Court fee due after dismissal of leave-to-appeal complaint

BVerwG 3 KSt 1/10, 3 KSt 1/10 (3 B 48/09)Bverwg / Division 3Jun 1, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff’s reminder against a court-fee assessment following dismissal of his non-admission complaint. It held that the fee under no. 5500 KV GKG became due when the complaint was rejected, and that neither an alleged lack of finality nor a pending constitutional complaint prevented billing. The court also refused to grant suspensive effect of the reminder, noting the small amount in dispute. No costs were reimbursed.

Omnilex headnote

§ 6 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 GKG; Fälligkeit der Gerichtsgebühr bei gerichtlicher Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Prozessverfahren; eine Gebühr nach Nr. 5500 KV GKG wird mit der Verwerfung oder Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde fällig. Die Rechtskraft der Entscheidung ist hierfür nicht Voraussetzung; auch eine erhobene Verfassungsbeschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht und suspendiert die Fälligkeit nicht (vgl. auch § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 705 ZPO). Eine etwaige Nichtigkeit der Entscheidung berührt die Gebührenschuld ebenfalls nicht ohne substantiierte Darlegung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 GKG kommt nur ausnahmsweise in Betracht, namentlich bei besonderem Schutzbedürfnis; bei geringem Streitwert kann sie abgelehnt werden.

Full text

BVerwG — 3 KSt 1/10, 3 KSt 1/10 (3 B 48/09), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-01

Aktenzeichen: 3 KSt 1/10, 3 KSt 1/10 (3 B 48/09)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 2 GKG 2004, § 6 Abs 1 Nr 4 GKG 2004

Vorinstanz: vorgehend VG Frankfurt, 4. Mai 2009, Az: 7 K 4153/07.F(3), Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Fälligkeit von Gerichtskosten nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtskraft; Verfassungsbeschwerde

Gründe

1 Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg. Zur Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der in der Geschäftsverteilung des Senats vorgesehene Berichterstatter als Einzelrichter berufen (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).

2 Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm als Unterlegenem des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 48.09 (Beschluss vom 16. März 2010) die Zahlung der - gemäß § 334 Abs. 3 Satz 2 LAG auf ein Viertel ermäßigten - Gebühr nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz abverlangt wird.

3 Gegen die Höhe der Gebühr bringt der Kläger nichts vor, sondern meint, sie dürfe nicht in Rechnung gestellt werden, weil er gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2010 Verfassungsbeschwerde erhoben habe und der Beschluss nicht rechtskräftig bzw. nichtig sei. Diese Einwände richten sich der Sache nach gegen die Fälligkeit der Forderung; sie greifen allerdings nicht durch: Gemäß § 6 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 GKG wird eine Gebühr, die eine Entscheidung des Gerichts in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit voraussetzt, mit dieser fällig. Die Gebühr nach Nr. 5500 GKG-KV fällt an, wenn und soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen oder zurückgewiesen wird. Letzteres ist im Beschluss vom 16. März 2010 ausgesprochen worden. Damit war die Kostenbeamtin gemäß § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung verpflichtet, die "Kosten alsbald nach Fälligkeit" anzusetzen; so ist verfahren worden.

4 Ohne dass es hier darauf ankäme, ist anzumerken, dass die Fälligkeit von Gebühren durch die Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, für die der Kläger mit Blick auf den Senatsbeschluss allerdings schlechthin nichts vorgebracht hat, ebenso wenig infrage gestellt würde (vgl. J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 107 Rn. 12) wie durch fehlende Rechtskraft der Entscheidung. Allerdings ist der Beschluss vom 16. März 2010 sofort rechtskräftig geworden, weil er mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 705 ZPO). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und suspendiert den Eintritt der Rechtskraft nicht (Rennert, in: Eyermann, a.a.O. § 121 Rn. 1).

5 Angesichts der geringen Höhe der Forderung besteht keine Veranlassung, gemäß § 66 Abs. 7 GKG die hilfsweise erstrebte aufschiebende Wirkung der Erinnerung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzuordnen.

6 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

Keywords

court feesfinalityconstitutional complaintnon-admission complaintsuspensive effectcost assessment

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Key legal question

Whether the court fee became due after dismissal of the non-admission complaint.

Extracted holding

The fee became due with the court decision dismissing the complaint.

Extracted reasoning

Under § 6(2) and § 6(1) no. 4 GKG, a fee that presupposes a court decision in administrative court proceedings becomes due with that decision; the dismissal of the complaint against denial of leave to appeal triggered the fee under no. 5500 KV GKG.

Key legal question

Whether the pending constitutional complaint or alleged lack of finality prevented enforcement of the fee claim.

Extracted holding

No. A constitutional complaint does not suspend finality or the due date of the fee, and the underlying decision was immediately final.

Extracted reasoning

The court held that neither alleged nullity nor lack of res judicata affects fee due dates; ordinary remedies were unavailable, so the decision was final, and a constitutional complaint is an extraordinary remedy without suspensive effect.

Key legal question

Whether suspensive effect of the reminder should be ordered until the Federal Constitutional Court decides.

Extracted holding

No suspensive effect was ordered.

Extracted reasoning

Given the low amount in dispute, there was no reason to grant suspensive effect under § 66(7) GKG.

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