Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, 2011-05-24, 5 L 324/11

5 L 324/11Administrative Court / Chamber 5May 24, 2011

Regest

1. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28) 2. Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer — 5 L 324/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-24

Aktenzeichen: 5 L 324/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0524.5L324.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 BauGB, § 22 Abs 2 S 1 BauNVO, § 7 Abs 1 S 3 BauO SL

Leitsatz

  1. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.(Rn.28)

  2. Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.(Rn.29)

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