projects
5 L 324/11•Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-05-24, 5 L 324/11
5 L 324/11Administrative Court / Chamber 5May 24, 2011
1. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28) 2. Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2011-05-24
Aktenzeichen: 5 L 324/11
ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0524.5L324.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 BauGB, § 22 Abs 2 S 1 BauNVO, § 7 Abs 1 S 3 BauO SL
§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28)
Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.