Broadcast fee liability of office and professional partnerships

BVerwG 6 B 1/12Bverwg / Division 6Mar 29, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court dismissed the complaint against the refusal to admit an appeal. It held that the asserted questions concerning internet-capable computers and the second-device exemption under § 5(3) RGebStV were already settled in its case law. It also confirmed that office communities of lawyers and other self-employed persons are not comparable to professional practice partnerships: the former are assessed individually, while the latter form a single economic and organizational unit and are treated as one broadcasting participant. No new grounds for revisiting the issues were shown.

Omnilex headnote

§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; leave to appeal for fundamental importance; requirements for substantiation. A complaint based on fundamental importance must formulate a concrete, revisable question of law that has not yet been clarified and explain its general significance. If the Federal Administrative Court has already resolved the question in its case law, and no new arguments are presented that justify reconsideration, leave is to be denied. Under § 5(3) RGebStV, the second-device exemption depends on the claimant’s own primary devices; devices held by third parties on the same premises are irrelevant. Office communities and professional practice partnerships are not comparable groups for equal-treatment review: members of an office community are assessed individually, whereas a practice partnership forms a single economic and organizational unit (consid. 2-7).

Full text

BVerwG — 6 B 1/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-29

Aktenzeichen: 6 B 1/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 3 RdFunkGebVtr

Vorinstanz: vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 22. November 2011, Az: 4 Bf 172/10, Beschlussvorgehend VG Hamburg, 28. Mai 2010, Az: 7 K 2132/09

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Rundfunkgebührenpflicht einer Bürogemeinschaft und einer Berufsausübungsgemeinschaft; internetfähiger Computer

Leitsatz

Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft werden nach § 5 Abs. 3 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) jeweils einzeln auf die Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer geprüft; das bei einem Mitglied vorhandene Rundfunkempfangsgerät wirkt nicht befreiend für die anderen. Demgegenüber schließen sich bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Mitglieder einer Berufsgruppe zu einer wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit mit der Folge zusammen, dass nicht die einzelnen Mitglieder, sondern die Gemeinschaft Rundfunkteilnehmerin ist.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu bringt er drei für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfragen (1. bis 3.) vor, die sich um die Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs drehen. Die darauf gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2 In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 26 S. 14).

3 1. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob internetfähige PCs Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind. Dazu hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 ausgeführt, internetfähige PCs seien Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 S. 62 ff.). Dem Kläger ist nach eigenem Bekunden diese Rechtsprechung bekannt, und es sind keine Argumente vorgebracht worden, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Senats nicht schon behandelt sind und die zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung Anlass geben. Daher besteht kein Bedürfnis für eine erneute revisionsrechtliche Klärung der aufgeworfenen Frage.

4 2. Der Kläger hält weiter für klärungsbedürftig, ob die Gebührenbefreiung des § 5 Abs. 3 RGebStV personenbezogen oder grundstücksbezogen auszulegen sei. Vieles spreche für einen Grundstücksbezug, d.h. eine Befreiung schon dann, wenn auf dem jeweiligen Grundstück ein Rundfunkempfangsgerät betrieben werde. Der Wortlaut enthalte keinen Hinweis auf eine Personenbezogenheit. Ebenso spreche die Systematik dagegen, da die Befreiung nicht in den ersten beiden Absätzen des § 5 RGebStV enthalten, sondern ein weiterer Absatz geschaffen worden sei.

5 Die vom Kläger aufgeworfene Frage bedarf keiner Befassung im Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger - außer seinem internetfähigen PC als neuartigem Rundfunkempfangsgerät - kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und daraus zu Recht gefolgert, dass es damit an den Voraussetzungen für die Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV fehle. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 entschieden hat, kommt es für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik nämlich erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-)Geräte an. Daher ist es unerheblich, ob etwa auf dem Grundstück, auf dem sich die Kanzlei des Klägers befindet, noch von anderen Personen Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden (a.a.O. S. 71). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest; es sind keine Argumente vorgebracht worden, die eine erneute Befassung mit dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nahe legen.

6 3. Schließlich hält der Kläger für klärungsbedürftig, ob Bürogemeinschaften von Rechtsanwälten und anderen Selbständigen bezüglich der Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte genauso behandelt werden müssten wie Berufsausübungsgemeinschaften. Bei einer personenbezogenen Auslegung des § 5 Abs. 3 RGebStV sei jedes Mitglied einer Bürogemeinschaft einzeln gebührenpflichtig, während bei einer Berufsausübungsgemeinschaft nur eine Gebühr entstehe. Für eine solche Differenzierung sei kein ausreichender Grund ersichtlich.

7 Ein Zulassungsgrund ergibt sich aus diesem Vorbringen ebenfalls nicht. Die aufgeworfene Frage kann ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dargetan, dass es sich bei anwaltlichen Bürogemeinschaften einerseits und Büroausübungsgemeinschaften andererseits um zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen handle, deren Ungleichbehandlung nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führe. Dem ist zu folgen. Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft werden nach § 5 Abs. 3 RGebStV jeweils einzeln auf die Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer geprüft; das bei einem Mitglied vorhandene Rundfunkempfangsgerät wirkt nicht befreiend für die anderen. Demgegenüber schließen sich bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Mitglieder einer Berufsgruppe zu einer wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit mit der Folge zusammen, dass nicht die einzelnen Mitglieder, sondern die Gemeinschaft Rundfunkteilnehmerin ist.

Keywords

broadcast feeinternet-capable computeroffice communityprofessional partnershipequal treatmentsecond-device exemptionleave to appealfundamental importance

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether internet-capable PCs are broadcasting receivers under the Broadcasting Fee Treaty for leave-to-appeal purposes.

Extracted holding

No renewed review was required because the court had already decided that internet-capable PCs are broadcasting receivers under § 1(1) sentence 1 RGebStV.

Extracted reasoning

The complaint did not raise any new arguments beyond those already addressed in existing case law.

Key legal question

Whether the exemption in § 5(3) RGebStV is person-based or property-based.

Extracted holding

The question was already settled: the exemption depends on the existence of the claimant’s own primary devices, not on whether other devices exist on the premises.

Extracted reasoning

Under the statutory system, only the claimant’s own first devices matter; devices held by others on the same property do not grant an exemption.

Key legal question

Whether office communities must be treated like professional practice partnerships for broadcasting-fee purposes.

Extracted holding

No. Office communities and professional practice partnerships are different comparison groups; only the latter form a single economic and organizational unit.

Extracted reasoning

Members of an office community are assessed individually, whereas a practice partnership is the broadcasting participant as a collective entity. This does not violate equality under Art. 3(1) GG.

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