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2 Qs 19/10•LG Saarbrücken 2. Große Strafkammer, 2010-07-15, 2 Qs 19/10
2 Qs 19/10Cantonal CourtJul 15, 2010
Eine unbillige Härte im Sinne des § 459 f StPO liegt dann vor, wenn der Verurteilte auch bei äußerster Anstrengung seiner Kräfte außer Stande ist, die Geldstrafe zumindest in Raten zu bezahlen, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darüber hinaus zu einer außerhalb des Strafzwecks liegenden zusätzlichen Härte für den Verurteilten führt, welche die Vollstreckung als geradezu ungerecht erscheinen lassen würde und eine günstige Prognose dahingehend bei dem Verurteilten besteht, dass der Strafzweck auch durch die bloße Verhängung der Geldstrafe erreicht werden kann.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 4. Juni 2010, 28 Cs 4 Js 3014/08 (64/09), Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-15
Aktenzeichen: 2 Qs 19/10
ECLI: ECLI:DE:LGSAARB:2010:0715.2QS19.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Eine unbillige Härte im Sinne des § 459 f StPO liegt dann vor, wenn der Verurteilte auch bei äußerster Anstrengung seiner Kräfte außer Stande ist, die Geldstrafe zumindest in Raten zu bezahlen, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darüber hinaus zu einer außerhalb des Strafzwecks liegenden zusätzlichen Härte für den Verurteilten führt, welche die Vollstreckung als geradezu ungerecht erscheinen lassen würde und eine günstige Prognose dahingehend bei dem Verurteilten besteht, dass der Strafzweck auch durch die bloße Verhängung der Geldstrafe erreicht werden kann.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend AG Saarbrücken, 4. Juni 2010, 28 Cs 4 Js 3014/08 (64/09), Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4.6.2010 (Az.: 28 Cs 4 Js 3014/08 (64/09)) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
I.
1 Am 29.01.2009 erließ das Amtsgericht Saarbrücken gegen den Verurteilten Strafbefehl mit einer Rechtsfolge von 20 Tagessätzen zu je 40€ wegen unbefugten Führens eines akademischen Grades (Bl. 28ff. d.A.). Gegen diesen Strafbefehl legte der Verurteilte form- und fristgerecht am 25.03.2009 Einspruch ein (Bl. 35 d.A.), welcher im Verlauf des weiteren Verfahrens mit anwaltlichem Schreiben vom 29.6.2009 zurückgenommen wurde (Bl. 41 d.A.).
2 Die Geldstrafe ist aktuell noch nicht vollstreckt.
3 Nachdem der Verurteilte im Vollstreckungsverfahren finanzielle und gesundheitliche Probleme darlegte (Bl. 51 d.A.), schaltete die Vollstreckungsbehörde die Haftentscheidungshilfe ein, um die finanzielle Leistungsfähigkeit und die gesundheitliche Verfassung des Verurteilten überprüfen zu lassen. Der Bericht im Rahmen der Haftentscheidungshilfe vom 15.03.2010 (Bl. 59f. d.A.) beschreibt, dass der Verurteilte derzeit auf einen Rollstuhl angewiesen sei, nicht arbeitsfähig sei und sogar auf nicht absehbare Zeit auch 100 % Arbeitsunfähigkeit bestehen könne.
4 Finanziell sei der Verurteilte nicht in der Lage, Zahlungen auf die Geldstrafe zu erbringen. Auch eine Umwandlung in gemeinnützige Arbeit komme nicht in Betracht.
5 In der Akte befindet sich ein Bericht des Kriminalkommissars ... (Bl. 5 d.A.), aus welchem hervorgeht, dass der Verurteilte „extrem übergewichtig und bewegungseingeschränkt“ sei, „weshalb er nur mit 2 Gehhilfen (Krücken) sich fortbewegen“ könne.
6 Zwischenzeitlich wurde der Verurteilte erneut in einem weiteren Verfahren sanktioniert. Am 11.02.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Saarbrücken in dem Verfahren 51 a VRs 9 Js 1957/09 wegen eines parallel gelagerten Deliktes zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro.
7 Mit Verfügung vom 29.03.2010 hat die zuständige Rechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken beim Amtsgericht Saarbrücken gemäß § 49 Abs. 2 StVollstrO angeregt, gemäß § 459 f StPO ein Unterbleiben der Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckung anzuordnen (Bl. 61 d.A.).
8 Mit Beschluss vom 04.06.2010 (Bl. 69 d.A.) hat das Amtsgericht Saarbrücken den Antrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne der Vorschrift lägen nicht vor.
9 Gegen diesen Antrag hat der Verurteilte am 21.06.2010 zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
10 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 459 f, 462 Abs. 3 StPO zulässig, in der Sache aber unbegründet.
11 Zu Recht hat das Amtsgericht Saarbrücken die Voraussetzungen für die Unterbleibensanordnung als nicht gegeben angesehen.
12 Gemäß § 459 f StPO ordnet das Gericht ein Unterbleiben der Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckung an, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift liegt dann vor, wenn der Verurteilte auch bei äußerster Anstrengung seiner Kräfte außer Stande ist, die Geldstrafe zumindest in Raten zu bezahlen, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darüber hinaus zu einer außerhalb des Strafzwecks liegenden zusätzlichen Härte für den Verurteilten führt, welche die Vollstreckung als geradezu ungerecht erscheinen lassen würde und eine günstige Prognose dahingehend bei dem Verurteilten besteht, dass der Strafzweck auch durch die bloße Verhängung der Geldstrafe erreicht werden kann (Graf, StPO, 1. Auflage, 2010, § 459 f Rdnr. 1).
13 Diese unbillige Härte besteht demnach aus drei Elementen, die kumulativ vorliegen müssen. Hierdurch wird deutlich, dass die bloße – wenn auch unverschuldete – Mittellosigkeit und Zahlungsunfähigkeit alleine gerade nicht ausreicht (OLG Jena NStZ-RR 2006, 286, 287; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.9.1989, Az.: 1 Ws 862-865/89 – zitiert nach juris). Denn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist gerade die regelmäßige Folge der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe.
14 Bei dem Verurteilten fehlt es zumindest an der erforderlichen positiven Prognose, ohne die die Anwendung des § 459 f StPO nicht in Betracht kommt (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 459 f Rdnr. 2; Landgericht Frankfurt, StV 1983, 292; Karlsruher-Kommentar / Appl, 6. Auflage 2008, § 459 f Rdnr. 2; OLG Düsseldorf MDR 1985, 76).
15 Denn bei dem Beschwerdeführer ist die Annahme verfehlt, die Verurteilung als solche hätte bereits einen nachhaltigen spezialpräventiven Strafzweck bei ihm entfaltet.
16 Nach der rechtskräftigen Verurteilung in hiesiger Sache ist der Beschwerdeführer erneut –einschlägig – in Erscheinung getreten. Aufgrund eines Vorfalles vom 25.08.2009 – nicht einmal zwei Monate nach Einspruchsrücknahme in vorliegender Sache – wurde er am 11.02.2010 erneut wegen des unbefugten Führens eines akademischen Grades vom Amtsgericht Saarbrücken (51a VRs 9 Js 1957 / 09) verurteilt. Dieses durch hohe Rückfallgeschwindigkeit gekennzeichnete Verhalten belegt, dass die bloße Verhängung der Geldstrafe im vorliegenden Fall keine bessernde Wirkung bei dem Verurteilten entfaltet hat. Eine Nachhaltigkeit wird nur im Vollstreckungswege erzielt werden können.
17 Nach alledem liegen die Voraussetzungen einer „unbilligen Härte“ im Sinne des § 459 f StPO nicht vor.
III.
18 Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
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