Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, 2012-07-20, 3 K 98/11

3 K 98/11Administrative Court / Chamber 3Jul 20, 2012

Regest

1. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer 15-jährigen ist am Wohnort ihrer Familie, es sei denn es gibt Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung.(Rn.26) 2. Zu den Voraussetzungen für die Förderung einer Auslandsausbildung.(Rn.28)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer — 3 K 98/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-20

Aktenzeichen: 3 K 98/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0720.3K98.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG, § 5 Abs 1 BAföG, § 5 Abs 2 Nr 3 BAföG, § 5 Abs 2 Halbs 2 BAföG

Leitsatz

  1. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer 15-jährigen ist am Wohnort ihrer Familie, es sei denn es gibt Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung.(Rn.26)

  2. Zu den Voraussetzungen für die Förderung einer Auslandsausbildung.(Rn.28)

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