu rechtliches Gehör zu gewähren ist. Diese Entscheidung unterliegt ausdrücklich der gerichtlichen Nachprüfung im Verfahren nach § 29 IRG. Hierdurch wird dem Postulat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18. Juli 2005 (BVerfGE 113, 273) Genüge getan, nach welchem jedenfalls für den Bereich des Europäischen Haftbefehls auch die Entscheidung der Bewilligungsbehörde einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Erforderlich ist hierfür, dass die nach § 79 Abs. 2 S. 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Senat die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83 b IRG zutreffend beurteilt hat und sich beim Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles bewusst war (vgl. Senatsbeschluss v. 29.November 2012 - OLG Ausl. 57/2012 (22/12) - ; OLG Karlsruhe StV 2007, 149; StV 2009, 107; KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702).

13 Eine solche Überprüfung kann der Senat derzeit jedoch nicht vornehmen, weil die Generalstaatsanwaltschaft eine Vorabentscheidung nicht getroffen hat. Dass diese offenbar vor dem Hintergrund der Bedenken der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Zulässigkeit der Auslieferung, zu deren Begründung sie auf den Beschluss des Senats über die Zurückweisung des Antrages auf Anordnung von Auslieferungshaft Bezug genommen hat, und insofern auch folgerichtig unterblieben ist, ändert nichts daran, dass für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts weder Raum noch Bedürfnis besteht (OLG Celle, StraFo 2008, 252, Rdnr. 6 nach juris; OLG Zweibrücken, B. v. 09.05.2008, 1 Ausl. 14/09, Rdnr. 5 nach juris; Grützner/Pötz/Kreß-Böse, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 79 IRG Rdnr. 17; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 79 Rdnr. 12 und § 29 Rdnr. 4 a). Dies gilt jedenfalls, soweit und solange die Bewilligungsbehörde eine Auslieferung des Verfolgten nicht betreiben will. Das ggf. nachvollziehbare Interesse der Bewilligungsbehörde, ihre Position gegenüber dem ersuchenden Staat durch eine die Auslieferung für unzulässig erklärende gerichtliche Entscheidung zu stärken, vermag den insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu überwinden (OLGe Celle und Zweibrücken, jeweils a.a.O.).

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