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10 L 911/10•Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2010-09-22, 10 L 911/10
10 L 911/10Administrative Court / Chamber 10Sep 22, 2010
1. Die Berufung auf den Schutz des Privatlebens setzt eine gefestigte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse voraus, so dass von einer faktischen Inländereigenschaft gesprochen werden kann.(Rn.4) 2. Art. 8 Abs. 1 MRK erfordert eine gelungene wirtschaftliche Integration, die bei ständigem Bezug von öffentlichen Mitteln nicht angenommen werden kann.(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2010-09-22
Aktenzeichen: 10 L 911/10
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0922.10L911.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60a Abs 2 AufenthG, § 60 AufenthG, Art 8 Abs 1 MRK, § 42 AsylVfG, § 123 Abs 1 VwGO
Die Berufung auf den Schutz des Privatlebens setzt eine gefestigte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse voraus, so dass von einer faktischen Inländereigenschaft gesprochen werden kann.(Rn.4)
Art. 8 Abs. 1 MRK erfordert eine gelungene wirtschaftliche Integration, die bei ständigem Bezug von öffentlichen Mitteln nicht angenommen werden kann.(Rn.6)
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