No procedural error or duty to advise on late-filed complaint

BVerwG 8 B 37/10Bverwg / Division 8Jun 30, 2010Dismissed

Summary

The Federal Administrative Court rejected the complaint against the Administrative Court of Magdeburg. It held that the plaintiff’s action had been filed too late, so the first-instance court could dismiss it as inadmissible without procedural error. The court further found no breach of the duty to investigate or to give instructions: the plaintiff had been heard on admissibility and the missed deadline, and no obvious basis existed for an ex officio hint about reinstatement. The later reinstatement request was itself out of time under § 60(2) VwGO, so remittal to the lower court was unnecessary.

Regest

§§ 74, 60, 86 VwGO; late filing of an action and reinstatement in the previous status; no procedural error where the court dismisses an action as inadmissible because the statutory filing period has expired. The duty to investigate under § 86(1) VwGO is limited by the parties’ duty to cooperate and does not require ex officio clarification of facts solely known to the claimant when the pleadings provide no indication for further inquiry (consid. 4). A duty to instruct under § 86(3) VwGO on the possibility of reinstatement exists only if an excusable impediment is discernible; absent such indications, no instruction is required (consid. 5). If a reinstatement request is itself filed out of time under § 60(2) sentence 1 VwGO, remittal for a decision on that request may be dispensed with for reasons of procedural economy (consid. 6).

Full text

BVerwG — 8 B 37/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-30

Aktenzeichen: 8 B 37/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 VwGO, § 104 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend VG Magdeburg, 8. Februar 2010, Az: 4 A 11/10, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Obliegenheit bei Sachverhaltsermittlung; Prozessökonomie bei Wiedereinsetzungsgesuch

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin ohne Verfahrensfehler als unzulässig angesehen. Eine Entscheidung durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil stellt nur dann einen Verfahrensfehler dar, wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung prozessualer Vorschriften beruht (stRspr; Beschlüsse vom 13. August 2009 - BVerwG 7 B 30.09 - juris und vom 28. Juli 2006 - BVerwG 7 B 56.06 - ZOV 2006, 373). Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Frist zur Klageerhebung gemäß § 74 Abs. 1 und 2 VwGO nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 11. Mai 2009 berechnet. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 12. Mai 2009 zugestellt. Die Klage hätte somit spätestens am 12. Juni 2009, einem Freitag, beim Verwaltungsgericht eingehen müssen. Das ist nicht geschehen, denn das Schreiben vom 10. Juni 2009 ist erst am Montag, den 15. Juni 2009, bei Gericht eingegangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Schreiben vom 10. Juni 2009 keine Klageerhebung beinhaltet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Einhaltung der Klagefrist - zumindest hilfsweise - auch anhand des Eingangs des Schreibens vom 10. Juni 2009 bei Gericht berechnet.

3 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt, weil es die Klägerin nicht auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hingewiesen hat.

4 Die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (stRspr; Beschlüsse vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 und vom 15. April 1998 - BVerwG 2 B 26.98 - juris). Es obliegt einem Kläger, bei der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Das gilt in besonderem Maße für Tatsachen, die nur ihm bekannt sind (Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 84). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. Februar 2010 wurden mit der Klägerin und ihrem Beistand die Zulässigkeit der Klage und die versäumte Klagefrist erörtert. Das Gericht wies die Klagepartei darauf hin, dass selbst dann, wenn man das Schreiben vom 10. Juni 2009 als Klage ansehe, diese verspätet bei Gericht eingegangen sei. Die Klägerin und ihr Beistand haben in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, dass die Klägerin das Schreiben am 10. Juni 2009 gegen Mittag zur Post gegeben habe. Das Gericht hatte deshalb keine Veranlassung, von sich aus der Frage nachzugehen, wann die Klägerin ihr Schreiben vom 10. Juni 2010 tatsächlich abgeschickt hat.

5 Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO kann sich in Bezug auf den Sachvortrag der Klägerin nur auf eine Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben erstrecken, deren Unvollständigkeit für das Gericht erkennbar ist (Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 35). Ohne einen Anhalt für die Annahme, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist des § 74 VwGO einzuhalten, kommt eine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht in Betracht (Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 625.90 - Buchholz § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 42). So verhielt es sich im vorliegenden Fall.

6 Einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den mit der Beschwerdebegründung vom 26. März 2010 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht. Aus Gründen der Prozessökonomie kann von einer Zurückverweisung abgesehen werden, wenn die Möglichkeit einer positiven Bescheidung des Wiedereinsetzungsgesuchs von vornherein rechtlich ausscheidet (Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 123.83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 145). Dies ist hier der Fall. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist verspätet gestellt worden und damit unzulässig. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Auf die Versäumung der Klagefrist hat das Verwaltungsgericht bereits in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2010 hingewiesen, so dass die Frist von zwei Wochen nicht gewahrt ist.

Keywords

late filinginadmissibilityduty to investigateduty to instructreinstatementprocedural economy