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BVerwG 10 B 36/12 ΓÇó Revision complaint inadmissible for lack of a fundamental legal question
BVerwG 10 B 36/12Bverwg / Division 10Sep 10, 2012Inadmissible
The Federal Administrative Court rejected the claimant’s complaint as inadmissible. Relying solely on the ground of fundamental importance, the complaint failed to formulate a revisable legal question under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in conjunction with § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. The asserted Afghan return-risk question concerned individualized factual prognosis and evaluation of country conditions, which is not sufficient to justify revision. The court therefore did not give further reasons.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; leave to appeal on the ground of fundamental importance requires a clarifiable and in need of clarification question of revisable law that would arise in the intended revision proceedings. Questions directed merely at factual prognosis, country-condition assessment, or evidentiary evaluation do not satisfy this requirement. In asylum cases, fundamental importance may also arise from generalized effects of the clarification of factual issues in the appeal proceedings; however, the Federal Administrative Court may not itself establish facts, but only review revisable law on the basis of the facts found below (consid. 2-4).
Entscheidungsdatum: 2012-09-10
Aktenzeichen: 10 B 36/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 13. Juni 2012, Az: 8 A 10358/12, Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Asylrechtsstreitigkeit; grundsätzliche Bedeutung; Berufungszulassungsgrund; Revisionszulassungsgrund
1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
3 Die Beschwerde hält im Rahmen eines Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz, das allein nach Abweisung der weitergehenden Klage durch das Verwaltungsgericht noch Gegenstand des Berufungsbegehrens war, für klärungsbedürftig,
"ob junge, alleinstehende, männliche afghanische Staatsangehörige, die sich längere Zeit außerhalb ihres Herkunftsstaates aufgehalten haben oder im Ausland geboren sind, bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ausgesetzt sind."
4 Mit dieser Frage formuliert die Beschwerde keine revisionsgerichtlich klärungsfähige Rechtsfrage, sondern zielt im Kern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und politischen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat Gefahren drohen, welche die Voraussetzungen nationalrechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausfüllen. Hierfür verweist sie u.a. auf die schlechte bzw. katastrophale Versorgungslage in Afghanistan, das Fehlen sozialer Absicherungssysteme, die traditionell bei den Familien- und Stammesverbänden liegende soziale Absicherung sowie die besonderen Probleme, die eine wegen längerer Abwesenheit oder Geburt im Ausland mit den gesellschaftlichen Strukturen nicht vertraute Person zu bewältigen habe. Damit greift die Beschwerde der Sache nach allein die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete, abstrakter und fallübergreifender Klärung zugängliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Der Hinweis auf die Zulassung der Berufung wegen der aufgeworfenen Frage vernachlässigt, dass in Asylrechtsstreitigkeiten der Berufungszulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" auch solche Fälle umfasst, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird (Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24). Weil das Revisionsgericht von sich aus keine Tatsachen ermitteln darf, es vielmehr - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts zu klären hat, unterscheidet sich der herangezogene Revisionszulassungsgrund von dem Berufungszulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" (s.a. Beschluss vom 8. September 2011 - BVerwG 10 B 33.11 - juris).
5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).