No rectification of caption for omitted lawyer status

BVerwG 5 B 100/12Bverwg / Division 5Feb 26, 2013Dismissed

Summary

The plaintiff requested rectification of the caption of a prior Bundesverwaltungsgericht order, claiming that his status as a lawyer had been omitted. The court held that the omission was not an obvious clerical inaccuracy under Sections 122(1) and 118(1) VwGO, because the prior order and the procedural record did not clearly show that he had acted as a lawyer in person. The order of 8 January 2013 had also independently relied on inadmissibility of the complaint under Section 152(1) VwGO and on the lack of proper representation under Section 67(4) VwGO. The application was therefore dismissed.

Regest

§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO; Berichtigung des Rubrums nur bei offenbarer Unrichtigkeit. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nur vor, wenn sich aus dem Beschluss selbst oder aus den Erlassumständen ohne Weiteres ergibt, dass das Gericht etwas anderes gewollt als erklärt hat. Fehlt es an einem solchen eindeutigen Auseinanderfallen von Wille und Erklärung, scheidet die Berichtigung aus. Unerheblich ist, ob eine andere Bezeichnung denkbar oder sogar naheliegend gewesen wäre; entscheidend ist die Offenbarkeit des Fehlers (vgl. consid. 2 f.). Eine selbständig tragende Unzulässigkeitsbegründung schließt die Berichtigung zudem nicht aus, kann aber die Unerheblichkeit der beanstandeten Rubrumsangabe belegen (consid. 4).

Full text

BVerwG — 5 B 100/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-26

Aktenzeichen: 5 B 100/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 118 Abs 1 VwGO, § 122 Abs 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Dezember 2012, Az: 12 C 12.2624, Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Rubrum; offenbare Unrichtigkeit

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Rubrumsberichtigung vom 10. Januar 2013 hat keinen Erfolg. Die Nichterwähnung der Anwaltseigenschaft des Klägers im Rubrum des Beschlusses vom 8. Januar 2013 stellt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO dar.

2 Unrichtig ist ein Rubrum, wenn dem Gericht bei dessen Formulierung ein Erklärungsirrtum unterlaufen ist. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem aus dem Beschluss selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass für die Beteiligten ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 6 PB 17.06 - Buchholz 251.91 § 39 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

3 Dem Beschluss vom 8. Januar 2013 ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsanwalt in eigener Sache geführt hat. Vielmehr ergibt sich aus ihm das Gegenteil, da die Entscheidung gerade auch auf die fehlende Einhaltung des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO gestützt wird. Ebenso wenig geht aus dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2012 oder der Beschwerdebegründung des Klägers vom 21. Dezember 2012 hervor, dass er als Rechtsanwalt zugelassen ist und die Beschwerde als Rechtsanwalt in eigener Sache eingelegt hat. Hierauf wurde der Kläger mit Schreiben des Senats vom 28. Januar 2013 hingewiesen.

4 Ungeachtet dessen hätte in der Sache keine andere Entscheidung getroffen werden können, wenn der Kläger das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsanwalt in eigener Sache geführt hätte. Denn der Beschluss vom 8. Januar 2013 wird selbständig tragend damit begründet, dass die Beschwerde nach Maßgabe des § 152 Abs. 1 VwGO nicht zulässig ist.

Keywords

caption correctionobvious clerical erroradministrative procedurelawyer self-representationinadmissibility