Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, 2011-04-14, 2 L 291/11

2 L 291/11Administrative Court / Chamber 2Apr 14, 2011

Regest

1. Das für ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erforderliche dienstliche Interesse bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung und ist maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienst-herrn vorgeprägt, die dieser in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit trifft. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr aus nachvollziehbaren personalwirtschaftlichen Gründen ein Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeseintritts verneint.(Rn.8) 2. Die in § 43 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes (BG SL) normierte Regelaltersgrenze (65 Jahre) verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. (Rn.15)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer — 2 L 291/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-14

Aktenzeichen: 2 L 291/11

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0414.2L291.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 AGG, § 3 Abs 1 Nr 1 AGG, § 42 Abs 2 S 1 BG SL, § 42 Abs 3 BG SL, § 43 Abs 1 S 1 BG SL ... mehr

Leitsatz

  1. Das für ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erforderliche dienstliche Interesse bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung und ist maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienst-herrn vorgeprägt, die dieser in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit trifft. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr aus nachvollziehbaren personalwirtschaftlichen Gründen ein Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeseintritts verneint.(Rn.8)

  2. Die in § 43 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes (BG SL) normierte Regelaltersgrenze (65 Jahre) verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. (Rn.15)

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