No refugee protection for general dangers in destination state

BVerwG 10 B 8/10, 10 B 8/10, 10 PKH 2/10Bverwg / Division 10Jun 17, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court denied legal aid and rejected the plaintiff’s non-admission complaint against the Baden-Württemberg Administrative Court of Appeal. It held that § 60(7) sentence 3 AufenthG governs general dangers affecting groups in the destination state, and that individual protection under sentence 1 is available only exceptionally where constitutional rights require it and no other protection exists. The plaintiff did not show a novel or unresolved legal question, nor a need to extend protection beyond the settled case law. The court therefore saw no prospect of success for the intended appeal.

Omnilex headnote

§ 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG; allgemeine Gefahren im Zielstaat der Abschiebung; verfassungskonforme Anwendung nur ausnahmsweise: Group-wide dangers are not covered by § 60(7) sentence 1 in ordinary individual proceedings, even if they affect the alien concretely and in an individualized manner. Where the same danger threatens a larger group, the legislature reserves protection to a general suspension order under § 60a(1) sentence 1. Individual judicial protection is available only exceptionally if no other prohibition of removal exists and constitutional law imperatively requires protection; this is confined to cases of very high probability of extreme danger, tantamount to exposure to certain death or gravest injury (consid. 4-8).

Full text

BVerwG — 10 B 8/10, 10 B 8/10, 10 PKH 2/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-17

Aktenzeichen: 10 B 8/10, 10 B 8/10, 10 PKH 2/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 3 AufenthG 2004

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. Januar 2010, Az: 5 S 96/08, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Abschiebungsschutz; Zielstaat der Abschiebung; konkrete und allgemeine Gefahr; individuelle Gefährdung

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

3 1. Die Beschwerde hält zunächst der Sache nach für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei zielstaatsbezogenen Gefahren § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch auf hier geborene und aufgewachsene ausländische Kinder Anwendung findet oder ob im Hinblick auf die staatliche Verantwortlichkeit für hier geborene und/oder aufgewachsene Kinder und den Menschenrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in diesen Fällen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG direkt anzuwenden ist.

4 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird eine klärungsbedürftige Frage nicht dargelegt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten ausgesetzt wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass mit dieser Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden soll, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde befunden werden soll. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist damit die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Gesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren; sie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die kein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusprechen, wenn einfachgesetzlich kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <328> und vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 zu der in den Tatbestandsvoraussetzungen übereinstimmenden Vorgängerregelung in § 53 AuslG).

5 Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG finde bei hier geborenen und aufgewachsenen Kindern schon vom Wortlaut her keine Anwendung, da sie nicht der "Bevölkerung des Herkunftslands der Eltern" angehörten, übersieht sie, dass es bei § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht auf das Herkunftsland des Ausländers, sondern auf den Zielstaat der Abschiebung ankommt. Dabei ist zu prüfen, welchen Gefahren der Ausländer dort ausgesetzt wäre und ob diese zugleich einer Vielzahl weiterer Personen drohen. In diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht (UA S. 16) in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger - unabhängig von seinem bisherigen Aufenthaltsort - im Falle einer Abschiebung in die D.R. Kongo der Bevölkerungsgruppe der (aus Europa stammenden) kongolesischen Kinder angehören würde.

6 2. Soweit die Beschwerde der Sache nach weiter für klärungsbedürftig hält, ob bei verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Abschiebungsschutz trotz der staatlichen Verantwortung für hier geborene und aufgewachsene Kinder auf das menschenrechtliche Mindestmaß beschränkt ist und ob diese Beschränkung dem Menschenrechtsschutz aus Art. 1 Abs. 1 bis 3, Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 3 GG entspricht, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung.

7 Wie oben bereits ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass allgemeine Gefahren von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch dann nicht erfasst werden, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Individuelle Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungsverbot unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77 <82>). Nur wenn der Ausländer sich auf kein anderes Abschiebungsverbot berufen kann, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3, § 60a AufenthG gebieten, kann im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugesprochen werden. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen (vgl. UA S. 16 ff.). Die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 <9 f.>). Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 a.a.O. m.w.N. sowie Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 10 B 47.07 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 55).

8 Die Beschwerde zeigt insoweit keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie legt nicht dar, inwiefern diese Rechtsprechung hier keine Anwendung findet. Der allgemeine Hinweis auf die "Verantwortlichkeit" des deutschen Staates für hier geborene und aufgewachsene Kinder und deren - nicht vom Aufenthaltsstatus ihrer Eltern abhängende - Grundrechte genügt hierfür nicht. Die Beschwerde setzt sich in diesem Zusammenhang weder konkret mit der gegenteiligen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehenden Auffassung des Berufungsgerichts auseinander noch legt sie unter Aufarbeitung einschlägiger Rechtsprechung und Literatur dar, weshalb in diesen Fällen eine weitergehende Beschränkung verfassungsrechtlich geboten ist. Allein der Umstand, dass ihrer Auffassung nach in diesen Fällen dem Kindeswohl Vorrang zu gewähren ist, begründet keine grundsätzliche Bedeutung.

9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Keywords

deportation protectiongeneral dangerindividual risklegal aidnon-admission complaintconstitutional applicationdestination statechildrenextreme danger

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether legal aid should be granted for the intended complaint

Extracted holding

Legal aid was refused because the intended appeal had no sufficient prospect of success.

Extracted reasoning

The complaint did not raise a debatable question of fundamental importance; the court considered the relevant case law on § 60(7) AufenthG settled.

Key legal question

Whether § 60(7) sentence 1 AufenthG can be applied directly to general dangers affecting a group, especially for children born and raised in Germany

Extracted holding

No direct application beyond the narrow constitutional exception; general dangers remain governed by § 60(7) sentence 3 and § 60a(1) sentence 1 AufenthG.

Extracted reasoning

The legislature assigned group-wide risks to political suspension orders by the upper state authority; courts may grant individual protection only exceptionally where constitutional rights require it and no other protection exists.

Key legal question

Whether the plaintiff faced an exceptional individualized extreme danger in the destination state

Extracted holding

The complaint failed to show any unresolved legal issue or basis for broader constitutional protection.

Extracted reasoning

The court reiterated that only a high-probability extreme danger, equivalent to being exposed to certain death or severe injury, can justify constitutional application of § 60(7) sentence 1.

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