Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, 2011-02-17, 6 K 741/10

6 K 741/10Administrative Court / Chamber 6Feb 17, 2011

Regest

1. Beihilfefähig sind unter anderem aus Anlass einer Krankheit die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang für die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel.(Rn.26) 2. Die erektile Dysfunktion ist eine schwerwiegende Erkrankung, deren Behandlung mit so genannten PDE-5-Hemmern (hier: Cialis und Levitra) notwendige und angemessene Aufwendungen begründet.(Rn.27) 3. Die hieraus dem Grunde nach resultierende Beihilfefähigkeit der vorgenannten Aufwendungen entfällt nur dann, wenn sie durch das anzuwendende Beihilferecht ausgeschlossen wird, wobei sich ein derartiger Ausschluss an höherrangigem Recht (Gleichheitssatz, Fürsorgepflicht) messen lassen muss.(Rn.34) 4. § 67 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes - SBG - F. 2009 und § 98 Abs. 4 SBG a.F. ermächtigen den Dienstherrn nicht dazu, einen Ausschluss von Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit durch Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Ein derartiger (auch teilweiser) Ausschluss ist vielmehr einer Regelung durch Rechtsverordnung (Beihilfeverordnung) vorbehalten.(Rn.72) 5. Die saarländische Beihilfeverordnung enthält auch in der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung keinen Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der Beihilfefähigkeit (im Anschluss an VG Saarlouis, Urteil vom 03.03.2009 - 3 K 1812/08 -, veröffentlicht in JURIS, betreffend die bis 31.12.2008 gültig gewesene Beihilfeverordnung).(Rn.44) Ob ein derartiger Ausschluss mit höherrangigem Recht vereinbar wäre, war daher nicht zu entscheiden.(Rn.78)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer — 6 K 741/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-17

Aktenzeichen: 6 K 741/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2011:0217.6K741.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 1 Nr 6 BhV SL, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 67 Abs 4 BG SL 2009, § 98 Abs 4 BG SL

Leitsatz

  1. Beihilfefähig sind unter anderem aus Anlass einer Krankheit die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang für die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel.(Rn.26)

  2. Die erektile Dysfunktion ist eine schwerwiegende Erkrankung, deren Behandlung mit so genannten PDE-5-Hemmern (hier: Cialis und Levitra) notwendige und angemessene Aufwendungen begründet.(Rn.27)

  3. Die hieraus dem Grunde nach resultierende Beihilfefähigkeit der vorgenannten Aufwendungen entfällt nur dann, wenn sie durch das anzuwendende Beihilferecht ausgeschlossen wird, wobei sich ein derartiger Ausschluss an höherrangigem Recht (Gleichheitssatz, Fürsorgepflicht) messen lassen muss.(Rn.34)

  4. § 67 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes - SBG - F. 2009 und § 98 Abs. 4 SBG a.F. ermächtigen den Dienstherrn nicht dazu, einen Ausschluss von Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit durch Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Ein derartiger (auch teilweiser) Ausschluss ist vielmehr einer Regelung durch Rechtsverordnung (Beihilfeverordnung) vorbehalten.(Rn.72)

  5. Die saarländische Beihilfeverordnung enthält auch in der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung keinen Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der Beihilfefähigkeit (im Anschluss an VG Saarlouis, Urteil vom 03.03.2009 - 3 K 1812/08 -, veröffentlicht in JURIS, betreffend die bis 31.12.2008 gültig gewesene Beihilfeverordnung).(Rn.44) Ob ein derartiger Ausschluss mit höherrangigem Recht vereinbar wäre, war daher nicht zu entscheiden.(Rn.78)

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