No professional freedom violation from DB network service prohibition

BVerwG 3 B 60/09Bverwg / Division 3Feb 5, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Administrative Court rejected the plaintiffs' complaint against non-admission of the revision. It held that the challenged prohibition, addressed to DB Netz AG under the Railway Act, did not itself regulate the professional freedom of DB AG's employed lawyers, did not create a personal representation ban against them, and was not discriminatory in a constitutionally relevant sense. The plaintiffs therefore failed to show a need for clarification of Article 12(1) GG or of the Railway Act provisions.

Omnilex headnote

Art. 12 Abs. 1 GG; § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; berufsregelnde Tendenz bei an einen Dritten gerichteten Maßnahmen. Eine hoheitliche Maßnahme berührt die Berufsfreiheit nur, wenn sie sich auf die berufliche Betätigung selbst bezieht oder in ihrer Ausgestaltung objektiv berufsregelnde Tendenz hat. Pflichten, die ausschließlich einen Unternehmensträger treffen, greifen grundsätzlich nicht in die Berufsfreiheit von dessen Angestellten ein, auch wenn deren konkrete Tätigkeit mittelbar beeinflusst wird. Ebenso begründet eine nur den Adressaten betreffende Vertretungs- oder Organisationsregelung keine eigene Beschwer der Beschäftigten; eine mögliche diskriminierende Wirkung setzt eine auf die Personengruppe bezogene, herabwürdigende oder mittelbar berufsbelastende Begründung voraus (consid. 4-8).

Full text

BVerwG — 3 B 60/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-05

Aktenzeichen: 3 B 60/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9a Abs 1 S 2 Nr 3 AEG 1994, § 9a Abs 1 S 2 Nr 5 AEG 1994, Art 12 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Mai 2009, Az: 20 A 3608/07, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Inanspruchnahme von Juristen der Deutsche Bahn AG durch die Deutsche Bahn Netz AG; Untersagungsverfügung des Eisenbahn-Bundesamtes; Berufsfreiheit; Drittbetroffenheit; Diskriminierung

Gründe

1 Die Kläger wenden sich gegen eine Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes, mit der der DB Netz AG untersagt wurde, bei Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und über die Wegeentgelte nebst der Vorbereitung dieser Entscheidungen Juristinnen oder Juristen der DB AG mit der Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu beauftragen. Die Kläger sind bei der DB AG als Juristen beschäftigt und in der zentralen Rechtsabteilung eingesetzt, welche die DB AG für konzernangehörige Unternehmen - darunter auch die DB Netz AG - vorhält. Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen, weil die Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen seien.

2 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerden hiergegen bleiben ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 1. Die Kläger werfen in erster Linie sinngemäß die Frage auf, ob von einem an einen Dritten gerichteten Verbot, eine - hier: rechtsberatende - Dienstleistung eines bestimmten Unternehmens in Anspruch zu nehmen, die von diesem Unternehmen gerade für diese Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sind. Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; sie zeigt weder in dieser abstrakten Form noch mit Blick auf den konkreten Fall auf, dass die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG der Überprüfung oder der Fortentwicklung bedürfte.

4 Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191 <213> m.w.N.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Januar 2007 - BVerwG 6 C 15.06 - Buchholz 300 § 189 GVG Nr. 1 Rn. 31 m.w.N.) ist geklärt, dass der Schutz des Grundrechts einerseits umfassend angelegt ist, andererseits aber nur vor solchen Beeinträchtigungen schützt, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist erst dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben.

5 Die Kläger zeigen nicht auf, inwiefern diese Grundsätze der Überprüfung oder der Fortentwicklung bedürfen. Sie bringen im Wesentlichen vor, in ihrem Fall hätte das Berufungsgericht eine berufsregelnde Tendenz des angefochtenen Bescheides oder des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 AEG, dessen Durchsetzung der angefochtene Bescheid dient, nicht verneinen dürfen. Damit rügen sie lediglich eine unrichtige Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.

6 Die Kläger legen auch nicht dar, dass das Berufungsgericht die unmittelbar einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in einer Weise ausgelegt hätte, die - mit Blick auf ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG - der höchstrichterlichen Überprüfung bedürfte. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht ist offenkundig davon ausgegangen, dass § 9a Abs. 1 Satz 2 AEG lediglich Pflichten öffentlicher Betreiber von Schienenwegen mit Auswirkungen für dritte Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen begründet, jedoch keine berufsregelnde Tendenz für deren jeweilige Angestellte erkennen lässt. Dass dies zutrifft, liegt auf der Hand und bedarf daher nicht noch der Prüfung in einem Revisionsverfahren. Die Kläger sind Juristen und als solche in einem Wirtschaftsunternehmen der Verkehrsbranche angestellt. Der Beruf des Juristen als solcher wird durch Betreiberpflichten, denen die Wirtschaftsunternehmen der Verkehrsbranche unterworfen werden, nicht berührt; die Betreiberpflichten stehen infolge ihrer Gestaltung weder in einem engen noch überhaupt in irgendeinem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs des Juristen. Nichts anderes gilt, wenn man ein besonderes Berufsbild des "angestellten Juristen eines Verkehrsunternehmens" anerkennen wollte, wofür aber jeglicher Anhaltspunkt fehlt; auch dann lassen an ein Verkehrsunternehmen gerichtete Betreiberpflichten dieses Berufsbild des "angestellten Juristen eines Verkehrsunternehmens" als solches unberührt. Schutz eines konkreten Arbeitsplatzes bietet Art. 12 Abs. 1 GG nicht; der Arbeitgeberin der Kläger bleibt unbenommen, sie für andere Aufgaben einzusetzen, und den Klägern bleibt unbenommen, den Arbeitgeber zu wechseln.

7 2. Eine berufsregelnde Tendenz lässt sich auch nicht mit der Sorge der Kläger begründen, als Vertreter der DB Netz AG künftig von Behörden oder Gerichten zurückgewiesen zu werden (vgl. § 156 Abs. 2 BRAO, § 14 Abs. 6 VwVfG, § 67 Abs. 3 VwGO, § 79 Abs. 3 ZPO). Natürlich lässt sich in Frage stellen, ob die DB Netz AG, wenn sie sich entgegen dem an sie gerichteten Verbot im Rechtsverkehr durch Personen vertreten lässt, die bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder einem mit einem solchen verbundenen Unternehmen angestellt sind oder sonst eine Funktion ausüben, in Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß vertreten ist. Diese Frage berührt jedoch allein die Rechtsstellung der DB Netz AG. Den Klägern selbst ist damit kein Berufsverbot oder Vertretungsverbot erteilt (§§ 150, 155, 156 BRAO); sie können daher wegen der Missachtung eines solchen Berufs- oder Vertretungsverbots nicht von Behörden oder Gerichten zurückgewiesen werden.

8 3. Schließlich sehen sich die Kläger zumindest deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, weil das an die DB Netz AG gerichtete Verbot ihnen gegenüber diskriminierende Wirkung habe. Die diskriminierende Wirkung sehen sie darin, dass das Verbot einer abstrakten Gefährdungslage wehren solle, diese aber mit Vermutungen zur Motivation, Interessenlage oder unbewussten Handlungsdirektiven gerade derjenigen Gruppe von Personen unterlegt werde, der sie selbst angehören. Damit wird ebenfalls kein zusätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat - unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Oktober 1986 (7 A 48/86 - NVwZ 1987, 425) - für möglich erachtet, dass ein Bescheid einen Dritten allein wegen seiner Begründung in seinen Rechten verletzen kann, sofern dieser Dritte die Begründung als diskriminierend ansehen oder infolge der Begründung mit mittelbaren beruflichen Nachteilen rechnen muss. Das Berufungsgericht hat aber nichts dafür festgestellt, dass der hier angefochtene Bescheid - ausdrücklich oder stillschweigend - mit dem erwartbaren Verhalten gerade der Kläger motiviert wäre, geschweige denn in einer Weise, die diese als herabwürdigend empfinden könnten. Dass die Kläger typischerweise in einem Interessenzwiespalt stehen, wenn sie Angestellte der DB AG sind, in deren Auftrag aber Rechtsdienstleistungen für die DB Netz AG erbringen, und zwar auch und gerade in Angelegenheiten, die Konkurrenten der DB AG betreffen, enthält keinen persönlichen Vorwurf, sondern beschreibt die objektiven Gegebenheiten der Konstellation und damit die - vom Berufungsgericht mit Recht so genannte - abstrakte Gefährdungslage, auf die § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 AEG und der angefochtene Bescheid reagieren.

Keywords

professional freedomthird-party effectdiscriminationrepresentationrailway regulationnon-admission complaint

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Key legal question

Whether the non-admission complaint showed a ground for revision based on fundamental importance regarding Article 12(1) GG.

Extracted holding

No. The complaint only alleged incorrect application of established professional-freedom case law, not a need to clarify or develop the law.

Extracted reasoning

Article 12(1) GG protects occupational activity only against measures specifically related to the profession or having an objective occupational-regulating tendency. The challenged order and the statutory duties it enforced were addressed to the infrastructure operator, not to the lawyers' profession.

Key legal question

Whether the prohibition against DB Netz AG indirectly infringed the plaintiffs' professional freedom as employed lawyers of DB AG.

Extracted holding

No. Duties imposed on railway infrastructure operators do not regulate the occupation of in-house lawyers at a transport company, and protection of a specific job is not covered by Article 12(1) GG.

Extracted reasoning

The measure neither directly nor in any relevant indirect way affected the exercise of the legal profession; DB AG could reassign the lawyers, and the lawyers could change employers.

Key legal question

Whether the plaintiffs faced a personal right infringement because authorities or courts might refuse to accept them as representatives of DB Netz AG.

Extracted holding

No. Any issue of proper representation concerned DB Netz AG, not the plaintiffs personally; no professional or representation ban was imposed on them.

Extracted reasoning

The order was directed only at the company. Possible consequences under procedural representation rules would affect the represented company, not create a direct rights infringement of the individual lawyers.

Key legal question

Whether the order had discriminatory effect against the plaintiffs sufficient to trigger Article 12(1) GG protection.

Extracted holding

No. The reasoning described an abstract risk situation and did not contain a personal reproach or stigmatizing statement directed at the plaintiffs.

Extracted reasoning

A third party may exceptionally be affected by a decision's reasoning if it is discriminatory, but here the lower court found no express or implied motivation targeting the plaintiffs as a group.

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