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BVerwG 5 B 20/12 ΓÇó Leave to appeal refused for lack of fundamental importance
BVerwG 5 B 20/12Bverwg / Division 5Aug 8, 2012Dismissed
The Federal Administrative Court rejected a complaint seeking leave to appeal against a North Rhine-Westphalia Higher Administrative Court judgment concerning BAföG hardship benefits for home costs in assisted residential care. It held that the asserted questions on the treatment of disability-related cost components did not justify admission because they were either insufficiently substantiated or based on factual assumptions not established by the appellate court. The court relied on its settled case law that higher costs for disability- and age-adapted pedagogical care may be part of the need under § 6 Abs. 2 HärteV, but not separately chargeable disability-specific expenses. Costs were imposed on the appellant; court fees were not collected.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; admission of revision for fundamental importance requires a specifically formulated, unresolved and decisive question of revisable law, together with substantiation of its general significance. Questions that do not arise on the facts bindingly found by the appellate court, or that merely attack fact-finding or the application of settled law to the individual case, cannot found fundamental importance. Under § 6 Abs. 2 and § 7 HärteV, the need for institutional accommodation comprises accommodation, board and pedagogical care outside teaching hours; in fully residential care for disabled trainees, higher costs for age- and disability-adapted pedagogical support may be included, but disability-specific expenses as such are not to be treated as such on a new legal basis (cf. consid. 7).
Entscheidungsdatum: 2012-08-08
Aktenzeichen: 5 B 20/12
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Januar 2012, Az: 12 A 2477/11, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
1 Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Daran gemessen führen die aufgeworfenen Fragen, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügen, wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit nicht zur Revisionszulassung.
3 a) Die Beschwerde hält im Hinblick auf die Auslegung der § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV - (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001, BGBl I S. 390) folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Wie
4 Diese Frage würde sich indessen, was für die Klärungsbedürftigkeit erforderlich ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 18. Juni 2012 - BVerwG 5 B 5.12 - juris Rn. 17), aufgrund des vom Oberverwaltungsgerichts festgestellten Sachverhalts in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
5 Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß § 14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV vorliegend zu übernehmenden Heimkosten dem Entgelt entsprechen, das in der "Änderungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit §§ 76 ff. SGB XII" zwischen dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und dem Einrichtungsträger am 26. Januar 2009 "für den Bereich Stationäres Wohnen" der Bedarfsgruppe 3 vereinbart wurde. Dieses beträgt täglich 125,90 € (vgl. UA S. 24 und 26). Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass Aufwendungen für einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf nicht als Bestandteil der Heimkosten abgerechnet, sondern neben diesen als Zusatzkosten in Rechnung gestellt wurden, und dass diese nicht von der Beklagten zu übernehmen seien (vgl. UA S. 27). Die vorliegend entrichteten Heimkosten in Höhe von 125,90 € enthielten keine gesonderten Kostenbestandteile, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen seien (vgl. UA S. 28). Diese Feststellungen sind mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
6 b) Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit § 7 HärteV aufgeworfene Frage,
"ob § 7 HärteV bestimmt, dass Kosten ungeachtet des abgedeckten konkreten Bedarfs allein wegen ihrer formalen Qualifizierung als Heimkosten in die ausbildungsförderungsrechtliche Bedarfsdeckung eingestellt werden müssen",
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch diese Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht zu klären, weil sie von einem so nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass in den entrichteten Heimkosten spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen enthalten sind, die nicht gesondert als solche, sondern formal als Heimkosten ausgewiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat im Gegenteil - wie dargelegt - mit bindender Wirkung festgestellt, dass Aufwendungen für einen spezifischen behinderungsbedingten Bedarf nicht als Bestandteil der Heimkosten von 125,90 € pro Tag abgerechnet, sondern neben diesen als Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden (vgl. UA S. 27).
7 Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass die nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmende Leistungshöhe an den Unterbringungsbedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV anknüpft. Dieser setzt sich aus dem Bedarf für Unterkunft, Verpflegung und pädagogische Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit zusammen. Im Fall der vollstationären Unterbringung von behinderten Auszubildenden umfasst der Bedarf für die pädagogische Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit dabei auch die Mehrkosten, die wegen einer auch auf die Behinderungen des betreuten Personenkreises sowie dessen Alter eingestellte pädagogische Betreuung entstehen. Derartige Mehrkosten können also nicht als spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen qualifiziert werden (Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310 Rn. 39). Die Beschwerde legt nicht dar, dass und inwiefern aus Anlass des vorliegenden Falles über diese Grundsätze hinaus ein erneuter oder weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Soweit sie beanstandet, es sei nicht auszuschließen, dass die vorliegend entrichteten Heimkosten auch Aufwendungen enthielten, die über die Deckung des Unterbringungsbedarfs gemäß § 6 Abs. 2 HärteV hinausgingen und als behinderungsspezifisch zu qualifizieren seien, zumal der hier in Rede stehende Tagessatz von 125,90 € den Tagessatz von 66,77 € in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) entschiedenen Fall deutlich übersteige, betrifft dies entweder eine mangelnde Tatsachenaufklärung oder die unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall. Damit kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden.
8 c) Als weitere Frage will die Beschwerde geklärt wissen,
"ob solche auch vom OVG Nordrhein-Westfalen als behinderungsbedingte Mehrkosten eingestufte Aufwendungen als notwendiger Bestandteil der Unterbringungskosten zu qualifizieren sind oder doch als spezifisch behinderungsbedingter Bedarf".
9 Soweit mit Rücksicht auf den Kontext dieser Frage mit "solchen" Mehrkosten die Aufwendungen gemeint sind, die wegen der auf Alter und Behinderung des Auszubildenden eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen, ist die Frage - wie dargelegt - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (a.a.O.) bereits hinreichend beantwortet. Die Beschwerdebegründung gibt zu einer erneuten Behandlung dieser Frage in einem Revisionsverfahren keinen Anlass.
10 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben. Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).