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6 WF 20/10•Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, 2010-02-18, 6 WF 20/10
6 WF 20/10Supreme CourtFeb 18, 2010
1. Die Kosten für die privat genutzte Energie und den Wasserverbrauch gehören nicht zu den nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO gesondert zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern zur allgemeinen Lebenshaltung mit der Folge, dass sie durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen werden (vgl. BGH, 8. Januar 2008, VIII ZB 18/06, FamRZ 2008, 781).(Rn.4) 2. Die Berechnung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a iVm § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzenden - Fahrtkosten erfolgt nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Die Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 € beinhaltet sämtliche Pkw-Kosten.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2010-02-18
Aktenzeichen: 6 WF 20/10
ECLI: ECLI:DE:OLGSL:2010:0218.6WF20.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 1 S 3 Nr 1 Buchst a ZPO, § 115 Abs 1 S 3 Nr 3 ZPO, § 82 Abs 2 Nr 4 SGB 12, § 5 Abs 2 Nr 1 JVEG
Die Kosten für die privat genutzte Energie und den Wasserverbrauch gehören nicht zu den nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO gesondert zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern zur allgemeinen Lebenshaltung mit der Folge, dass sie durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen werden (vgl. BGH, 8. Januar 2008, VIII ZB 18/06, FamRZ 2008, 781).(Rn.4)
Die Berechnung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a iVm § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzenden - Fahrtkosten erfolgt nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Die Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 € beinhaltet sämtliche Pkw-Kosten.(Rn.5)
Zitierung zu Leitsatz 2: Vergleiche OLG Saarbrücken, 26. Mai 2009, 9 WF 55/09
Verfahrensgang
vorgehend AG Merzig, 18. Dezember 2009, 30 F 267/09 VKH1, Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 18. Dezember 2009 – 30 F 267/09 VKH1 – in der Fassung der Teilabhilfe vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1 Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 ZPO zulässige „Beschwerde“ der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
2 Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Zahlung monatlicher Raten von 30 EUR auf die Verfahrenskosten aufgegeben, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO.
3 Die Beschwerdeangriffe der Antragstellerin dringen nicht durch.
4 Nach der höchstrichterlichen, vom Saarländischen Oberlandesgericht geteilten Rechtsprechung gehören die Kosten für die privat genutzte Energie und den Wasserbrauch nicht zu den nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO gesondert zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern zur allgemeinen Lebenshaltung mit der Folge, dass sie durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen werden (BGH, FamRZ 2008, 781; Senatsbeschluss vom 11. Januar 2010 – 6 WF 131/09 –; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 2008 – 9 W 211/08-4 – und vom 31. Dezember 2008 – 9 WF 108/08 –).
5 Die Berechnung der – nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzenden – Fahrtkosten erfolgt nach der Handhabung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Dementsprechend ist eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 EUR zu Grunde zu legen. Diese Pauschale beinhaltet – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – sämtliche Pkw-Kosten (Senatsbeschluss vom 28. September 2009 – 6 WF 96/09 -; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2009 – 9 WF 92/09 – und vom 26. Mai 2009 – 9 WF 55/09 – m.w.N.), so dass die Kosten der Kfz-Versicherung, deren Abzug die Antragstellerin begehrt, nicht gesondert neben der Fahrtkosten-pauschale berücksichtigt werden können.
6 Da die – im Übrigen von der Antragstellerin unangegriffene – Ratenberechnung des Familiengerichts nicht zu beanstanden ist, hat der angefochtene Beschluss Bestand.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
8 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht gegeben sind (§ 70 FamFG).
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