Standards for requesting further fact-finding

BVerwG 8 B 65/12, 8 B 65/12 (8 B 36/12)Bverwg / Division 8Sep 27, 2012Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Administrative Court rejected the claimant’s hearing complaint against its earlier ruling of 10 July 2012. It held that there was no violation of the right to be heard because the relevant submissions had been considered, and because the claimant had not shown that she had sufficiently prompted further fact-finding before the appellate court. The court further explained that a party must anticipate arguable legal views, that an alleged surprise decision was not established, and that the hearing remedy cannot be used to obtain reconsideration of the merits.

Omnilex headnote

Art. 103 Abs. 1 GG; § 152a VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO; Anforderungen an eine Anhörungsrüge wegen angeblich unterbliebener Sachaufklärung und überraschender Rechtsauffassung. Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen wurde. Das Gericht muss nicht auf jedes Detail eingehen; ausreichend ist die Behandlung des wesentlichen Kernvortrags. Rügt die Partei unzureichende Sachaufklärung, genügt es grundsätzlich nicht, abstrakt aufklärungsbedürftige Tatsachen zu benennen; erforderlich ist regelmäßig, dass sie in der mündlichen Verhandlung auf Beweisaufnahme hingewirkt hat oder sich eine weitere Aufklärung dem Gericht auch ohne Mitwirkung hätte aufdrängen müssen (consid. 2-4). Der Rechtsbehelf dient nicht der erneuten Sach- oder Rechtsprüfung.

Full text

BVerwG — 8 B 65/12, 8 B 65/12 (8 B 36/12), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-27

Aktenzeichen: 8 B 65/12, 8 B 65/12 (8 B 36/12)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Anforderungen an das Hinwirken auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Klägerin mit dem Antrag, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 10. Juli 2012 - BVerwG 8 B 36.12 - zurückzuversetzen und die Revision zuzulassen, ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

2 Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.> m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N. und vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 367). Eine Verletzung des Anspruchs ist allerdings nur dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 104 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <373>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (Urteil vom 20. November 1995 a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG ist dann festzustellen und gegeben, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>). Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar.

3 Die Klägerin meint, sie habe mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 26. März 2012 die Anforderungen hinsichtlich der Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht erfüllt, indem sie die aufklärungsbedürftigen Tatsachen im Hinblick auf den Willen des Satzungsgebers, das erforderliche und geeignete Mittel zur Aufklärung - die Einholung einer Auskunft der Klägerin - und das voraussichtliche Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung ausdrücklich und ausführlich benannt habe. Die Annahme des Senats, die Beschwerdeführerin habe diese Anforderungen verfehlt, beruhe damit auf einem Rechtsanwendungsfehler, der für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar gewesen sei, oder auf einer ungenügend sorgfältigen Lektüre der Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 26. März 2012 jedoch zur Kenntnis genommen. Es kam jedoch nicht entscheidungserheblich darauf an, weil die Klägerin unabhängig davon nicht dargelegt hat, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch einen Beweisantrag auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder dass sich dem Berufungsgericht eine Sachverhaltsaufklärung auch ohne Hinwirken der Prozessbeteiligten hätte aufdrängen müssen.

4 Der Senat hat auch das Beschwerdevorbringen der Klägerin berücksichtigt, dass das Stellen von Beweisanträgen nicht verlangt werden könne, weil die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts völlig überraschend gewesen sei und außerhalb des Vorstellbaren liege. Hierzu hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Klägerin nicht so fernliegend gewesen sein könne, dass ihr ein Hinwirken auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich gewesen wäre. Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - a.a.O. <144 f.>; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <263>; Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 - juris). Die Klägerin hätte sich schon wegen des streitgegenständlichen Bescheids und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte im Berufungsverfahren einstellen können. Dem kann sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie von ihr selbst nicht geteilte Ansichten für fernliegend erklärt.

5 Das rechtliche Gehör der Klägerin wird auch nicht verletzt, wenn das Gericht ihren Standpunkt nicht teilt.

6 Mit ihrem weiteren Vorbringen wendet sich die Klägerin sowohl gegen die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Teilbarkeit der Hauptsatzung als auch gegen die Bewertung durch das Revisionsgericht, dass wegen dieser materiellrechtlichen Sicht der Dinge, das Berufungsgericht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts keinen Anlass hatte. Die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 10. Juli 2012 machen gerade deutlich, dass der Aspekt der weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht von ihm abgewogen und bewertet wurde.

7 Gleiches gilt für den Einwand, das Revisionsgericht stelle unter Begehung von Fehlern, die für die Beschwerdeführerin unvorhersehbar gewesen seien, in Abrede, dass das Oberverwaltungsgericht eine überraschende Entscheidung erlassen habe. In dem angefochtenen Beschluss hat sich der Senat im Einzelnen damit auseinander gesetzt, weshalb die Klägerin mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts so wie geschehen, rechnen musste.

8 Mit ihrer Kritik an dem Beschluss des Senats, den sie für unverständlich und unvorhersehbar hält, berücksichtigt die Klägerin nicht, dass sich der Senat gerade mit dem Inhalt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts einerseits und den bis zu dieser Entscheidung zwischen den Parteien streitigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten andererseits auseinandergesetzt hat, um zu prüfen, ob eine Überraschungsentscheidung vom Berufungsgericht gefällt wurde. Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist es nicht, das Gericht zu einer erneuten Prüfung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 10). Die Anhörungsrüge steht deshalb nicht offen, wenn das Gericht einem Beteiligtenvorbringen, das es zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, nicht gefolgt ist (Beschluss vom 11. Juni 2007 - BVerwG 5 B 143.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 3).

9 Schließlich ergibt sich auch aus dem angefochtenen Beschluss, dass der Senat die Ausführungen der Klägerin zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zur Kenntnis genommen und beschieden hat. Dass die Klägerin dieses Ergebnis nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Keywords

right to be heardfact-findinghearing complaintsurprise decisionrevision admissibilityappellate procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the right to be heard was violated because the court allegedly failed to consider the complaint arguments on deficient fact-finding

Extracted holding

No violation was shown; the court had taken the submissions into account.

Extracted reasoning

A hearing violation requires clear indications that relevant submissions were not considered. The prior arguments were addressed, and the court was not required to discuss every point in detail.

Key legal question

Whether the claimant sufficiently showed that she had urged further fact-finding before the appellate court

Extracted holding

She had not shown that a motion for evidence or equivalent prompting was made, nor that further fact-finding was self-evident.

Extracted reasoning

For an alleged failure to clarify facts, it is generally necessary to show that the party invoked clarification in the hearing or that the court had to act on its own. That was not established here.

Key legal question

Whether the appellate court’s legal view was so surprising that no prompting for evidence could be expected

Extracted holding

No; the legal view was not unforeseeable in a way that excused the party from addressing it.

Extracted reasoning

Even contested or difficult legal questions must be anticipated and addressed by the parties. The claimant could have prepared for the differing legal positions in light of the prior decision and the administrative act.

Key legal question

Whether the complaint could succeed because the court allegedly did not share the claimant’s view or because its prior ruling was unclear

Extracted holding

No; a hearing complaint is not a vehicle for reconsideration or explanation of an already reasoned decision.

Extracted reasoning

The remedy under § 152a VwGO is not available merely because a party disagrees with the outcome or because the court rejected its arguments after considering them.

Key legal question

Whether the complaint showed a violation in relation to the ground of fundamental importance for revision

Extracted holding

No violation was demonstrated; the prior decision had addressed that point.

Extracted reasoning

The court had considered and decided the claimant’s submissions on the revision ground; disagreement with the result does not establish a denial of hearing.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.