Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2012-03-19, 10 L 84/12

10 L 84/12Administrative Court / Chamber 10Mar 19, 2012

Regest

1. Eine infolge der rechtzeitigen Beantragung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eingetretene Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG steht dem Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleich.(Rn.6) 2. Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger kann nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.(Rn.8) 3. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung hängt davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Antragstellers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Ermessensentscheidung kommt dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie insbesondere den von Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen des Betroffenen auf Achtung des Privat- und Familienlebens besondere Bedeutung zu.(Rn.10) 4. Die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen eines Ausländers, welche sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, sind in die Abwägung einzustellen.(Rn.26) 5. Fehlt es an einer hinreichenden Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, so ist dem Ausländer die Eingewöhnung in die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht schlechterdings unzumutbar.(Rn.30)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 L 84/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-19

Aktenzeichen: 10 L 84/12

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2012:0319.10L84.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 14 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, § 55 Abs 1 AufenthG, § 11 Abs 1 AufenthG, § 56 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 81 Abs 4 AufenthG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine infolge der rechtzeitigen Beantragung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eingetretene Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG steht dem Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht gleich.(Rn.6)

  2. Ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger kann nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.(Rn.8)

  3. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung hängt davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Antragstellers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Ermessensentscheidung kommt dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie insbesondere den von Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen des Betroffenen auf Achtung des Privat- und Familienlebens besondere Bedeutung zu.(Rn.10)

  4. Die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen eines Ausländers, welche sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, sind in die Abwägung einzustellen.(Rn.26)

  5. Fehlt es an einer hinreichenden Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, so ist dem Ausländer die Eingewöhnung in die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht schlechterdings unzumutbar.(Rn.30)

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