Hearing complaint in military appeals decided by three judges

BVerwG 1 WB 4/10Bverwg / 1. WehrdienstsenatApr 22, 2010Dismissed

Summary

The applicant challenged a prior Federal Administrative Court decision by way of a hearing complaint in military appeal proceedings. The 1st Military Service Senate held that such a complaint is to be decided under Section 23a(3) WBO by analogous application of Section 152a VwGO. The order on an unsuccessful hearing complaint is therefore issued by the senate in the reduced composition prescribed by Section 10(3) VwGO, i.e. by three professional judges and without lay judges. The complaint was rejected.

Regest

§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a VwGO; Besetzung des Senats bei erfolgloser Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren. Die Verweisung auf § 152a VwGO erfasst nicht nur die Statthaftigkeit und Entscheidungsform, sondern auch die gesetzgeberische Grundentscheidung, über die Anhörungsrüge nur in der „kleinen“ Besetzung nach § 10 Abs. 3 VwGO zu befinden. Im Wehrdienstverfahren führt dies zur Entscheidung durch drei Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter; dies gilt unabhängig davon, ob sich die Rüge gegen eine in größerer Besetzung ergangene Vorentscheidung richtet (consid. 6).

Full text

BVerwG — 1 WB 4/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-22

Aktenzeichen: 1 WB 4/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23a Abs 3 WBO, § 152a VwGO, § 10 Abs 3 VwGO

Spruchkörper: 1. Wehrdienstsenat

Titelzeile

Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts

Leitsatz

Im Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wehrbeschwerdeverfahren entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wehrbeschwerdeverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

...

5 Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.

6 Im Wehrbeschwerdeverfahren gilt nach § 23a Abs. 3 WBO für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 152a VwGO entsprechend. Mit dieser Verweisung wird auch die Form der gerichtlichen Entscheidung, die nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO bei erfolgloser Anhörungsrüge durch Beschluss ergeht, in die Wehrbeschwerdeordnung transformiert. In Verfahren der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO entscheiden die Senate des Bundesverwaltungsgerichts - auch wenn sich die Rüge auf ein in der Besetzung mit fünf Richtern ergangenes Urteil bezieht - durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 6. November 2007 - BVerwG 8 C 17.07 (8 C 8.06) - juris Rn. 1). Der in der Regelung des § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, dass über die Anhörungsrüge nur in der sich aus § 10 Abs. 3 VwGO ergebenden "kleinen" Besetzung der Spruchkörper entschieden werden soll, führt bei der in § 23a Abs. 3 WBO vorgesehenen entsprechenden Anwendung auch für das Wehrdienstgericht zu einer Besetzung ohne ehrenamtliche Richter. Dies gilt im Übrigen - soweit Entscheidungen nach § 152a VwGO in Betracht kommen - auch für die Besetzung der Verwaltungsgerichte (§ 152a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO) und für die Oberverwaltungsgerichte, soweit der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. § 2 Satz 2 AGVwGO BE; § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG; § 4 Abs. 2 Satz 1 Nds. AGVwGO; § 10 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO NW; § 2 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO RP; § 4 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO LSA).

Keywords

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