Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, 2010-07-16, 10 K 36/10

10 K 36/10Administrative Court / Chamber 10Jul 16, 2010

Regest

Über welchen Zeitraum in Fällen früheren Cannabiskonsums eine völlige Abstinenz oder zumindest ein dem Trennungsgebot Rechnung tragendes geändertes Konsumverhalten praktiziert werden muss, ist wegen der Differenziertheit der denkbaren Begleitumstände einer verallgemeinernden Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern muss anhand der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall festgelegt werden. Grundsätzlich ist insoweit wohl eine zwischen sechs Monaten und einem Jahr anzusiedelnde Zeitspanne zu fordern (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss v. 25.09.2009, 1 B 430/09).(Rn.34)

Full text

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer — 10 K 36/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-16

Aktenzeichen: 10 K 36/10

ECLI: ECLI:DE:VGSL:2010:0716.10K36.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 46 Abs 1 S 1 FeV, § 46 Abs 1 S 2 FeV, Ziff 9.2.2 Anl 4 FeV, § 3 Abs 1 S 1 StVG

Leitsatz

Über welchen Zeitraum in Fällen früheren Cannabiskonsums eine völlige Abstinenz oder zumindest ein dem Trennungsgebot Rechnung tragendes geändertes Konsumverhalten praktiziert werden muss, ist wegen der Differenziertheit der denkbaren Begleitumstände einer verallgemeinernden Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern muss anhand der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall festgelegt werden. Grundsätzlich ist insoweit wohl eine zwischen sechs Monaten und einem Jahr anzusiedelnde Zeitspanne zu fordern (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss v. 25.09.2009, 1 B 430/09).(Rn.34)

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