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10 K 831/11•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2012-03-02, 10 K 831/11
10 K 831/11Administrative Court / Chamber 10Mar 2, 2012
1. Eine von Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt nicht zwingend eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft voraus.(Rn.37) 2. Bei räumlichem Getrenntleben der Eheleute setzt die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings notwendigerweise voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.(Rn.37) 3. Ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt grundsätzlich voraus, dass der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert war.(Rn.54) 4. Das für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt nicht.(Rn.54) 5. Bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geforderten Mindestehebestandszeit können nur die unmittelbar vorangegangenen, ununterbrochenen Zeiträume herangezogen werden.(Rn.63) 6. Etwaige Voraufenthalte des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland können ebenso wenig wie Aufenthaltszeiten in anderen Ländern der Europäischen Union Berücksichtigung finden.(Rn.63)
Entscheidungsdatum: 2012-03-02
Aktenzeichen: 10 K 831/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0302.10K831.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 28 Abs 1 AufenthG 2004, § 28 Abs 2 AufenthG 2004, § 27 Abs 1 AufenthG 2004, § 31 Abs 1 AufenthG 2004, § 31 Abs 2 AufenthG 2004 ... mehr
Eine von Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt nicht zwingend eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft voraus.(Rn.37)
Bei räumlichem Getrenntleben der Eheleute setzt die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings notwendigerweise voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.(Rn.37)
Ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt grundsätzlich voraus, dass der Aufenthalt des ausländischen Ehegatten während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert war.(Rn.54)
Das für zurückliegende Zeiträume möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bestanden hat, genügt nicht.(Rn.54)
Bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geforderten Mindestehebestandszeit können nur die unmittelbar vorangegangenen, ununterbrochenen Zeiträume herangezogen werden.(Rn.63)
Etwaige Voraufenthalte des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland können ebenso wenig wie Aufenthaltszeiten in anderen Ländern der Europäischen Union Berücksichtigung finden.(Rn.63)
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