Preclusion after no objection in renewed zoning plan publication

BVerwG 4 CN 1/13Bverwg / Division 4Feb 20, 2014Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Administrative Court dismissed the revision against a decision declaring a norm control application inadmissible. The applicant had objected to a zoning plan only during an earlier phase, but after the municipality revised the draft in her favor and published it again, she failed to raise objections during the last public display. The court held that § 47 Abs. 2a VwGO requires objections during any renewed public display when the draft has changed and the affected person remains dissatisfied. The publication notice was sufficient, and the procedural requirements of public display and local notice were properly met.

Omnilex headnote

§ 47 Abs. 2a VwGO; § 4a Abs. 3 BauGB; preclusion in norm control proceedings after renewed public display of a zoning plan draft. Where a draft is amended and publicly displayed again, the objector must, in principle, renew objections within the display period if the new version does not fully satisfy the previously expressed concerns; this applies in particular when the municipality has modified the draft to accommodate the property interests of the affected owner (consid. 14, 17). A prior objection does not dispense with a renewed objection against a materially changed planning concept. The preclusive effect requires proper display and notice of the consequences of silence; the notice need not reproduce the statutory text verbatim, provided it is not misleading (consid. 18-19).

Full text

BVerwG — 4 CN 1/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-20

Aktenzeichen: 4 CN 1/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 47 Abs 2a VwGO, § 3 Abs 2 BauGB, § 4a Abs 3 BauGB, § 4 Abs 2 BauGB

Vorinstanz: vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 19. Dezember 2012, Az: 2 E 11/11.N, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Präklusion bei unterbliebener erneuter Stellungnahme zu wiederholt ausgelegtem Bebauungsplanentwurf

Leitsatz

Im Falle mehrfacher öffentlicher Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs muss ein Antragsteller jedenfalls dann innerhalb der Auslegungsdauer einer weiteren öffentlichen Auslegung Einwendungen erheben, wenn die Umplanung deshalb erfolgte, um den Eigentümerinteressen des Antragstellers angemessen Rechnung zu tragen. Unterbleibt eine Stellungnahme, ist der Antragsteller mit einem Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans O. der Antragsgegnerin.

2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines 482 qm großen Grundstücks, das straßenseitig mit einem dreigeschossigen Wohngebäude und im Inneren mit einem in geschlossener Bauweise errichteten ein- bis zweigeschossigen Hofgebäude bebaut ist. Ein Baustufenplan weist das Gebiet, in welchem sich dieses Grundstück befindet, als Mischgebiet mit viergeschossiger Bauweise aus. Ferner ist das Grundstück Teil eines Sanierungsgebiets.

3 Im Oktober 2001 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans. Nach dem ursprünglichen Planentwurf sollte der vollständige hintere (innere) Bereich des Grundstücks der Antragstellerin als private Grünfläche festgesetzt werden.

4 Die (erste) förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 27. August bis 28. September 2007 statt. In der hierzu ergangenen öffentlichen Bekanntmachung vom 14. August 2007 wurde u.a. darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig sei, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf erhob die Antragstellerin in diesem Zeitraum nicht.

5 Im weiteren Verfahrensverlauf änderte die Antragsgegnerin einige Festsetzungen im Planentwurf, die sich jedoch nicht auf das Grundstück der Antragstellerin bezogen, und legte den Entwurf erneut aus (vom 1. September bis 15. September 2008). Sie beschränkte dabei die Möglichkeit von Einwendungen auf die geänderten Teile des Bebauungsplans. Auf die Folgen verspäteter oder fehlender Einwendungen für einen Normenkontrollantrag wies sie in der Bekanntmachung vom 19. August 2008 hin. Mit Schreiben vom 11. September 2008 wandte sich die Antragstellerin gegen den Planentwurf und beanstandete die Ausweisung einer privaten Grünfläche auf ihrem Grundstück.

6 In der Folgezeit entschloss sich die Antragsgegnerin zu einer (weiteren) Umplanung. Die private Grünfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin wurde verkleinert und verschoben sowie ein Baufenster zum Teilerhalt des Hofgebäudes ausgewiesen. Anschließend führte die Antragsgegnerin eine (dritte) förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durch (vom 23. März bis 7. April 2009), beschränkte aber erneut die Möglichkeit von Einwendungen auf die geänderten Teile des Bebauungsplans. Auf die Folgen verspäteter oder fehlender Einwendungen für einen Normenkontrollantrag wies sie - entsprechend dem Hinweis in der Bekanntmachung vom 14. August 2007 - hin. Während dieses Auslegungszeitraums erhob die Antragstellerin keine Einwendungen. Nach Zustimmung der Bezirksversammlung wurde die Verordnung über den Bebauungsplan O. am 27. Mai 2010 erlassen und am 11. Juni 2010 verkündet.

7 Den von der Antragstellerin am 1. Juni 2011 erhobenen Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Sie habe ihre Einwendungen nicht rechtzeitig im Rahmen der öffentlichen Auslegungen nach § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB vorgebracht.

8 Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt die Antragstellerin die Verletzung des § 47 Abs. 2a VwGO. Die Auslegung der Norm durch das Oberverwaltungsgericht verstoße gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1 GG sowie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

9 Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10 Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht.

11 Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin ist mit dem Antrag gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

12 Gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen der Norm liegen vor.

13 1. Die Antragstellerin hat sich im Normenkontrollverfahren dagegen gewandt, dass ein Teil ihres Grundstücks durch den Bebauungsplan O. als private Grünfläche ausgewiesen worden ist. Diesen Einwand hat sie im Rahmen der dritten und letzten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 23. März bis 7. April 2009 nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre.

14 § 47 Abs. 2a VwGO belastet den Antragsteller mit der Obliegenheit, "im Rahmen der öffentlichen Auslegung" nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen zu erheben. Eine öffentliche Auslegung ist auch eine Auslegung, die nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, weil der Entwurf des Bebauungsplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. § 47 Abs. 2a VwGO knüpft die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags an die unterbliebene oder verspätete Geltendmachung von Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich um eine erstmalige oder eine erneute Auslegung handelt. Wenn der Entwurf eines Bebauungsplans wegen einer Ergänzung oder Änderung nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nochmals ausgelegt und wenn - wie hier - bestimmt wird, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, muss der Antragsteller deshalb grundsätzlich Einwendungen gegen die sein Grundstück betreffenden Änderungen oder Ergänzungen erheben, wenn er mit ihnen nicht einverstanden ist und sich die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO offen halten möchte.

15 Es mag Fallgestaltungen geben, in denen ausnahmsweise keine Obliegenheit besteht, dass ein Antragsteller im Rahmen einer nochmaligen öffentlichen Auslegung Einwendungen erhebt. Da § 47 Abs. 2a VwGO zum Ziel hat, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BTDrucks 16/2496 S. 18, Urteile vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 22, vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 14, vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 4 CN 4.09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 16 und vom 18. November 2010 - BVerwG 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 Rn. 10), mag dies etwa in solchen Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, in denen ein Antragsteller im Rahmen einer vorhergehenden öffentlichen Auslegung zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hat und aus Sicht der Gemeinde kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, dass sein Abwehrwille auch gegen die geänderte Planung fortbesteht.

16 So hat der Senat bereits entschieden, dass ein anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig wird, wenn eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durchführt und der Antragsteller im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen vorbringt. Reagiere der Antragsteller auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung, sei nämlich davon auszugehen, dass sich sein Abwehrwille auch gegen den Bebauungsplan in der Gestalt richte, die er durch das ergänzende Verfahren finden solle (vgl. Urteil vom 24. März 2010 a.a.O. Rn. 18). Ob und in welchen Fällen eine im Rahmen einer vorhergehenden öffentlichen Auslegung zulässigerweise erhobene Einwendung im Vorfeld eines Normenkontrollverfahrens den Eintritt der Präklusion verhindert, braucht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. Eine frühere Einwendung macht eine Einwendung im Rahmen einer erneuten Auslegung jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn Festsetzungen für das Grundstück des Antragstellers geplant sind, die von der ursprünglichen Planung abweichen und den Antragsteller weniger belasten als anfänglich vorgesehen, aber gleichwohl nicht seine Billigung finden. Würde der Antragsteller aus der Obliegenheit entlassen, eine weitere Stellungnahme abzugeben, wäre die Gemeinde dem Risiko ausgesetzt, dass sie in der Annahme, er sei mit der geänderten Planung einverstanden, seine konkreten Belange verkennt und nicht mehr vor dem Satzungsbeschluss in die Entscheidung einstellen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE - BauR 2012, 915 = ZfBR 2012, 463 = juris Rn. 39). Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er den Ablauf des Bebauungsplanverfahrens bis zum Erlass des Plans verfolgen und seinen Abwehrwillen auch gegen den geänderten Plan zum Ausdruck bringen muss. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Aufgrund der in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB normierten Hinweispflichten, die nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Fall einer erneuten Auslegung des Planentwurfs gelten, ist sichergestellt, dass er sowohl über seine Obliegenheit zur Erhebung von Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung als auch über die Folgen der Nichtbeachtung informiert wird. Mit einer unverhältnismäßig hohen, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht vereinbaren Hürde für die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes wird er nicht konfrontiert (vgl. Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 12), zumal die Möglichkeit, den Bebauungsplan in einem (späteren) verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebenenfalls inzident überprüfen zu lassen, durch § 47 Abs. 2a VwGO nicht berührt wird (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 257c).

17 Ein Fall, in dem ein Antragsteller zur Vermeidung des Eintritts der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen einer nochmaligen Auslegung Einwendungen geltend machen muss, liegt hier vor. Die Antragstellerin war nach ihrer Stellungnahme im Rahmen der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Ausweisung der gesamten hinteren Grundstücksfläche als Grünfläche nicht einverstanden, weil sie das aufstehende Hofgebäude erhalten wollte, das nach dem Sanierungskonzept der Antragsgegnerin komplett beseitigt werden sollte. Mit der Änderung des Planentwurfs, wie er der dritten Auslegung zugrunde lag - Reduzierung der Grünfläche und Festsetzung eines Baufensters zum Teilerhalt des Hofgebäudes -, ist die Antragsgegnerin der Antragstellerin entgegen gekommen. Da sich die Stellungnahme der Antragstellerin auf eine andere Planung bezogen hatte, hätte sie im Rahmen der dritten Auslegung dazu vortragen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie ihre bisherigen Einwendungen aufrecht erhalten will. Das hat sie nicht getan.

18 2. Die Antragsgegnerin hat auf die Folgen unterbliebener oder verspäteter Einwendungen in der Bekanntmachung der dritten Auslegung des Planentwurfs hingewiesen. Der Umstand, dass der Hinweis vom Text des § 47 Abs. 2a VwGO abwich und sich stattdessen am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geänderten Fassung orientierte, steht dem Eintritt der Präklusionswirkung nicht entgegen; denn die von der Antragsgegnerin verwendete Belehrung war nicht geeignet, einen von den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans Betroffenen irrezuführen und von der rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen abzuhalten (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 16).

19 3. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt zusätzlich davon ab, dass die Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind nach den tatsächlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erfüllt (UA S. 20 f).

Keywords

preclusionzoning planpublic displayobjectionsrenewed publicationnorm controlproperty interestsadministrative planning

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the applicant was precluded under § 47 Abs. 2a VwGO despite not objecting again during the third public display.

Extracted holding

Yes. Because the draft was amended in a way that still affected the applicant's property and she failed to renew her objections during the last public display, the norm control application was inadmissible.

Extracted reasoning

§ 47 Abs. 2a VwGO requires objections to be raised during any public display. This also applies to a renewed display under § 4a Abs. 3 BauGB. Since the municipality had modified the draft in response to the applicant's interests, she had to clarify whether she maintained her earlier objections; she did not.

Key legal question

Whether the notice on preclusion in the publication was insufficient because it followed the wording of § 3 Abs. 2 BauGB rather than § 47 Abs. 2a VwGO.

Extracted holding

No. The notice was adequate because it did not mislead the affected person or deter timely objections.

Extracted reasoning

A notice need not reproduce the exact wording of § 47 Abs. 2a VwGO; it is enough that it clearly informs about the need to object and the consequences of failing to do so.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.