Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, 2011-10-27, 1 L 772/11

1 L 772/11Administrative Court / Chamber 1Oct 27, 2011

Regest

1. Eine unzulässige Umgehung der Regelungen der Hochschulzulassung könnte hierbei vorliegen, wenn die Grenze für die Eignung willkürlich so hoch angesetzt wäre, dass von vornherein nur eine eng begrenzte Zahl von Bewerbern sie überhaupt überschreiten könnte und damit faktisch ein numerus clausus eingeführt würde.(Rn.5) 2. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses noch nicht vor, wird gemäß § 2 Absatz 4 der Ordnung über den Zugang/die Zulassung gemäß § 65 Absatz 5 und Absatz 10 Fachhochschulgesetz - FhG (Zugangs-/Zulassungsordnung) die Bewerberin/der Bewerber auch dann in das Vergabeverfahren nach dieser Ordnung einbezogen, wenn bereits 80 Prozent der zum Hochschulabschluss notwendigen Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht worden sind.(Rn.11) Nach Ziff. 1.4. Abs. 3 der studiengangsspezifischen Anlage zur ASPO für den Master-Studiengang International Management muss der erste berufsqualifizierende Studiengang mindestens mit der Note 2,9 abgeschlossen worden sein.(Rn.20) Die Durchschnittsnote von mindestens 2,9 ist ein Kriterium im Sinne des § 65 Abs. 5 FhG zum Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.(Rn.22) 3. Es erscheint nicht sachwidrig oder unverhältnismäßig, besondere Qualifikationsanforderungen an die Studenten zu stellen, die, etwa in Verbindung mit den nach Ziff. 1.4. Abs. 2 der studiengangsspezifischen Anlage zur ASPO erforderlichen ECTS-Punkten in verschiedenen Modulen kumulativ vorliegen müssen.(Rn.23) Ein Verstoß gegen das Hochschulrahmengesetz ist hierbei nicht ersichtlich.(Rn.24) 4. Zwar bedarf das Eignungsfeststellungsverfahren der Hochschule einer normativen Regelung. Für den Landesgesetzgeber besteht indes keine Pflicht, alle Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium selbst zu regeln. Die grundgesetzliche Ordnung setzt zwar der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt Grenzen, die umso enger sind, je intensiver sie in die Berufsfreiheit eingreifen und je mehr schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und Außenstehender Dritter berührt werden. Die Beteiligung der Universitäten und Hochschulen an der Festlegung der Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen bleibt aber innerhalb dieser Grenzen.(Rn.25) 5. Die Note in einem sachlich-fachlich mit dem jeweiligen Masterstudiengang in Zusammenhang stehenden Studiengang ist hinreichend aussagekräftig gerade für die studiengangsspezifische Eignung.(Rn.28) 6. Gemessen am Interesse der Hochschule, für besonders qualifizierte Studienbewerber einen Masterstudiengang durchzuführen, dessen Abschluss eine besondere Qualifikation des Studenten zeigt und ihn deshalb am Arbeitsmarkt besonders auszeichnet, ist es nicht unzumutbar, diejenigen Bewerber, die nur durchschnittliche oder noch schlechtere Leistungen im Bachelorstudium erreicht haben, vom Masterstudiengang auszuschließen. Denn sie haben bereits einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und damit den Zugang zu einem Beruf erlangt.(Rn.30)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer — 1 L 772/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-27

Aktenzeichen: 1 L 772/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:1027.1L772.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 VwGO, § 65 Abs 5 FHSchulG SL 1999, Ziff 1.4 Abs 3 ASPO

Orientierungssatz

  1. Eine unzulässige Umgehung der Regelungen der Hochschulzulassung könnte hierbei vorliegen, wenn die Grenze für die Eignung willkürlich so hoch angesetzt wäre, dass von vornherein nur eine eng begrenzte Zahl von Bewerbern sie überhaupt überschreiten könnte und damit faktisch ein numerus clausus eingeführt würde.(Rn.5)

  2. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses noch nicht vor, wird gemäß § 2 Absatz 4 der Ordnung über den Zugang/die Zulassung gemäß § 65 Absatz 5 und Absatz 10 Fachhochschulgesetz - FhG (Zugangs-/Zulassungsordnung) die Bewerberin/der Bewerber auch dann in das Vergabeverfahren nach dieser Ordnung einbezogen, wenn bereits 80 Prozent der zum Hochschulabschluss notwendigen Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht worden sind.(Rn.11) Nach Ziff. 1.4. Abs. 3 der studiengangsspezifischen Anlage zur ASPO für den Master-Studiengang International Management muss der erste berufsqualifizierende Studiengang mindestens mit der Note 2,9 abgeschlossen worden sein.(Rn.20) Die Durchschnittsnote von mindestens 2,9 ist ein Kriterium im Sinne des § 65 Abs. 5 FhG zum Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.(Rn.22)

  3. Es erscheint nicht sachwidrig oder unverhältnismäßig, besondere Qualifikationsanforderungen an die Studenten zu stellen, die, etwa in Verbindung mit den nach Ziff. 1.4. Abs. 2 der studiengangsspezifischen Anlage zur ASPO erforderlichen ECTS-Punkten in verschiedenen Modulen kumulativ vorliegen müssen.(Rn.23) Ein Verstoß gegen das Hochschulrahmengesetz ist hierbei nicht ersichtlich.(Rn.24)

  4. Zwar bedarf das Eignungsfeststellungsverfahren der Hochschule einer normativen Regelung. Für den Landesgesetzgeber besteht indes keine Pflicht, alle Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium selbst zu regeln. Die grundgesetzliche Ordnung setzt zwar der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt Grenzen, die umso enger sind, je intensiver sie in die Berufsfreiheit eingreifen und je mehr schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und Außenstehender Dritter berührt werden. Die Beteiligung der Universitäten und Hochschulen an der Festlegung der Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen bleibt aber innerhalb dieser Grenzen.(Rn.25)

  5. Die Note in einem sachlich-fachlich mit dem jeweiligen Masterstudiengang in Zusammenhang stehenden Studiengang ist hinreichend aussagekräftig gerade für die studiengangsspezifische Eignung.(Rn.28)

  6. Gemessen am Interesse der Hochschule, für besonders qualifizierte Studienbewerber einen Masterstudiengang durchzuführen, dessen Abschluss eine besondere Qualifikation des Studenten zeigt und ihn deshalb am Arbeitsmarkt besonders auszeichnet, ist es nicht unzumutbar, diejenigen Bewerber, die nur durchschnittliche oder noch schlechtere Leistungen im Bachelorstudium erreicht haben, vom Masterstudiengang auszuschließen. Denn sie haben bereits einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und damit den Zugang zu einem Beruf erlangt.(Rn.30)

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