Recusal request dismissed for lack of bias

BVerwG 3 B 10/11, 3 B 10/11 (3 B 73/10)Bverwg / Division 3Apr 7, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's motion seeking recusal of three judges who had previously rejected her complaint against non-admission of revision. The court held that, even assuming the motion was admissible, the plaintiff had not made credible objective grounds for fearing bias. Her allegations amounted to disagreement with the prior legal assessment, especially on EU law, the refusal to stay proceedings, and the refusal to take evidence. The judges' brief statement that they were not biased was sufficient.

Omnilex headnote

§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive, vernünftigerweise nachvollziehbare Gründe voraus, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Bloße Fehlerhaftigkeit oder angebliche Unrichtigkeit einer richterlichen Entscheidung begründen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund; erst ein evidenter, sachlich nicht mehr vertretbarer oder willkürlicher Entscheid kann ausnahmsweise den Anschein der Voreingenommenheit vermitteln. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung; der Ablehnungsantrag darf nicht zur nachträglichen Kontrolle gerichtlicher Sachentscheidungen benutzt werden (consid. 2 ff.).

Full text

BVerwG — 3 B 10/11, 3 B 10/11 (3 B 73/10), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-07

Aktenzeichen: 3 B 10/11, 3 B 10/11 (3 B 73/10)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Juni 2010, Az: 5 A 1063/10, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

Gründe

1 Das Ablehnungsgesuch der Klägerin hat keinen Erfolg. Es wendet sich gegen die drei Richter des Senats, die im Verfahren BVerwG 3 B 73.10 mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 zurückgewiesen haben.

2 1. Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung bereits unzulässig ist, wenn sie nach Abschluss der Instanz im Rahmen einer Anhörungsrüge erfolgt (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 u.a. - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 8 <Rn. 3> m.w.N.). Auch kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass ihr Ablehnungsgesuch nicht deshalb unzulässig ist, weil es die gesamte Richterbank erfasst. Dies ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Befangenheit aus Anhaltspunkten in einer von der abgelehnten Richterbank getroffenen Kollegialentscheidung hergeleitet wird (vgl. dazu Beschluss vom 8. März 2006 - BVerwG 3 B 182.05 - juris Rn. 4).

3 2. Der Ablehnungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO) nicht im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters zu rechtfertigen. Dabei genügt es, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (Beschluss vom 1. Dezember 2009 - BVerwG 4 BN 58.09 - juris Rn. 2 m.w.N.). Solche Gründe sind in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Januar und 15. Februar 2011 nicht dargelegt.

4 a) Die Klägerin macht zum einen geltend, der Beschluss über die Zurückweisung ihrer Beschwerde sei "schlichtweg willkürlich", weil die beteiligten Senatsmitglieder klare Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs übergangen hätten. Die Weigerung, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof vorzulegen, sei krass gemeinschaftsrechtswidrig und könne nur dadurch erklärt werden, dass sie einseitig habe benachteiligt werden sollen.

5 Die Klägerin macht damit Rechtsfehler der Entscheidung geltend. Diese ergeben, selbst wenn sie vorliegen sollten, grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Anderes kommt nur in Betracht, wenn die Rechts- oder Verfahrensverstöße auf einer offensichtlich sachwidrigen Entscheidung des Richters oder auf Willkür beruhen. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar oder schlechterdings nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 BvR 1243/88 - BVerfGE 87, 273 <278 f.> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 Rn. 6, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 9 A 50.07 u.a. - NVwZ-RR 2008, 140 Rn. 6).

6 Für einen solchen Fall ist hier nichts ersichtlich. Die Klägerin beruft sich zur Begründung der vermeintlichen Unhaltbarkeit der Rechtsauffassung der abgelehnten Richter auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 - Rs. C-309/07, Baumann - Slg. I-2077 Rn. 21 und 34 und - Rs. C-270/07, Kommission/Deutschland - Slg. I-1983 Rn. 32. Sie meint, schon aus dem Wortlaut dieser Entscheidungen ergebe sich die "eindeutige Verpflichtung des Hoheitsträgers, eine einzelbetriebliche Abrechnung vorzunehmen, wenn die angesetzten Gebühren die EG-Pauschalgebühren" übersteigen. Diese Entscheidungen und ihre Auslegung waren im Hinblick auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits Gegenstand von Erwägungen im beanstandeten Beschluss. Hat sich das Gericht aber mit der Rechtslage auseinandergesetzt und entbehrt seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes, so kann von Willkür nicht gesprochen werden (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, a.a.O.). So liegt es auch hier. In der Sache kann von einer krassen Missdeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Rede sein. Der Gerichtshof weist in den genannten Entscheidungen lediglich darauf hin, dass eine nach dieser Bestimmung <scil. Richtlinie 85/73> erhobene Gebühr "nicht die Form einer 'pauschalen' Gebühr in dem Sinne annehmen , in dem die Kommission diesen Begriff versteht" (Rs. C-270/07, a.a.O. Rn. 32). Dieser Zusammenhang wird auch in dem beanstandeten Beschluss (BA S. 3) zugrunde gelegt. Die Entscheidungen des Gerichtshofs enthalten entgegen der Behauptung der Klägerin keine Äußerung dazu, ob in der Konsequenz seiner Ausführungen die Gebührenerhebung als "betriebsbezogene Einzelabrechnung" der tatsächlichen angefallenen Kosten nach Ablauf des Rechnungsjahres erfolgen muss oder ob die tatsächlichen Kosten im Vorhinein kalkuliert werden dürfen, wie es der Charakter einer Gebühr nahelegt. Insofern handelt es sich um rechtliche Schlussfolgerungen aus den EuGH-Entscheidungen, die nicht zwingend im Sinne der Klägerin gezogen werden müssen. Im beanstandeten Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2010 sind im Gegenteil gute Gründe dafür angeführt worden, dass die Auffassung der Klägerin nicht durch das Gemeinschaftsrecht gedeckt ist. Es entbehrt auch nicht der sachlichen Rechtfertigung, wenn sich die abgelehnten Richter zum Beleg für ihre Auffassung, es sei hinreichend eindeutig geklärt, dass der Europäische Gerichtshof keine einzelbetriebliche Abrechnung nach den Vorstellungen der Klägerin für erforderlich halte, auf Erwägungen in den von der Klägerin angeführten Entscheidungen stützen (BA Rn. 6).

7 Durfte die von der Klägerin aufgeworfene Frage danach willkürfrei für in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt gehalten werden, liegt Willkür auch nicht darin, dass die abgelehnten Richter keine Veranlassung gesehen haben, das Verfahren mit dem Ziel auszusetzen, die von der Klägerin beantragte Auslegung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-309/07 durch den Gerichtshof abzuwarten.

8 b) Ebenso wenig war es willkürlich oder sachlich unhaltbar, dass die vom Befangenheitsgesuch betroffenen Richter in dem Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchungen keinen Verfahrensmangel gesehen haben. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt der materiell-rechtliche Standpunkt der Vorinstanz, wie weit der Sachverhalt aufzuklären ist. Das gilt sogar dann, wenn der eingenommene Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Das Berufungsgericht hatte die nach Auffassung der Klägerin aufzuklärenden Tatsachen aber für nicht entscheidungserheblich gehalten.

9 c) Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ergibt sich schließlich nicht aus den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter. Zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen hat ein abgelehnter Richter insoweit Stellung zu nehmen, als dies für die Entscheidung notwendig und zweckmäßig ist. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Richter sich hier auf die Angabe beschränkt haben, sich nicht für befangen zu halten und dem angegriffenen Beschluss keinen Grund für die Besorgnis der Klägerin entnehmen zu können. Mehr war nicht zu verlangen, weil die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch auf eine aus ihrer Sicht unzutreffende Rechtsansicht der abgelehnten Richter stützt. Eine weitergehende Äußerung zu dem angegriffenen Beschluss und zu den hiergegen vorgebrachten Einwänden der Klägerin würde auf eine nachträgliche Rechtfertigung der gefällten Entscheidung durch die beteiligten Richter hinauslaufen. Sie ist jedenfalls dann verzichtbar, wenn sie - wie hier - zur weiteren Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts nichts beitragen würde. Eine Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen kann nämlich gerade nicht im Wege der Richterablehnung erreicht werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 2009, a.a.O. Rn. 2 und vom 23. Oktober 2007, a.a.O. Rn. 2 und vom 8. März 2006 - BVerwG 3 B 182.05 - juris Rn. 5).

Keywords

recusalbiasarbitrarinessadministrative procedureEU lawpreliminary referenceevidencejudicial impartiality

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Key legal question

Whether the recusal motion was admissible despite being directed against the entire panel and filed after the instance had ended.

Extracted holding

The court left both admissibility questions open and decided the motion on the merits.

Extracted reasoning

Even assuming admissibility, the request still failed because no substantiated grounds for bias were shown.

Key legal question

Whether the judges' prior decision and their handling of EU-law arguments showed bias or arbitrariness.

Extracted holding

No objective grounds existed to doubt impartiality; the prior decision was not arbitrary.

Extracted reasoning

Alleged legal errors do not justify recusal unless they are manifestly unsupportable or arbitrary. The panel had engaged with the EU case-law and its view was legally arguable.

Key legal question

Whether the failure to stay proceedings and seek a preliminary ruling, or to order an expert opinion, indicated bias.

Extracted holding

No. These were not signs of bias because the panel had treated the issues as legally or factually irrelevant under its substantive view.

Extracted reasoning

The scope of factual clarification is governed by the court's substantive position, even if that position might later prove wrong. Refusal to re-open the merits through a bias motion is not improper.

Key legal question

Whether the judges' brief written comments on the recusal motion created a reasonable appearance of bias.

Extracted holding

No. The judges were not required to provide more than a brief statement that they were not biased.

Extracted reasoning

A recusal procedure may not be used to review judicial decisions; further comments would merely amount to post hoc justification and were unnecessary.

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