IFG access claim against BaFin belongs in administrative courts

BVerwG 7 B 5/12Bverwg / Division 7Sep 20, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The claimant sought access from BaFin to documents relating to a takeover offer and challenged the jurisdictional route. The Federal Administrative Court held that the dispute concerns an independent access claim under the IFG and is therefore a public-law dispute for the administrative courts. The special appellate jurisdiction of the Frankfurt Higher Regional Court under Section 48 WpÜG applies only to WpÜG measures and closely ancillary matters, not to IFG claims. A parallel file-inspection request under Section 29 VwVfG does not change that result. The further complaint was dismissed and costs were imposed on the claimant.

Omnilex headnote

§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 1 Abs. 1 IFG; § 48 Abs. 1 und 4 WpÜG; Rechtsweg für IFG-Anspruch gegen BaFin: Ein auf Informationszugang nach dem IFG gerichteter Anspruch ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und fällt mangels ausdrücklicher anderweitiger Zuweisung in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Die Sonderzuweisung des § 48 WpÜG erfasst ihrem systematischen Zusammenhang nach nur Verfügungen, die nach dem WpÜG ergehen, sowie akzessorische Neben- und Hilfsansprüche; ein selbständiger IFG-Anspruch ist hiervon nicht umfasst. Eine etwaige Sach- oder Streitgegenstandsidentität mit einem akzessorischen Akteneinsichtsbegehren nach § 29 VwVfG ändert die Rechtswegzuweisung nicht; sie kann allenfalls im Rahmen der rechtswegüberschreitenden Entscheidung nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG Bedeutung gewinnen. Kosten des Rechtswegverfahrens richten sich nach den allgemeinen Kostenregeln (vgl. consid. 3-7).

Full text

BVerwG — 7 B 5/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-20

Aktenzeichen: 7 B 5/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 IFG, § 48 Abs 1 WpÜG, § 48 Abs 2 WpÜG, § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 4 S 5 GVG, § 29 VwVfG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Dezember 2011, Az: 6 B 1926/11, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 24. August 2011, Az: 7 K 514/11.Fnachgehend BGH, 27. November 2013, Az: III ZB 59/13, Beschlussnachgehend OLG Frankfurt, 15. September 2014, Az: WpÜG 3/11, Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

Anspruch auf Informationszugang; Rechtsweg

Leitsatz

Für einen Anspruch gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sonderzuweisung nach § 48 Abs. 1 und 4 WpÜG erfasst diesen Anspruch nicht.

Gründe

I.

1 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Einsicht in die Unterlagen, die der Beklagten über ein von der Deutschen Bank AG an die Aktionäre der Deutschen Postbank AG gerichtetes Übernahmeangebot vorlagen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 gab die Beklagte diesem Begehren teilweise statt unter Ablehnung des Antrags im Übrigen. Bereits zuvor hatte der Kläger als außenstehender Aktionär der Postbank AG gegen die Gestattung der Veröffentlichung der freiwilligen Angebotsunterlagen für das Übernahmeangebot Widerspruch erhoben und nach § 29 i.V.m. § 13 Abs. 1 VwVfG die Einsicht in die bei der Beklagten über diesen Vorgang vorhandenen Unterlagen beantragt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2010 ab. Die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 zurück und führte in der Rechtsbehelfsbelehrung aus, dass gegen die Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben werden könne. Am 21. Februar 2011 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und dort sein Zugangsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz weiterverfolgt. Zugleich hat er am selben Tag gegen den gesamten Widerspruchsbescheid Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben. Auf den Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zu verweisen, hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Er hat die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen.

II.

2 Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben zu Recht angenommen, dass für den geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IFG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.

3 Bei dem Rechtsstreit um diesen Anspruch handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn die streitentscheidende Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG verpflichtet nur Behörden des Bundes als Träger hoheitlicher Gewalt; sie ist folglich dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. nur Schoch, IFG, 2009, § 9 Rn. 68, 71). Auch die Beklagte stellt das nicht in Frage. Für die Entscheidung über diesen Anspruch sind demnach gemäß der genannten Vorschrift die Verwaltungsgerichte zuständig; denn es fehlt an einer ausdrücklichen Zuweisung an ein anderes Gericht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der streitige Anspruch von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 48 Abs. 1 und Abs. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes - WpÜG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3822), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 46 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), nicht erfasst.

4 Nach § 48 Abs. 1 WpÜG ist gegen Verfügungen der Beklagten die Beschwerde statthaft; nach § 48 Abs. 4 WpÜG entscheidet über die Beschwerde ausschließlich das für den Sitz der Beklagten in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht. Entgegen dem weiten Wortlaut des § 48 Abs. 1 und 4 WpÜG erstreckt sich die Sonderzuweisung nicht umfassend auf alle Verfügungen der Beklagten. Vielmehr bezieht sich § 48 Abs. 1 und 4 WpÜG nur auf solche Verfügungen der Beklagten, die in dem von § 1 WpÜG umschriebenen Anwendungsbereich des Gesetzes, d.h. in Bezug auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, erlassen worden sind. In erster Linie sind das - wie in § 46 Satz 1 WpÜG ausdrücklich verdeutlichend formuliert - Verfügungen, die "nach diesem Gesetz" ergangen sind (vgl. Wackerbarth/Kresse, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2011, § 48 WpÜG Rn. 4 f.; Noack/Holzborn, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, § 48 WpÜG Rn. 3). Dazu kommen hieran anknüpfende - akzessorische - Verfügungen, etwa in der Verwaltungsvollstreckung, sowie gegebenenfalls sonstige Hilfs- und Nebenansprüche (vgl. etwa zum Rechtsweg für Auskunftsverlangen beim Amtshaftungsanspruch BGH, Beschluss vom 22. März 1976 - GSZ 2/75 - BGHZ 67, 81 <91> und Urteil vom 25. September 1980 - III ZR 74/78 - BGHZ 78, 274 <276 ff.>). Hiernach werden Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz von § 48 Abs. 1 und 4 WpÜG nicht erfasst. Denn sie sind insbesondere nicht als bloße Nebenansprüche zu sonstigen Ansprüchen zu verstehen, die sich aus dem WpÜG ergeben. Vielmehr gewährt das Informationsfreiheitsgesetz einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch auf Informationszugang, der sich insbesondere vom Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren grundlegend unterscheidet (Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 17; vgl. auch BSG, Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1/10 R - juris Rn. 10 ff.). Der Gedanke der prozessualen Zweckmäßigkeit und des Sachzusammenhangs, der der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegt, kann deswegen das Fehlen einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Sonderzuweisung nicht ersetzen (siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 21 E 349/02 - NWVBl 2003, 23 <juris Rn. 5>).

5 Eine Erstreckung der Rechtswegzuweisung nach § 48 Abs. 1 und 4 WpÜG auf Ansprüche nach § 1 IFG kommt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deswegen in Betracht, weil der Kläger zugleich (siehe § 1 Abs. 3 IFG) ein Akteneinsichtsbegehren nach § 29 VwVfG geltend macht.

6 Es spricht zwar viel dafür, dass über dieses dem Verfahren nach dem WpÜG akzessorische Begehren nach § 48 Abs. 1 und 4 WpÜG vom Oberlandesgericht zu entscheiden ist. Hieraus folgt aber nichts für den Rechtsweg hinsichtlich des Informationsanspruchs nach § 1 IFG. Das gilt auch dann, wenn - wie die Beklagte im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof meint - beide Ansprüche demselben Streitgegenstand zuzuordnen sind. Nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand im Allgemeinen als der prozessuale Anspruch durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d.h. den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet (stRspr, siehe etwa Urteile vom 31. August 2011 - BVerwG 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 20 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 75 und vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2 <3>). Hiervon ausgehend dürfte eine Identität des Streitgegenstandes jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 IFG auf die Gewährung von Akteneinsicht gerichtet ist. Allerdings ist zu erwägen, ob bei einem Verpflichtungsbegehren der Streitgegenstand nicht allein durch die begehrte Rechtsfolge und den Klagegrund bestimmt, sondern durch die gesetzliche Anspruchsgrundlage präzisiert und umgrenzt wird (siehe hierzu Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 121 Rn. 28 m.N.; vgl. auch Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 7 C 4.10 - BVerwGE 139, 184 Rn. 41 = Buchholz 406.27 § 16 BBergG Nr. 1). Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Denn auch die Identität des Streitgegenstandes verändert nicht die Rechtswegzuweisung als solche. Eine einheitliche Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand wird vielmehr dadurch gewährleistet, dass das Gericht, bei dem ein Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 261 Abs. 3 ZPO) nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG rechtswegüberschreitend über sämtliche Anspruchsgrundlagen entscheiden kann (vgl. Rennert, in: Eyermann a.a.O. § 41/§§ 17 - 17b GVG Rn. 18 f. m.w.N.).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (Beschluss vom 18. Mai 2010 - BVerwG 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 Rn. 13 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 302).

Keywords

freedom of informationjurisdictionspecial jurisdictionadministrative courtBaFintakeover offerfile accessprocedural costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether jurisdiction over an IFG access claim against BaFin lies with the administrative courts.

Extracted holding

Yes. The claim is a public-law dispute under the IFG, and no special federal court assignment excludes administrative court jurisdiction.

Extracted reasoning

Section 1 IFG creates an autonomous public-law access right against federal authorities. Section 40(1) VwGO therefore applies, and no other express jurisdictional rule displaces it.

Key legal question

Whether the special jurisdiction under Section 48 WpÜG also covers the IFG access claim.

Extracted holding

No. Section 48 WpÜG covers only measures issued under the WpÜG and closely ancillary matters, not an independent IFG access claim.

Extracted reasoning

The IFG claim is not merely accessory to WpÜG proceedings. The special appellate route to the OLG cannot be extended by analogy to a separate statutory access claim.

Key legal question

Whether the parallel request for file inspection under Section 29 VwVfG changes the jurisdiction for the IFG claim.

Extracted holding

No. Even if the file-inspection request may fall within the WpÜG route, that does not shift the IFG claim away from the administrative courts.

Extracted reasoning

Different legal bases do not alter the jurisdictional allocation; if needed, one court may decide all grounds once lis pendens exists, under Section 17(2) GVG.

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